11 SchH 01/09


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 11 SchH 01/09 Datum 12.01.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
1. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
2. Der Gegenstandswert ist 3.386,15 EUR.
Gründe:
1. Die Antragstellerin hat den Antrag, für die Gegenseite einen Schiedsrichter zu bestellen, zurückgenommen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 269 III 2 ZPO.
2. Der Gegenstandswert für die Bestellung oder Ablehnung eines Schiedsrichters bestimmt sich nach dem Gegenstandswert des beabsichtigten Schiedsverfahrens; das sind hier 10.158,46 EUR.
Da die Parteien ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart hatten und nur die Person eines Schiedsrichters streitig war, ist der Streitwert ein Drittel und damit 3.386,15 EUR.
Summary