6 Sch 19/14


Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 6 Sch 19/14 Datum 29.06.2015
Leitsatz
1. Einer Partei, die im Schiedsverfahren zwar die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hat, das Verfahren jedoch aktiv betrieben und Sachanträge gestellt hat, steht gem. § 242 BGB der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens entgegen. 2. Ein Schiedsgericht muss sich im schriftlichen Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrages auseinandersetzen.
Rechtsvorschriften§ 1061 Abs. 1 ZPO
FundstelleBeckRS 2016, 538
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; Überschreitung schiedsrichterlicher Befugnisse; Präklusion wegen widersprüchlichem Verhalten
Volltext
Beschluss Der Schiedsspruch des nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board von dem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul, Südkorea, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter  H, und den Schiedsrichtern I und J, erlassenen Schiedsspruchs vom 05.09.2014, Aktenzeichen K (Klage) und L (Widerklage), wonach die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin zu zahlen: € 212.774,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 12,045 % p.a. auf € 93.990,00 ab dem 05.02.2013, auf € 86.610,00 ab dem 26.03.2013 und auf € 32.174,47 ab dem 19.11.2013 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von € 212.774,47. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board (KCAB) von dem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul, Korea, am 05.09.2014 erlassenen Schiedsspruchs, Aktenzeichen K (Klage) und L (Widerklage). Die Parteien schlossen am 20.03.2009 eine Vertriebsvereinbarung (Distributorship Agreement), in dem die Antragstellerin der Antragsgegnerin das alleinige Vertriebsrecht für ihre in Appendix A aufgelisteten medizinischen Produkte in Deutschland einräumte (Anl. Ast 1). Klausel 15 der Vereinbarung lautet wie folgt: 15. Arbitration All disputes, controversies or differences which may arise between the parties, out of or in relation to or in connection with this AGREEMENT, or for the breach thereof, shall be finally settled by arbitration in Seoul, Korea, in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the Korean Commercial Arbitration Board under the laws of Korea. The award rendered by the arbitrators(s) shall be final and binding upon both parties concerned. Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin Zahlungsansprüche für an die Antragsgegnerin gelieferte Produkte geltend. Widerklagend begehrte die Antragsgegnerin Schadensersatz wegen Lieferverzugs, Mängeln und unberechtigter Vertragskündigung. Im Schiedsverfahren rügte die Antragsgegnerin die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und behauptete, ihr Vertragspartner für die streitgegenständlichen Geschäfte sei nicht die Antragstellerin gewesen, sondern deren Tochtergesellschaft M. In seinem rechtskräftigen Schiedsspruch vom 05.09.2014 hat das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter N und den Schiedsrichtern O und P die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin € 212.774,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 12,045 % p.a. auf € 93.990,00 ab dem 05.02.2013, auf € 86.610,00 ab dem 26.03.2013 und auf € 32.174,47 ab dem 19.11.2013 zu zahlen (Anl. Ast 3). Die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Schiedsgericht u.a. ausgeführt, die Antragsgegnerin rüge zu Unrecht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Denn die Tochtergesellschaft der Antragstellerin habe ihre Aufgaben aufgrund der Regelungen im Distributorship Agreement wahrgenommen, wie z.B. zur Aufnahme der Bestellungen, den Verschiffungen und den Abrechnungen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 05.09.2014 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 05.09.2014 zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht vollstreckbar ist. Die Antragsgegnerin meint, die Anerkennung des Schiedsspruchs sei gem. Art. 5 Abs. 2 lit. C) des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) nicht zulässig, weil das Schiedsgericht über eine Streitigkeit entschieden habe, die nicht von der Schiedsabrede erfasst sei. Die Antragstellerin habe sie nämlich im Sommer 2009 eigenmächtig angewiesen, die Infusionspumpen nicht mehr bei ihr zu bestellen, sondern bei der M. Das habe sie auch getan. Die M habe auch die Rechnungen gestellt. Mit der M habe sie das Distributorship Agreement (Anl. Ast 1) aber nicht vereinbart, so dass mit der M abgeschlossene Geschäfte auch nicht der Schiedsabrede in Klausel 15 Distributorship Agreement unterfielen. Mit einem Schriftsatz aus dem Monat April 2014 habe sie im Schiedsverfahren noch vor dem Verhandlungstermin am 18.04.2014 geltend gemacht, dass zwischen ihr und der M kein Schiedsvertrag bestehe (Anl. Ag 7). Zudem sei sie in einem Schriftsatz aus dem Monat August 2014 der Behauptung der Antragstellerin entgegengetreten, die M sei nur ein Teilbetrieb der Antragstellerin (Anl. Ag 8). Die Widerklage habe sie erst im Juni 2014 eingereicht, also nach der Verhandlung vom 18.04.2014. Das Schiedsgericht habe auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 5 Abs. 2 lit. B) UNÜ). Die Antragstellerin trägt vor, die in Klausel 15 Distributorship Agreement getroffene Schiedsvereinbarung gelte auch im Verhältnis der Antragsgegnerin zur M. Die M sei nämlich ein Bestandteil ihres Konzerns und damit keine dritte Partei des Distributorship Agreement. Außerdem habe die Antragsgegnerin in ihrer Schiedsklagerwiderung vom 17.01.2014 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt (Anl. M 3). Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 20.09.2011 ist zulässig und begründet. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Hamburg. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 05.09.2014 (Anl. Ast 2) nebst Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen amtlichen koreanischen Übersetzer (Anl. Ast 3) vorgelegt. Damit ist den Anforderungen des Art. IV UNÜ i.V.m. § 1064 Abs.1 und 3 ZPO Genüge getan (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh § 1061, Art. IV UNÜ, Rn. 4). 2. Versagungsgründe gem. Art. V des UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961 II S. 121) sind nicht gegeben. A) Die Parteien haben in Klausel 15 Distributorship Agreement eine wirksame Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. V 1 a UNÜ geschlossen (Anl. Ast 1). Das stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. B) Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. C) UNÜ vor. Danach ist die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu versagen, wenn er eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsvereinbarung nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmung der Schiedsklausel fällt oder Entscheidungen enthält, die die Grenze der Schiedsabrede überschreiten. Das ist hier nicht der Fall. Der Schiedsspruch vom 05.09.2014 betrifft eine Streitigkeit, in der die Antragstellerin ihre mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Belieferung mit Produkten stützt, die Gegenstand des Distributorship Agreement sind. Das Schiedsgericht hat seine Kompetenzen damit nicht überschritten. Der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die streitgegenständlichen Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft M , so dass allenfalls dieser Vergütungsansprüche zustehen könnten, berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, über die von der Antragstellerin geltend gemachten und auf das Distributorship Agreement gestützten Zahlungsansprüche zu entscheiden, sondern die Aktivlegitimation der Antragstellerin und damit die materielle Begründetheit der Schiedsklage. Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung auf eine fehlende Schiedsvereinbarung auch präkludiert. Einer Partei, die im Schiedsverfahren zwar die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgericht erhoben hat, das Verfahren jedoch aktiv betrieben und Sachanträge gestellt hat, steht gem. § 242 ZPO der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 10.10.2002, Az. U (K) 1651/02 Tz. 74 - juris - ; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2574). So liegen die Dinge im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat zwar vor der Verhandlung vom 18.04.2014 in ihrem nicht genauer datierten Schriftsatz aus dem Monat April 2014 die Unzuständigkeit des Schiedsgericht mit der Begründung gerügt, dass für die zwischen ihr und der M getätigten Transaktionen kein schriftlicher Schiedsvertrag existiere (Anl. Ag 7). Sie hatte aber zuvor in ihrer Klagerwiderung vom 17.01.2017 (Anl. M 3) unter Ziffer II. 6. ausdrücklich anerkannt, dass die Streitigkeit unter die in Klausel 15 Distributorship Agreement getroffene Schiedsvereinbarung fällt :   „Respondent concurs that this dispute is subject to the arbitration agreement set forth in Article 15 of the Distributorship Agreement (the „Agreement“) entered into between the Parties on 20 March 2009. As indicated therein, the dispute is brought under the KCAB Rules and is to proceed with a final hearing in Seoul before an arbitral tribunal.” Unter Ziffer II.7 hat sie ferner daran erinnert, mit einer Mail vom 18.12.2013 die Liste ihrer Schiedsrichterkandidaten an das Sekretariat des KCAB übersandt zu haben. In ihrem Schriftsatz vom Juli 2014, also nach der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2014, erklärt sie im letzten Absatz ausdrücklich, dass sie zugestimmt habe, die Angelegenheit dem Schiedsgericht zu übertragen (Anl. Ag 9). Auch in ihrem Schriftsatz vom August 2014 geht sie mit keinem Wort auf die noch im Schriftsatz von April 2014 gerügte Unzuständigkeit des Schiedsgericht ein und beantragt, die Schiedsklage sachlich abzuweisen (Anl. Ag 8). Zudem hat sie unstreitig nach der Verhandlung vom 18.04.2014 im Juni 2014 Widerklage auf Zahlung von € 267.574,00 erhoben. Die Antragsgegnerin hat damit ungeachtet einer nur zwischenzeitlich im Schriftsatz vom April 2014 erhobenen Rüge, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, das Schiedsverfahren aktiv betrieben, so dass es ihr gem. § 242 BGB verwehrt ist, im Verfahren der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruch, mit der sie auf die Schiedsklage der Antragstellerin zur Zahlung von € 212.774,47 verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen wurde, geltend zu machen, das Schiedsgericht sei mangels Schiedsabrede nicht für die Entscheidung zuständig gewesen. C) Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin unter Hinweis auf Art. V Abs. 2 b UNÜ ein, das Schiedsgericht habe ihr rechtliches Gehör verweigert. Der pauschale Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 06.02.2001, wonach das Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör den Anspruch jeder Partei begründet, dass ihre Anträge und Ausführungen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfG NJW 2001, 1565), genügt nicht für die Darlegung eines konkret bezeichneten Gehörsverstoßes, der für die Entscheidung kausal gewesen sein könnte. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zeigen zudem, dass sie sehr wohl Gelegenheit hatte, sich gegen die Schiedsklage zu verteidigen (Anl. M 3, Ag 7 – 9). Unstreitig hat auch am 18.04.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Der Schiedsspruch selbst ist zwar knapp formuliert, setzt sich aber auch mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander (Anl. Ast 3). Im Übrigen muss sich ein Schiedsgericht im schriftlichen Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinandersetzen (vgl. BGH RIW 1990, 494 Tz 27 - juris -; OLG München IBR 2009, 430 Tz. 55 – juris -; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn 13; Kröll, NJW 2011, 1265, 1268). Es liegen auch sonst keine sonstigen Versagungsgründe gem. Art. V Abs. 2 UN-Übereinkommen vor. Der Gegenstand des Streits kann nach deutschem Recht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
OLG Hamburg 6 Sch 19/14 The applicant, a South Korean Ltd., sought a declaration of enforceability of an arbitral award made by an arbitral tribunal with seat in Seoul, Korea, under the Arbitration Rules of the Korean Commercial Arbitration Board (KCAB), which ordered the party opposing the application, a German limited liability company (GmbH), to pay € 212.774,47 to the applicant. The Higher Regional Court of Hamburg declared the award enforceable. The party opposing the application submitted that the arbitral award was not enforceable pursuant to Art. V subsec. 2 lit. c of the UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC), because the arbitral tribunal would have ruled on a dispute which was not covered by the arbitration agreement. The parties had concluded a distributorship agreement according to which the party opposing the application was granted the exclusive right to distribute medical products in Germany. However, the applicant had instructed the party opposing the application to order infusion pumps from a subsidiary. The party opposing the application was of the opinion that the subsidiary was not part of the distributorship agreement and asserted that the transactions were not covered by the arbitration agreement. It further asserted that the arbitral tribunal violated its right to be heard pursuant to Art. V subsec. 2 lit. b NYC by not sufficiently taking into account its submissions. To the contrary, the applicant submitted that the arbitration agreement included in the distributorship agreement also applied to the relationship of its subsidiary to the party opposing the application. It asserted that the subsidiary was part of its company and therefore not a third party to the agreement. The court found that no grounds for refusal of the enforcement under Art. V NYC existed. It ruled that there was no violation of Art. V subsec. 1 lit. c NYC. Pursuant to Art. V subsec. 1 lit. c NYC, the enforcement of an arbitral award shall be refused if the arbitral award concerns a dispute not falling within the terms of the submission to arbitration, or if it contains decisions on matters beyond the scope of the submission to arbitration. The arbitral award, however, concerned a claim which was explicitly based on the supply of products which were subject to the distributorship agreement. The arbitral tribunal had thus not exceeded its jurisdiction. The court further dismissed the objection of the party opposing the application that it did not conclude the contracts at issue with the applicant but with its subsidiary. It held that this did not affect the jurisdiction of the arbitral tribunal to decide on the payment claims asserted by the applicant and based on the distributorship agreement, but rather the question whether the applicant had a right to sue in relation to the matter in question (Aktivlegitimation) and thus to the substantive merits of the claim. Irrespective of this, the party opposing the application was also precluded from invoking a missing arbitration agreement. Pursuant to section 242 of the German Civil Code (BGB), a party who, in the arbitral proceedings, raises the objection that the arbitral tribunal does not have jurisdiction, but actively pursues the proceedings and files material applications, is opposed to the objection of contradictory conduct. The party opposing the application had asserted that the arbitral tribunal was not competent on the ground that no written arbitration agreement existed for the transactions between itself and the subsidiary of the applicant. However, in its statement of defence, it had expressly acknowledged that the dispute was covered by the arbitration agreement. After the oral hearing before the tribunal, the party opposing the application also expressly stated that it had agreed to transfer the matter to the arbitral tribunal and filed a counterclaim before the same tribunal. The court further held that there was no violation of the right to be heard of the party opposing the application pursuant to Art. V subsec. 2 lit. b NYC. It ruled that an arbitral tribunal does not have to deal with all details of a party's submission in the written arbitral award. The written submissions of the party opposing the application in the arbitration proceedings showed that it indeed had the opportunity to defend itself against the claim. It was also undisputed that there was an oral hearing before the arbitral tribunal. Although the arbitral award itself was formulated concisely, it also dealt with the submissions of the party opposing the application.