34 SchH 03/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 03/11 Datum 22.06.2011
Leitsatz
Ist bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig,
besteht für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO regelmäßig kein
Rechtsschutzbedürfnis. Darauf, ob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht bereits erhoben worden ist, kommt es nicht an.
(Ergänzung zu Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 014/06).
RechtsvorschriftenZPO § 1032 Abs. 1, Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.650.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens.
1. Die Antragstellerin ist mit Anteilen zu 75,41 % und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind mit Anteilen von insgesamt 24,59 % die alleinigen Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Handelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Am 4.3.2011 hat die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 5 die Einrichtung eines Beirates beschlossen, über dessen Befugnisse und erforderliche Beschlussmehrheiten Meinungsverschiedenheiten bestehen. Unter dem 5.3.2011 hat die Antragsgegnerin zu 1 Klage zum Landgericht erhoben mit dem Antrag, den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011, soweit ein Beirat eingerichtet werden soll (TOP 11), für nichtig zu erklären sowie - sollte er rechtswirksam beschlossen und konstituiert worden sein - festzustellen, dass der Beirat für folgende Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig ist:
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts,
b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführung und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der Gesellschaft als auch bei allen Landesholdings und Management-Gesellschaften,
d) Eröffnung eines neuen Standortes,
e) Liquidation der Gesellschaft,
f) die in § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Angelegenheiten in Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin zu 5.
Weiterhin hat die Antragsgegnerin zu 1 die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 stets mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen abzustimmen habe, soweit er über die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsführerordnung bzw. § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 aufgeführten Gegenstände beschließt. Unter dem 28.3.2011 hat die Antragstellerin ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner eingeleitet. Die Anträge dort betreffen die Feststellung der Zuständigkeit des Beirats der Antragsgegnerin zu 5 für bestimmte Maßnahmen und Geschäfte bzw. für die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen und Geschäften der Konzerngesellschaften. Das Schiedsgericht ist inzwischen konstituiert. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 haben sich die Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts jedoch ausdrücklich vorbehalten.
2. § 8 der Unternehmenssatzung der Antragsgegnerin zu 5 bestimmt:
Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge… Nahezu wortgleich lautet der dazugehörige Schiedsvertrag in § 1 (Zuständigkeit des Schiedsgerichts).
3. Ebenfalls unter dem 28.3.2011 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht gerichtlichen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt. Sie beantragt hier:
I. festzustellen, dass das von ihr gegen die Antragsgegner eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren zur Feststellung des Umfangs der Zuständigkeit des Beirats der Antragsgegnerin zu 5 (im Folgenden: BAG) und der für die Beschlüsse des Beirats erforderlichen Mehrheit mit den folgenden Anträgen zulässig ist und das Schiedsgericht hierfür zuständig ist:
1. Der Beirat ist für die folgenden Maßnahmen und Geschäfte der BAG zuständig:
a. Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts
b. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
c. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der BAG als auch bei allen Landes-Holdings und Management-Gesellschaften
d. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
e. Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen
f. Zustimmung zum Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über 5 Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,--
g. Aufnahme stiller Gesellschafter
h. Liquidation
i. Billigung des Jahresbudgets (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan)
2. Der Beirat ist für die Zustimmung zu den für die folgenden Maßnahmen und Geschäfte der Konzerngesellschaften der BAG notwendigen Maßnahmen der BAG-Geschäftsführung zuständig:
a. Änderung der Gesellschaftsverträge
b. Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen
c. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
d. Erwerb, Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen
e. Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über 5 Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,-
f. Aufnahme stiller Gesellschafter
g. Liquidation der Gesellschaft
h. Billigung des Jahresbudgets (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan)
3. Beschlüsse des Beirats zu den unter 1. und 2. aufgeführten Angelegenheiten bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie im Verfahren vor dem Landgericht bisher nur darauf hingewiesen habe, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung durchgreifen würde. Sie habe auch angekündigt, im Verfahren vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung die Schiedseinrede zu erheben, da zwischen den Parteien eine Schiedsklausel vereinbart sei, diese aber noch nicht erhoben.
4. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 haben sich dem Antrag widersetzt.
Die Antragsgegnerin zu 1 bringt dazu im Wesentlichen vor:
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin zu 5 sei bei Abstimmungen eine Mehrheit von 80 % erforderlich, so dass den Minderheitsgesellschaftern eine Sperrminorität zukomme. Die Antragstellerin wolle nunmehr mit Hilfe des Beirats, der mit einfacher Mehrheit entscheiden und wesentliche Aufgaben der Gesellschafterversammlung übernehmen solle, die Sperrminorität der Minderheitsgesellschafter in wesentlichen Punkten abschaffen.
a) Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Antragstellerin vor dem Landgericht die Schiedseinrede erhoben habe. Dabei sei es unerheblich, wenn dies erst nach der Stellung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO stattfinde. Denn das Rechtschutzbedürfnis fehle bereits dann, wenn ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht anhängig sei. Das Prozessverfahren vor dem Landgericht und das gegenständliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht schlössen sich gegenseitig aus.
b) Aus der Schiedsvereinbarung ergebe sich, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht dem Schiedsgericht unterfielen, sondern ausdrücklich den staatlichen Gerichten zugewiesen seien. Deshalb seien die staatlichen Gerichte auch zur Klärung des Umfangs von Zuständigkeiten des Beirats und der für die Beschlüsse des Beirates erforderlichen Mehrheiten zuständig. Die Minderheitsgesellschafter beabsichtigten auch, deswegen gegen jeden Beschluss des Beirats Beschlussmängelklage zu erheben. Die Antragstellerin versuche nun, zu erwartende Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse vorab und für die Zukunft klären zu lassen. Diese Fragen gehörten aber zu den Beschlussmängelstreitigkeiten, die durch den Schiedsvertrag den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien. Der Einwand der Antragstellerin, dass allgemeine Feststellungsklagen schiedsfähig seien, gehe fehl. Denn es habe den Parteien der Schiedsvereinbarung fern gelegen, die Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten dahingehend aufzuspalten, dass die formalen Fragen vor den ordentlichen Gerichten und die materiellrechtlichen Fragen vor dem Schiedsgericht geklärt werden sollten.
c) Der Schiedsvertrag gelte nur für Zwei-Parteien-Schiedsverfahren. Streitigkeiten mit mehr als zwei Parteien fielen von vorneherein heraus. Dies ergebe sich unter anderem aus § 2 Abs. 1 und 2 des Schiedsvertrags, wonach die klagende und die beklagte Partei jeweils einen Schiedsrichter benennen sollten. Wenn auf der Beklagtenseite mehrere Parteien stünden, könne man diese nicht darauf verweisen, sich auf einen Schiedsrichter zu einigen; dies verletze das Gebot der Waffengleichheit.
d) Der Schiedsvertrag sei auch wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Nach der Rechtsprechung sei es erforderlich, dass der Rechtsschutz vor dem Schiedsgericht wegen der von dem Schiedsspruch ausgehenden „inter omnes“- Wirkung demjenigen durch staatliche Gerichte gleichwertig ausgestaltet sein müsse. Der Schiedsvertrag genüge diesen Anforderungen nicht, weil nicht geregelt sei, dass alle Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden müssten. Es sei auch nicht sichergestellt, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert würden.
Die Antragsgegner zu 2 bis 4 weisen ergänzend noch darauf hin, dass sie im Prozessverfahren vor dem Landgericht den gegen sie gerichteten Feststellungsantrag anerkennen würden.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für Entscheidungen gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 4.11.2004 GVBl. S. 471).
2. Der gestellte Antrag ist unzulässig.
a) Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 13.9.2010, 20 SchH 3/09; zitiert bei Kröll SchiedsVZ 2011, 131/133) ergäbe sich dies bereits aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht mittlerweile konstituiert ist, das schiedsrichterliche Verfahren unabhängig von dem gegenständlichen Antrag eingeleitet und fortgeführt werden könne und dieses gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO selbst befugt sei, über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Ob dem zu folgen ist (zweifelnd Kröll aaO.), kann der Senat offen lassen. Denn jedenfalls fehlt dem Antrag hier deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Klageverfahren vor dem Landgericht anhängig ist.
b) Die ZPO eröffnet den Parteien drei verschiedene Wege, um die Frage zu klären, ob für die Entscheidung einer Streitfrage anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist. Zum einen kann der Beklagte vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 14/06 = OLG-Report 2006, 188; BayObLG vom 7.10.2002, 4 Z SchH 8/02 = SchiedsVZ 2003, 188; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 3). Das Gesetz enthält zwar Regelungen über das Verhältnis des schiedsrichterlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahren vor den staatlichen Gerichten; eine Bestimmung über das Rangverhältnis von § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO untereinander fehlt jedoch. Es besteht jedenfalls kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (Senat vom 10.1.2007; BayObLG vom 7.10.2002; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1032 Rn. 23; Schroeter SchiedsVZ 2008, 288/291; a.A. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 22), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht (Busse SchiedsVZ 2003, 189). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sie kein Wahlrecht, in welchem Verfahren sie die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens klären lassen will. Denn sonst würde man zugleich die Wahlmöglichkeit des Schiedsgegners, der diese bereits durch Erhebung der Klage vor dem staatlichen Gericht ausgeübt hat, vernichten. Ein Anspruch desjenigen, der im Anschluss daran gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will, nunmehr seinerseits wieder die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren treffen zu können, gibt keinen Sinn. Regelmäßig wird das staatliche Gericht - auf Einrede - eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel zu treffen haben, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet, und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (vgl. auch Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1032 Rn.12 m.w.N.). Überzeugende Gründe, weswegen sich ein weiteres Gericht parallel dazu mit der gleichen Fragestellung befassen solle, sind nicht ersichtlich. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin im staatlichen Verfahren bereits die Schiedseinrede erhoben hat oder nur ankündigt, diese noch erheben zu wollen (vgl. Busse SchiedsVZ 2003, 189/190). Jedenfalls ist in beiden Fällen das Hauptsachegericht zu einer Entscheidung berufen. Wird die Schiedseinrede erhoben, so hat das Hauptsachegericht über die Zulässigkeit des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens zu entscheiden. Erhebt die Antragstellerin als dortige Beklagte die Schiedseinrede jedoch nicht, so kann das Hauptsachegericht in der Sache selbst entscheiden. Für eine gesonderte Feststellung, ob ein Schiedsverfahren dann, wenn die Schiedseinrede erhoben worden wäre, zulässig gewesen wäre, fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus darf es nicht im Belieben einer Partei stehen, mit Hilfe eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO sowie der Verzögerung der Schiedseinrede eine ihr unliebsame Entscheidung des Prozessgerichts zu vermeiden und stattdessen – gegebenenfalls auch in einem fortgeschrittenen Stadium des Hauptsacheverfahrens – ein weiteres Gericht mit der strittigen Schiedsklausel zu befassen in der Erwartung, dieses Gericht werde sich von ihren Argumenten eher überzeugen lassen. Zudem würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gefördert, wenn die Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO selbständig nebeneinander betrieben werden könnten. § 148 ZPO bietet keinen ausreichenden Schutz, um einem Nebeneinander mehrerer Verfahren und der Gefahr daraus resultierender widersprüchlicher Entscheidungen wirkungsvoll zu begegnen (BayObLG SchiedsVZ 2003, 188 f.).
Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht für die Sichtweise des Senats. Die Prozessökonomie beurteilt sich nicht danach, wie das Gericht der Hauptsache über die strittige Schiedsklausel entscheiden wird und inwieweit die Parteien diesbezüglich Rechtsmittel ankündigen. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, wie das nach § 1032 Abs. 2 ZPO angerufene Gericht die Wirksamkeit der Schiedsklausel materiell-rechtlich beurteilen würde. Entscheidend ist vielmehr, dass bereits ein (staatliches) Gericht mit der Frage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren gewährleistet sind.
c) Es mag sich die Frage stellen, ob die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 8.4.2011 an das Landgericht (Anlage AG 7, dort S. 25 ff.: „Fehlende Zuständigkeit für Feststellungsklage“) die Schiedseinrede bereits erhoben hat. Denn die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Wille hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die Sachentscheidung solle nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden (BGH NJW-RR 2009, 790 Rn. 30 f.; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 6). Dies kann indessen nach den vorstehenden Überlegungen dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert auf § 3 ZPO.
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