Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 6 Sch 17/13 | Datum | 24.03.2014 |
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Leitsatz | |||||
1. Soweit der Schiedsspruch nur eine Feststellung enthält, kann die Vollstreckbarerklärung nicht darüber hinaus gehen. 2. Das anerkennenswerte Interesse an der Vollstreckbarerklärung einer Feststellung besteht darin, dass die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern soll. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Umfang der Vollstreckbarerklärung; Rechtsschutzbedürfnis | ||||
Volltext | |||||
Beschluss I. Der am 19.09.2012 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. , Az. 2/12, bestehend aus dem Schiedsrichter H als Obmann und den Schiedsrichtern I und J , dessen Tenor wie folgt lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Euro 34.903,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.11.2011 sowie weitere Euro 1.603,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.8.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Lagermiete für die im Kühlhaus K eingelagerten zwei Partien „TK-Pilze“ (geschnittene Steinpilze und Pfifferlinge aus dem Kontrakt Nr. 6178 der Klägerin vom 29.07.2011) ab 1.8.2012 bis zur Abnahme der Partien zu ersetzen. 3. Die Beklagte trägt die hiermit auf Euro 6.110,82 festgesetzten Schiedsgerichtskosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Euro 6.110,82 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. wird im Hinblick auf den (Feststellungs-)Tenor zu 2) für vollstreckbar erklärt und im Hinblick auf den Tenor zu 1) insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Beklagte/Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Klägerin/Antragstellerin, € 153,01 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf € 1.810,25 festgesetzt (€ 231,82 und € 1.578,43 = 80 % von € 1.973,04). Gründe: I. Das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. hat die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 19.09.2012 in dem im Beschlusstenor wiedergegebenen Umfang verurteilt. Die Antragsgegnerin zahlte vor Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung den Betrag der Hauptforderung von € 34.903,94 und weitere € 8.926,24, der sich zusammensetzte aus € 2.790,80 (Zinsen aus der Hauptforderung), € 24,62 (Zinsen aus der Forderung Lagerkosten) und € 6.110,82 (Schiedsgerichtskosten). Die Antragstellerin behauptet, von den Zinsen auf die Hauptforderung sei noch ein Betrag von € 231,82 offen (€ 3.022,62 – € 2.790,80), hilfsweise € 153,01 (€ 2.943,81 – € 2.790,80). Außerdem seien noch die Lagerkosten für die Zeit vom 24.10.2011 bis zum 30.09.2012 nebst Zinsen offen, insgesamt € 1.973,04 -Tenor zu 2) des Schiedsspruchs -. Die Antragsgegnerin habe aus dem Schiedsspruch daher insgesamt noch € 2.204,86 zu zahlen (€ 231,82 und € 1.973,04). Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.12.2013 hilfsweise geltend gemachten Betrag von € 2.126,05 angewiesen (€ 153,01 und € 1.973,04). II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, der weitergehende Antrag ist unbegründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Hamburg) liegt im Bezirk des erkennenden Gerichts. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 19.09.2012 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Im Hinblick auf den Tenor zu 1) des Schiedsspruchs ist der Antrag dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung nur in Höhe von € 231,82 begehrt, auch wenn dies bei der Formulierung des Antrags nicht zum Ausdruck kommt. Das ergibt sich aus den Ausführungen im letzten Absatz auf Seite 3 der Antragschrift vom 18.06.2013 (Bl. 3 d.A.). Soweit in der Verfügung vom 12.08.2013 auf § 91 a ZPO hingewiesen wurde, handelt es sich um einen Irrtum, weil übersehen wurde, dass die Antragsgegnerin die Zahlungen bereits vor dem Antrag auf Vollstreckbarkeit geleistet hatte. Dass die Zinsen auf die Hauptforderung noch in dieser Höhe offen sind, hat die Antragstellerin allerdings auch in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2013 nicht nachvollziehbar dargelegt (Bl. 41 f d.A.). Der Antrag ist daher nur in Höhe des hilfsweise geltend gemachten Betrages von € 153,01 begründet, den die Antragsgegnerin durch die Zahlungsankündigung im Schriftsatz vom 10.01.2014 anerkannt hat (Bl. 47 d.A.). Nachdem die Antragstellerin den Zahlungseingang bestritten hat, hat die Antragsgegnerin die behauptete Zahlung jedoch nicht nachgewiesen. Soweit die Antragstellerin wegen der Lagerkosten die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs für weitere € 1.973, 04 begehrt, ist der Antrag unbegründet. Dieser Betrag bezieht sich auf den Tenor zu 2) des Schiedsspruchs, der allerdings nur eine Feststellung enthält. Weiter kann daher auch die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nicht gehen. Die Antragstellerin beziffert die Lagerkosten zwar mit € 1.973,04. Wie ihre Antragstellung zeigt, begehrt sie damit aber nicht die Vollstreckbarkeitserklärung im Hinblick auf die Titulierung eines Zahlungsanspruchs. Die Antragstellerin beantragt nur die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs für die Feststellung. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH auch zulässig, obgleich der Schiedsspruch insoweit keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Das anerkennenswerte Interesse an einer Vollstreckbarerklärung der Feststellung besteht darin, dass die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern soll (vgl. BGH WM 2006,1121 Tz. 10 f zitiert nach juris; SchiedsVZ 2009, 176 Tz. 18, zitiert nach juris; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1060 Rn. 6). Im Übrigen sind von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, nicht gegeben. Weder bestanden Hindernisgründe, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
OLG Hamburg 6 Sch 17/13 The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award partially enforceable. The court found that insofar the applicant requested the declaration of enforceability of the award for a further € 1,973.04 because of storage costs, the request was unfounded. This application referred to a part of the award, which, however, only contained a determination (Feststellung) that the party opposing the application was obliged to pay storage costs to the applicant. As a result, the declaration of enforceability of the arbitral award could not go any further. As the application showed, the applicant was not seeking a title for a claim for payment. The applicant solely requested the declaration of enforceability of the award, including the aforementioned determination. This was also admissible, although the arbitral award did not have enforceable content in this respect, because the recognizable interest in a declaration of enforceability of the award resulted from the fact that a declaration of enforceability can also secure the arbitral award against the assertion of grounds for setting aside. |