1 Sch 4/13


Gericht OLG Jena Aktenzeichen 1 Sch 4/13 Datum 02.10.2013
Leitsatz
1. Auch wenn die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien vor Anrufung des Schiedsgerichts wirksam gekündigt wird, unterfallen alle Streitigkeiten, die in der Vertragsbeziehung wurzeln und die bis zur Kündigung entstanden sind, weiterhin der Schiedsvereinbarung.  2. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bedarf es gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsgrund begründet geltend macht.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 2, 1061 Abs. 1, 1063 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Überschreitung schiedsrichterlicher Befugnisse; Anwendung des richtigen Rechts; mündliche Verhandlung
Volltext
Beschluss Der durch das Internationale Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk am 21.2.2013 durch die Vorsitzende Schiedsrichterin T und die Schiedsricher U und V in der Rechtssache No. 1187/35-12 erlassene Schiedsspruch des Inhalts : “Die Klage wird befriedigt. Die Gesellschaft «I GmbH» (K-Adresse, La, Bundesrepublik Deutschland) wird zur Erstattung der Verluste in Höhe von 35 000,00 Euro, der mit der Interessenvertretung verbundenen Kosten in Höhe von 1 500,00 EUR und der Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 2 850,00 Euro (insgesamt 39 350,00 Euro (neununddreissigtausenddreihundertfünfzig) ) zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Aa" (Da-Adresse, Büro C, E Minsk, Republik Belarus) verurteilt. Die Frist für die freiwillige Durchführung dieses Beschlusses beträgt fünf (5) Tage nach Erhalt des Urteils durch den Beklagten. Vorsitzende Schiedsrichterin (Unterschrift) Ta Schiedsrichter (Unterschrift) Ua Schiedsrichter (Unterschrift) Va“ wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 35.000 € festgesetzt. Gründe: I. Am 21.2.2013 erließ das Internationale Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk den im Tenor dieses Beschlusses genannten Schiedsspruch. Mit am 3.6.2013 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 3.6.2013 hat die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsschrift waren eine beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung, die in dem Vertrag über die Erbringung von Projektleistungen vom 15.2.2011 enthalten ist, nebst Übersetzung in die deutsche Sprache sowie eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 21.2.2013 nebst amtlicher Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.6.2013 beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 11.7.2013 begründet. Im Einzelnen macht sie geltend: Die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen sei. Mit diesem Einwand sei die Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen, da sie ihn bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren erhoben habe. Ferner sei ein Versagungsgrund für die Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß Art. 5 Absatz 1c UNÜ gegeben, denn der Schiedsspruch könne nicht auf Ziff. 9.4 des zwischen den Parteien geschlossenen Projektierungsvertrages gegründet werden. Die Schiedsvereinbarung sei nämlich durch die Antragstellerin im März 2012 gekündigt worden. Davon abgesehen unterfalle der Sachverhalt, der Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen sei, nicht der Schiedsvereinbarung. Insofern verweist die Antragsgegnerin auf ihren Vortrag im schiedsgerichtlichen Verfahren.
Ferner macht die Antragsgegnerin geltend, die Schiedsrichter hätten den unterbreiteten Sachverhalt nicht unter weißrussisches Recht subsumieren dürfen, denn dessen Geltung sei in der Schiedsvereinbarung nur für die Dauer der Wirkung des Vertrages vereinbart worden. Auch fehle dem Schiedsspruch eine nachvollziehbare Begründung für die Auffassung des Schiedsgerichts, dass der Verfahrensgegenstand der Schiedsklausel unterfalle. Es sei, so die Antragsgegnerin weiter, zweifelhaft und zu bestreiten, dass es sich bei dem hier tätig gewordenen Schiedsgericht um ein solches im Sinne des UNÜ oder im Sinne der ZPO handele. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es ein staatliches weißrussisches Gericht sei. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten: Sie meint, die Antragsgegnerin sei mit Einwänden gegen das wirksame Zustandekommen des Vertrages oder der Schiedsklausel präkludiert. Im Rahmen des Schiedsverfahrens habe die Antragsgegnerin lediglich die Reichweite und den Geltungsumfang der getroffenen Schiedsvereinbarung bemängelt. Eine etwaige Kündigung könne an der Wirksamkeit und der Fortgeltung der Schiedsvereinbarung nichts ändern. Die Geltung der Schiedsklausel nur für die Dauer des Vertrages sei weder dem Wortlaut der Klausel noch durch Auslegung zu entnehmen. Zudem habe die Antragsgegnerin den Vertrag mit Schreiben vom 15.3.2012 nicht gekündigt, sondern lediglich zum Schadensersatz aufgefordert und die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben. Auch konkretisiere die Schiedsklausel die von ihr erfassten Rechtsbeziehungen hinreichend. II. 1. Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß §1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in W und damit im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts hat. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. a) Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche bestimmt sich gem. § 1025 Abs. 4 ZPO nach §§ 1061 bis 1065. § 1061 Abs. 1 ZPO verweist auf das Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB l 1961 II S. 121; im Folgenden UNÜ) und auf etwaige Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Soweit die §§ 1061 ff. ZPO davon abweichende Regelungen enthalten, die anerkennungsfreundlicher sind, gehen diese vor (Art. VII UNÜ). b) Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Dies ist gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO ausreichend. Auch die Schiedsvereinbarung ist in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden, wenngleich dies wegen der gegenüber Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ anerkennungsfreundlicheren Vorschrift des § 1064 Abs. 1, 3 ZPO keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (siehe etwa Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 1064 Rdnr. 1). Der Antragsschrift war ferner die Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache durch einen beeidigten Übersetzer beigefügt (Art. IV Abs. 2 UNÜ). c) Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ liegen nicht vor bzw. sind nicht bewiesen. aa) Von Amts wegen zu prüfende Versagungsgründe (Art. V Abs. 2 UNÜ) bestehen nicht. (1) Nach bundesdeutschem Recht besteht kein Hinderungsgrund dafür, den Streit des vorliegenden Verfahrens auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln (Art. V Abs. 2 Buchst. a UNÜ). In dem Vertrag vom 15.2.2011 hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Projektdokumentation für das Objekt eines Service-Autohofes mit dem Bau einer Anfahrtsstraße und einer ingenieurtechnischen Infrastruktur zu erarbeiten. Rechte und Pflichten aus einem derartigen Vertrag sind nach bundesdeutschem Recht einer Schiedsvereinbarung zugänglich (§ 1030 ZPO). Die Schiedsfähigkeit derartiger vermögensrechtlicher vertraglicher Rechtsbeziehungen ist weder in §§ 1030 ZPO noch in sonstigen innerdeutschen Gesetzen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1030 Rn. 6) ausgeschlossen. (2) Die Anerkennung oder Vollstreckung des vorliegenden Schiedsspruchs widerspricht nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 Buchstabe b UNÜ). bb) Nur auf Antrag zu berücksichtigende Versagungsgründe im Sinne des Art. V Absatz 1 UNÜ hat die Antragsgegnerin nicht dargetan bzw. nicht bewiesen. (1) Die Antragsgegnerin stellt schon die Anwendbarkeit des UNÜ in Abrede, indem sie bestreitet, dass es sich bei dem im Schiedsverfahren tätig gewordenen Spruchkörper um ein Schiedsgericht im Sinne dieses Übereinkommens handelt. Träfe dies nämlich zu, würde es sich bei dem hier in Rede stehenden Schiedsspruch nicht um einen Schiedsspruch gemäß Art. I UNÜ handeln. Dieses Bestreiten ist jedoch unbeachtlich, weil es - zumal auf dem Hintergrund der von der Antragstellerin vorgelegten, im Internet öffentlich zugänglichen und damit allgemeinkundigen Tatsacheninformationen über das Internationale Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Republik Belarus - jeglicher Substanz entbehrt. (2) Auch der Einwand, die Antragstellerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen sei, richtet sich gegen die Anwendbarkeit des UNÜ. Denn das UNÜ setzt zumindest das Vorhandensein, wenn auch nicht die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung voraus (Artt. II, III UNÜ). Jedenfalls mit der Vorlage des in Ziff. 9.4. eine Schiedsvereinbarung ausdrücklich regelnden schriftlichen Projektierungsvertrages vom 15.2.2011 hat die Antragstellerin den Abschluss einer Schiedsvereinbarung hinreichend konkret vorgetragen. (3) Einen Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst a UNÜ (persönliche Schiedsunfähigkeit, Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem maßgeblichen Recht) macht die Antragsgegnerin nicht geltend. (4) Dasselbe gilt für den Versagungsgrund des mangelnden rechtlichen Gehörs gemäß Art. V Abs. 1 Buchst b UNÜ. (5) Dagegen wird ein Versagungsgrund für die Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß Art. V Absatz 1 Buchst. c UNÜ vorgebracht, indem die Antragsgegnerin meint, der Schiedsspruch könne nicht auf Ziff. 9.4 des zwischen den Parteien geschlossenen Projektierungsvertrages gegründet werden, weil die Schiedsvereinbarung von der Antragstellerin im März 2012 gekündigt worden sei. Da die Antragsgegnerin auf jeglichen weitergehenden Vortrag zu einer solchen Kündigung verzichtet und die Antragsgegnerin sie zudem bestreitet, kann insoweit ein Versagungsgrund gem. Art. V Absatz 1 Buchst. c UNÜ nicht angenommen werden. (6) Einen Einwand i.S.d. Art. V Absatz 1 Buchst. c UNÜ stellt auch das Vorbringen der Antragsgegnerin dar, der im Schiedsspruch behandelte Sachverhalt unterfalle nicht dem Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung. Auch insoweit ist der Antragsgegnerin nicht zu folgen. Die Schiedsklausel in Ziff. 9.4. des Vertrages über die Erbringung von Projektleistungen vom 15.2.2011 lautet: "Streitfälle und Meinungsverschiedenheiten werden vor dem Internationalen Vertragsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus in Minsk ausgetragen. Als Amtssprache des Vertragsgerichts (Arbitrage) gilt Russisch."“ Da diese Schiedsklausel Teil der Regelungen des Projektleistungsvertrages ist, können keine Zweifel daran aufkommen, dass Gegenstand der Schiedsvereinbarung sämtliche Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit dem Projektleistungsvertrag sein können. Gegenstand der Klage der Antragstellerin vor dem Schiedsgericht waren Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Antragsgegnerin wegen unvollständiger Erfüllung ihrer Pflichten zur Erstellung und Übersendung bestimmter Planungsleistungen aus dem Projektleistungsvertrag, also eine Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Diese Streitigkeit ist mithin von der Schiedsklausel erfasst. (7) Die Angriffe der Antragsgegnerin in Bezug auf die angeblich unklare Bestimmung des Schiedsgerichts in der Schiedsklausel und die Geltungsdauer der Schiedsklause betreffen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Ausführungen zum angewendeten Recht betreffen u.a. auch das Verfahren, und somit beides den Versagungsgrund nach Art. V Absatz 1 Buchst. d UNÜ. Hinsichtlich der Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt sich der Senat den Ausführungen des Schiedsgerichts in der Begründung des Schiedsspruchs (in der Übersetzung ohne Seitenzahlen) an. Insbesondere ist die ungenaue Bezeichnung des Schiedsgerichts in der Schiedsklausel („Vertragsgericht“) unschädlich. Denn es ist nicht im Mindesten zweifelhaft, dass das Internationale Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk gemeint ist. Soweit die Antragsgegnerin die Anwendung weißrussischen Rechts rügt, dürfte das vorrangig die inhaltliche Richtigkeit der schiedsrichterlichen Entscheidung betreffen, die der Senat nicht zu prüfen hat. Sofern man darin auch eine Verfahrensrüge erblicken will, greift diese jedenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin leitet die Unanwendbarkeit des Rechts der Republik Belarus daraus her, dass es in Ziff. 9.1 des Projektleistungsvertrages heißt: „Die Rechtsbeziehungen der Seiten aus dem vorliegenden Vertrag beruhen für die Dauer seiner Wirkung auf der geltenden Gesetzgebung der Republik Belarus." Da der Vertrag, wie die Antragsgegnerin behauptet, bereits vor der Anrufung des Schiedsgerichts gekündigt worden sei, gelte für die Streitigkeiten aufgrund des Vertrages nicht mehr weißrussisches Recht. Das trifft nicht zu. Selbst wenn der Vertrag vor Anrufung des Schiedsgerichts wirksam gekündigt worden sein sollte, was die Antragsgegnerin nicht schlüssig vorgetragen hat, unterfielen alle Streitigkeiten, die in der Vertragsbeziehung wurzeln und die bis zur Kündigung entstanden sind, selbstverständlich weiterhin der Schiedsvereinbarung. Dies gilt umso mehr für solche Streitigkeiten, deren Folge die Kündigung war, denn bei ihnen besteht zwischen dem Grund der Streitigkeit und der Berechtigung der Kündigung ein unauflösbarer Zusammenhang. Somit entsprach „das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien“ (Art. V Absatz 1 Buchst. d UNÜ). (8) Mangelnde Verbindlichkeit, Aufhebung oder einstweilige Hemmung des Schiedsspruchs (Art. V Absatz 1 Buchst. d UNÜ) werden von der Antragsgegnerin nicht eingewandt. 3. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht zu entsprechen. Gem. § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs; ein solcher ist bei ausländischen Schiedssprüchen nach bundesdeutschem Recht ohnehin nicht vorgesehen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rn. 1b). Es kommen auch keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht. Diese sind die gleichen wie in Art. V UNÜ. Oben wurde bereits ausgeführt, dass Aufhebungsgründe im Sinne dieser Bestimmung des Abkommens nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind. Allerdings setzt § 1063 Abs. 2 2. Alt. ZPO nicht das Vorliegen von Aufhebungsgründen voraus, sondern lässt es für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung genügen, dass solche Aufhebungsgründe „in Betracht“ kommen. Das ist wegen der Verweisung auf § 1059 Abs. 2 ZPO schon aber auch nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsgrund „begründet“ geltend macht (BGH, Beschluss vom 15.7.1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1063 Rn. 2). Hier hat sich die Antragsgegnerin zwar auf eine Reihe Aufhebungsgründe berufen. Sie hat aber nicht einen davon mit entsprechendem Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt oder wenigsten so weit mit Tatsachen unterlegt, dass sein Bestehen ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste und deshalb weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung sinnvoll erschiene. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Geimer a. a. O. § 1061 Rdnr. 2; § 1064 Rdnr. 7). Der Beschluss war gemäß § 1064 Abs. 2, 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert ist gemäß §§ 3, ZPO; 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung bestimmt worden.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Jena for a declaration of enforceability of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable.
The party opposing the application asserted that, amongst other things, there was a ground for refusal of the enforcement of the arbitral award pursuant to Art. V subsec. 1 lit. c of the UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC). It was of the opinion that the claim awarded by the arbitral tribunal could not be based on the project planning agreements concluded between the parties, since the agreement had been terminated by the applicant. Apart from that, the claim which had been the subject of the arbitration proceedings would also not have been subject to the arbitration agreement. Furthermore, the party opposing the application asserted that the arbitrators should not have subsumed the submitted facts under Belarusian law, because its applicability had been agreed in the agreement only for the duration of the existence of the contract.
The court dismissed the arguments raised by the party opposing the application.
In particular, the court did not follow the objection within the meaning of Art. V subsec. 1 lit. c NYC that claims dealt with in the award did not fall within the scope of the arbitration agreement and the enforcement of the arbitral award therefore had to be refused. The arbitration clause reads as follows: "Disputes and disagreements shall be settled before the International Court of Arbitration of the Belarusian Chamber of Commerce and Industry in Minsk." Since this arbitration clause was part of the provisions of the project planning agreement, there could be no doubt that the arbitration agreement covered all disputes of the parties in connection with this agreement. The subject of the arbitral proceedings was a claim for damages against the party opposing the application for incomplete performance of its obligations to prepare and send certain design services, i.e. a dispute in connection with this agreement. The dispute was therefore covered by the arbitration clause.
Insofar the party opposing the application complained about the application of Belarusian law, the court found that this primarily concerned the correctness of the content of the arbitral decision, which is not to be examined by a state court. The party opposing the application derived the inapplicability of the law of the Republic of Belarus from the fact that it was stated in the parties’ agreement that the legal relationship between the parties under the agreement should be based on the legislation of the Republic of Belarus in force for the duration of its effect. Since the agreement was terminated before the arbitral tribunal was called upon, the disputes arising from the agreement were, in the view of the party opposing the application, no longer governed by Belarusian law.
The court held that even if the contract had been effectively terminated before the arbitral tribunal was called upon, all disputes rooted in the contractual relationship and arising out of it to the time of termination would still continue to be subject to the arbitration agreement. This would apply all the more to those disputes which resulted in the termination, as there would be an indissoluble connection between the cause of the dispute and the justification for the termination.
Lastly, the court found that it was not necessary to conduct an oral hearing, despite a corresponding application of the party opposing the application. Pursuant to section 1063 subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), the court shall order oral proceedings if the setting aside of the arbitral award is requested or if grounds for setting aside an application for recognition or for a declaration of enforceability of the arbitral award can be considered pursuant to section 1059 subsec. 2 ZPO. It is required however that such grounds are asserted in a well-founded manner. While the party opposing the application had invoked a number of grounds to refuse the declaration of enforceability of the arbitral award, the court found that none of them was brought forward conclusively.