Beschluss


Gericht Schiedsgericht Hamburg Aktenzeichen Beschluss Datum 02.07.2009
Leitsatz
Wenn trotz fehlender Armut einer Schiedspartei der auf sie entfallende Schiedsgerichts-Vorschuss nicht eingezahlt wird, ist die Fortsetzung des Schiedsverfahrens rein tatsächlich unmöglich und wird es durch Beschluss gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingestellt; im danach möglichen Prozess vor einem staatlichen Gericht ist eine Schiedseinrede unzulässig.
RechtsvorschriftenZPO § 1032, § 1056 Abs. 2 Nr. 3
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteEinstellung des Schiedsverfahrens, Unmöglichkeit der Fortsetzung
Volltext
Tenor:
Das Schiedsverfahren wird wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung eingestellt.
Gründe: 
Das Schiedsgericht nimmt Bezug auf seinen rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 5. Mai 2009 einschließlich der damit zugleich angeordneten Nachfrist für die restliche Vorschusszahlung und einschließlich der dortigen Hinweise (zu B V - VI).
Der restliche Vorschuss ist binnen der Frist nicht eingegangen.
Binnen der zugleich gesetzten Äußerungsfrist haben die Schiedsparteien keine Bedenken gegen die in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung mitgeteilt.
Summary