Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 12/11 | Datum | 15.09.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der zwischen den Parteien am 06.06.2011 ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (Az.: SchG 3546/10), durch den der Antragsgegner verurteilt wurde: 1. an die B GbR i.L., bestehend aus den Gesellschaftern B, W und M, € 76.603,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2010 zu zahlen, 2. sowie an die Kläger € 2.308,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.580,00 seit dem 29.07.2008 sowie aus weiteren € 728,60 seit dem 27.08.2010 zu zahlen, wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 80.000,00. Gründe Auf Antrag der Schiedskläger erließ das ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, bestehend aus R als Vorsitzendem sowie den Rechtsanwälten O und P als Beisitzer, am 06.06.2011 zu Az.: SchG 3546/10 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedskläger beantragen die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der bis zum 25.08.2011 verlängerten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig; die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1064 Abs. 2, 91 Abs. 1, 3 ZPO. | |||||
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