Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 7/10 | Datum | 12.06.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: A. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 25. Januar 2010 in München in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten zu 1 geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: I. Es wird festgestellt, dass die Parteien am 7.11.2006 vor dem Schiedsgericht in München folgenden Vergleich geschlossen haben: 1. Die Schiedsbeklagte zu 1 zahlt an den Schiedskläger 41.000 €. 2. Die Schiedsbeklagte zu 2 ... 3. Die Schiedsbeklagten zahlen an den Schiedskläger jeweils 4.560 € als Ausgleich der von dem Schiedskläger bereits ausgelegten Kosten des Schiedsgerichtes. Es wird klargestellt, dass eine gesamtschuldnerische Haftung nicht besteht. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Den Schiedsbeklagten wird nachgelassen, die jeweiligen Vergleichsbeträge in drei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate wird am 1.2.2007, die zweite Rate am 1.4.2007 und die dritte Rate am 1.6.2007 zur sofortigen Zahlung fällig. Mit der zweiten Rate ist auch der Kostenausgleich in Höhe von jeweils 4.560 € vorzunehmen. Kommen die Schiedsbeklagten mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der jeweilige gesamte Vergleichsbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Der Betrag ist dann mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 5. (Abgeltungsklausel) 6. (Widerrufsfrist) II. Es wird festgestellt, dass der obige Vergleich nicht widerrufen wurde. III. Das Schiedsverfahren ist beendet. B. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer I (1., 3. und 4.) gegen die Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt. C. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. D. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. E. Der Streitwert wird auf 45.560 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hatte als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauunternehmens zunächst beantragt, einen vor dem Schiedsgericht am 7.11.2006 in München zustande gekommenen Vergleich mit der Antragsgegnerin als Beklagten zu 1 und einer weiteren Beklagten für vollstreckbar zu erklären. Der Senat lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21.2.2007 ab, weil ein Schiedsspruch nicht vorliege. Die Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO seien nicht gegeben, da der Vergleich weder in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten noch angegeben ist, dass es sich um einen Schiedsspruch handele; damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung (34 Sch 001/07). Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller nunmehr eine als Schiedsspruch bezeichnete, mit Ortsangabe (M) und Datum (25.1.2010) versehene sowie von drei Schiedsrichtern unterschriebene Urkunde vorgelegt und Vollstreckbarerklärung (nur noch) in Richtung gegen die Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte zu 1) beantragt. Die zunächst vorgelegte Urkunde enthielt nur ein Kurzrubrum ("In der Schiedssache R [IV P.] gegen H. u.a."). Die nachgereichte Urkunde enthält, dem Schiedsspruch mit Schnur vorgeheftet, ein Deckblatt mit vollständigem Rubrum und die auf einem nachgehefteten Blatt erteilte Bescheinigung des Obmanns des Schiedsgerichts vom 15.4.2012: Vorstehender Beschluss wird hiermit ausgefertigt und dem Schiedskläger zur Vorlage beim Oberlandesgericht M erteilt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hiervon indessen keinen Gebrauch gemacht. II. Der Antrag ist zulässig und - bezogen auf die der Vollstreckung überhaupt zugänglichen Teile - begründet. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). In der Sache handelt es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Schiedsspruch nach beendetem Verfahren (vgl. § 1053 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht um eine sonstige Verfahrensbeendigung (vgl. § 1056 Abs. 2 ZPO), mag auch das Schiedsgericht die förmliche Beendigung in Ziffer III. des Entscheidungstenors festgehalten haben. Verfahrensbeendigung durch Beschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO erfasst nur Fälle, in denen kein Schiedsspruch ergeht (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1056 Rn. 2; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1056 Rn. 4 und 14). Wird durch Schiedsspruch im Sinne von § 1053 Abs. 2, § 1054 ZPO entschieden, ist für einen Beendigungsbeschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO kein Raum (MüKo/Münch § 1056 Rn. 14). Die insoweit vom Schiedsgericht getroffene Feststellung stellt sich als nicht bindende Meinungsäußerung zum Stand des Schiedsverfahrens dar und legt die Auffassung nieder, dieses sei durch endgültige Streiterledigung in Form eines nun ergangenen Schiedsspruchs beendigt worden. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original - nämlich unterschrieben von den drei mitwirkenden Schiedsrichtern (vgl. § 1054 Abs. 4 ZPO; siehe Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1054 Rn. 11) - erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren und hält auf Antrag der Parteien den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1053 Abs. 1 ZPO). Ein derartiger Schiedsspruch ist gemäß § 1054 ZPO zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt (§ 1053 Abs. 2 Satz 1 ZPO). b) Auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 7.11.2006 ist nach Ablauf der Widerrufsfrist binnen drei Wochen eine schiedsrichterliche Entscheidung ergangen. Unabhängig von etwaigen schiedsrichterlichen Pflichten, die über die Prüfung des ordre public hinausgehen (siehe Bredow SchiedsVZ 2010, 295/299), genügt es auf formeller Ebene, den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich in seinem Wortlaut als Schiedsspruch festzuhalten, diesen sozusagen durch das richterliche Plazet mit einem "Mantel" zu bekleiden (MüKo/Münch § 1053 Rn. 30). Aus der einleitenden Bemerkung, dass der vor dem Schiedsgericht geschlossene Vergleich "festgestellt" werde, entnimmt der Senat deshalb nicht, das der Spruch tatsächlich nur einen Akt der Beurkundung - nicht auch der Entscheidung - darstellt. Im Zweifelsfall ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Schiedsgericht mit seiner abschließenden Erkenntnis auch eine - wenn schon ausdrücklich als Schiedsspruch bezeichnet - als Titel geeignete Entscheidung treffen wollte. Im Übrigen erfüllt der Schiedsspruch die formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch ist schriftlich ergangen und von den drei beteiligten Schiedsrichtern unterschrieben. Einer Begründung bedarf es nicht, weil es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt (§ 1054 Abs. 2 ZPO). Dieser wird in der Urkunde zwar nicht als solcher bezeichnet, sein Inhalt ist insofern aber eindeutig. Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. § 1054 Abs. 3 ZPO) sind angegeben. Formelle Bedenken rechtfertigen sich auch nicht deswegen, weil das vorgelegte Exemplar die Parteien des Schiedsverfahrens nur unvollständig ausweist. Die Aufnahme eines dem Urteil staatlicher Gerichte vergleichbaren Rubrums (§ 313 Abs. 1 ZPO) ist für die (formelle) Gültigkeit des Schiedsspruchs nach § 1054 Abs. 1 ZPO keine zwingende Notwendigkeit (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1755; MüKo/Münch § 1054 Rn. 25; a.A. wohl Bredow SchiedsVZ 2010, 295/299), wenngleich für Zwecke der Vollstreckung insoweit unerlässlich, als die Parteien im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, § 1064 ZPO zweifelsfrei feststellbar sein müssen. Maßgeblich ist zunächst nur, dass es sich bei dem Schiedsspruch, wie er den Parteien nach § 1054 Abs. 4 ZPO als Schriftstück zuzuleiten ist, um ein Original handelt, also namentlich die Unterschrift der Schiedsrichter trägt (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 11) und die vorbezeichneten Angaben enthält (Bredow aaO.). Insoweit steht die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs als solche nicht in Frage, selbst wenn dieser keine oder nur "verstümmelte" Parteibezeichnungen ausweist. c) Der Senat ist davon überzeugt, dass der ergangene Schiedsspruch im Verhältnis der hier beteiligten Parteien ergangen ist. Er kann dazu als urkundlichen Beweis die schriftliche Erklärung in der sogenannten Ausfertigung des Schiedsspruchs durch den Obmann des Schiedsgerichts heranziehen. Die verkürzte Bezeichnung der Parteien auf dem (Original-) Schiedsspruch steht damit in Einklang, auch sonst bestehen gegen die Richtigkeit der hier von einer rechtskundigen - und verfahrensbeteiligten - Person abgegebenen Erklärung keine Zweifel. Auch das dem Senat vorliegende Protokoll über die dem Schiedsvergleich vorausgegangene Verhandlung vor dem Schiedsgericht erlaubt den Schluss auf gerade diese und keine anderen Parteien. Schließlich hat die angehörte Antragsgegnerin zuletzt keinerlei Einwände, auch nicht gegen ihre Parteistellung, vorgebracht. 4. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat prüft an dieser Stelle deshalb auch nicht, ob die sonstigen formellen Voraussetzungen für den Erlass des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut - etwa ein beiderseitiger Antrag der Parteien (vgl. § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - vorlagen. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ff. ZPO i.V.m. § 48 GKG. Dieser bestimmt sich durch die im Schiedsspruch zuerkannten Beträge (Ziffern I. 1 und 3). | |||||
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