Gericht | OLG Thüringen | Aktenzeichen | 1 SchH 02/10 | Datum | 02.11.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S 1. Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichtes bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 31.3.2010 …, durch den der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin „den Kaufpreis für die gelieferten Waren in Höhe von 27.609,54 €, die Vertragsstrafe für die nicht erfüllten Vertragspflichten in Höhe von 22.003,60 € - insgesamt 49.613,14 € - zu zahlen und außerdem die Kosten der Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 4.138,90 USD“ wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 49.613,14 € festgesetzt. 4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Die Antragstellerin, eine GmbH ukrainischen Rechts, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in der Ukraine ergangenen Schiedsspruches. Die Antragstellerin hatte mit dem Antragsgegner am 27.4.2009 in L, Ukraine, einen Vertrag (...) geschlossen, nach welchem die Antragstellerin als Verkäuferin sich verpflichtete, dem Antragsgegner als Käufer sanitärhygienische Artikel zu verkaufen. Der Antragsgegner war nach diesem Vertrag u.a. verpflichtet, den Kaufpreis durch Banküberweisung an die Antragstellerin zu bezahlen. Nach dem Inhalt des zu diesem Vertrag geschlossenen „Zusatzabkommen Nr. 1“ vom 12.5.2010 (…) durfte der Antragsgegner ab dem Abschluss des Zusatzabkommens auch durch einen Dritten, und zwar F Zahlungen leisten. Nach „7. Schiedsgericht“ des Vertrages vom 27.4.2009, dort 7.2., hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass jede Streitigkeit, die infolge und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entsteht, dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine (…) zur Behandlung und endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. 7.3. bestimmt, dass das Schiedsverfahren auf Russisch erfolgt und das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter , der durch den Präsidenten der Industrie und Handelskammer der Ukraine berufen wird, besteht. Nach 7.4. sollte das Recht, welches die Beziehungen der Parteien aus diesem Vertrag regelt, das materielle Recht der Ukraine sein. Zwischen dem 15.5. 2009 und dem 10.6.2009 lieferte die Antragstellerin Waren an den Antragsgegner im Gesamtwert von 27.609,54 €. Zahlung ist nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten zu den Lieferungen und Kaufpreisen wird auf den Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie - und Handelskammer der Ukraine (fortan: Schiedsgericht) vom 31.3.2010 (…) Bezug genommen. Da der Antragsgegner trotz wiederholter Mahnungen nicht zahlte, wandte sich die Antragstellerin an das Schiedsgericht. Das Schiedsverfahren endete mit Beschluss des Schiedsgerichtes vom 31.3.2010 (…). Hiernach wurde der Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich nach Zustellung des ergangenen Schiedsspruches, den Kaufpreis für die gelieferten Waren in Höhe von 27.609,54 €, die Vertragsstrafe für die nicht erfüllten Vertragspflichten in Höhe von 22.003,60 € - insgesamt also 49.613,14 € - an die Antragstellerin zu zahlen und außerdem die Kosten der Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 4.138,90 USD. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4.8. 2010 nunmehr beantragt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 13.8.2010 zugestellt worden. Innerhalb der bis 10.9.2010 gesetzten Frist zur Stellungnahme hat er sich nicht geäußert. B. Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des (ausländischen) Schiedsspruches gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, Abs. 2 ZPO zuständig, weil der Antragsgegner im Bezirk des Thüringer Oberlandesgericht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Senat entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nach Aktenlage sind Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich, die eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO erforderten (hierzu BayObLG NJW-RR 2000,807). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO iVm mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat - jeweils in anwaltlich beglaubigter Form - den Schiedsspruch in Abschrift (§ 1064 Absatz 1 Satz 2 ZPO) sowie dessen Übersetzung in die deutsche Sprache, zusätzlich auch den Vertrag mit der in ihm enthaltenen Schiedsvereinbarung, vorgelegt. Gründe, die der Vollstreckung des Schiedsspruches im Inland entgegenstehen (Versagensgründe nach Art. V UNÜ), sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO war dieser Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Weder Sicherheitsleistung noch Abwendungsbefugnis sieht das Gesetz vor (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1064 RN 3). Der Senat bemisst den Streitwert nach dem Wert der Hauptsacheforderung (hierzu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 27 RN 2774, 2775). | |||||
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