1 Sch 01/01


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 01/01 Datum 12.07.2001
Leitsatz
Aufhebung eines Schiedsspruches, in dem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint wird
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine als "Zwischenentscheid" (hier: "Teil-Prozess-Schiedsspruch Zwischenentscheid") bezeichnete Entscheidung des Schiedsgerichts, in dem es seine Zuständigkeit verneint, ist so zu interpretieren, dass das Schiedsgericht insgesamt und abschließend über das Schiedsverfahren entschieden hat, da ein Zwischenentscheid nach § 1040 ZPO über die Unzuständigkeit nicht möglich ist.
2. Gegen einen solchen Entscheid kann Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist (u.a.) lediglich, dass der Antragsteller einen Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO, sei es auch in analoger Anwendung, begründet darlegt. Ob ein solcher Aufhebungsgrund vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit.
3. Eine unzutreffende negative Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts stellt als solche keinen Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO (analog) dar. Damit ist Schiedskläger nicht rechtlos gestellt, da es ihm offen steht, sich an die staatlichen Gerichte zu wenden.
Rechtsvorschriften§ 1040 ZPO, § 1059 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
§ 123 BGB, § 326 BGB
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteSchiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund; - Kompetenz/Kompetenz Schiedsspruch; - Zuständigkeit/Unzuständigkeit des Schiedsgerichts Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärung
Volltext
Der Antrag der Antragstellerin vom 9. Januar 2001 wird z u r ü c k g e w i e s en.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert des Verfahrens: DM 208.000,00
G R Ü N D E:
Die Antragstellerin verlangt Aufhebung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.10.2000 ergangenen Schiedsspruchs vom 15.11.2000, mit dem sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt hat. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus Beratervertrag.
l.
Die Parteien haben 1989 einen Beratervertrag abgeschlossen, nachdem sie bereits 1985 einen Arbeitsvertrag geschlossen hatten. Ferner schlossen sie im Dezember 1997 einen Vertrag über die Lieferung eines Panels, dessen Endabnehmer eine Kundin der Schiedsbeklagten in S. sein sollte. Mitte 1998 kam es zu Rückständen bei der Bezahlung aus dem Beratervertrag. Deshalb verweigerte die Schiedsklägerin die Auslieferung des fertiggestellten Panels, das die Schiedsbeklagte bis auf einen Restbetrag von ca. DM 50.000,00 bezahlt hatte.
In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Gesprächen und Schreiben zwischen den Parteien bzw. deren Anwälten sowie zu gerichtlichen Schritten. Schließlich einigten sich die Parteien auf die Zusatzvereinbarung vom 8.3.2000. Am 28.3.2000 wurde das Panel übergeben. Um den Zoll passieren zu können, war jedoch ein Ursprungszeugnis der Lieferfirma erforderlich; die Parteien gerieten in Streit, wer dieses zu beschaffen habe. Die Schiedsbeklagte forderte die Schiedsklägerin auf, eine legalisierte Handelsrechnung sowie ein legalisiertes Ursprungszeugnis bis 25.4.2000, verlängert bis 5.5.2000, zu senden und drohte die Anfechtung der Zusatzvereinbarung vom 8.3.2000 an. Am 15.5.2000 erklärte die Schiedsbeklagte die Anfechtung. Ende Mai wurde das Panel ausgeliefert.
Die Schiedsklägerin hat von der Schiedsbeklagten Zahlung von DM 208.050,00 nebst Zinsen begehrt, die Schiedsbeklagte hat Klagabweisung beantragt mit der Begründung, das Schiedsgericht sei unzuständig; sie habe das verdiente Beraterhonorar bezahlt. Hilfsweise rechnete die Schiedsbeklagte mit bestrittenen Gegenforderungen auf.
Das Schiedsgericht hat sich durch Teil-Prozess-Schiedsspruch Zwischenentscheid, berichtigt mit Beschluss vom 14.3.2001, für unzuständig erklärt im Wesentlichen mit der Begründung, die Schiedsbeklagte sei wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten nach § 326 BGB. Zur Begründung wird auf den Schiedsspruch und den Berichtigungsbeschluss verwiesen.
Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs macht die Schiedsklägerin geltend, der zulässige Aufhebungsantrag sei begründet. Der als Teil-Prozess-Schiedsspruch Zwischenentscheid bezeichnete Schiedsspruch sei inhaltlich ein Prozess-Schiedsspruch. Die Schiedsvereinbarung sei wirksam, das Schiedsgericht habe deshalb zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint. Es läge weder eine Rücktrittserklärung noch ein Rücktrittsgrund vor, eine Umdeutung der Anfechtung sei nicht möglich. Das Wirksamwerden der Schiedsvereinbarung sei nicht bedingt gewesen durch die Übergabe des Ursprungszeugnisses. Da der Prozess-Schiedsspruch unrichtig sei, stehe ihr ein Aufhebungsgrund analog § 1059 ZPO zur Seite.
Die Schiedsklägerin beantragt Aufhebung des Schiedsspruchs und Zurückverweisung der Sache an das Schiedsgericht, hilfsweise festzustellen, dass das Schiedsgericht zuständig ist.
Die Schiedsbeklagte macht geltend, zwar sei das Aufhebungsverfahren statthaft, nicht aber begründet, Selbst wenn das Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe, so läge dennoch kein Aufhebungsgrund vor.
Zu den Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Akten verwiesen.
II.
Das Aufhebungsverfahren ist zulässig, nicht aber begründet.
1. a) Der Hauptantrag ist zulässig. Der Senat ist sachlich zuständig nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da die Schiedsklägerin Aufhebung des Schiedsspruchs vom 15.11.2000 begehrt. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist örtlich zuständig; Stuttgart ist vereinbarter Schiedsort; das schiedsrichterliche Verfahren wurde in Stuttgart geführt. Die 3-Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO ist eingehalten; zugegangen ist der Schiedsspruch vom 15.11.2000 der Schiedsklägerin am 9.12.2000, bei Gericht eingegangen ist ihr Antrag am 9.1.2001, der Schiedsbeklagten zugestellt am 15.1.2001. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Berichtigungsantrag der Beklagten vom 7.2.2001 stattgegeben wurde, wodurch eine Fristverlängerung entstand, §§ 1058 Abs. 2, 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl., S. 144).
Das Aufhebungsverfahren ist auch ein statthaftes Verfahren. Zur Auslegung, welche Entscheidung vorliegt, sind ihr Inhalt, ihre Bezeichnung, die Verwendung üblicher Formen oder Vordrucke, die Beifügung oder Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen oder eines Kostenausspruchs heranzuziehen. Zwar hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch zunächst als "Teilprozess-Schiedsspruch Zwischenentscheid" bezeichnet, was zeigt, dass das Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung nach § 1040 ZPO über die eigene Zuständigkeit treffen wollte. Dies zeigt auch die Tenorierung, wonach sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, obwohl der Tenor dahin lauten müsste, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Inhaltlich hat das Schiedsgericht insgesamt über das angestrengte Schiedsverfahren entschieden, indem das Gericht sich für unzuständig erklärt hat mangels wirksamer Schiedsvereinbarung. Ein Zwischenentscheid nach § 1040 ZPO über die Unzuständigkeit ist nicht möglich (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 1040 Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., S. 166), weil es nach (vollständiger) Unzuständigkeitserklärung keinen Fortgang des Verfahrens vor dem Schiedsgericht geben kann, weder zum prozessualen Teil noch in der Sache. Das Schiedsgericht kann nach § 1040 ZPO nur positiv seine Zuständigkeit feststellen. Gegen die getroffene Entscheidung, die eine End-Entscheidung ist, ist das Rechtsmittel des § 1059 ZPO zulässig.
b) Auch der Hilfsantrag ist zulässig.
Zwar ist die Entscheidung vom 15.11.2000 seinem Inhalt nach eine prozessuale Endentscheidung. Entsprechend der Bezeichnung und der Formulierung des Tenors hat das Schiedsgericht aber einen Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO erlassen. Wenn die Partei dadurch objektiv in Unsicherheit über die Art des statthaften Rechtsbehelfs gerät, gilt der Grundsatz der Meistbegünstigung (BGHZ 98, 362; BGH NJW-RR 1995, 375, 380). Damit ist jedes Rechtsmittel statthaft, das gegen eine der in Frage kommenden Entscheidungsformen statthaft ist.
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 9.1.2001 S. 4) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Hauptantrags nicht, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt; dies ist Frage der Begründetheit. Es genügt, dass die Klägerin begründet darlegt, dass ihr ein Aufhebungsgrund zur Seite, sei es auch in analoger Anwendung des Gesetzes, steht, um das Verfahren nach § 1059 ZPO als statthaft anzusehen.
Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO liegt nicht vor.
a) Zwar ist die Schiedsvereinbarung wirksam, der Schiedsspruch damit unrichtig. Dies stellt aber keinen Aufhebungsgrund dar.
Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach deutschem Recht, da die Schiedsparteien die Schiedsvereinbarung deutschem Recht unterstellt haben. Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO sind abschließend (vgl. Thomas/Putzo, vor § 1059 Rn. 2). Die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit ist nicht bindend (vgl. BGHZ 68, 356; Schwab a.a.O. S. 251; Thomas/Putzo, neueste Aufl., § 1059 Rn. 8). Dabei wird die Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag von einer eventuellen Unwirksamkeit des Hauptvertrages nach § 139 ZPO grundsätzlich nicht erfasst, da in § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt ist, dass eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist. Die Nichtigkeitsgründe betreffen grundsätzlich nur den Vertrag, bei dem sie vorliegen. § 139 ZPO ist nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1991, 2216; BGHZ 53, 315).
Die Schiedsvereinbarung ist wirksam zu Stande gekommen.
aa) Nach Ziff. 3 des Schreibens der Rechtsanwälte der Schiedsbeklagten vom 8.3.2000 haben die Parteien vereinbart, dass über die Ansprüche der Schiedsklägerin aus dem Beratervertrag in einem Schiedsgerichtsverfahren in Deutschland entschieden wird. Die Schiedsbeklagte hat aber ihr Einverständnis mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren unter die Bedingung gestellt, dass das Panel tatsächlich herausgegeben wird.
Diese vom Beklagtenvertreter formulierte Schiedsgerichtsvereinbarung hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 19.4.2000 bestätigt. Die die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung hinausschiebende Bedingung der Herausgabe des Panels ist am 27.4.2000 eingetreten durch Auslieferung und Übergabe des Panels an die Schiedsbeklagte. Die Schiedsvereinbarung ist damit, nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung, wirksam geworden durch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB. Die Schiedsvereinbarung entspricht den Bestimmungen der §§ 1029 ff ZPO. Nach § 1031 Abs. 1 2. Alt. ZPO genügt es für die Schriftform, wenn die Vereinbarung in zwischen den Parteien gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sind, denn mit den gewechselten Telefaxschreiben ist der Nachweis der Vereinbarung sichergestellt. Die Schiedsvereinbarung ist also wirksam zu Stande gekommen.
Das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung ist nicht deshalb zweifelhaft, weil sich die Schiedsparteien nicht über die Ausgestaltung des grundsätzlich vereinbarten Schiedsverfahrens einigen konnten. Die Klägerin hat angeboten, als Verfahrensregeln des Schiedsverfahrens die Regeln der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage zu vereinbaren. Insoweit haben die Schiedsparteien kein Einverständnis erzielen können, sodass diese Regeln nicht als vereinbart anzusehen sind. Da die Schiedsvereinbarung aber vereinbarungsgemäß deutschem Recht unterstellt ist, gelten damit die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensregeln nach der ZPO.
Geht man von § 154 Abs. 1 BGB aus, wonach ein offener Einigungsmangel im Zweifel dazu führt, dass der Vertrag nicht geschlossen ist, so ist dies anders, wenn sich die Parteien wie hier einig sind, dass sie die Schiedsvereinbarung auf jeden Fall wollen; gewollt ist dann das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung nach den vom Gesetz vorgesehenen Regeln. Dieser Wille aber kommt in den am 18. und 19.4.2000 gewechselten Schriftsätzen und auch im weiteren Vortrag der Schiedsparteien zum Ausdruck, wenn auch die Beklagte davon ausgeht, dass sie lediglich mit Einwendungen den Schiedsvertrag nachträglich unwirksam machen kann.
bb) Dem Zustandekommen der Schiedsvereinbarung stünde es auch nicht entgegen, wenn die Vereinbarung der Herausgabe des Panels bedeuten würde, dass die Schiedsklägerin auch eine legalisierte Handelsrechnung und ein legalisiertes Ursprungszeugnis übergeben musste, die die Schiedsbeklagte benötigte, um die Ware in S. einführen zu können.
Für eine solche Vereinbarung geben die vorgelegten Urkunden keinen Anhaltspunkt: Die Kaufvertragsurkunde vom 2.12.1997 enthält hierzu keine Regelung. Die von der Klägerin behauptete Geltung der Incoterms
als Lieferbedingungen findet im Kaufvertrag keine Stütze. Auf sie wurde im Kaufvertrag nicht Bezug genommen. Da die Incoterms Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, müssten sie in den Vertrag einbezogen werden. Die Einbeziehung der Incoterms in den Kaufvertrag hat die Schiedsklägerin nicht behauptet. Auch in der Zusatzvereinbarung - weder unter Ziff. 3 mit der Schiedsgerichtsvereinbarung noch in den materiell-rechtlichen Regelungen unter Ziff. 1 und 2 - ist von diesen Ausfuhrdokumenten die Rede. Auch ist nicht vorgetragen, wann eine solche Vereinbarung mündlich getroffen worden sein soll. Eine solche Vereinbarung ist auch unwahrscheinlich, da die Schiedsklägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass bis zur Übergabe des Panels gegen Übergabe der Bürgschaftsurkunde am 27.3.2000 „niemals von einem derartigen Zeugnis die Rede war"; schriftlich jedenfalls wurden erstmals mit Schreiben vom 11.4.2000 die Dokumente erwähnt. Darüber hinaus wurden die Papiere Ende Mai 2000 an die Schiedsbeklagte ausgehändigt, die Bedingung wäre damit zu diesem späteren Zeitpunkt eingetreten.
b) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nachträglich unwirksam geworden.
aa) Der Schiedsbeklagten stand kein Anfechtungsrecht zu.
Zwar hat die Schiedsbeklagte mit Schreiben vom 15.5.2000 nicht nur Anfechtung ihrer Willenserklärungen zum Einverständnis mit der Stellung und Obergabe einer Bürgschaft, sondern auch zum Einverständnis mit einem Schiedsverfahren wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB erklärt. Sie hatte aber keinen Anfechtungsgrund hinsichtlich der Schiedsvereinbarung. Das Verlangen der Klägerin nach Restkaufpreiszahlung, Übergabe der Bürgschaft und Abschluss der Schiedsvereinbarung gegen Herausgabe des Panels an die Schiedsbeklagte, Verzicht auf ihren behaupteten Arrestanspruch sowie Verzicht auf Zurückbehaltungsrechte stellt keine widerrechtliche Drohung weder zum Abschluss der Zusatzvereinbarung noch zum Abschluss der Schiedsvereinbarung dar. Beide Parteien haben insoweit auf Rechte verzichtet, die Klägerin auf ihren Arrestanspruch und auf Zurückbehaltungsrechte und ihren Besitz am Panel, gegen Leistung des Restkaufpreisanspruchs, gegen Stellung einer Bürgschaft zur Vermeidung der Verwirklichung des Arrestanspruchs der Schiedsklägerin durch die Schiedsbeklagte und durch Verbesserung der prozessualen Situation der Schiedsklägerin durch Vereinbarung der Schiedsabrede, die ihr einen Prozess in S. ersparen sollte, jedoch unter Vereinbarung der Entscheidung durch ein neutrales deutsches Gremium. Nicht liegt in einer solchen Vereinbarung bzw. einem Ansinnen der Schiedsklägerin, eine solche Vereinbarung abzuschließen, die Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels.
Darüber hinaus wäre eine Drohung nicht kausal geworden. Als Grund zur Anfechtung hat die Schiedsbeklagte ein Verhalten der Schiedsklägerin nach dem 8.3.2000 behauptet, nämlich das Verlangen der Schiedsklägerin nach der Erhöhung der Bürgschaftssumme und "weiterer Bedingungen". Als „weitere Bedingungen" kommt die Anfrage der Schiedsklägerin in Betracht, ob die Schiedsbeklagte nicht doch mit der Einbeziehung der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage einverstanden sei. Nach dem 8.3.2000 (vgl. Schreiben der Schiedsbeklagten vom 18.4.2000) gerieten die Parteien auch in Streit, wer das Ursprungszeugnis beibringen muss.
Selbst wenn man diese Vorgänge als ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels ansehen würde, das die Schiedsbeklagte in eine Zwangslage versetzt hat, so könnte dieses nach Vertragsschluss am 8.3.2000 von der Schiedsklägerin behauptete Verhalten der Schiedsbeklagten nicht ursächlich für die am 8.3.2000 abgegebenen Willenserklärungen, gerichtet auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung, geworden sein. Kausal geworden sein könnte eine Drohung nur, wenn der Bedrohte die Willenserklärung ohne die Drohung nicht oder mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hatte. Dies ist aber bei einem im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch nicht in Aussicht gestellten Übel nicht denkbar. Eine Anfechtung der Schiedsabrede wegen Drohung durch das nach dem 8.3.2000 behauptete Verhalten der Schiedsklägerin ist deshalb auch mangels Kausalität nicht möglich. Aus demselben Grunde konnte auch die Zusatzvereinbarung insgesamt nicht angefochten werden.
bb) Der Schiedsbeklagten stand auch kein Grund zum Rücktritt von der Schiedsvereinbarung zu.
Selbst wenn die Zusatzvereinbarung ein gegenseitiger Vertrag wie in § 326 BGB vorausgesetzt wäre, so trifft diese Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB von der Schiedsvereinbarung nicht zu. Der Schiedsvertrag begründet keine gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Die Verpflichtung zur Übereignung und Besitzübergabe nach § 633 Abs. 1 S. 1 BGB der Schiedsklägerin wird in der Zusatzvereinbarung unter Ziff. 1 vorausgesetzt. Ein Rücktritt entsprechend § 326 BGB ist deshalb ausgeschlossen (vgl. Schwab a.a.O. S, 79).
cc) Zwar wäre grundsätzlich möglich unter entsprechender Anwendung der BGB-Vorschriften eine Kündigung aus wichtigem Grund, da die Schiedsvereinbarung ein andauerndes prozessuales Rechtsverhältnis unter den Schiedsparteien begründet (vgl. BGHZ 41, 108/109). Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Verfahren fortzusetzen bzw. an der Schiedsvereinbarung festzuhalten (z.B. die grundsätzliche und beharrliche Behinderung des Verfahrens vor dem vereinbarten Schiedsgericht, BGH NJW 1986, 2765: BGHZ 77, 66 = NJW 1980, 2136). Solche Gründe sind aber nicht aufgezeigt: Das Ansinnen der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte, sich einverstanden zu erklären mit der Anwendung der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage, stellt ein Angebot dar auf Vereinbarung von Regeln zur Ausgestaltung des vereinbarten Schiedsverfahrens; dieses Angebot hat die Schiedsbeklagte abgelehnt. In der Unterbreitung eines solchen Angebots und in dem Verfangen der Schiedsklägerin klarzustellen, ob die Schiedsbeklagte damit einverstanden ist, ist ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang zu sehen, der für die Schiedsbeklagte keine Zumutung darstellt, da es ihr freisteht, ob sie das Angebot annehmen will oder nicht; dass die Schiedsbeklagte klarstellt, ob sie damit einverstanden ist oder nicht, ist ein berechtigtes Ansinnen der Schiedsklägerin.
Die Meinungsverschiedenheit der Schiedsparteien, wer das Ursprungszeugnis von der Herstellerfirma ... beizubringen hat, berührt nicht die Schiedsvereinbarung, sondern die Leistungsmodalitäten des Kaufvertrages vom 2.12.1997, allenfalls noch die Zusatzvereinbarung in Ziff. 1, in der die Haupleistungspflicht der Schiedsklägerin aus § 633 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzt wird. Selbst wenn die Schiedsklägerin an den Ausfuhrpapieren ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hätte entgegen Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung, wo sie auf Zurückbehaltungsrechte verzichtet hat, betrifft dies nicht die Schiedsvereinbarung, sondern die Zusatzvereinbarung und die Berechtigung der Geltendmachung des Zurückbehattungsrechts bzw. ein Vertrag s verstoß der Schiedsklägerin gegen Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts trotz Verzicht auf solche. Dieses Verhalten der Schiedsklägerin müsste aber im Schiedsverfahren auf seine Berechtigung hin überprüft werden.
Der Schiedsbeklagten steht damit kein Recht zu, von der Schiedsvereinbarung Abstand zu nehmen. Diese ist wirksam. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist damit unrichtig.
3.
Dass das Schiedsgericht zu Unrecht von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und damit von seiner Unzuständigkeit ausgegangen ist, ergibt aber noch keinen Aufhebungsgrund. § 1059 ZPO ist auf solche Fälle nicht analog anwendbar.
§ 1059 ZPO enthält keine Regelung dahingehend, dass unzutreffende negative Zuständigkeitsentscheidungen als solche einen Aufhebungsgrund darstellen würden. Auch der Verweis auf die Literatur und die Materialien zur Gesetzgebung, dass eine unzutreffende negative Zuständigkeitsentscheidung im Aufhebungsverfahren zu überprüfen sei, weist lediglich darauf hin, dass eine solche Entscheidung im Aufhebungsverfahren überprüfbar ist und dass im Aufhebungsverfahren geprüft werden muss, ob einer der abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe des § 1059 ZPO vorliegt. Dies behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Nicht kann aus den von der Schiedsklägerin angegebenen Zitatstellen entnommen werden, dass eine unzutreffende negative Zuständigkeitsentscheidung im Aufhebungsverfahren allein wegen der unzutreffenden Zuständigkeitsentscheidung aufzuheben sei. § 1059 ZPO ist aber auch im gegebenen Sachverhalt nicht analog anzuwenden. § 1059 ZPO ist Ausnahme von dem Grundsatz, dass durch die staatlichen Gerichte nicht die sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs zu überprüfen ist. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist diese nicht analogiefähig.
Geht das Schiedsgericht zu Unrecht von seiner Unzuständigkeit aus, ist der Schiedskläger nicht schutzlos; es steht ihm dann offen, die staatlichen Gerichte anzurufen. Der umgekehrte Fall, dass sich ein Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt (§ 1040 ZPO), ist mit vorliegendem Fall nicht vergleichbar; im Falle der unrichtigen Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während im vorliegenden Fall der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen und damit gesetzlichen Richter gebracht werden kann.
4.
Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie nach § 91 ZPO die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Summary