26 Sch 12/12


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 12/12 Datum 07.01.2013
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
BESCHLUSS:
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch, der folgenden Wortlaut hat:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin USD 15.307.191,10 nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus USD 11.276.528,11 seit dem 01.11.2011, maximal, 10 % p.a. zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 300.592,72 zu zahlen.“
                         wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 12.000.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin hat mit Antragsschrift vom 03.05.2012 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches beantragt. Diese Antragsschrift ist der Schiedsbeklagten in übersetzter Form verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Zustellung ausweislich der hier vorliegenden Zustellungsbestätigung am 07. November 2012 zugestellt worden. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung
nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.05.2011. Az.: 26 W 20/11, vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11 sowie vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11).
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