Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 22/12 | Datum | 06.11.2012 |
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Leitsatz | |||||
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1060, 1062 Abs. 1, 1064 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Tenor: Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch wird insoweit für v o l l s t r e c k b a r erklärt, als die Schiedsbeklagte und Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von € 35.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % an die Antragstellerin verurteilt worden ist, abzüglich bereits gezahlter € 14.000,00. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 22.000,00 festgesetzt. Gründe: Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches unter Berücksichtigung der seitens der Antragsgegnerin geleisteten Teilzahlung über € 14.000,00. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO. | |||||
Summary | |||||