Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 19/12 | Datum | 17.07.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1060, 1062, 1064 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Tenor: Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: „ 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 23.309,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. 3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.680,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.735,00 zu zahlen.“ ist v o l l s t r e c k b a r. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 23.309,73 € Gründe: Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO. | |||||
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