Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 6 Sch 12/12 | Datum | 23.08.2012 |
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Leitsatz | |||||
Wenn der Antragsteller mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Vorbehalts-Schiedsspruch und den Schiedsspruch im Nachverfahren in beglaubigter Abschrift vorgelegt hat, ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1060 Abs. 1, 1064 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Vorbehaltsschiedsspruch | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Der am 15. April 2010 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus dem Obmann VRiOLG a.D. Dr. A, Herrn B, von der Antragstellerin ernannt, und Herrn C, von der Antragsgegnerin ernannt, erlassene Vorbehalts-Schiedsspruch, Az. 1/07, dessen Tenor wie folgt lautet: "1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin USD 1.260.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2007 zu zahlen. 2. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer an sie abgetretenen Forderung der Firma … GmbH wegen Nichtbelieferung durch die Klägerin aus dem Vertrag Nr. 163 vom 11. 03. 2003 bleibt dem Nachverfahren vorbehalten. 3. Die Kosten des Schiedsgerichts hat die Beklagte zu tragen. Sie werden hiermit auf € 45.755,35 festgesetzt. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 45.304,35 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. 4. ..." sowie der am 14. Mai 2012 durch dasselbe Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch im Nachverfahren, dessen Tenor wie folgt lautet: "1. Der Vorbehalts-Schiedsspruch vom 15. April 2010 wird für vorbehaltlos erklärt. 2. Die Beklagte trägt auch die hiermit auf Euro 10.493,17 festgesetzten Schiedsgerichtskosten des Nachverfahrens. 3. ..." werden für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: 1. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung eines von dem o.g. Schiedsgericht am 15. 4. 2010 erlassenen Vorbehalts-Schiedsspruchs sowie eines am 14. 5. 2012 vom selben Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruchs im Nachverfahren. Der Tenor der o.g. Schiedssprüche - soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben - ergibt sich aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses. 2. Dem Antrag auf Vollstreckbarererklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Vorbehalts-Schiedsspruch und den Schiedsspruch im Nachverfahren in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Weitere Prüfungen sind nicht vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg to declare two arbitral awards enforceable. The court complied with that request. The arbitral tribunal had issued an arbitral award according to which the respondent was obliged to pay a certain sum to the claimant. Further, the arbitral award contained the reservation that a possible set-off was to be decided at a later stage. In a second arbitral award, the arbitral tribunal decided that the reservation was lifted. With the application for a declaration of enforceability, the applicant submitted certified copies of the two arbitral awards. This satisfied the provision of section 1064 subsec. 1 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). Grounds that could have prevented the declaration of enforceability were not present. |