Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 33/11 (2) | Datum | 23.01.2012 |
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Leitsatz | |||||
Ein Schiedsspruch, der einen Abschlag auf eine noch nicht endgültig feststehende Abfindungssumme zuspricht, kann vom staatlichen Gericht nicht unter dem Gesichtspunkt des ordre public beanstandet werden, wenn der Schiedsspruch nicht gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden verstößt. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO § ZPO § 1059 Abs. ZPO § 1059 Absatz 2, lit. b; BGB § BGB § 738 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern … bestehende Schiedsgericht erließ am 8. Juli 2011 in M. in dem zwischen dem Antragsteller als (Schieds-) Kläger und der Antragsgegnerin (unter ihrer vormaligen Bezeichnung "X. Sch. GmbH & Co. KG") als (Schieds-) Beklagten geführten Verfahren folgenden Teil-Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Abschlagsbetrag auf dessen noch zu beziffernde Abfindung nach § 738 BGB in Höhe von Euro 2.200.000,00 (in Worten: zweimillionenzweihunderttausend) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Juli 2006 zu bezahlen. 2. ... 3. ... II. Dieser Schiedsspruch wird im wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird auf 2.200.000 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 8.7.2011 in München ergangenen (Teil-) Schiedsspruchs zwischen den Parteien. 1. Der Antragsteller war Kommanditist der Antragsgegnerin, die wiederum Muttergesellschaft von Bauunternehmen ist. In § 23 des Gesellschaftsvertrags ist für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gemäß einem gesonderten Schiedsvertrag vereinbart. Laut dem Schiedsvertrag gilt dies auch für Streitigkeiten über die Beendigung des Gesellschaftsvertrages. Das Schiedsgericht hat nach dem geltenden materiellen Recht unter Berücksichtigung der Billigkeit zu entscheiden. Der Antragsteller erhob am 17.1.2007 als ausgeschiedener Gesellschafter der Antragsgegnerin Stufenklage auf Rechnungslegung (1.) und Zahlung eines Abfindungsbetrags (2.). Mit Teilschiedsspruch vom 30.10.2007 verpflichtete das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, dem Antragsteller über den vollen wirtschaftlichen Wert der Schiedsbeklagten als lebenden Unternehmens (einschließlich aller stillen Reserven und des Goodwill) zum Stichtag 6.5.2006 Rechnung zu legen durch Erstellung einer Abschichtungsbilanz über ihr Vermögen auf diesen Zeitpunkt. Die Antragsgegnerin legte am 27.2.2008 eine Abschichtungsbilanz vor, die mit einem Abfindungsguthaben des Antragstellers in Höhe von 4.244,08 € abschloss. Durch weiteren Teil-Schiedsspruch vom 1.12.2008 wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschichtungsbilanz an Eides statt zu versichern; dem kam der Geschäftsführer der Antragsgegnerin am 21.1.2009 nach. 2. Unter dem 1.4.2008 beantragte der Antragsteller Zahlung einer Abschlagssumme in Höhe von mindestens 2.500.000 € zuzüglich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Abschlagsbetrag seit 20.7.2006, weil die Bezifferung der Abfindung noch nicht abschließend möglich sei. Die Abschichtungsrechnungen seien methodisch fehlerhaft, weil seine Abfindung nur nach dem Ertragswert bemessen würde, der - fälschlich – mit Null angesetzt sei. Der vorhandene Substanzwert müsse aber als Mindestwert angesetzt werden. Ein Sanierungsgutachten aus dem Jahr 2006 habe die Wirtschaftsgüter der Antragsgegnerin mit 9,2 Mio. € bewertet. Dieses Gutachten sei auch die Grundlage eines Sanierungskredits geworden, welcher der Antragsgegnerin kurz vor seinem Ausscheiden gewährt worden sei, während die Abschichtungsrechnungen der Antragsgegnerin zu einem Wert von lediglich 1,2 Mio. € gelangt seien. Ein solcher Wertverfall sei nicht anzunehmen. Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den Antrag und erhob Widerklage auf Feststellung, dass dem Antragsteller eine dem Teil-Schiedsspruch vom 30.10.2007 entsprechende Bilanz erteilt worden sei, insbesondere das von ihr gewählte Bewertungsverfahren (Ertragswertmethode) richtig sei und die sich hieraus ergebenden Einzelansätze im Rahmen des Gesamtwertverfahrens zutreffend ermittelt worden seien, so dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seines negativen Kapitalkontos kein weiterer Anspruch mehr zustehe. Beide Parteien legten in der Folge Gutachten vor. Die Antragsgegnerin wies auf die durch die Aufdeckung stiller Reserven unvermeidbar anfallenden Steuern hin, weshalb schon aus diesem Grund die Rechnung fehlerhaft sei. Veräußere man, um den Substanzwert zu realisieren, die Grundstücke mit Gebäuden, müsse das Unternehmen liquidiert werden, wodurch allein Abfindungszahlungen an Mitarbeiter in Höhe von ca. 3,5 Mio. fällig würden. Die vom Antragsteller behaupteten Voraussetzungen für die Gewährung einer Abschlagszahlung lägen nicht vor. Es sei allein Sache eines Gutachters, sich mit den streitigen Wertansätzen oder dem Einbezug oder Nichteinbezug von Grundstücken auseinanderzusetzen. Der Substanzwert sei auch grundsätzlich nicht maßgebend für die Höhe der Abfindung. Das Schiedsgericht holte ein "Sachverständigengutachten zu der vorgelegten Ermittlung der Abfindung per 06.05.2006" ein, welches u.a. auf einem Sanierungsgutachten vom 3.2.2006 und Abschichtungsrechnungen der Antragsgegnerin, nicht aber auf eigenen Wertermittlungen basierte. Die Sachverständigen nahmen zu Fragenkatalogen der Schiedsparteien schriftlich Stellung; ergänzend fand eine mündliche Anhörung statt. Die Gutachter hielten nach Abzug des negativen Kapitalkontos des Antragstellers dessen Abfindung auf der Basis des Substanzwerts in Höhe von 2,2 Mio. € für zutreffend. 3. Am 8.7.2011 erließ das Schiedsgericht den im Tenor teilweise wiedergegebenen Schiedsspruch, mit dem es dem Antrag im Wesentlichen stattgab. Zur Begründung führte es im maßgeblichen Punkt aus: Dem Antragsteller stehe eine Mindestabfindung in Höhe von 2,2 Mio. € zu. In dieser Höhe könne durch Teil-Schiedsspruch entschieden werden. Der vom Antragsteller zuletzt gestellte Antrag beschränke den Streitgegenstand auf die Zahlung eines Abschlagsbetrags in einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 2.500.000 €. Die abschließende Ermittlung des Abfindungsguthabens sei somit derzeit nicht Aufgabe des Schiedsgerichts. Zwar setze eine Zahlungsklage grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus, durch welche die Auseinandersetzung abgeschlossen werde. Eine Schlussabrechnung, in die alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abschließend Eingang gefunden hätten, liege noch nicht vor. Die Rechtsprechung lasse jedoch Ausnahmen von der "Durchsetzungssperre" zu. Eine solche Ausnahme gelte, wenn die Mindesthöhe eines Auseinandersetzungsguthabens schon vor der Schlussabrechnung feststehe. Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Abschlagsbetrags sei § 738 BGB. In dessen Rahmen sei anerkannt, dass der maßgebliche Verkehrswert derjenige sei, der sich bei einem Verkauf des lebenden Unternehmens als Einheit zum Stichtag des Ausscheidens ergeben würde. Dementsprechend sei die Antragsgegnerin auch durch den Teil-Schiedsspruch vom 30.10.2007 zur Rechnungslegung verurteilt worden. Zur Methode der Wertermittlung gebe es keine verbindlichen Vorgaben. Vielmehr sei die Bestimmung der anzuwendenden Methode Sache des Tatrichters. Diese sei sachverhaltsspezifisch auszuwählen. Hierbei sei die Ermittlung nach dem Ertragswert unter Berücksichtigung des Substanzwertes gebräuchlich. Das gerichtlich eingeholte Gutachten sei zwar nicht abschließend. Dies sei aber für die Überzeugungsbildung des Schiedsgerichts nicht erforderlich gewesen, da die Sachverhaltsgrundlagen unbestritten bzw. anerkannt gewesen seien und sich insbesondere aus dem (Sanierungs-)Gutachten vom 3.2.2006 unter besonderer Würdigung der Vollständigkeitserklärung ergäben, mit der der Geschäftsführer ausdrücklich bestätigt habe, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig und richtig seien. Die Berücksichtigung des Substanzwerts werde vor allem dadurch gerechtfertigt, dass ein großes, nicht betriebsnotwendiges Gesellschaftsvermögen vorhanden sei und der Ertragswert weit unter dem Substanzwert liege. Der reine Liquidationswert komme als Grundlage nicht in Betracht, da die Gesellschaft trotz der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ertragsschwäche nicht liquidiert worden sei. Stelle man ausschließlich auf den Ertragswert ab, erhielte nämlich der ausscheidende Gesellschafter keinen angemessenen Ausgleich für die beträchtliche Substanz, die in dem Unternehmen stecke. Für das Schiedsgericht stehe fest, dass die Substanzwertmethode als Grundlage zu berücksichtigen sei. Es sei unstreitig, dass im Unternehmen in erheblichem Umfang nicht betriebsnotwendiges Vermögen vorhanden sei. Die Werte ergäben sich bereits aus dem früher eingeholten Gutachten. Am Stichtag habe auch eine positive Fortführungsprognose bestanden. Der vom Antragsteller errechnete Mindestsubstanzwert in Höhe von rund 7,2 Mio. € beruhe auf unstreitigem bzw. von der Schiedsbeklagten selbst stammendem Zahlenmaterial, untermauert durch die Vollständigkeitserklärung des Geschäftsführers. Unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen für geboten erachteten Korrekturen gelangten diese zu einem Unternehmenswert von 5.663.497,73 €. Von dem Hälfteanteil, der dem Antragsteller zustehe, sei noch dessen unstreitig negatives Darlehenskonto in Höhe von 612.317,37 € abzuziehen. Bei dem Betrag von 2,2 Mio. € handle es sich um einen Mindestbetrag. Das Gutachten sei nachvollziehbar und überzeugend begründet. Es stehe im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung, wonach auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. Der ermittelte Substanzwert werde auch durch den Ertragswert bestätigt. 4. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift hat der Antragsteller dessen Vollstreckbarerklärung in Ziffer 1 (Leistungsausspruch zu seinen Gunsten) beantragt. a) Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Teilschiedsspruch aufzuheben, was sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Schiedsspruch verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen den ordre public, gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung und gegen die Denkgesetze. (1) Weil der Urteilsformel eine Präzisierung der Abschlagszahlung nicht zu entnehmen sei, verstoße der Spruch gegen fundamentale zivilprozessuale Grundsätze. Es fehle an seiner Bestimmtheit. Zwar könne der bezifferte Betrag einer Vollstreckung zugeführt werden, jedoch ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht mit einer Abschlagszahlung eine Ausnahme vom Gesetz ausgeurteilt habe. Daher sei - die Zulässigkeit einer solchen Ausnahme unterstellt - die exakte Angabe, wofür der Abschlag zu zahlen sei, erforderlich gewesen. Das Schiedsgericht habe auf eine erst noch zu beziffernde Abfindung nach § 738 BGB hingewiesen. Ein Abschlag auf einen noch nicht einmal bezifferten Betrag sei aber nicht möglich. Es liege somit bereits im Tenor eine rechtsfehlerhafte Entscheidung vor und gleichzeitig eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Wenn ein Abfindungsanspruch noch nicht einmal beziffert sei, könne nachvollziehbar dazu nicht Stellung genommen werden. (2) Das Schiedsgericht habe gegen geltendes Recht und damit gegen den ordre public verstoßen. Gemäß § 738 BGB dürften Einzelansprüche nicht gesondert gefordert werden, sie würden vielmehr unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen komme es zu einer Durchbrechung dieses Verbots. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit einen Antrag auf Zahlung eines (endgültigen) Abfindungsbetrags gestellt. Trotzdem habe das Schiedsgericht auf einen Abschlag hierauf erkannt. Ein Abschlag könne jedoch nur auf etwas bezahlt werden, was wenigstens beantragt worden sei. Der Schiedskläger hätte auch seinen Abfindungsanspruch beziffern können, da ihm nach der eidesstattlichen Versicherung keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Mithin hätte er die von ihm bestrittenen Abschichtungsbilanzwerte durch seine (vermeintlich richtigen) Werte zu ersetzen und dafür Beweis anzutreten gehabt. Das Schiedsgericht habe dies nicht berücksichtigt, mithin sich über zwei rechtskräftige Entscheidungen in den vorangegangenen Prozessstufen hinweggesetzt. Auch hierin liege ein gravierender Verstoß gegen den ordre public. Das Schiedsgericht habe ohne ordnungsmäßige Beweiserhebung nur auf einen "Vorschlag" hin einen Abschlagsanspruch aufgrund aus dem Zusammenhang gerissener und falscher Werte konstruiert und eine Überraschungsentscheidung gefällt, obwohl nicht ausgeschlossen sei, dass aus der Gesamtabrechnung umgekehrt Zahlungsansprüche erwüchsen. (3) Das Schiedsgericht habe mit seinem Überraschungsurteil sowohl gegen den ordre public als auch gegen Art. 103 GG verstoßen. Es habe auf die Möglichkeit, nach Billigkeit zu entscheiden, hingewiesen. Nach materiellem Recht hätte es nicht zu einem Abschlagsanspruch gelangen können. Es habe erst dann, als es die Billigkeitslösung als unhaltbar erkannt habe, zu einer unhaltbaren Anspruchsbegründung gegriffen. Dabei habe es sich auf einen vom Schiedskläger stammenden Vorschlag gestützt und Einwände der Antragsgegnerin ignoriert. Hätte das Schiedsgericht nicht mit dem Protokollhinweis auf eine Entscheidung nach Billigkeit den Eindruck erweckt, dass es von seiner mehrfach geäußerten Ansicht, wonach ein Abschlagszahlungsanspruch nicht begründet sei, nur mit Blick auf die Billigkeit abrücken werde, hätte die Antragsgegnerin ausführlich noch einmal zur rechtlichen Unhaltbarkeit einer derartigen Entscheidung nach materiellem Recht vorgetragen. Da die Gutachter keinen Substanz- und keinen Ertragswert ermittelt, sondern lediglich überschlägig den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens unter Berücksichtigung der darauf lastenden Verbindlichkeiten mit 1,2 Mio. € angegeben hätten, sei die Ausurteilung von 2,2 Mio. € ersichtlich willkürlich. Auch soweit sich das Schiedsgericht auf ein vorangehendes Gutachten gestützt habe, liege Willkür vor. Hätte das Schiedsgericht dieses Gutachten zutreffend als Ganzes berücksichtigt, wäre seine Entscheidung anders ausgefallen. (4) Das Schiedsgericht habe in keiner Weise ihren qualifizierten Parteivortrag, vorgelegt in Form eines Gutachtens, berücksichtigt. Andernfalls hätte die Entscheidung nicht zu einer Ausurteilung von 2,2 Mio. € geführt, sondern zur Abweisung des Antrags. Das Schiedsgericht hätte dann nämlich erkannt, dass sie eine Abschichtungsberechnung vorgenommen habe, während der Schiedskläger eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung zum Unternehmenswert aufgestellt habe. Das Schiedsgericht habe die durch eidesstattliche Versicherung bestätigte Abschichtungsbilanz vom Februar 2008 ignoriert. Es habe inzident festgestellt, dass diese Bilanz unrichtig sei, mithin auch die eidesstattliche Versicherung. Die Feststellung beinhalte zwangsläufig den Vorwurf einer Straftat ihres Geschäftsführers, obwohl keinerlei Ermittlung und Untersuchung der angegebenen Werte vorgenommen worden seien. Würde der Schiedsspruch in Rechtskraft erwachsen, sei damit zugleich festgestellt, dass eine unrichtige eidesstattliche Versicherung vorliege. In einem staatlichen Strafverfahren würde jedoch dann das Gegenteil festgestellt werden, nämlich die Richtigkeit der Abschichtungsbilanz und damit der eidesstattlichen Versicherung. Es liege also ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vor, was zugleich einen Verstoß gegen den ordre public bedeute. (5) Schließlich habe das Schiedsgericht auch in seiner Verfügung vom 23.5.2011 (Anl. G6) das rechtliche Gehör verweigert. b) Der Antragsteller erwidert hierauf im Wesentlichen: (1) Die Frage, ob der Teilschiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen sei er vollstreckungsfähig. Der Zahlungsanspruch sei hinreichend bestimmt, da er betragsmäßig festgelegt sei. Dass es sich um eine Abschlagszahlung handle, habe auf die Bestimmtheit keinen Einfluss. Die Antragsgegnerin habe auch zu dem "nicht bezifferten Abfindungsanspruch" Stellung nehmen können. (2) Ob § 738 BGB richtig angewandt sei, könne wegen des Verbots der révision au fond dahingestellt bleiben. Die Rechtsansichten und Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts seien der Prüfung durch das Oberlandesgericht entzogen. Der Schiedsspruch setze sich auch nicht über die vorher ergangenen Teilschiedssprüche hinweg. Der Tenor des Schiedsspruchs vom 30.10.2007 enthalte keine Festlegung der später anzuwendenden Bewertungsmethode. Er gebe der Antragsgegnerin lediglich auf, Auskunft über ihren vollen wirtschaftlichen Wert zu erteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dessen Begründung. Für eine Entscheidung zur Bewertungsmethode habe dem Schiedsgericht zu diesem Zeitpunkt auch die Grundlage gefehlt. (3) Es liege auch kein Überraschungsurteil vor. Die Frage der Entscheidungsreife sei zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht über mehr als drei Jahre allein auf der Grundlage des geltenden Rechts diskutiert worden. Aus der Bemerkung eines der drei Schiedsrichter, das Schiedsgericht könne allein nach Billigkeit entscheiden, ergebe sich noch nicht, dass dies auch so sein müsse. Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG - wie er nicht vorliege - wäre auch nicht kausal für die Entscheidung. Denn nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchsetzungssperre der Abschlagszahlung nicht entgegen gestanden. Das Schiedsgericht habe ausdrücklich dargelegt, dass hiernach eine Abschlagszahlung zulässig sei. Das Schiedsgericht habe die Gutachter auch nicht mit der Erarbeitung eines Vorschlags für eine Vergleichslösung beauftragt, sondern mit einer Stellungnahme zum Abfindungswert und dazu, ob und in welcher Höhe die in der klägerischen Mindestwertberechnung enthaltenen Positionen bewertungsrelevant seien. Der Teilschiedsspruch sei kein Willkürurteil. Die Behauptung, das Schiedsgericht habe bewusst und gewollt Unternehmenswerte verzerrt, um "zum gewünschten Ergebnis zu gelangen", werde durch nichts gestützt. Aus der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung lasse sich dies nicht ableiten. Der Mindestunternehmenswert berücksichtige im Übrigen auch die Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin, die in der eidesstattlich versicherten Abschichtungsrechnung mit ca. 19,5 Mio. € angegeben worden seien. Die Wertfeststellungen zum Substanzwert hätten die Sachverständigen aufgrund der vom früheren Geschäftsführer der Antragsgegnerin ermittelten Verkehrswerte getroffen. Daher hätten sie eine eigene Mindestwertermittlung nicht vornehmen müssen. Die Verkehrswertermittlung hätte im Übrigen, da für die finanzierenden Banken bestimmt und Grundlage für eine Kreditentscheidung, vorsichtig erfolgen müssen. Das Schiedsgericht habe auch die Feststellung berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ein nicht betriebsnotwendiges Vermögen von mindestens 1,2 Mio. € besitze. Dabei hätten die Sachverständigen dieses Vermögen nur deswegen herangezogen, um aus dessen Wert und dem Wert des betriebsnotwendigen Vermögens den Mindestunternehmenswert zu ermitteln. Das Schiedsgericht müsse nicht jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich verbescheiden. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergebe, dass das Schiedsgericht einen qualifizierten Parteivortrag nicht beachtet hätte. Im Übrigen habe das Schiedsgericht mit der Darstellung des wesentlichen Tatsachenvortrags der Gegenseite verdeutlicht, dass es dessen Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen habe. Auf den Beweisantrag der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 sei es im Übrigen nicht angekommen, da es für die Entscheidung über die beantragte Abschlagszahlung auf den Mindestunternehmenswert, nicht aber - so der Beweisantrag - auf den gesamten Unternehmenswert angekommen sei. (4) Auch gegen das Rechtsstaatsgebot sei nicht verstoßen worden. Das Schiedsgericht sei ebenso wie ein staatliches Gericht selbst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils nicht an dessen Feststellungen gebunden gewesen. In welcher Hinsicht das Schiedsgericht gegen die Schiedsvereinbarung verstoßen habe, sei nicht dargelegt, ebenso nicht, wodurch das Schiedsgericht einseitig die Interessen des Antragstellers berücksichtigt hätte. Die bilanzielle Überschuldung der Schiedsbeklagten zum Ausscheidensstichtag sei nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass diese ihm eine Abfindung auf der Grundlage von Verkehrswerten schulde. Die vorhandenen stillen Reserven überstiegen dabei nach den Sachverständigenfeststellungen die bilanzielle Überschuldung. Darüber hinaus hätten die Sachverständigen die eidesstattlich versicherten Verbindlichkeiten vollständig berücksichtigt. (5) Soweit die Antragsgegnerin noch behaupte, das Schiedsgericht habe in einer prozessleitenden Verfügung kategorisch zum Ausdruck gebracht, weitere Schriftsätze zurückzuweisen, habe dieses sich eine Zurückweisung lediglich vorbehalten. Auch fehle es an der konkreten Darstellung der Antragsgegnerin, welchen neuen Sachvortrag sie ohne die angesprochene prozessleitende Verfügung in das Schiedsverfahren eingeführt hätte. 5. Mit Beschluss vom 14.12.2011 hat der Senat die mündliche Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) angeordnet, die am 23.1.2012 stattgefunden hat. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Teil-Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch bezeichnet den Ort seines Erlasses und erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 1054 ZPO. 3. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO, die insoweit vom Gesetzgeber enumerativ aufgeführt sind, liegen nicht vor. a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO werden nur berücksichtigt, wenn sie begründet geltend gemacht, d.h. in ihren Tatbestandsvoraussetzungen schlüssig, ggf. auch mit Beweisantritt, vorgetragen sind (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1059 Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es. Vielmehr stützt die Antragsgegnerin ihre Einwände gegen den Schiedsspruch ersichtlich auf die öffentliche Ordnung (ordre public), § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO, in ihren verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Ausprägungen. b) Die behaupteten Verstöße gegen den ordre public, also eine offensichtliche Unvereinbarkeit der Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (vgl. etwa BGH WM 2009, 573 m.w.N.), insbesondere in der Form von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, des Verbots von Überraschungsentscheidungen, das Gebot eines fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip liegen nicht vor. (1) Ob eine unbestimmte - nicht vollstreckungsfähige - Entscheidungsformel einer Vollstreckbarerklärung entgegensteht (verneinend BGH WM 2006, 1121), kann dahin stehen, da der Tenor des Schiedsspruches jedenfalls ausreichend bestimmt ist. Auch die Antragsgegnerin geht im Übrigen von der grundsätzlichen Vollstreckungsfähigkeit des seinem Betrag nach feststehenden und bezifferten Zahlungsanspruchs aus. Es spricht auch nichts grundsätzlich dagegen, einen Abschlag auf einen noch nicht endgültig betragsmäßig feststehenden Anspruch zuzusprechen. Aus der gewählten Tenorierung kann schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs hergeleitet werden, da die Entscheidung darauf nicht beruhen kann. (2) Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Abschlag zu Recht zugesprochen wurde. Denn dem steht das Verbot der révision au fond entgegen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2147; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 74 je m.w.N.). Dass ein Abschlag auf die noch nicht endgültig feststehende Abfindungssumme zugesprochen wurde, kann vom staatlichen Gericht nicht unter dem Gesichtspunkt des ordre public beanstandet werden. Verletzt wäre der ordre public, wenn der Schiedsspruch gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden verstoßen würde (vgl. Lachmann Rn. 2320 m. w. N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass gemäß § 738 BGB Einzelansprüche nicht gesondert gefordert werden dürfen, spielt dies hier schon deshalb keine Rolle, weil nicht ein einzelner Rechnungsposten zugesprochen wurde, sondern ein Abschlag auf das insgesamt - nach Meinung des Schiedsgerichts - noch zu zahlende Abfindungsguthaben. Das Schiedsgericht hat auch nicht verkannt, dass ein Zahlungsantrag des Schiedsklägers grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraussetzt. Es hat auch gesehen, dass eine Schlussabrechnung, in die alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abschließend Eingang gefunden hätten, nicht vorlag. Das Schiedsgericht hat sich aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH NJW 1998, 376) bezogen, wonach (Einzel-)Ansprüche der Gesellschafter zwar grundsätzlich zu unselbstständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz würden, unter bestimmten Voraussetzungen aber doch gesondert verfolgt werden können. Es hat dies, insbesondere die Bedingung, dass mit Sicherheit feststehen müsse, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen könne, auf den vom Antragsteller verlangten Abschlagsbetrag angewandt. Es hat sich dabei innerhalb der Grenzen der Schiedsvereinbarung bewegt, die für die Entscheidung das geltende materielle Recht für anwendbar bestimmt. Ob das Schiedsgericht insoweit inhaltlich zutreffend entschieden hat, entzieht sich der Nachprüfung durch den Senat. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Teilschiedsspruch auch nicht über seine eigenen - vorangehenden - Entscheidungen in der ersten und zweiten Prozessstufe hinweg gesetzt. Mit diesen wurde die Antragsgegnerin nur verurteilt, Auskunft zu erteilen bzw. die Richtigkeit ihrer Auskunft zu versichern. Der Antragsteller ist an die auf dieser Grundlage erteilte Auskunft, an deren Richtigkeit er offenbar zweifelte, nicht gebunden, ohne dass dies in Konflikt mit prozessualen Bindungen träte. Weil der Abfindungsbetrag zwischen den Parteien streitig war, hat das Schiedsgericht hierzu ein Gutachten zum Abfindungswert eingeholt. Zu diesem Gutachten konnten beide Parteien ausführlich Stellung nehmen und Fragen an die Sachverständigen stellen. Das Schiedsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es dem Gutachten folge. Diesem liegen wiederum Wertfeststellungen zugrunde, die entweder von der Antragsgegnerin selbst stammten oder zumindest auf deren Angaben beruhten, deren Richtigkeit vom Geschäftsführer ausdrücklich bestätigt wurde. Ob das Ergebnis "richtig" ist, ist ebenfalls der Überprüfung durch den Senat entzogen. (3) Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs in Form des Verbots einer Überraschungsentscheidung ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin verweist zwar darauf, dass das Schiedsgericht wiederholt die Ansicht geäußert habe, ein Abschlagszahlungsanspruch sei nicht begründet. Selbst wenn im Laufe des sich über Jahre hinziehenden Verfahrens derartige Äußerungen gefallen sein sollten, spielt dies angesichts der Tatsache keine Rolle, dass auf den gerade auf eine Abschlagszahlung gerichteten Antrag hin ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Aus dem Hinweis, es bestehe auch die Möglichkeit, nach Billigkeit zu entscheiden - insoweit wurde wohl auf den Schiedsvertrag mit seiner Absprache über das anzuwendende Recht Bezug genommen -, lässt sich nicht schließen, dass das Schiedsgericht - zu Recht oder Unrecht - eine Billigkeitsentscheidung treffen werde. Gerade das Vorgehen im Zusammenhang mit dem eingeholten Gutachten sprach schon dagegen. Es kommt somit auf die Frage nicht an, ob ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör darin begründet wäre, wenn die Antragsgegnerin wegen dieses Hinweises auf weiteren Vortrag zur Rechtslage verzichtet hätte. (4) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Willkürentscheidung lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Schiedsgericht die durch eidesstattliche Versicherung bestätigte Abschichtungsbilanz vom Februar 2008 nicht übernommen hat. Das (LKC-) Gutachten vom 30.9.2009 setzt sich mit den Abschichtungsrechnungen der Antragsgegnerin auseinander. Auf diesem Gutachten basiert der Schiedsspruch. Die durch den damaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin abgegebene eidesstattliche Versicherung kann, auch wenn das Schiedsgericht nicht der Abschichtungsbilanz vom Februar 2008 gefolgt ist, nicht zu dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung führen. Selbst wenn sich in einem Strafverfahren herausstellen sollte, dass dem Geschäftsführer keine falsche eidesstattliche Versicherung zur Last liegt, hat dies keinen Einfluss auf das Urteil des Schiedsgerichts. Dieses wäre nicht - ebenso wie das staatliche Gericht - an die Ergebnisse eines Strafverfahrens gebunden, weil der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gilt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo § 14 EGZPO Rn. 1 unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Satz 1 EGZPO). (5) Mit prozessleitender Verfügung Nr. 35 vom 23.5.2011 werden den Parteien Klarstellungen zum Sitzungsprotokoll und die Auffassung des Schiedsgerichts mitgeteilt, dass damit Anregungen zum Protokoll Rechnung getragen werde und dass die Sache nun entscheidungsreif sei. Wenn das Schiedsgericht sich dabei vorbehält, neuen Sachvortrag (beider Schiedsparteien) zurückzuweisen, stellt dies einen Hinweis auf die Lage des Verfahrens dar und hindert auch keine Partei an der Darlegung von Rechtsauffassungen oder daran, Tatsachen, die sie bisher aus irgendwelchen Gründen nicht vorbringen konnte, nachzureichen. Ob neuer Sachvortrag dann tatsächlich verfahrensrechtlich korrekt hätte zurückgewiesen werden können, ist eine Frage, die sich mangels Vorbringens nicht stellt. (6) Auch im Übrigen ergibt die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs keine von Amts wegen zu beachtende Gesichtspunkte, die ihn als zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehend erscheinen lassen. Dass der Schiedsspruch, wird er vollzogen, für die Antragsgegnerin mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen, möglicherweise bis hin zur Insolvenz, verbunden sein wird, ist hinzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Damit erledigt sich auch, ohne dass es noch einer Entscheidung bedarf, die mit Beschluss vom 17.11.2011 getroffene Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. | |||||
Summary | |||||
The applicant was a retired partner of the respondent and had raised a claim by stages in order to obtain the financial accounting and payment of an indemnity amount. The arbitral tribunal rendered a partial award ordering respondent to inform the applicant about the full economic value of the respondent in the arbitral proceedings. Later, the applicant demanded a lump sum payment as the final indemnity amount could not yet be determined due to methodical mistakes in the produced statement of accounts. Subsequently, the arbitral tribunal rendered another partial award, granting the applicant's request for a lump sum payment. The applicant demanded an order of enforcement for this partial award before the Higher Regional Court of Munich (OLG). The respondent requested the dismissal of the application for an order of enforcement and the setting aside of the partial award because it would be in breach of – inter alia – public policy. The reason for this would be the missing specification of the lump sum payment which causes the award to be undetermined, thus breaching fundamental principles of civil procedure. The OLG Munich granted the application for an order of enforcement of the award. The court did not find the asserted breach of public policy, meaning a blatant incompatibility of the decision with fundamental principles of German law. The Court stated that it was not necessary to determine whether it could issue an order of enforcement for an award rendered in terms too vague to be enforced as the tenor of the award was sufficiently precise in any case. Incidentally, it was possible to order a lump sum payment when the final amount that could be claimed was not yet open for assessment. Furthermore, the senate had no mandate to decide whether the lump sum payment had been paid rightly as this would run contrary to the prohibition of a révision au fond. The fact that a lump sum payment was ordered on the not yet finally determined indemnity amount could not be objected to by a domestic court under a public policy point of view because the award was not in breach of the sense of decency of every fair-minded person. |