26 Sch 22/12


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 22/12 Datum 06.11.2012
Leitsatz
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Rechtsvorschriften§§ 1060, 1062 Abs. 1, 1064 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch
        wird insoweit für v o l l s t r e c k b a r erklärt,
als die Schiedsbeklagte und Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von € 35.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % an die Antragstellerin verurteilt worden ist, abzüglich bereits gezahlter € 14.000,00.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 22.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches unter Berücksichtigung der seitens der Antragsgegnerin geleisteten Teilzahlung über € 14.000,00.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.
Summary