Gericht | OLG Schleswig | Aktenzeichen | 16 Sch 04/07 | Datum | 13.03.2008 |
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Leitsatz | |||||
Antrag auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs bei gleichzeitig anhängigem Antrag auf Vollstreckbarerklärung. | |||||
Rechtsvorschriften | 240 ZPO, § 1025 ZPO, § 1029 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, § 1059 Abs. 3 ZPO, § 1062 ZPO, § 1064 Abs. 2 ZPO § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts; - nicht | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 13. Juni 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Der Antragsgegner schloss mit der Antragstellerin am 03. August 2005 einen Praxisübernahmevertrag über seine allgemeinmedizinische Praxis in L. Der Vertrag enthält in § 11 eine Schiedsgutachterklausel mit folgendem Wortlaut: "Treten nach Praxisübernahme Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsbeteiligten auf oder wird die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages streitig, so sollen sämtliche Differenzen zwischen den Vertragsschließenden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Zum Schiedsgericht bestellen die Parteien die Mitglieder des Schlichtungsausschusses der zuständigen Ärztekammer. Das Schiedsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verfahrens über das Schlichtungsverfahren. Sollten einzelne oder alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses die Annahme des Amtes als Schiedsrichter ablehnen oder der Schlichtungsausschuss nicht mehr vorgesehen sein, gilt folgende Schiedsabrede: Über alle Streitigkeiten jedwelcher Art im Zusammenhang mit diesem Vertrage oder über seine Gültigkeit entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, und zwar endgültig. 2. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kiel. 3. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter wählen einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ernennt eine Partei ihren Schiedsrichter nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der ihr von der anderen Partei per Telefax oder Einschreibebrief zugesandten Aufforderung dazu oder einigen sich die parteiernannten Schiedsrichter binnen einer Frist von 14 Tagen nach ihrer Ernennung nicht über die Person des dritten Schiedsrichters, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Schleswig den fehlenden Schiedsrichter. Gleiches gilt, wenn ein Schiedsrichter ausfällt und innerhalb von vierzehn Tagen kein neuer ernannt wird oder wenn sich die beiden parteiernannten Schiedsrichter innerhalb einer solchen Frist nicht auf einen neuen Obmann einigen. 4. Das Schiedsgericht wendet deutsches materielles Recht an. 5. Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und für sonstige richterliche Handlungen nach § 1050 ZPO ist das Amtsgericht Itzehoe zuständig. Für vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand ist das für den Schiedsort zuständige Amts- bzw. Landgericht zuständig. Für alle sonstigen Anträge ist das Oberlandesgericht Schleswig zuständig." Das Schiedsgericht bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein erließ aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Januar 2007 unter dem 13. Juni 2007 folgenden endgültigen Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 70.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. Oktober 2006 abzüglich am 12. August 2006 gezahlter 5.000,00 € zu zahlen. 2. Der Antrag zu 2) wird als unzulässig abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als dass der Schiedskläger forderte, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass der Schiedskläger aus der Haftung als Bürge aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Schiedsbeklagte bei der x. Bank - Kontokorrentkreditkonto 613203181 - über 40.000,00 € entlassen wird. 4. Von den Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt der Schiedskläger 01/10 und die Schiedsbeklagte 09/10. Mit weiterem Beschluss vom 05. Juli 2007 ist der Schiedsspruch hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1. wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit entsprechend § 319 ZPO dahin berichtigt worden, dass Zinsen schon ab dem 02. Oktober 2005 zu zahlen sind. Der Schiedskläger hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007, eingegangen am 13. Juli 2007 und dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten zugestellt am 07. August 2007, einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 2 ZPO gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 im Verfahren 16 Sch 3/07, der Schiedsbeklagten zugestellt am 22. Januar 2008, entsprochen hat. Mit Beschluss vom 17. September 2007 hat das Amtsgericht Kiel in dem gegen die Antragstellerin gerichteten Insolvenzeröffnungsverfahren 26 IN 261/07 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Am 17. Juli 2007, dem Antragsgegner zugestellt am 4. August 2007, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt. Zur Begründung ihres Antrages macht sie geltend: - Das Schiedsgericht sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Seine Zusammensetzung entspreche weder § 11 Abs. 2 noch Ziff. 3 des Praxisübernahmevertrages. - Das Schiedsverfahren sei nicht nach den Vorschriften des Verfahrens über das Schlichtungsverfahren gem. § 11 Abs. 3 des Praxisübernahmevertrages durchgeführt worden. - Es sei gegen § 11 Ziff. 2 verstoßen worden, wonach das Schiedsgericht seinen Sitz in Kiel habe, indem in Bad Segeberg entschieden worden sei. - Der Schiedsspruch müsse aufgehoben werden, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung im 10. Buches der ZPO "schiedsrichterliches Verfahren" oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe (§ 1059 Abs. 1 Nr. 1 d ZPO). - Damit sei zugleich ein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO gegeben, da die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs seien durch den Umgang des Schiedsgerichts mit der Zuständigkeitsfrage, die gerügt worden sei, verletzt. Im Übrigen macht sie geltend: - Es fehle eine gültige Schiedsklausel, da der Praxisübernahmevertrag wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig sei, da der Beklagte mit der Kassenarztpraxis einen Kaufgegenstand veräußert habe, den er mangels Kassenarztzulassung nicht mehr besessen habe. - Der vonseiten des Schiedsgerichts vorgelegte Schiedsvertrag sei nicht unterzeichnet worden und dieses folglich unzuständig gewesen. - Mangels Vereinbarung über die Verfahrensordnung sei ein schiedsgerichtliches Verfahren ohne Verfahrensregeln durchgeführt worden. - Eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme sei nicht durchgeführt worden. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den in der Schiedssache der Parteien vor dem Schiedsgericht II bei der Schleswig-Holsteinischen Ärztekammer am 13. Juni 2007 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben. Der Antragsgegner b e a n t r a g t, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Er meint, der Aufhebungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, weil er als Gläubiger bereits die Vollstreckbarerklärung beantragt habe. Im Übrigen setzt er sich mit den Argumenten der Antragstellerin in der Sache auseinander. Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist gem. §§ 1025, 1059, 1062 ff. ZPO zulässig. Der Senat ist zur Entscheidung zuständig, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens jedenfalls im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt (§ 11 des Praxisübernahmevertrages). Die Antragsfrist gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO ist gewahrt. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist, § 1059 Abs. 3 S. 4 ZPO. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, weil der Schiedsspruch im Verfahren 16 Sch 3/07 erst mit Beschluss vom 19. Dezember 2007, d. h. nach Eingang des Aufhebungsantrages, für vollstreckbar erklärt worden ist. Da die Anträge am 13. bzw. 17. Juli 2007 eingegangen und am 07. August 2007 bzw. 04. August 2007 zugestellt worden sind, d. h. der Vollstreckbarerklärungsantrag zuerst eingegangen und der Aufhebungsantrag zuerst zugestellt worden ist,. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag auch nicht deshalb, weil es einfacher und billiger und der Antragstellerin zumutbar gewesen wäre, die Aufhebung nach § 1060 Abs. 2 ZPO im laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahren zu betreiben (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis beim Aufhebungsantrag Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdnr. 22 f.). Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Dabei kann offen bleiben, ob § 240 ZPO überhaupt auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren Anwendung findet. Denn die Voraussetzungen des § 240 S. 2 ZPO liegen nicht vor, weil der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall InsO auferlegt worden ist (BGH NJW 1999, 2822). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nicht begründet. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 ZPO liegen nicht vor. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss vom 28. Februar 2008, in dem ausgeführt ist: "1. Die Voraussetzungen gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO liegen nicht vor. Danach kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO "Schiedsrichterliches Verfahren", §§ 1025 ff. ZPO, oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. a) Die Bildung des Schiedsgerichts entspricht einer zulässigen Vereinbarung der Parteien. Gem. § 11 des Praxisübernahmevertrages bestellen die Parteien die Mitglieder des Schlichtungsausschusses der zuständigen Ärztekammer zum Schiedsgericht. Aus dem Tätigkeitsbericht 2006 der Ärztekammer, herausgegeben vom Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein und abgedruckt im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt 8/2007, S. 55 ff., S. 66, folgt, dass Frau V. und die Herren Dr. K. und Dr. S., die am Schiedsspruch mitgewirkt und sich dort als Schiedsgericht bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein bezeichnet haben, Mitglieder eines der beiden Schlichtungsausschüsse der zuständigen Ärztekammer sind. Auf Bestimmungen des 10. Buches der ZPO zur Bildung von Schiedsgerichten oder die Regelungen des § 11 des Praxisübernahmevertrages für die Situation, dass einzelne oder alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses die Annahme des Amtes als Schiedsrichter ablehnen oder der Schlichtungsausschuss nicht mehr vorgesehen sein sollte, kommt es folglich nicht an. Nur in diesem letztgenannten Fall, der in § 11 Abs. 4 geregelt ist und für den allein, wie aus dem Doppelpunkt folgt, der nachfolgende Absatz 5 gilt, kommt es auf die Frage des Sitzes des Schiedsgerichts in Kiel gem. § 11 Nr. 2 des Vertrages oder der Ernennung der Schiedsrichter durch die Parteien gem. § 11 Nr. 3 des Vertrages an. Es versteht sich von selbst, dass, soweit die Mitglieder des Schlichtungsausschusses Schiedsgericht sind, es auf deren Sitz in Bad Segeberg und nicht auf einen etwaigen Sitz in Kiel ankommt und dass die Zusammensetzung sich nach § 7 Abs. 2 des Heilberufegesetzes richtet. b) Auch das schiedsrichterliche Verfahren hat einer zulässigen Vereinbarung der Parteien entsprochen. Gem. § 11 Abs. 3 des Vertrages richtet sich das Schiedsverfahren nach den Vorschriften des Verfahrens über das Schlichtungsverfahren. In Ermangelung solcher Vorschriften finden gem. § 7 Abs. 2 S. 3 des Heilberufegesetzes im Übrigen die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung. Insoweit sind Verfahrensverstöße nicht ersichtlich. c) Verfahrensverstöße ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Schiedsvereinbarung. § 11 Abs. 1 des Vertrages enthält nach seinem klaren Inhalt eine Schiedsklausel im Sinne von § 1029 ZPO. Die Bezeichnung als "Schiedsgutachterklausel" in der Überschrift führt zu keiner anderen Auslegung. Unerheblich ist, dass der den Parteien vom Schiedsgericht übersandte "Schiedsgerichtsvertrag" nur vom Schiedskläger unterschrieben worden ist. Er enthält ergänzende Regelungen zum Verfahren, zur Vergütung und zur Verschwiegenheit der Schiedsrichter und zur Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung durch einen Notar. Dass er nicht zustande gekommen ist, führt nur dazu, dass auf das in § 11 des Vertrages vereinbarte Schiedsverfahren ergänzend gesetzliche Regelungen Anwendung finden. d) Nach alledem stellt sich die Frage, ob anzunehmen ist, dass sich Fehler i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, nicht. 2. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Der ordre public greift nur in extremen Ausnahmefällen ein, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre. (Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rn. 47). Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Soweit die Schiedsbeklagte sich auf Zuständigkeits- und Verfahrensfragen beruft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. In der Sache hat das Schiedsgericht sich mit allen Argumenten der Schiedsbeklagten befasst, sodass Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder das rechtliche Gehör nicht vorliegen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann im Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden." Den vorstehenden Ausführungen ist im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008 nur hinzuzufügen: Das Schiedsgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob der Antragstellerin vor Unterzeichnung des Vertrages die relevanten Informationen hinsichtlich der ärztlichen Praxis vorgelegen haben. Es hat insoweit in seine Entscheidung die Zusammenarbeit des Antragsgegners mit Frau Dr. M., die Möglichkeit der Einholung von Auskünften bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und die Überlassung von betriebswirtschaftlichen Daten eingestellt. Ferner hat es sich mit den Vorwürfen der Antragstellerin zu einer ungenügenden Patientendokumentation, zur mangelhaften Schulung und Ausbildung der Mitarbeiter sowie zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen auseinandergesetzt. Ein extremer Ausnahmefall, in dem die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Die sachliche Richtigkeit als solche kann im Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47). Ist nach alledem der Schiedsspruch nicht zu beanstanden, können die finanziellen Folgen, die sich nach der Schilderung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung für sie daraus ergeben haben, dass es nicht gelungen ist, die Praxis wirtschaftlich erfolgreich zu führen, keinen Eingang in die Entscheidung des Senats finden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Der Antragsgegner (Schiedskläger) schloss mit der Antragstellerin (Schiedsbeklagte) eine Praxisübernahmevertrag über seine allgemeinmedizinische Praxis. Der Vertrag enthielt eine Schiedsgutachterklausel (sic). Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien erließ das Schiedsgericht bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein unter dem 13. Juni 2007 einen Schiedsspruch nach dem die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an den Schiedskläger eine bestimmte Summe zu zahlen. Am 13. Juli 2007 beantragte der Ag. die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, dem das OLG Schleswig mit Beschluss vom 19.12.2007 (Az. 16 Sch 03/07) entsprochen hat. Der Antrag ging der Ast. am 7. August 2007 zu. Im September 2007 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter in dem gegen die Ast. gerichteten Insolvenzeröffnungsverfahren bestellt. Am 17. Juli 2007 hat die Ast einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt (dem Ag. am 4. August 2007 zugestellt), mit der Begründung, dass das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen sei, dass das Schiedsverfahren nicht dem vereinbartem Verfahren entsprochen habe, dass das Schiedsgericht nicht am Schiedsort (Kiel), sondern in Bad Segeberg entschieden habe (§ 1059 Abs. 1 Nr. 1 d ZPO). Zugleich läge ein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO vor, da die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs durch den Umgang des Schiedsgerichts mit der Zuständigkeitsfrage verletzt worden seien. Der Ag. rügt, dass der Aufhebungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, da bereits die Vollstreckbarerklärung bereits beantragt sei. Das OLG Schleswig entschied, dass der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zulässig sei (§§ 1025 1059 1062ff ZPO). Der Antrag ist fristgereicht eingereicht worden (§ 1059 Abs. 3 ZPO). Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestand ebenfalls. Ein Aufhebungsantrag ist zwar nicht mehr zulässig, wenn der Schiedsspruch bereits für vollstreckbar erklärt worden ist, da dies aber erst durch Beschluss vom 19.12.2007 erfolgt ist, d.h. nach Eingang des Aufhebungsantrags erfolgt ist, war das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Da zudem der Antrag auf Aufhebung vor dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugestellt wurde, war es nicht der Ast. zumutbar, die die Aufhebung im laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahren zu betreiben. Das Verfahren war auch nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen (unabhängig von der Frage, ob § 240 im Vollstreckbarerklärungsverfahren Anwendung findet),da die Voraussetzungen des § 240 Satz 2 ZPO nicht vorlagen, da nur ein Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall InsO) und kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Allerdings war der Aufhebungsantrag nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO lagen nicht vor. Die Bildung des Schiedsgerichts (Mitglieder des Schlichtungsausschusses der zuständigen Ärztekammer) entsprach der Vereinbarung. Auch entsprach das Verfahren der Vereinbarung der Parteien. Die Schiedsvereinbarung war trotz Bezeichnung als Schiedsgutachterklausel als Schiedsvereinbarung zu verstehen. Unerheblich war auch, dass der vom Schiedsgericht übersandte "Schiedsgerichtsvertrag" nur vom Schiedskläger unterzeichnet wurde. Er erhielt lediglich ergänzende Regelungen zur Vergütung usw. Das Nichtzustandekommen des Vertrags führt lediglich dazu, dass insoweit die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Der Schiedsspruch führt nicht zu einem Ergebnis, dass mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Das Schiedsgericht hat sich mit allen Argumenten der Ast. auseinander gesetzt, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben war. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgt nicht im Aufhebungsverfahren, in Ermangelung von Anhaltspunkten, dass die Hinnahme der Entscheidung unerträglich wäre. |