1 Sch 5/13


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 5/13 Datum 04.02.2014
Leitsatz
1.           Bei der Pflicht zur Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift bei Antragstellung handelt es sich nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern lediglich um eine Beweismittelregelung. Der Nachweis der Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs mittels einer beglaubigten Abschrift wäre, zumindest wenn das Vorliegen des Schiedsspruchs unstreitig und durch die beigezogene Schiedsakte und das darin befindliche Original auch nachgewiesen ist, eine „leere Förmelei“.
2.           Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes (den ordre public) liegt vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus.
3.           Die Bejahung der Frage, ob der Verlust der Anwaltszulassung einer zweigliedrigen Sozietät einen Auflösungsgrund als Unmöglichkeit darstellt, die den Fortbestand der Gesellschaft ebenso ausschließt wie die Prüfung, ob im Hinblick auf eine mögliche Wiederzulassung eine „bloß zeitweilige, vorübergehende und zu behebende Unmöglichkeit“ vorliegt, mag richtig oder falsch sein, verstößt aber nicht gegen den ordre public.
4.           Wird im schiedsgerichtlichen Verfahren durch den Schiedsrichter ein Beweisantrag übergangen, so kann darin zwar ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Das Schiedsgericht braucht jedoch einem Beweisantrag nicht nachzukommen, wenn die Behauptung keine Entscheidungsrelevanz hat.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, Abs. 3, 1060, 1064 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; formelle Antragserfordernisse; ordre public; rechtliches Gehör
Volltext
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 5/13
1. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Schiedsrichters O vom 1.8.2013 mit Berichtigung vom 5.8.2013 wird
zurückgewiesen.
2. Auf Antrag des Antragsgegners wird der Schiedsspruch des Schiedsrichters O vom 1.8.2013 mit Berichtigung vom 5.8.2013 mit dem Tenor
(1) Die Klage vom 22.1.2013, ergänzt durch die Anträge vom 23.7.2013 wird abgewiesen.
(2) Auf die Widerklage vom 13.3.2013 wird der Beklagte verurteilt
a) gegenüber der Südwestbank AG, Rotebühlstr. 125, 70178 Stuttgart mitzuteilen, dass Herr RA G alleine über das Konto bei der Südwestbank, P-BLZ, Q-Kontonummer verfügungsberechtigt ist,
b) gegenüber der Volksbank Göppingen eG, Poststr. 4, 73033 Göppingen mitzuteilen, dass Herr RA G alleine über das Konto bei der Volksbank Göppingen, R-BLZ, S-Kontonummer (berichtigt durch Beschluss vom 5.3.2014: Z-Kontonummer) verfügungsberechtigt ist.
(3) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Er hat an den Beklagten 1.569 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 23.1.2013 zu bezahlen.
(4) Der Streitwert des Verfahrens beträgt 50.000 EUR.
(5) Der Schiedsspruch wird beim Amtsgericht Göppingen hinterlegt.
für vollstreckbar erklärt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 50.000 €.
Gründe:
A.
Der Antragsteller (künftig Ast.) betreibt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, den der Antragsgegner für vollstreckbar erklären lassen möchte.
Die Parteien gründeten mit Vertrag vom 1.1.1993 eine „Partnerschaft“ zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte, an der nach Ausscheiden einer weiteren Rechtsanwältin im Jahre 2005 die Parteien zu je 1/2 als Gesellschafter beteiligt waren. Im Jahre 2006 erkrankte der Ast. schwer. Am 24.3.2007 gab er seine Anwaltszulassung zurück. Er erhielt eine vorläufige und seit 2009 dauerhafte Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
In einem Schiedsverfahren begehrte der Ast. vom Ag. im Wesentlichen die Erstellung einer Schlussrechnung zum 31.12.2009 und die Zahlung des sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens.
Mit Schiedsspruch vom 1.8.2013 wies der Schiedsrichter die Schiedsklage ab. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist für Auseinandersetzungsansprüche betrage drei Jahre und beginne bei Auflösung der Partnerschaft. Die Rückgabe der Anwaltszulassung habe zu deren Auflösung geführt, weil eine Rechtsanwaltspartnerschaft nur die in § 59 a BRAO genannten Personen bilden könnten, also nur zugelassene Rechtsanwälte. Deshalb habe die Verjährung mit Ende des Jahres 2007 zu laufen begonnen und sei am 31.12.2010 abgelaufen. Die einzelnen Einwände des Ast. bezüglich einer Fortführung der Partnerschaft rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Die Rückgabe der Anwaltszulassung habe wegen § 59 BRAO zwingend und ohne weiteres zur Auflösung der Partnerschaft geführt; die Vorschrift habe es dem Ag. verboten, mit dem Ast. weiter eine Partnerschaft zu bilden. Die Parteien hätten danach auch keine neue GbR gegründet und gelebt; ein entsprechender Gesellschaftsvertrag wäre jedenfalls nicht von der Schiedsklausel vom 1.1.1993 umfasst und das Schiedsgericht nicht zuständig. Die Ausführungen des Ast. zu Einzelheiten des „Bürobetriebs“ ab 2007 seien daher unerheblich. Die Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig erhoben worden, nachdem der Ast. viele Jahre (von 2007 bis 2011) untätig geblieben sei.
Mit dem vorliegenden Aufhebungsantrag vom 28.10.2012 (Eingang 4.11.2012) rügt der Ast. den Schiedsspruch als willkürlich und betreibt seine Aufhebung. Der Ast. habe in seiner Schiedsklage wie folgt vorgetragen:
Er habe seine Zulassung nur zurückgegeben, um eine vorläufige Berufsunfähigkeitsrente erhalten zu können, aber in der Hoffnung, dass er seine Erkrankung überwinde und dann eine Wiederzulassung erfolge. Er habe deshalb weiter interne Geschäfte wie Buchhaltung, Gehaltüberweisungen, Onlinebanking und Organisation erledigt. Dies hätten die Parteien den drei Mitarbeiterinnen der Kanzlei auch so kommuniziert. Die Parteien hätten gerade keine sofortige Auflösung und Auseinandersetzung der GbR gewollt. Dies könnten die Mitarbeiterinnen T (jetzt U), V und W als Zeugen bestätigen.
Erst nach erneuter ärztlicher Untersuchung im Spätsommer 2009 habe sich ergeben, dass der Ast. nicht wieder berufsfähig werde. Erst dann habe er dem gemeinsamen Steuerberater der Parteien mitgeteilt, dass er Ende 2009 aus der Kanzlei ausscheiden werde. Das könne der Steuerberater X als Zeuge bestätigen. Zugrundegelegen habe ein gemeinsamer Beschluss der Parteien, was der Ag. bei eidlicher Parteivernehmung bestätigen werde. Dieser habe ihn selbst noch 2010 gebeten die infolge Kanzleiumzugs notwendige Kündigung der alten Kanzleiräume mit zu unterschreiben (was der Vermieter Y und die Mitarbeiterin V als Zeugen bestätigen könnten), was zeige, dass der Ag. selbst 2010 noch nicht von einer Auflösung der GbR ausgegangen sei. In den Jahren 2007 - 2009 habe der Ast. noch Bescheide des Finanzamts über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erhalten, in denen Einkünfte für die GbR aus selbständiger Arbeit festgestellt (2007-2008) bzw. geschätzt (2009) worden seien, die teils auf ihn verteilt wurden.
Der Schiedsrichter habe diesen Vortrag und alle Beweisantritte ignoriert mit dem Argument, die GbR sei nach § 59 BRAO kraft Gesetzes mit der Rückgabe der Zulassung erloschen. Das gehe in unerträglichem Maß an der Rechtslage vorbei. § 59 BRAO enthalte keine Regelung zur Beendigung einer Rechtsanwaltschaftspartnerschaft, sondern sei eine rein berufsordnungsrechtliche Vorschrift. Der einschlägige § 726 BGB sehe nur bei dauernder, offenbarer und ausgemachter Unmöglichkeit der Zweckerreichung einer GbR deren Auflösung vor. Diese Voraussetzungen hätten frühestens im Spätsommer 2009 vorgelegen. Die Verjährung sei rechtzeitig gehemmt worden. Die Einrede der Verjährung sei auch treuwidrig, nachdem der Ast. noch die Buchhaltung bis Februar 2011 erstellt habe, ehe ihn der Ag. im März 2011 ausgesperrt habe. Eine Mitteilung über die Auflösung der GbR gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 BORA an die RAK sei bis heute nicht erfolgt.
Der Schiedsspruch sei daher insgesamt willkürlich, verstoße gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, und verletze das rechtliche Gehör des Ast. und den orde public.
Der Ast. beantragt daher:
Der Schiedsspruch des Schlichters Rechtsanwalt O vom 1.8.2013, dem Ast. zugestellt am 3.8.2013, in Verbindung mit dem berichtigten Tenor vom 5.8.2013, dem Ast. zugestellt am 6.8.2013, wird aufgehoben.
Der Ag. beantragt,
den Antrag des Ast. zurückzuweisen und
den Schiedsspruch des Schlichters Rechtsanwalt O vom 1.8.2013 für vollstreckbar zu erklären.
Der Ast. beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig, hilfsweise unbegründet abzulehnen.
Der Ag. meint, die Rechtsanwaltspartnerschaft habe am 24.3.2007 geendet. Eine Verlängerung sei nicht vereinbart worden. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass „alles so weiterläuft“ bis zu einer eventuellen Genesung des Ast. Dies sei wegen § 59 BRAO auch gar nicht möglich gewesen. Die angestellte Rechtsanwältin Frau U könne bestätigen, dass der Ast. nach seiner Erkrankung von Anfang an davon ausgegangen sei, nicht mehr als Rechtanwalt tätig sein zu können, und 2007 mitgeteilt habe, er beende seine Tätigkeit in der Kanzlei. Die Buchhaltung habe der Ast. aus freien Stücken noch erledigt und dafür monatlich 357 € erhalten. Der Ast. habe zudem Geld unterschlagen und im Jahre 2009 zuerst 29.000 € Abfindung verlangt, diese dann aber auf 45.000 € aufgestockt, nur weil er von höheren Freibeträgen als Behinderter erfahren habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Einrede der Verjährung auch nicht treuwidrig.
Der Ast. hält den Antrag auf Vollstreckbarerklärung für unzulässig, da der Schiedsspruch bzw. eine beglaubigte Ablichtung nicht vorliege.
Der Senat hat die Schiedsakte beigezogen.
B.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat Erfolg, der auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht.
I.
Die Anträge auf Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind zulässig.
1.
Der Aufhebungsantrag des Ast. ist zulässig. Er ist binnen drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen, § 1059 Abs. 3 ZPO. Ein Empfangsbekenntnis ist nicht bei der Akte, jedoch hat der Ast. den Schiedsspruch vom 1.8.2013 nach Angaben des Schiedsrichters nicht vor dem 2.8.2013 empfangen, sodass der am Montag, dem 4.11.2013 eingegangene Aufhebungsantrag rechtzeitig war.
2. Im Aufhebungsverfahren kann stets auch ein Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt werden. Diesem Antrag steht die Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrags nicht entgegen, denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der weiter gehende Antrag. Der Aufhebungsantrag ist dadurch auch nicht erledigt; das ist nur der Fall, wenn eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr einseitig durch Antragsrücknahme verhindert werden kann (Voit in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 1059 Rn. 3).
3. Der Antrag des Ag. auf Vollstreckbarerklärung ist nicht - wie der Ast. meint – wegen § 1064 ZPO unzulässig. Der Schiedsspruch wurde am 22.1.2014 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Im Übrigen handelt es sich bei der Pflicht zur Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift bei Antragstellung nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern lediglich um eine Beweismittelregelung. Der Nachweis der Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs mittels einer beglaubigten Abschrift wäre, zumindest wenn das Vorliegen des Schiedsspruchs unstreitig und durch die beigezogene Schiedsakte und das darin befindliche Original auch nachgewiesen ist, eine „leere Förmelei“ (BGH NJW 2000, 3650, 3651; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, Ed. 11, § 1064 Rn. 3 und 3.1).
II.
In der Sache besteht der vom Ast. im Aufhebungsverfahren allein geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO nicht. Weil auch sonst keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist der Schiedsspruch auf Antrag des Ag. Nach § 1060 Abs. 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
1. Das Verbot der révision au fond, nach der auch Fehlentscheidungen privater Schiedsgerichte hinzunehmen sind, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO (OLG Köln, Beschluss vom 24.7.2013 - 19 Sch 8/13 - juris Rn. 7). Deshalb ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ein Schiedsspruch nur ausnahmsweise dann aufzuheben, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Den für inländische Schiedssprüche maßgeblichen deutschen bzw. internen ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 27) beschreibt der Bundesgerichtshof wie folgt (BGH, Urteil vom 12.7.1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, juris Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 57):
„Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes (den ordre public) liegt ... vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus“.
2. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des materiellen Rechts kommt nicht in Betracht.
a) Insoweit geht es nicht um die der gerichtlichen Kontrolle entzogene Rechtsanwendung des Schiedsgerichts, sondern darum, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs bei dessen Anerkennung wesentlichen Grundsätzen des materiellen Rechts zuwiderläuft. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1059 Nr. 2 b ZPO. Eine Aufhebung nach dieser Vorschrift ist deshalb nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich das Schiedsgericht über zwingende Normen des materiellen Rechts hinwegsetzt oder seinen Spruch auf Rechtsansichten stützt, die unvertretbar sind (anders § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Erst wenn der Schiedsspruch im Ergebnis Normen widerspricht, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln, oder wenn er in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet, ist er aufzuheben (BGH NJW 2009, 1215 Tz. 5; Voit in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 1059 Rn. 29). Aufzuheben ist demnach etwa die Verurteilung zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrags, die Verurteilung zur Erstattung von Bestechungsgeldern, oder die Verurteilung zu einer Leistung, zu deren Erbringung sich die Partei nicht wirksam rechtsgeschäftlich verpflichten kann oder die zu wirtschaftsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch steht (Voit aaO, § 1059 Rn. 31; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, Ed. 11, § 1059 Rn. 63.2 mwN).
b) Im Streitfall moniert der Ast. indes gerade die Rechtsanwendung des Schiedsrichters.
• Der Ast. moniert zu Recht nicht, dass die geltend gemachten Auseinandersetzungsansprüche solche aus §§ 730 ff. BGB sind ( Eine „ Partnerschaft“ iSd PartGG lag nicht vor, da das PartGG erst am 1.7.1995 in Kraft getreten ist; dazuhin entstünde selbst eine beabsichtigte Partnerschaft erst mit der hier fehlenden Eintragung ins Partnerschaftsregister und läge zuvor eine gewöhnliche GbR vor, vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht [2010], § 59 a BRAO Rn. 37.), mit Auflösung der GbR oder mit Ausscheiden entstehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 730 Rn. 5), bei einem Entstehen im Jahre 2007 am 31.12.2010 verjährt wären (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), und dass dann der Beginn des Schiedsverfahrens am 2.11.2012 (§ 1044 ZPO; Zustellung des Schreibens des Ast. an den Ag. vom 31.10.2012 mit der Bitte, ein Schiedsverfahren durchzuführen) die Verjährung nicht mehr rechtzeitig gehemmt hätte, § 204 Nr. 11 BGB.
• Der Ast. moniert aber, dass der Schiedsrichter fälschlich gemeint habe, die GbR sei zwingend und ohne weiteres bei Rückgabe der Anwaltszulassung des Ast. am 24.3.2007 nach § 726 BGB aufgelöst worden (Unmöglichwerden des Zwecks), weil nach § 59 a BRAO Rechtsanwälte sich nur „mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden“ dürfen.
Ob die Rechtsauffassung des Schiedsrichters richtig, falsch oder unvertretbar ist, hat der Senat aber nach den obigen Grundsätzen nicht zu kontrollieren. Denn das mit dieser Rechtsanwendung vom Schiedsrichter gewonnene Ergebnis - Verjährung der Auseinandersetzungsansprüche - widerspricht weder Normen, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln, noch steht es in einem so untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen, dass der in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbare Mindeststandard unterschritten wäre.
• Vom Ergebnis abgesehen unterschreitet aber auch die Begründung des Schiedsspruchs nicht den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard.
Die Frage, ob der Verlust der Anwaltszulassung einer zweigliedrigen Sozietät einen Auflösungsgrund darstellt, wurde vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 472 unter II. 1 a; nach Teilen der Literatur kommt ein solcher Auflösungsgrund zumindest „in Betracht“, vgl. H.P. Westermann in Erman, BGB, 13. Aufl., § 726 Rn. 1). Die Bejahung eines solchen Auflösungsgrundes als Unmöglichkeit, die den Fortbestand der Gesellschaft ebenso ausschließt wie die - vom Ast. erstrebte - Prüfung, ob im Hinblick auf eine mögliche Wiederzulassung eine „bloß zeitweilige, vorübergehende und zu behebende Unmöglichkeit“ vorliegt (die im Rahmen von § 726 BGB nicht ohne weiteres ausreicht, vgl. C. Schäfer in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 726 Rn. 4), mag richtig oder falsch sein, verstößt aber nicht gegen den ordre public.
Zwar kann eine Gesellschaft im Falle des § 726 BGB von den Gesellschaftern durch einen entsprechenden Beschluss mit einer geänderten Zweckbestimmung, aber sonst zu den alten Bedingungen fortgesetzt werden (BGH aaO; C. Schäfer aaO, § 726 Rn. 9), und ist zumindest fraglich, ob in jedem Fall die Neugründung einer zweiten Gesellschaft und eine neue Schiedsvereinbarung erforderlich ist (die das Schiedsgericht vermisst hat). Jedoch hat das Schiedsgericht die Möglichkeit einer solchen Fortsetzung (nicht wie die Vorinstanz zu BGH aaO übersehen aber) wegen § 59 a BRAO als ausgeschlossen bzw. „verboten“ (Schiedsspruch S. 6) angesehen. Ohne Fortsetzung konnte es von einem Verjährungsbeginn für Auseinandersetzungsansprüche Ende 2007 ausgehen, und ohne neue Schiedsvereinbarung musste es eine eventuelle neue Gesellschaft und die Zeit nach dem 24.3.2007 betreffende Ansprüche nicht prüfen. Jedoch läge darin, selbst wenn diese Rechtsanwendung falsch oder sogar unvertretbar wäre, noch kein Verstoß gegen den ordre public.
3. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des Verfahrensrechts kommt ebenfalls nicht in Betracht, insbesondere nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Voit aaO, § 1059 Rn. 27).
a) Wird im schiedsgerichtlichen Verfahren durch den Schiedsrichter ein Beweisantrag übergangen, so kann darin zwar ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Das Schiedsgericht braucht jedoch einem Beweisantrag nicht nachzukommen, wenn die Behauptung keine Entscheidungsrelevanz hat. Diese Beurteilung obliegt dem Schiedsgericht. Sie kann vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (OLG München SchiedsVZ 2011, 230, juris Rn. 23).
Die Frage, wie die Parteien nach dem 24.3.2007 zusammengearbeitet haben, war nach der Rechtsauffassung des Schiedsrichters unerheblich, weil er wie dargestellt zum einen von der Auflösung und fehlenden Fortsetzung der Gesellschaft ausging, und weil er sich wegen eventueller Ansprüche aus einer neuen Gesellschaft für die Zeit nach dem 24.3.2007 als unzuständig ansah (vgl. Schiedsspruch S. 6; Protokoll der Schiedsverhandlung S. 3 unten). Deshalb hat der Schiedsrichter - aus seiner Sicht folgerichtig - insoweit weder die vom Ast. benannten Zeugen zur Zusammenarbeit der Parteien nach dem 24.3.2007 vernommen, noch sich mit den schon im Schiedsverfahren vorgelegten Steuerbescheiden der Jahre 2007-2009, die eine GbR der Parteien nennen, auseinandergesetzt.
b) Mit dem Einwand des Ast., die Erhebung der Verjährungseinrede sei stillschweigend aufgehoben bzw. treuwidrig, hat sich der Schiedsrichter auseinandergesetzt, sodass auch insoweit keine Gehörsverletzung vorliegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Parteien an der Vollstreckbarerklärung bzw. der Aufhebung des Schiedsspruchs. Er beträgt wie im Schiedsverfahren insgesamt 50.000 €.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart to set aside an arbitral award. The party opposing the application filed a countersuit for a declaration of enforceability of the award. The court declared the award enforceable.
The parties – both lawyers – have been partners in a partnership under civil law. Due to a severe illness, the applicant gave back his license to practice law in 2007. In the arbitral proceedings, he requested the statement of accounts for the end of 2009 and the distribution of profits. The arbitral tribunal denied his claims, as it found that they have become statute-barred. According to the arbitral tribunal, the dissolution of the partnership proceeded when the applicant gave back his license to practice law, as according to section 59a of the German Federal Lawyer’s Act (BRAO), only members of the bar association may associate in a partnership of lawyers. Even if the parties had founded a new partnership, this partnership agreement would not be covered by the arbitration clause of the original agreement. Therefore, the arbitral tribunal was of the opinion that it would have lacked jurisdiction for claims concerning a partnership after 2007.
Both applications were admissible. The application for setting aside has been made within the three-month time-limit of section 1059 subsec. 3 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). The pendency of the application for setting aside the award did not prevent a counterapplication for a declaration of enforcement, since the latter is the more advanced application. The application for setting aside has also not been dealt with, since the party opposing the application still has been able to unilaterally withdraw its application. Furthermore, the court stated that the obligation to supply the award or a certified copy thereof pursuant to section 1064 ZPO is not a procedural prerequisite but merely a provision on evidence. The proof of the existence and authenticity of the arbitral award by means of a certified copy would be, at least if the existence of the arbitral award is undisputed and also proven by the records of the arbitral proceedings and the original therein, an "empty formality".
The application for setting aside was not well-founded. The prohibition of the révision au fond, according to which also wrong decisions of arbitral tribunals are to be accepted, is part of the basic principles of the procedure in terms of sections 1059, 1060 ZPO. According to the case law of the German Federal Supreme Court (BGH), a violation of the ordre public within the meaning of section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO requires, that the arbitral award violates a provision which regulates the fundaments of state or economic life or that it is in an intolerable contradiction to German ideas on justice. A mere violation of material or procedural law is not sufficient. The court negated a setting aside of the arbitral award due to an incompatibility with elementary principles of material law. In this respect, the court stated that the issue is not the application of the law by the arbitral tribunal, which is beyond the control of the state courts, but rather whether the result of the arbitral award, if recognized, is contrary to fundamental principles of material law. This follows from the wording of section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO. Therefore, it is not enough for a setting aside if the arbitral tribunal disregards mandatory rules of material law or bases the award on unjustifiable legal views.
The applicant invoked that the arbitral tribunal’s legal view, that the partnership has been dissolved due to impossibility within the meaning of section 726 of the German Civil Code (BGB), violated the ordre public. However, whether the arbitrator's legal opinion was right, wrong or unjustifiable was not to be controlled by the court. The result obtained with this application of law - the statute of limitations of the claims - did not violate provisions which regulate the fundaments of state or economic life nor did it stand in such an intolerable contradiction with German ideas on justice that the minimum standard indispensable in the rule of law would be disregarded. The question of whether the loss of the license to practice law in a two-tier law firm constitutes a reason for dissolution has so far been left open by the BGH.
There was also no violation of the procedural ordre public in form of the right to be heard. If the arbitrator rejects a request for evidence in arbitral proceedings, this may constitute a violation of the right to be heard. However, the arbitral tribunal does not need to comply with a request for evidence if the objection is not relevant to the decision. This assessment is at the discretion of the arbitral tribunal and cannot be reviewed by the state court. The question of how the parties cooperated after the applicant lost his license, was irrelevant to the arbitrator because, on the one hand, he assumed that the partnership had been dissolved and that there was no continuation and, on the other hand, he considered himself not to be competent for possible claims from a new partnership. Therefore, the arbitrator did not comply with the applicant’s request to hear witnesses in regard of a further continuation of the parties’ cooperation.