Gericht | OLG Dresden | Aktenzeichen | 11 SchH 01/09 | Datum | 12.01.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: 1. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. 2. Der Gegenstandswert ist 3.386,15 EUR. Gründe: 1. Die Antragstellerin hat den Antrag, für die Gegenseite einen Schiedsrichter zu bestellen, zurückgenommen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 269 III 2 ZPO. 2. Der Gegenstandswert für die Bestellung oder Ablehnung eines Schiedsrichters bestimmt sich nach dem Gegenstandswert des beabsichtigten Schiedsverfahrens; das sind hier 10.158,46 EUR. Da die Parteien ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart hatten und nur die Person eines Schiedsrichters streitig war, ist der Streitwert ein Drittel und damit 3.386,15 EUR. | |||||
Summary | |||||