34 Sch 14/12


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 14/12 Datum 11.11.2013
Leitsatz
1. Vereinbaren die Parteien, dass der Schiedsspruch per Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln ist, kommt es in der Regel nicht auf den Empfangswillen des Adressaten an.
2. Die Anforderungen an Schiedsklauseln, die Beschlussmängelstreitigkeiten einschließen, gelten nicht auch für Schiedsklauseln, die nur allgemeine Feststellungsklagen der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft betreffen.
3. Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der zu früheren in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidungen in Widerspruch steht (hier: Feststellung der Mehrheitsverhältnisse für die Beschlussfassung im Beirat), verstößt nicht zwingend gegen den ordre public.
RechtsvorschriftenBGB §§ 130, 138, 139, 175
ZPO § 1025 Abs. 1, § 1054 Abs. 4, 1059 Abs. 2, § 1060, § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAntrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
I. Das aus den Schiedsrichtern xxx, Rechtsanwalt xxx und xxx bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnern als Schiedsbeklagten in Ingolstadt geführten Schiedsverfahren am 8. August 2012 folgenden Schiedsspruch.
1. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Schiedsbeklagten zu 5 für die Zustimmung zu den folgenden Maßnahmen und Geschäften der Geschäftsführung der Schiedsbeklagten zu 5 zuständig ist: (Schiedsklageantrag zu 1) a) Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Schiedsbeklagten zu 5
b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Schiedsbeklagten zu 5
c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Änderungen der Vertretungsbefugnis bei allen xxx und xxx Gesellschaften
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch die Schiedsbeklagte zu 5
e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügung über Beteiligungen durch die Schiedsbeklagte zu 5
f) Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,00 durch die Schiedsbeklagte zu 5
g) Liquidation der Schiedsbeklagten zu 5
h) Billigung des Jahresbudgets der Schiedsbeklagten zu 5 (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan).
 
2. Es wird festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats zu den unter Ziffer I aufgeführten Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen bedürfen (Schiedsklageantrag zu 3).
3. (...)
4. Auf die Schiedswiderklage
a) wird festgestellt, dass die Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte (xxx) an die Vereinbarungen aus dem Gesellschafterbeschluss der Schiedsbeklagten zu 5 vom 18. Januar 1990 einschließlich der darin enthaltenen Verpflichtungen der xxx gebunden ist;
b) wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als die Bindung der Schiedsklägerin an die Verpflichtungen der xxx aus den Media-Vereinbarungen vom 28. Dezember 1999 (Urkunde A.Prot. 1999/250 des Notars Dr. W.), vom 25. September 2002 und vom 17. Dezember 2002 (Urkunde Nr. 1507/2002 des Notars Dr. R.) festgestellt werden sollte.
c) Die weitergehende Schiedswiderklage (Schiedswiderklageantrag zu 2) wird abgewiesen.
 
II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
 
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 8.8.2012 in Ingolstadt ergangenen inländischen Schiedsspruchs.
1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind (bzw. waren) Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie streiten über die Zuständigkeiten eines durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011 eingerichteten Beirats und über die bei Abstimmungen in diesem erforderliche Mehrheit. Die Antragstellerin ist eine Tochter der M. AG, die Antragsgegnerin zu 5 die Holdinggesellschaft der M.-S. Gruppe. An dieser war die Antragstellerin zur Zeit des Schiedsverfahrens zu 75,41 % beteiligt, die Antragsgegner zu 1 bis 4 zu insgesamt 24,59 %. Die Beteiligung der Antragstellerin beträgt auch jetzt noch weniger als 80 %. Ursprünglich bedurften nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen. Im Zusammenhang mit der Einbringung der S.-H. Handelsgesellschaft durch die Rechtsvorgängerin der M. AG wurde die für Gesellschafterbeschlüsse notwendige Mehrheit auf mehr als 80 % erhöht. Die S.-H. Handelsgesellschaft wurde im Jahr 1994 auf die - damalige - S. GmbH verschmolzen und in M. Holding GmbH - die Antragsgegnerin zu 5 - umbenannt.
Der Gesellschaftsvertrag erlaubt es, einen Gesellschafterausschuss oder einen Beirat als weitere Organe einzurichten. Anfang 2011 teilte die Antragstellerin den Antragsgegnern zu 1 bis 4 mit, sie wolle von der Möglichkeit der Einrichtung eines Beirats Gebrauch machen. In der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011 wurden ihre Beschlussanträge auf Errichtung eines Beirats und Abschaffung des Gesellschafterausschusses gegen die Stimmen der Antragsgegner zu 1 bis 4 angenommen. Die Beschlüsse des Beirats sollten mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Diesen Beschluss griff die Antragsgegnerin zu 1 mit ihrer unter dem 5.3.2011 gegen die Antragstellerin zum Landgericht erhobenen Klage an. Gleichzeitig begehrte sie mit ihrer Klage gegen die übrigen Gesellschafter die Feststellung, dass der Beirat, sofern er wirksam beschlossen sei, für im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen nicht zuständig sei und seine Beschlüsse über bestimmte Gegenstände stets einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen bedürften. Das Landgericht wies am 11.10.2011 die Feststellungsklage auf die erhobene Schiedseinrede hin teilweise ab, war aber im Übrigen der Meinung, dass die Schiedsklausel nicht gelte, soweit die notwendige Stimmenmehrheit für Beschlüsse des Beirats festgestellt werden sollte. Insoweit entschied es in der Sache und gab der Feststellungsklage statt. Auf die Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 5 hob das Oberlandesgericht mit Endurteil vom 9.8.2012 (ZIP 2012, 1756) das Urteil insoweit auf und wies die Klage auch in diesem Punkt ab, da die Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 5 (dort die Beklagten zu 1 und 2) wirksam die Schiedseinrede erhoben hätten. Das Urteil ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde seit 9.7.2013 rechtskräftig.
2. Mit Schriftsatz vom 28.3.2011 erhob die Antragstellerin Schiedsklage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 bis 5 und begehrte die Feststellung, dass der Beirat für bestimmte enumerativ aufgeführte Maßnahmen bei der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und darüber nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheide.
Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts besagt § 28 des Gesellschaftsvertrags (GV):
Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen steht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. Das Schiedsgericht ist gleichfalls zuständig für die Feststellung der Änderung oder Ergänzung des Wortlautes des Gesellschaftsvertrages gemäß § 27 Abs. (2). Schließlich werden alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden. Für die Bestellung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren gilt der von den Gesellschaftern in gesonderter Urkunde abgeschlossene in der Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Der Schiedsvertrag (SV) regelt in § 1 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entsprechend § 28 GV, in § 2 die Anrufung, Zusammensetzung und Bildung des dreiköpfigen Schiedsgerichts, in § 3 den Wegfall eines Schiedsrichters und schließlich in § 4 - soweit hier bedeutsam - zum Verfahren:
(1) (Tagungsort)
(2) (Ladung und Verhandlung)
(3) Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und unanfechtbar, soweit ihm nicht wesentliche Verstöße gegen die Form oder gegen die Pflicht, die Parteien zu hören, vorgeworfen werden können. Wird ein Vorwurf seitens einer Partei erhoben, so hat dies innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Urteilszustellung an gerechnet, zu geschehen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ist jedweder Einwand ausgeschlossen.
(4) Erfolgt die Rüge fristgemäß, so hat der Obmann erneut das Schiedsgericht unverzüglich zu berufen. In dem neuen Termin ist der sich beschwert fühlenden Partei nochmals Gelegenheit zu geben, die gerügten Verfahrensmängel vorzubringen. Falls sie das Gericht für berechtigt hält, hat es ihnen abzuhelfen, andernfalls ist der Einwand abzuweisen und die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
(5) Der Obmann ist verpflichtet, das Urteil den Beteiligten unverzüglich gegen Zustellungsurkunde zustellen zu lassen und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind. (6) (Kosten)
(7) Im Übrigen gelten für das Schiedsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der ZPO.
(8) Zuständiges Gericht i. S. v. §§ 1042, 1043 ZPO ist Ingolstadt.
(9) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist erneut nach den Bestimmungen dieses Schiedsvertrages im Schiedsverfahren zu entscheiden.
Weiter haben die Parteien zur Durchführung des gegenständlichen Schiedsverfahrens am 8.11.2011 eine Verfahrensvereinbarung (VV) getroffen und zugleich gemeinschaftlich die Schiedsrichterverträge abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthält - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen:
§ 2
Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass auf das Schiedsverfahren die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sich aus dem Schiedsvertrag, etwaigen Verfahrensvereinbarungen oder schiedsrichterlichen Verfahrensanordnungen und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 3
(1) Der Obmann leitet das Verfahren entsprechend den für den Vorsitzenden bei einem staatlichen Zivilgericht geltenden Bestimmungen.
...
§ 4
1. Die Verfahrensbevollmächtigten übermitteln Schriftsätze und sonstige Schriftstücke dem Obmann im Original sowie den Beisitzern und Verfahrensbevollmächtigten der gegnerischen Partei / en (mit je einer einfachen Abschrift für jede Partei) in beglaubigter Abschrift.
2. Die Übermittlung mittels Telefax oder per E-Mail ist zulässig, wenn der Empfänger sich allgemein - etwa durch Bezeichnung einer Fax- und/oder E-Mail-Adresse in seinem Briefbogen - oder im Einzelfall damit einverstanden erklärt hat.
3. Abweichend von Satz 1 sind außer dem Original auch beglaubigte und einfache Abschriften der Klageschrift oder sonstiger förmlich zuzustellender Schriftsätze (etwa bei einem neuen oder geänderten Klageantrag oder einer Widerklage) dem Obmann zur Zustellung an die andere / en Partei/en gemäß Satz 4 durch Post, Boten oder auf vergleichbare Weise zuzuleiten; eine Übermittlung mittels Telefax oder per E-Mail ist in diesem Fall nicht ausreichend.
4. Ein Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) oder eine sonstige Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Verfahrensbevollmächtigten im Postwegübersandt.
5. An die Stelle einer förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn von §§ 166 ff. ZPO tritt die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein. ...
Die Schiedsbeklagte zu 1 hielt das Schiedsgericht für unzuständig und vertrat die Auffassung, dass die Zuständigkeit schon nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung fehle. Denn es handle sich um ein Mehr- und nicht um ein Zweiparteienverfahren. Zudem greife die abdrängende Zuständigkeit an die staatlichen Gerichte; zwar gehe es nicht um eine Beschlussmängelstreitigkeit, die ausdrücklich ausgenommen sei, die Schiedsklage bezwecke jedoch die Feststellung von Rechtsverhältnissen, die für spätere Beschlussmängelverfahren gegen Beiratsbeschlüsse vorgreiflich und bindend seien. Solche präjudiziellen Feststellungsklagen seien aber ebenfalls den staatlichen Gerichten zugewiesen. Darüber hinaus sei die Schiedsklage im Ganzen auch unbegründet.
Die Schiedsbeklagten zu 2 bis 4 beantragten die Schiedsklage abzuweisen. Die Schiedsbeklagte zu 1 erhob darüber hinaus Widerklage gegen die Schiedsklägerin. Soweit sich diese nicht im Laufe des Schiedsverfahrens erledigt hat, ist Gegenstand auch hier die Frage, mit welcher Mehrheit der Beirat entscheidet.
Das Schiedsgericht erließ am 8.8.2012 die sich aus dem Tenor ergebende Entscheidung. Es hielt sich trotz der Beteiligung von insgesamt sechs Parteien am Verfahren für zuständig; denn die Schiedsvereinbarung beschränke sich nicht auf Verfahren mit zwei Parteien. Die Vereinbarung erfasse alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaften im Zusammenhang mit der Gesellschaft, sowie Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft. Damit werde klargestellt, dass ihm auch Streitigkeiten unter Beteiligung mehrerer Gesellschafter zugewiesen seien. Wenn auch nicht jede Partei einen eigenen Schiedsrichter bestellen könne, sondern die Schiedsbeklagten gezwungen gewesen seien, sich mit den Mitgesellschaftern auf einen Schiedsrichter zu einigen, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt. Die Parteien seien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden gewesen. Den Minderheitsgesellschaftern sei bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags bekannt gewesen, dass sie sich auf ein einheitliches Votum zu einigen hätten, wenn sie bestimmte Rechte wirksam wahrnehmen wollten.
Die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen seien erfüllt. Die abdrängende Zuständigkeitsverweisung an die ordentlichen Gerichte greife nicht ein. Der Begriff "Beschlussmängelstreitigkeiten" umfasse nicht solche Verfahren, die für künftige Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell seien. Solche Verfahren würden weder nach dem Wortlaut noch nach dem von den Parteien der Schiedsvereinbarung gewollten Regelungsinhalt von der Ausnahme erfasst.
Der Schiedsvertrag sei nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Er müsse nicht die Anforderungen erfüllen, die die Rechtsprechung für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellt habe. Eine abdrängende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für präjudizielle Feststellungsklagen könne auch nur angenommen werden, wenn der Schiedsspruch für künftige Beschlussmängelstreitigkeiten vorgreiflich wäre. Dann müsse er ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten rechtskräftig feststellen. Dies sei jedoch nicht uneingeschränkt der Fall, da auch Feststellungsurteile nur Rechtskraft zwischen Parteien des Feststellungsprozesses hätten. Der Schiedsspruch bewirke keine Rechtskraftwirkung für und gegen jedermann. Das Ergebnis des Schiedsverfahrens könne etwa Geschäftsführer und Beiratsmitglieder nicht davon abhalten, die Nichtigkeit eines Beschlusses wegen fehlender Zuständigkeit oder verfehlter Abstimmungsmehrheit anzugreifen.
Ergänzend wird zur Zuständigkeitsfrage Bezug genommen auf den Schiedsspruch (Abschn. B.I.2., S. 18 bis 23 oben).
In der Sache ging das Schiedsgericht davon aus, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einsetzung des Beirats nicht nichtig sei. Die im Gesellschaftsvertag aufgestellten Voraussetzungen hätten vorgelegen; die Stimmabgabe, namentlich der Schiedsklägerin, sei wirksam gewesen. Die Klage sei zum Teil begründet. Keinen Erfolg habe sie, soweit sie die Feststellung einer uneingeschränkten Zuständigkeit des Beirats für die enumerativ aufgeführten Maßnahmen bei der Antragsgegnerin zu 5 begehre. Außerdem fielen nicht alle Maßnahmen in die Zuständigkeit des Beirats. Soweit die Zuständigkeit des Beirats bestehe, entscheide der Beirat nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, was sich aus einer objektiven Auslegung des GV erschließen lasse und durch Sinn und Zweck der Beiratsregelung bestätigt werde. Daran ändere nichts der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1, es habe bei der Einbringung der S.-H. GmbH im Jahr 1990 und der Einführung der Beiratsoption zwischen den Gesellschaftern Einigkeit bestanden, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter der M.-Märkte dauerhaft erhalten bleiben solle. Solches habe keinen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden. Eine Berufung auf den Satzungswortlaut sei auch nichtmissbräuchlich, insbesondere treuwidrig. Etwas anderes habe auch nicht die Beweisaufnahme ergeben. Diese habe nicht bestätigt, dass eine Sperrminorität für Beschlüsse des Beirats mündlich vereinbart worden sei.
Ergänzend verweist der Senat hierzu auf den Schiedsspruch (Abschn. B.V.3., S. 34 bis 39). 
4. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin am 9.8.2012 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt.
Die Antragsgegnerin zu 1 widersetzt sich dem Antrag. Die Antragsgegner zu 2 bis 4 haben keine Stellungnahme abgegeben. Die Antragsgegnerin zu 5 stellt keine eigenen Anträge.
5. Die Antragsgegnerin zu 1 stützt ihren Zurückweisungsantrag im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte, mit denen sie sich trotz der Regelung in § 4 Abs. 3 SV nicht als ausgeschlossen erachtet:
a) Der Schiedsspruch könne nicht für vollstreckbar erklärt werden, da das Schiedsverfahren noch gar nicht abgeschlossen sei; denn der Schiedsspruch sei noch nicht wirksam zugestellt.
b) Der Schiedsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB ungültig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 ZPO); allenfalls erfasse dieser nur Verfahren, bei denen sich auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils eine Partei gegenüberständen.
c) Das Schiedsgericht habe ihr das rechtliche Gehör versagt, indem es den als Zeugen benannten Dr. O. nicht einvernommen habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO),
d) Die Würdigung der Beweisaufnahme sei in sich widersprüchlich, eine Vollstreckung würde zu einem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis führen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
e) Schließlich missachte der Schiedsspruch in dessen Ziff. II. (Beschlussfassung im Beirat durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) die Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung vom 11.10.2011. Zu a)
Der Schiedsspruch sei den Antragsgegnervertretern zu 1 nicht wirksam zugestellt. Den Rückschein habe keine empfangsbevollmächtigte Person unterzeichnet, sondern eine dazu nicht bevollmächtigte am Empfang beschäftigte Mitarbeiterin. Der Verfahrensbevollmächtigte habe keinen Anlass und auch nicht den Willen gehabt, den Schiedsspruch als zugestellt anzunehmen.
Indem sich die Parteien auf die Übersendung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein geeinigt hätte, hätten sie sich auch die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (BRIEF NATIONAL) zu eigen gemacht. Der Schiedsspruch sei nicht im Einklang mit diesen AGB (siehe § 4 Abs. 2) übermittelt worden.
Vereinbart sei keine bloße Übersendung des Schiedsspruchs im Postweg und auch keine bloße Übermittlung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein ohne formalisierte Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger. Dies ergebe sich aus der Systematik der Regelungen in § 4 SV und deren Sinn und Zweck. Denn die Zustellung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein setze Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Gang. Dem Rückschein komme eine dem Empfangsbekenntnis ähnliche Funktion zu. Die Parteien hätten in § 4 Satz 5 SV die Regelungen einer förmlichen Zustellung gemäß den §§ 166 ff. ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Rechtsprechung hierzu (BSG NJW 2005, 1303) sei also nicht einschlägig. Auf das gewillkürte Zustellerfordernis lasse sich diese nicht übertragen.
Es habe auch keine Empfangsberechtigung nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht bestanden.
Schließlich sei der Zustellungsmangel nicht geheilt, da die Parteien die Geltung der Regeln über die förmliche Zustellung nach den §§ 166 ff. ZPO ausgeschlossen und damit auch die Heilungsvorschrift des § 189 ZPO abbedungen hätten.
Zu b)
(1) Der Schiedsvertrag verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB, weil er den strengen inhaltlichen Kriterien nicht genüge, sofern der beantragte Schiedsspruch potentielle inter-omnes-Wirkung unter Gesellschaftern entfalte. Der Schiedsspruch habe eine potentielle inter-omnes-Wirkung für Folgeprozesse der Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5. Es sei nicht sichergestellt, dass alle vom Schiedsspruch potentiell Betroffenen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätten und dass über denselben Gegenstand nicht vor verschiedenen Schiedsgerichten gestritten werden könne.
Zwar habe der Schiedsspruch keine sofortige inter-omnes-Wirkung. Infolge der bilateralen Rechtskraftwirkung stehe aber zwischen der Antragstellerin und den einzelnen Antragsgegnern verbindlich fest, dass nicht noch einmal zwischen ihnen eine Klage oder ein Schiedsverfahren mit demselben Streitgegenstand erhoben werden könne. Wenn der Schiedsspruch für einen späteren Prozess zwischen denselben Parteien mit anderem Streitgegenstand vorgreiflich sei, sei das später entscheidende Gericht gebunden. Der Schiedsspruch würde für künftige - negative wie positive - Beschlussmängel- bzw. -feststellungsklagen im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 5 Bindungswirkung entfalten.
Der Schiedsspruch habe aber auch Wirkungen für Folgeprozesse der Antragsgegner zu 1 bis 4. Denn für jede künftige von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 5 erhobene Beschlussmängelklage müsse das staatliche Gericht die Entscheidung des Schiedsgerichts zugrunde legen. Davon seien sämtliche Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5 potentiell betroffen. Dies würde dazu führen, dass etwa die Antragstellerin die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zu den Mehrheitserfordernissen im Beirat vor den staatlichen Gerichten mit inter-omnes-Wirkung durchsetzen könnte und die dissentierenden Gesellschafter keine Möglichkeit hätten, hiergegen ein staatliches Gericht anzurufen.
Jeder Gesellschafter könne zwar vor einem Schiedsgericht präjudizielle Rechtsfragen mit potentieller inter-omnes-Wirkung klären lassen, ohne dass die anderen Gesellschafter dies verhindern könnte. Dann müsse aber sichergestellt sein, dass alle von der Entscheidung potentiell Betroffenen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätten, und es müsse ausgeschlossen sein, dass über denselben Gegenstand vor verschiedenen Schiedsgerichten gestritten werde. Genüge eine Schiedsklausel diesen Anforderungen nicht, sei sie sittenwidrig und daher unwirksam. Der gegenständliche Schiedsvertrag genüge diesen beiden unverzichtbaren Erfordernissen - Einflussnahme auf die Bestellung des Schiedsgerichts, Verfahrenskonzentration - ersichtlich nicht.
Dass Gesellschafter präjudizielle Rechtsverhältnisse auch vor staatlichen Gerichten klären lassen könnten, ohne dass es eine Verfahrenskonzentration gebe, führe zu keiner anderen Sichtweise. Das staatliche Gericht sei kein privates Gericht, das ohne Kenntnis einzelner Gesellschafter etabliert werden könne. Es handle sich um den gesetzlichen Richter, der für alle gleich sei und den sich keiner aussuchen könne.
(2) Die Parteien hätten außerdem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur für solche Streitigkeiten vereinbart, bei denen sich auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils eine Partei gegenüberständen. Dies ergebe die Auslegung der Parteivereinbarungen. Den Fall eines Mehrparteienstreits hätten die Beteiligten im Schiedsvertrag nicht geregelt und hätten es auch nicht regeln wollen. Dies werde auch an der vorliegenden Schiedsklage deutlich. Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 SV müsse jeder der fünf Schiedsbeklagten einen Schiedsrichter bestellen. Der Schiedsvertrag gehe aber sonst davon aus, dass das Schiedsgericht aus insgesamt drei Schiedsrichtern bestehe.
Die Schiedsbeklagten könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich auf einen gemeinsamen Parteischiedsrichter einigten. Hierfür fehle im Schiedsvertrag jeder Anhaltspunkt. Damit würden die Schiedsbeklagten durch den allein auf ihrer Seite bestehenden Einigungszwang benachteiligt. Dies müsse die Schiedsbeklagten zu 1 bis 4 umso stärker benachteiligen, als die Schiedsbeklagte zu 5 die Gesellschaft sei, an der die Schiedsklägerin mit mehr als 75 % beteiligt sei. Letztere habe also im Hinblick auf die Auswahl der Schiedsrichter in beiden Lagern gestanden, was rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche und ebenfalls am Maßstab des § 138 BGB zu messen sei.
Zu c)
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 ZPO). Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats zu bestimmten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit nach Köpfen getroffen würden. Zu dieser Frage sei u.a. von ihr Beweis angetreten worden. Für die Abrede, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter auch im Beirat gelten müsse, habe die Antragsgegnerin zu 1 als Zeugen die Herren G. und Dr. O. benannt, zu diesem Thema ebenso die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin zu 1 habe vorgetragen, Dr. O. könne bestätigen, dass der Beirat nach seiner Einrichtung mit qualifizierter Mehrheit entscheiden solle, wenn er anstelle der Gesellschafterversammlung entscheide. Das Schiedsgericht habe davon abgesehen, Dr. O. zu vernehmen, obwohl sich dies geradezu aufgedrängt hätte. Das Schiedsgericht habe stattdessen drei andere Zeugen gehört. Der einzige Zeuge, der nach eigener Aussage an den Gesprächen über die Mehrheitsverhältnisse im Beirat beteiligt gewesen sei, sei der Zeuge G. gewesen. Dieser habe aber bestätigt, dass die Sperrminorität im Beirat weiter gelten sollte. Die anderen beiden Zeugen seien entweder an den Gesprächen nicht unmittelbar beteiligt gewesen oder hätten sich nicht mehr genau erinnern können. Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1 den Zeugen Dr. O. nicht zu den mündlichen Schiedsverhandlungen mitgebracht habe, könne eine Rücknahme ihres Antrags nicht entnommen werden. In der Ladung vom 14.2.2012 zur mündlichen Schiedsverhandlung habe das Schiedsgericht die Parteien lediglich vorsorglich gebeten, zu veranlassen, dass die Zeugen zum Termin erscheinen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe auch keine Möglichkeit gehabt, Herrn Dr. O. mitzubringen. Dieser sei Vorstand der K. H. AG gewesen; daher habe sich aus ihrer Sicht die Aufforderung an die Antragstellerin gerichtet.
Zu d)
Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts sei grob fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Auch dies stelle einen Aufhebungsgrund i. S. v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO dar und sei unabhängig von den in § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Fristen von Amts wegen zu berücksichtigen.
Das Schiedsgericht habe entscheidend auf die Aussage eines Zeugen abgestellt, obwohl dieser zugegeben habe, bei den maßgeblichen Gesprächen gar nicht dabei gewesen zu sein.
So sei das Schiedsgericht nach Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine mündliche Vereinbarung über eine Sperrminorität für Beschlüsse des Beirats gegeben habe. Dies werde im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen Sch. begründet, der jedoch eingeräumt habe, dass in seiner Gegenwart über Mehrheitserfordernisse im Beirat nie gesprochen worden sei. Hingegen hätten die zwei Gründungsmitglieder G. und St. bestätigt, mit Herrn Dr. O. vereinbart zu haben, dass die Sperrminorität im Beirat erhalten bleiben solle, soweit dieser anstelle der Gesellschafterversammlung entscheide. Die Aussage des Zeugen G. habe das Schiedsgericht mit der Bemerkung abgetan, der Zeuge hätte kundgetan, an die konkreten Gespräche und deren Inhalt keine genaue Erinnerung mehr zu haben, während der Zeuge Sch. auf eindringliche Nachfrage habe einräumen müssen, dass er bei den Gesprächen über die Mehrheitserfordernisse überhaupt nicht dabei gewesen sei. Dieser Aspekt sei im Schiedsspruch nicht erwähnt und wohl schlicht übersehen worden. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn das Schiedsgericht der Aussage des Zeugen Sch. gefolgt sei, da man nicht den Inhalt von Gesprächen bezeugen könne, an denen man überhaupt nicht teilgenommen habe. Das Schiedsgericht habe auch nicht begründet, warum es der Aussage des Zeugen Sch. mehr Glauben schenkte als der des Zeugen G.
Zu e)
Der Schiedsspruch verstoße auch deswegen gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public, weil er mit der Feststellung über die erforderliche Mehrheit für Abstimmungen im Beirat gegen die insoweit rechtskräftig gewordene landgerichtliche Entscheidung vom 11.10.2011 verstoße. Es sei der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO gegeben. Das Landgericht habe gleichfalls über die erforderliche Mehrheit für Abstimmungen im Beirat entschieden. Dieses Urteil sei im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den Antragsgegnern zu 2 bis 4 ("St.-Gesellschafter") rechtskräftig geworden. In diesem Verhältnis stehe damit fest, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen entscheidet, wenn er anstelle der Gesellschafterversammlung beschließe. Die Rechtskraft erstrecke sich auch auf die Antragstellerin, die im Frühjahr 2013 die Geschäftsanteile der St.-Gesellschafter erworben habe. Notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht habe nicht bestanden. Die Antragsgegnerin zu 1 sei erst nach dem Erwerb jener Anteile in den Stand gesetzt worden, das Urteil des Landgerichts zu benutzen; dies stehe einem Auffinden i.S. von § 580 Nr. 7 Buchst. a 1. Alt. ZPO gleich. Über die vom Urteil ausgehende Rechtskraft könnten sich die Parteien nicht hinwegsetzen.
6. Die Antragstellerin führt hierzu im Wesentlichen aus:
A)
Zu a)
Auf die Frage der Empfangsbevollmächtigung der Mitarbeiterin in der Kanzlei der Antragsgegnervertreter komme es nicht an. Unabhängig hiervon seien sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung nach den §§ 175, 189 ZPO erfüllt. Es genüge, dass das Original zum Empfänger gelangt sei.
Die Parteien hätten anstelle der förmlichen Zustellung die einfachere und kostengünstigere Übersendung im Postweg, aber keine Übermittlung gerade des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein vereinbart. § 4 Satz 5 SV beziehe sich schon dem Wortlaut nach nicht auf § 4 Satz 4 SV (Übersendung der Entscheidung des Schiedsgerichts), sondern auf § 4 Satz 3 SV, der nur regle, in welcher Form die Verfahrensbeteiligten die vom Obmann förmlich zuzustellenden Schriftsätze diesem zu übermitteln hätten. Sinn und Zweck von § 4 Satz 4 SV sei die Angleichung des Formerfordernisses für die Übermittlung von Schiedssprüchen an die explizit angesprochene Bestimmung des § 1054 ZPO (n. F.), der im Gegensatz zu § 1039 ZPO (a. F.) auf das Erfordernis der förmlichen Zustellung verzichte.
Im Übrigen sei aber die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein wirksam erfolgt. Aus der Wahl des Wortes "Übermittlung" ergebe sich, dass es einer formalisierten Entgegennahme des Übermittlungsobjekts nicht bedürfe, sondern dass es ausschließlich darauf ankomme, dass dieses in der vorgeschriebenen Art und Weise in Richtung auf den Übermittlungsempfänger auf den Weg gebracht wird und diesem auch tatsächlich zugeht. Die Parteien hätten sich auch nicht die AGB BRIEF NATIONAL zu eigen gemacht oder in irgendeiner Weise auf sie Bezug genommen.
Darüber hinaus sei die Mitarbeiterin B. empfangsberechtigt gewesen. Sie habe dies über die Unterschrift auf dem Rückschein als "Empfangsberechtigter" im dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld bekundet. Im Übrigen gehöre die Angestellte zum Kreis der sogenannten Ersatzempfänger. Um eine Sendung mit der Zusatzleistung "eigenhändig" habe es sich nicht gehandelt. Schließlich habe auch eine Duldungsvollmacht bestanden.
Selbst wenn eine förmliche Zustellung gemäß §§ 166 ff. ZPO erforderlich oder die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein wegen der Übergabe an einen nicht Bevollmächtigten fehlerhaft gewesen sei, wirke sich dies nicht auf die Wirksamkeit aus. Die Zustellung sei dann nämlich mit der Übergabe an eine in der Kanzlei beschäftigte Person wirksam geworden, die nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt anzusehen sei. Heranziehbar sei insoweit die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließlich gelte auch die Heilungsvorschrift des § 189 ZPO.
Zu b)
Zur Wirksamkeit der weit auszulegenden und auch eine Mehrparteienstreitigkeit erfassenden Schiedsvereinbarung verweist die Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012. Im Übrigen hält sie die von der Antragsgegnerin zu 1 gebildeten Beispiele für nicht überzeugend. Die befürchtete "potenzielle" Rechtskrafterstreckung sei praktisch kaum zu erwarten. Die allgemeine Feststellungsklage habe nur Wirkung inter partes, auch wenn es um präjudizielle Rechtsverhältnisse für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten gehe. Eine "faktische inter-omnes-Wirkung" sei nicht zu erkennen. Sollten die jeweiligen späteren Parteien einer Beschlussmängelstreitigkeit bereits Parteien des Schiedsverfahrens gewesen sein, habe der Schiedsspruch über ein solches präjudizielles Rechtsverhältnis zwar Rechtskraftwirkung; die Parteien seien jedoch nicht schutzbedürftig, da sie am Schiedsverfahren teilgenommen hätten.
Auch für eine allgemeine Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse vor den staatlichen Gerichten gebe es weder eine Verfahrenskonzentration noch eine Regelung, die sicherstellt, dass alle Gesellschafter Kenntnis vom Verfahren erhalten.
Zu c)
Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege nicht vor und ergebe sich auch nicht daraus, dass der Zeuge Dr. O. nicht vernommen wurde. Trotz Aufforderung durch den Obmann des Schiedsgerichts habe die Antragsgegnerin zu 1 nicht das Erscheinen des Zeugen Dr. O. zur mündlichen Verhandlung veranlasst und habe auch später weder die Nichtladung noch die Nichteinvernahme gerügt.
Zu d)
Die Beweiswürdigung sei weder grob fehlerhaft noch in sich widersprüchlich. Die Antragsgegnerin zu 1 setze lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts. Dieses sei aber nach umfangreicher und sorgfältiger Auslegung zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gekommen. Die nicht in den Handelsregisterunterlagen dokumentierte Entstehungsgeschichte der Satzung oder von Satzungsteilen sei bei der objektiven Auslegung nicht zu berücksichtigen. Auch die seitens der Antragsgegnerin zu 1 behauptete Einigkeit darüber, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter bei der Einbringung der S.-H. GmbH dauerhaft hätte erhalten bleiben sollen, habe keinen Niederschlag im Wortlaut des Gesellschaftervertrags gefunden. Eine Ausnahme vom Gebot der objektiven Auslegung von Satzungen gelte allenfalls dann, wenn die Berufung auf den Satzungswortlaut missbräuchlich wäre. Voraussetzung der Berücksichtigung einer schuldrechtlichen Nebenvereinbarung sei aber, dass überhaupt eine solche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt geschlossen worden sei.
Zu e)
Das Urteil des Landgerichts vom 11.10.2011 stehe der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Es fehle ein Sachvortrag, warum § 580 ZPO maßgeblich sei. Eine Möglichkeit zur Restitution bestehe nicht. Es fehle am "Auffinden" eines in derselben Sache erlassenen früheren Urteils. Es handle sich nicht um denselben Streitgegenstand. Das Verfahren vor dem staatlichen Gericht habe sich auf die Klage der Antragsgegnerin zu 1 gegen die Antragsgegnerin zu 5, die Antragstellerin und die "St.-Gesellschafter" bezogen. Die Relati-vität der Prozessrechtsverhältnisse schließe im Übrigen die Restitution aus.
Im Verfahren vor dem Landgericht sei zwar im Verhältnis der Antragstellerin zu den "St.-Gesellschaftern" eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 stehe aber aufgrund des oberlandesgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass die Klage unzulässig war und demgemäß die Feststellung des Rechtsverhältnisses nicht getroffen werden durfte. Das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 2 bis 4 (St.-Gesellschafter) sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht gewesen. Auch nach Erwerb der Anteile der St.-Gesellschafter habe sich die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht auf die Antragstellerin erstreckt.
B)
Die Antragsgegnerin zu 1 sei schließlich mit allen ihren Einwendungen präkludiert, weil sie die Frist in § 4 Abs. 3 SV nicht eingehalten habe. Die Klausel verkürze diejenige des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Das vereinbarte Verfahren stelle eine Ergänzung zu der in § 1058 vorgesehenen Korrektur des Schiedsspruchs dar und sei an § 321a ZPO angelehnt. Wie dort hindere die Möglichkeit eines solchen Verfahrens den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht; das Verfahren nach § 4 Abs. 3, Abs. 4 SV setze deren Eintritt voraus, erst das erfolgreich durchgeführte Abhilfeverfahren beseitige die formelle Rechtskraft des Schiedsentscheids.
Überdies sei eine Partei präkludiert, wenn sie - wie hier - die Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren noch hätte rügen können. Dieser Ausschluss erfasse auch den Einwand, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts sei grob fehlerhaft und in sich widersprüchlich.
Die Antragsgegnerin zu 1 meint hingegen, § 4 Abs. 3 SV verkürze nicht die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO. Die Parteien hätten vielmehr eine besondere Regelung zum Eintritt der formellen Rechtskraft getroffen, nämlich eine Konkretisierung des § 1055 ZPO vorgenommen. 7. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.5.2013 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 29.7.2013 und 11.11.2013 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Zu den Sach- und Rechtsausführungen der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
 
II.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben.
1. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).
Vorgelegt ist der Schiedsspruch im Original (§ 1064 Abs. 1 ZPO), dessen Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen in § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO entspricht. Der Senat geht von dessen formeller Rechtskraft und Endgültigkeit aus. Er ist den Parteien auch wirksam übermittelt worden; insoweit ist die gesetzliche Regelung in § 1054 Abs. 4 ZPO durch Parteivereinbarung modifiziert.
2. Für die Übermittlung des Schiedsspruchs ist die dafür vereinbarte Form (Einschreiben mit Rückschein) eingehalten worden. Der Obmann hat den Schiedsspruch per Einschreiben/Rückschein an sämtliche Parteien zustellen lassen; Rückscheine sind eingegangen. Dies wird auch von der Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr bestritten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Ob die Unterschrift auf dem Rückschein von einer empfangsberechtigten Person (in der Kanzlei der Antragsgegnerverteter zu 1) stammt, kann offen bleiben. Damit braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob § 4 Satz 5 VV die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Obmann regelt - wofür auch § 4 Abs. 5 SV sprechen dürfte, der noch von der strengeren Form (Zustellung gegen Zustellungsurkunde) ausgeht - oder sich die erstgenannte Regelung (nur) auf die in Satz 3 bezeichneten Parteischriftstücke bezieht. Denn die Form der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist auch für den Schiedsspruch erfüllt.
a) Haben die Parteien in § 4 Sätze 4 und 5 VV vereinbart, dass (auch) der Schiedsspruch durch den Obmann durch Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln ist, so ist es zur wirksamen Zustellung grundsätzlich notwendig, aber auch ausreichend, dass der Schiedsspruch über die Post in dieser Form versandt wird und dem Adressaten zugeht. Nachgewiesen werden kann die Zustellung durch die Rückleitung des Rückscheins (siehe auch § 175 Satz 2 ZPO).
Die Parteien haben dem Obmann für die Zustellung eine bestimmte Form vorgeschrieben, aber nicht ausdrücklich geregelt, wann die Zustellung auf Empfängerseite wirksam vollzogen ist. Hierbei kann es nicht auf den Willen des Adressaten, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung als zugestellt anzunehmen, ankommen; dann stünde es nämlich in dessen Belieben, die Zustellung auf diesem Weg unmöglich zu machen. Die von der Antragsgegnerin zu 1 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2001 (NJW 2001, 3787) betrifft denn auch eine Zustellung entsprechend den damals geltenden §§ 198, 208, 212 a ZPO, zu deren Wirksamkeit die Empfangsbereitschaft des Adressaten, dokumentiert durch Rückleitung eines unterzeichneten Empfangsbekenntnisses, hinzutreten musste (BGH NJW 1994, 2295/2296; 1994, 2297; 2001, 3787/3789). So liegt der Fall hier aber nicht.
Die entsprechenden Vorschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG haben die Parteien nicht vereinbart. Der bloßen Anweisung an den Obmann des Schiedsgerichts, die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen, ist ein dahingehender Wille nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch, dass mit der Regelung eine Vereinfachung bezweckt werden sollte; mit einer Einbeziehung fremder AGB wäre dies in Frage gestellt. Dann entfalten diese aber weder zugunsten noch zu Lasten der am Beförderungsvertrag nicht beteiligten Parteien des Schiedsvertrags Wirkungen (vgl. BSG NJW 2005, 1303; a.A. wohl Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 175 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 175 Rn. 4). Fehlt es an einer Regelung, so kann - auch wenn es sich bei dem Schiedsspruch nicht um eine Willenserklärung handelt - die eine vergleichbare rechtliche Situation regelnde Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB herangezogen werden (vgl. BSG aaO.). Danach muss die Willenserklärung (z. B. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 130 Rn. 5) so in den Bereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGHZ 67, 271; BSG aaO.; vgl. auch §§ 178 ff ZPO bei Zustellung mittels PZU). Zu diesem Bereich gehört auch die zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltene Einrichtung, etwa ein Briefkasten, ebenso wie die vom Empfänger unterhaltene Büroorganisation. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Schiedsspruch in den Bereich der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 gelangt ist, was genügt. Damit ist dieser wirksam übermittelt. Es ist im Übrigen auch nicht bestritten, dass der sachbearbeitende Anwalt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugang des Schriftstücks am 9.8.2012 in der Kanzlei auch selbst den Schiedsspruch erhalten hat.
b) Zudem wäre ein Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt. Die Bestimmung ist anwendbar.
In § 4 Abs. 7 SV ist geregelt, dass die einschlägigen Bestimmungen der ZPO gelten. Dies könnte aus dem Kontext, etwa mit § 4 Abs. 8 SV, zwar so zu verstehen sein, dass hier nur die Bestimmungen des 10. Buchs (§§ 1025 ff. - Schiedsrichterliches Verfahren) einbezogen werden. Dies hätte allerdings keine ausdrückliche Regelung erfordert (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO). Es kommt aber auch nicht darauf an. Denn in § 4 Satz 5 SV ist bestimmt, dass der Obmann das Urteil gegen Zustellungsurkunde zustellen lässt und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen hat, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind. Jedenfalls für die Zustellung soll also die ZPO gelten. Die zur Durchführung des Schiedsverfahrens dann getroffene Schiedsvereinbarung bestimmt in § 4 Satz 5, dass an die Stelle der förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn der §§ 166 ff. ZPO die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein tritt. Auch hier spricht der ausdrückliche Bezug auf die Zustellbestimmungen der ZPO dafür, dass die Heilungsvorschrift nicht ausgenommen werden soll. Bei Abschluss der Verfahrensvereinbarung am 8.11.2011 war als gesetzliche Zustellart das Einschreiben mit Rückschein eingeführt (vgl. § 175 ZPO i. d. F. vom 25.6.2001, BGBl I S. 1206, in Kraft seit 1.7.2002). Unter förmlicher Zustellung verstanden die Parteien offensichtlich die Zustellung gegen (Post-) Zustellungsurkunde (siehe §§ 176 ff. ZPO), die nach früherem Recht gebräuchliche Form (§ 195 ZPO a. F.). § 4 Satz 5 VV soll abweichend von der älteren Regelung in § 4 Abs. 5 SV ersichtlich die (förmliche) Zustellung erleichtern. Allgemeine Vorschriften einschließlich der Heilungsmöglichkeiten, wie sie in den §§ 166 ff. ZPO vorgesehen sind, sollten damit nicht wieder abbedungen werden. Denn dies würde der beabsichtigten Erleichterung gerade widersprechen.
Die Voraussetzungen, die § 189 ZPO für die Heilung von Zustellungsmängeln aufstellt, sind erfüllt. Der Obmann des Schiedsgerichts hat die Zustellung mit dem entsprechenden Zustellungswillen bewirkt. Tatsächlich erhalten mit der Möglichkeit zur inhaltlichen Kenntnisnahme hatte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1 den Schiedsspruch bereits unmittelbar nach dem 8.8.2012. Hierzu wird auf die Ausführungen zu II.2.a (am Ende) verwiesen. Eine andere Sichtweise ist auch nicht deswegen veranlasst, weil die Parteien für bestimmte Rügen an die Urteilszustellung eigenständige Präklusionsfristen angeknüpft haben (§ 4 Abs. 3 SV). Denn deren Einhaltung festzustellen erlaubt auch die vereinfachte Übermittlungsform. Der staatliche Gesetzgeber ist im Übrigen noch weniger streng (vgl. § 1054 Abs. 4 i. V. m. § 1058 Abs. 2, § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
3. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinn von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO (namentlich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a - c sowie Nr. 2 Buchst. b ZPO) liegen nicht vor.
a) Die - wirksame - Schiedsvereinbarung umfasst auch das gegenständliche Schiedsverfahren.
Ob durch die Entscheidung des 23. Zivilsenats vom 9.8.2012 (ZIP 2012, 1756) zwischen den Schiedsparteien rechtskräftig feststeht, dass für das gegenständliche Verfahren das Schiedsgericht zuständig ist, kann offenbleiben. Zweifel könnten bestehen wegen der unterschiedlichen Parteirollen im Schiedsverfahren einerseits und im Verfahren vor dem staatlichen Gericht andererseits, wegen der nicht vollständig übereinstimmenden, dem Schiedsgericht einerseits und dem staatlichen Gericht andererseits unterbreiteten Streitpunkte und wegen des hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3 rechtskräftig gewordenen Urteils der Vorinstanz vom 11.10.2011.
Die Sache fällt aber auch nach Auffassung dieses Senats unter § 28 GV bzw. § 1 SV.
(1) Die Schiedsvereinbarung gilt auch für Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien. Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsbestimmungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH NJW 1994, 51/52; 2009, 1962/1965). Dem Wortlaut von § 28 GV und § 1 SV ist eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten allein zwischen zwei Parteien nicht zu entnehmen. Im Gegenteil werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt (siehe dazu auch OLG München ZIP 2012, 1756). Für eine "weite" Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Gewollt ist nämlich eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wie sich aus § 28 Satz 1 GV ("alle Streitigkeiten") und der Präzisierung in Satz 2 ("Dies gilt auch für Streitigkeiten über ...") ergibt. Im Zweifel sind Abreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, weit auszulegen (siehe BGH NJW-RR 2002, 1462/1463; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1029Rn. 6; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.), zumal es den Beteiligten in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten häufig um Geheimhaltung ihrer internen Zwistigkeiten geht. Es liegt auch fern anzunehmen, die (mehr als zwei) Gesellschafter seien davon ausgegangen, es komme in der Regel nur zu Streitigkeiten im Zwei-Personen-Verhältnis.
(2) Im Schiedsvertrag ist die Zuständigkeit für Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeschlossen (was früherer Rechtsauffassung entsprach, die die Schiedsfähigkeit generell verneint hat; siehe BGHZ 132, 278/285 ff.). Um eine solche handelt es sich nicht, weil ihr Gegenstand nicht die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist.
(3) Die Schiedsklausel ist auch nicht nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam. Die Klausel erfüllt zwar nicht die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) für Vereinbarungen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, aufgestellt hat. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Denn Beschlussmängelstreitigkeiten sind ausdrücklich ausgenommen.
Allgemeine Feststellungsklagen wie die gegenständliche haben grundsätzlich nur Wirkung inter partes. Dies gilt ebenso für Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sind. Auch eine "faktische" inter-omnes-Wirkung liegt nicht vor. Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012 (unter B.1.2.3., S. 31 - 37) verwiesen. Denn entweder waren die jeweiligen späteren Parteien in einer Beschlussmängelstreitigkeit bereits Partei des Schiedsverfahrens. Dann sind sie insoweit nicht schutzbedürftig. Oder die Beschlussmängelstreitigkeit vor dem staatlichen Gericht wird zwischen anderen Parteien geführt. Dann besteht keine Bindung der staatlichen Gerichte an einen früheren, zwischen anderen Parteien ergangenen Schiedsspruch.
Die von der Antragsgegnerin zu 1 befürchtete potenzielle inter-omnes-Wirkung einer Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist denkbar, dass in einem Schiedsverfahren über Zuständigkeiten und erforderliche Mehrheitsverhältnisse - wie hier - entschieden wird. Dieser Schiedsspruch entfaltet Bindungswirkung, wenn in einer späteren Beschlussmängelstreitigkeit zwischen denselben Parteien diese Vorfragen zu berücksichtigen sind. Fraglich erscheint aber bereits, ob eine derartige Schiedsklage wie die hiesige etwa gegenüber der Gesellschaft überhaupt zulässig wäre. Denn eine Feststellungsklage muss ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betreffen. Rechtsverhältnisse der Gesellschafter können gegenüber der Gesellschaft nicht festgestellt werden. Die Grundlagen der Gesellschaft und des Gesellschaftsvertrages sind Angelegenheit der Gesellschafter und stehen nicht zur Disposition der Gesellschaft (vgl etwa BGH NJW 1959, 1683/1684). Zu diesen Grundlagen gehören aber auch notwendige Mehrheiten und Befugnisse von Beiräten. Ebenso können Feststellungen über Zuständigkeiten oder über die Notwendigkeit qualifizierter Mehrheiten keine bindende Wirkung für alle entfalten, solange sie nur gegenüber einem Gesellschafter ergangen sind. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob im Einzelfall eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt oder eine Feststellung nacheinander gegen die übrigen Gesellschafter erstritten werden kann. Denn notwendige Mehrheiten müssen, sollen sie verbindlich sein, zwischen allen Gesellschaftern feststehen.
Sobald im Übrigen im Rahmen einer Beschlussmängelstreitigkeit ein Gesellschafter klagt, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, besteht keine Bindungswirkung des staatlichen Gerichts an den Schiedsspruch. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der im Schiedsverfahren Beklagter war, gegen die im Schiedsverfahren ebenfalls verklagte Gesellschaft nunmehr Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben würde. Die von der Antragstellerin geschilderten Konstellationen mögen teilweise theoretisch denkbar sein, dürften aber praktisch nicht relevant werden.
Aus den genannten Gründen steht auch die fehlende Sicherstellung der Verfahrenskonzentration der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen.
(4) Aber auch wenn die Schiedsklausel Streitigkeiten umfassen sollte, für die die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssten, wäre diese nicht insgesamt nichtig. Denn alle potenziell Beteiligten, für die sich später das Ergebnis des Schiedsverfahrens auswirken könnte, sind beteiligt und konnten an der Wahl der Schiedsrichter in ausreichender Form (siehe BGHZ 180, 221 bei Rn. 20) mitwirken. Zwar ist nach § 139 BGB das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist und nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Im Zweifel geht der Wille der Vertragspartner, also der vertragsschließenden Gesellschafter, aber dahin, im rechtlich weitestgehenden Umfang Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis "intern" im Wege des Schiedsverfahrens zu erledigen (vgl. für das Ausscheiden eines Gesellschafters BGH NJW-RR 2002, 1462; Lachmann Rn. 469; siehe auch Senat vom 10.9.2013, 34 SchH 10/13 zur nichtigen Kompetenz-Kompetenz-Klausel). Dies entspricht der nächstliegenden Intention der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass möglichst alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (Lachmann Rn. 472 m. w. N.).
Freilich muss sich die Nichtigkeit auf einen abtrennbaren Teil des Rechtsgeschäfts beschränken (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 139 Rn. 10). Die verschiedenen der Schiedsklausel unterfallenden Rechtsstreitigkeiten sind aber eindeutig abgrenzbar. Schiedsverfahren, in denen vom Schiedsspruch potenziell Betroffene keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben, stellen eine abtrennbare Kategorie dar. Die Nichtigkeit würde aber nicht Rechtsstreitigkeiten erfassen, an denen ohnehin alle potenziell Betroffenen beteiligt sind.
c) Verstöße gegen den inländischen ordre public in Form von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2, Nr. 2 Buchst. b ZPO) kann die Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr mit Erfolg rügen. Dazu zählen die Rügen hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Dr. O. Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht, soweit eine Überprüfung durch das staatliche Gericht nicht ohnehin dem Verbot der révision on fond widerspräche. Denn die Parteien haben ausdrücklich ein eigenständiges Abhilfeverfahren (§ 4 Abs. 3 und 4 SV) vereinbart, in dem (u. a.) Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch Anrufung des Schiedsgerichts überprüft werden sollen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ohne Rügeerhebung ist der maßgebliche Einwand ausgeschlossen.
Diese Frist hat (siehe oben unter II.2.) die Antragsgegnerin zu 1 nicht eingehalten. Die Zustellung war im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übermittlung des Schiedsspruchs durch den Obmann des Schiedsgerichts bewirkt, so dass, unabhängig davon, wann die Antragsgegnervertreter zu 1 Kenntnis vom übermittelten Schiedsspruch nahmen, die zweiwöchige Frist längst abgelaufen ist.
Auch wenn Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public von Amts wegen zu prüfen sind, kann sich die benachteiligte Partei nicht darauf berufen, wenn sie die Möglichkeit, noch im Schiedsverfahren einen behaupteten Verstoß zu rügen, nicht wahrgenommen hat (siehe § 1027 ZPO; Senat vom 5.10.2009, 34 Sch 12/09; vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 104; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 40). d) Eine grob fehlerhafte Beweiswürdigung, wie die Antragsgegnerin zu 1 dem Schiedsgericht vorwirft, stellt keinen Verstoß gegen den ordre public dar, es sei denn, das Schiedsgericht hätte bewusst eine Fehlentscheidung getroffen, also Rechtsbeugung begangen. Das gilt auch für eine widersprüchliche Beweiswürdigung. Dem Staat geht es im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74); die sachliche Unrichtigkeit ist kein Aufhebungsgrund. Es kommt lediglich darauf an, einen Missbrauch der den privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Das Verbot der révision on fond greift auch dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist. Ein Fehler in der Beweiswürdigung verstößt nicht gegen die Grundlagen des deutschen Rechts und auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Das zum ordre public gehörende zwingende Recht betrifft nur diejenigen Vorschriften, welche der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens gehörenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen aufgestellt hat. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur vor, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 55/56). Die behaupteten Fehler bei der Beweiswürdigung fallen nicht darunter. Andernfalls würde das staatliche Gericht zur Berufungs- oder Revisionsinstanz, was es im Verhältnis zur Schiedsgerichtsbarkeit gerade nicht sein soll. Soweit der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.5.2011 (SchiedsVZ 2012, 47/52) dem staatlichen Gericht einen weiter gefassten Prüfungsrahmen - entsprechend dem eines Revisionsgerichts - zubilligt, folgt dem der Senat nicht.
e) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruch des Schiedsspruchs über die Beschlussfassung des Beirats durch einfache Stimmenmehrheit mit der rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Entscheidung vom 11.10.2011 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4.
Zwar ist nach herrschender Meinung ein Schiedsspruch nicht nur aufhebbar, sondern nichtig, wenn er ergeht, obwohl das staatliche Gericht die Einrede der Schiedsvereinbarung als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 17). Ebenso stellen Restitutionsgründe einen Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public dar (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 67 m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zu 1 genannte Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO setzt das Auffinden eines in derselben Sache erlassenen, früher rechtskräftig gewordenen Urteils voraus.
(1) Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 hat das staatliche Gericht der Schiedseinrede stattgegeben (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 standen im Verfahren vor dem staatlichen Gericht als Beklagte auf derselben Seite, so dass zwischen ihnen kein Prozessrechtsverhältnis bestand; insoweit spielt auch die Rechtskraft keine Rolle. Selbst wenn man die von der Antragsgegnerin zu 1 angenommenen Folgen beim Erwerb der Anteile der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 durch die Antragstellerin unterstellt, wäre die Entscheidung im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 erst nachträglich eingetreten, wobei im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012 der Vorrang der Schiedseinrede gilt.
Der ursprünglich wirksame Schiedsspruch kann aber nicht nachträglich der Nichtigkeit anheim fallen durch Vorgänge, mit denen bei seinem Erlass nicht zu rechnen war, die andererseits für die Zukunft auch nicht ausgeschlossen werden können. Maßgeblich ist nämlich regelmäßig der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. für Rechtsgeschäfte Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 9 und 10). Die Rechtssicherheit, der die Vorschriften über die Rechtskraft und deren Erstreckung dienen, würde beeinträchtigt, wenn unter Umständen auch in ferner Zukunft liegende Erwerbsvorgänge - möglicherweise auch nach Vollstreckbarerklärung - zur Nichtigkeit führten.
(2) Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO ist nicht gegeben. Es fehlt am Merkmal "auffinden". Es genügt zwar, wenn der Restitutionskläger ein an sich bekanntes Urteil früher nicht benutzen konnte (vgl. Jacobs in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 580 Rn. 39). Damit ist aber nicht der Fall gleichzusetzen, dass das "aufgefundene" Urteil aufgrund nachträglich eingetretener Umstände (Rechtskrafterstreckung) gleichsam einen anderen Inhalt erhielte. Angesicht der damals anderen Parteirollen hätte der Schiedsspruch zudem auch bei Berücksichtigung des landgerichtlichen Urteils nicht anders aus-fallen können.
(3) Im Übrigen kann zwar bei Verkennung von Rechtskraft eines früher ergangenen Urteils auch der ordre public verletzt sein, gerade und besonders, wenn ein staatliches Gericht die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festgestellt hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anh. zu § 1061 Rn. 154). Deswegen verstößt aber nicht jeder Schiedsspruch gegen den ordre public, der mit dem Inhalt eines rechtskräftigen staatlichen Urteils im Widerspruch steht (Schlosser aaO.). Insbesondere steht den Parteien weiterhin die Disposition auch über rechtskräftig entschiedene Sachen zu. Wenn auf Betreiben der Parteien eine entschiedene Sache noch einmal von einem anderen Gericht überprüft wird, muss dies nicht stets dem ordre public widersprechen (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 61). Dafür spricht auch, dass § 580 Nr. 7 ZPO den Restitutionsgrund an weitere Voraussetzungen als nur die Existenz der früheren Entscheidung knüpft.
Der vorliegende Fall weist zudem die Besonderheit auf, dass im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 nicht nur das Schiedsgericht anders als das Landgericht entschieden hat, sondern dies auch für das Urteil des Oberlandesgerichts gilt, soweit es der Schiedseinrede stattgegeben hat. Es würde zu unlösbaren Widersprüchen führen, ginge man davon aus, dass ein ordre-public-Verstoß vorläge, soweit die Antragstellerin Anteile nachträglich erworben und die Rechtskraft des staatlichen Urteils sich auf sie erstreckt hat, der Schiedsspruch aber dem ordre public nicht widerspräche, soweit es sich um die eigenen ursprünglichen Gesellschaftsanteile handelt.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Landgerichts nur das Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den "St. -Gesellschaftern" erfasst. Notwendige Mehrheiten müssen aber zwischen allen Gesellschaftern feststehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO (siehe Hüßtege in Thomas/Putzo § 100 Rn. 8). Dass nur die Antragsgegnerin zu 1 mit Anträgen in Erscheinung getreten ist, spielt hierbei keine Rolle.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary