Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 26/11 | Datum | 21.02.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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BESCHLUSS: Tenor: Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des erkennenden Senates vom 05.03.2010 – 26 Sch 2/10 – wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger wendet sich mit der von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senates vom 05.03.2010, mit dem der Kostenschiedsspruch des Einzelschiedsrichters Rechtsanwalt S. vom 30.07.2009 für vollstreckbar erklärt wurde. Nach diesem Schiedsspruch schuldet der Kläger den Beklagten einen Betrag von 6.761,57 €. Bereits mit Schreiben vom 31.07.2009 hatte der Kläger mit einem von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.319,55 € aus dem zugrunde liegenden Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt; einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Schiedsgericht bislang nicht erlassen. Die Beklagten bestreiten die der Aufrechnung zugrunde gelegte Kostenforderung des Klägers. Am 26.03.2010 zahlte der Kläger auf die streitgegenständliche Forderung einen Betrag von 3.584,38 €. Die Beklagten forderten den Kläger mit Schreiben vom 01.09.2011 zur Zahlung der nach ihrer Auffassung noch offenen Forderung in Höhe von 4.048,31 € unter Fristsetzung bis zum 15.09.2011 auf und drohten für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Wegen der Forderungsberechnung wird auf das Schreiben vom 15.09.2011 und die beigefügte Aufstellung (Bl. 28 ff d. A.) Bezug genommen. Der vom Kläger begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO kam bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Eine solche Anordnung kann regelmäßig nur erfolgen, wenn die Klage in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 769 Rz. 6; BGH, NJW 2005, 3283). Auf der Grundlage des bislang vorgetragenen Sach- und Streitstandes kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der erhobenen Klage aber nicht bejaht werden, weil die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch nur möglich ist, wenn dieser unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BGH, NJW 2006, 443 ff; OLG München, BauR 2008, 144; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 387 Rz. 11); diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ob der Kläger darüber hinaus mit seinem Einwand, den er bereits in dem vorangegangenen Vollstreckbarerklärungsverfahren hätte erheben können, nunmehr in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist (vgl. zum Streitstand: Schwab/Walther, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 13, 14), bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Erörterung. | |||||
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