Gericht | Schiedsgericht Hamburg | Aktenzeichen | Beschluss | Datum | 02.07.2009 |
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Leitsatz | |||||
Wenn trotz fehlender Armut einer Schiedspartei der auf sie entfallende Schiedsgerichts-Vorschuss nicht eingezahlt wird, ist die Fortsetzung des Schiedsverfahrens rein tatsächlich unmöglich und wird es durch Beschluss gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingestellt; im danach möglichen Prozess vor einem staatlichen Gericht ist eine Schiedseinrede unzulässig. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO § 1032, § 1056 Abs. 2 Nr. 3 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Einstellung des Schiedsverfahrens, Unmöglichkeit der Fortsetzung | ||||
Volltext | |||||
Tenor: Das Schiedsverfahren wird wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung eingestellt. Gründe: Das Schiedsgericht nimmt Bezug auf seinen rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 5. Mai 2009 einschließlich der damit zugleich angeordneten Nachfrist für die restliche Vorschusszahlung und einschließlich der dortigen Hinweise (zu B V - VI). Der restliche Vorschuss ist binnen der Frist nicht eingegangen. Binnen der zugleich gesetzten Äußerungsfrist haben die Schiedsparteien keine Bedenken gegen die in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung mitgeteilt. | |||||
Summary | |||||