26 Sch 28/12


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 28/12 Datum 02.04.2013
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch, der folgenden Wortlaut hat:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 15.496,62 als
Kostenerstattung zu zahlen.“
         wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 16.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren hat der Schiedskläger gegenüber der Schiedsbeklagten Ansprüche auf Auskunft bzw. Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit einem sog. „Vermarktungsvertrag“ geltend gemacht.
Durch Schiedsspruch, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Schiedsgericht die Ansprüche des Klägers zurückgewiesen und ihn zugleich zur Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von € 15.496,62 verurteilt. Die Schiedsbeklagte begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen, da es dem Schiedsspruch in der Hauptsache schon an einem vollstreckbaren Inhalt fehle. Die allein vollstreckungsfähige Kostenentscheidung des Schiedsgerichts sei nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des RVG vereinbar und für eine abweichende Vereinbarung zwischen der Schiedsbeklagten und ihrem Verfahrensbevollmächtigten fehle es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
Im Übrigen lässt der Schiedskläger im hiesigen Verfahren vortragen, dass er als Privatperson/Verbraucher das auf dem Vermarktungsvertrag beruhende Vertragsverhältnis mit der Schiedsbeklagten eingegangen sei.
II.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.
Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Der Antrag ist auch begründet.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt dem Antrag nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Der im Schiedsspruch enthaltenen Verurteilung zur Kostenerstattung kann nur durch das staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit verliehen werden (§ 1060 Abs. 1 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), weshalb der auf diese Rechtsgestaltung zielende Antrag zweifelsfrei zulässig ist. Darüber hinaus kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen, so dass für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann ein anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist (vgl. BGH WM 2006, 1121).
Ebensowenig kann sich der Antragsgegner mit Erfolg darauf berufen, das Schiedsgericht habe die Kostenentscheidung fehlerhaft unter Außerachtlassung der maßgeblichen Vergütungsvorschriften des RVG getroffen.
Die Schiedsparteien haben sich in dem seinerzeit abgeschlossenen Vermarktungsvertrag ausdrücklich der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unterworfen. Diese sieht in Anlehnung an die gesetzliche Vorschrift des § 1057 Abs. 1 ZPO vor, dass das Schiedsgericht – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – auch über die Kostenverteilung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu entscheiden hat (§ 35 DIS-SchiedsO). Eine Beschränkung auf die Vergütungsregelungen des RVG haben die Parteien auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht vereinbart. Demzufolge hat das Schiedsgericht über die Frage der Angemessenheit der Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, wobei die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten auf der Basis von Stundenhonorarsätzen grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.07.2012, Az.: 34 Sch 19/11, zitiert nach juris).
Soweit der Antragsgegner schließlich einwendet, er habe als Privatperson den Vermarktungsvertrag mit der Antragstellerin geschlossen, erschließt sich die Rechtserheblichkeit dieses Vorbringens nicht. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die inhaltliche Richtigkeit der schiedsrichterlichen Entscheidung wegen des Verbots der révision au fond nicht zu prüfen.
Da auch sonstige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, nicht ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
Summary