23 S 05/07


Gericht LG Dortmund Aktenzeichen 23 S 05/07 Datum 29.05.2007
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
U R T E I L
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2006 (125 C 6909/06) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, zugestellt am 22.11.2006, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2006 (Eingang bei Gericht 08.12.2006) Berufung eingelegt und diese begründet.
Unter Vertiefung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ist sie der Ansicht, dass die Klage aufgrund einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 BGB unzulässig sei.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Einbeziehung der Schiedsklausel durch die allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
Bei der Gesamtwürdigung nach § 307 BGB sei zu beachten, dass bei Bagatellstreitigkeiten auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten durch das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW und eine vorherige zwingende kostenauslösende Einschaltung eines Schiedsmannes erschwert werde. Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz verfolge wie die Schiedsklausel der Beklagten den legalen Weg, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Bagatellstreitigkeiten zu erschweren und damit der Entlastung der Gerichte. Warum eine Gebührendifferenz zwischen den ordentlichen Gerichtsverfahren und dem Schiedsverfahren von rund 550,00 € bereits einer Rechtswegverweigerung gleichkommen soll, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei anerkannt, dass die Parteien berechtigt seien, die Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2006 aufzuheben und die
Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert worden sind.
Ergänzend ist zudem festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die hier streitige Schiedsklausel in den Einkaufsbedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 c Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine überraschende Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Kläger nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Grundsätzlich weist das Amtsgericht zwar zutreffend darauf hin, dass bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art
Schiedsklauseln häufig verwendet werden und damit grundsätzlich nicht von einer überraschenden Klausel im Sinne des § 305 c BGB auszugehen sei. Dabei wird aber übersehen, dass diese Schiedsklausel nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsverfahrensordnung ... zu sehen und zu werten ist. Denn durch den Verweis in Ziffer XVII der Einkaufsbedingungen auf die Schiedsverfahrensordnung des Schiedsgerichts .... wird diese Schiedsverfahrensordnung und damit deren Artikel 8 Abs. 2 d mit der Mindeststreitwertfestsetzung in Höhe von 10.000,00 € Inhalt der Einkaufsbedingungen.
Nach Auffassung der Kammer ist es – aus Sich eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers - ungewöhnlich, dass unabhängig vom tatsächlichen Streitwert ein derart hoher Mindeststreitwert festgesetzt wird. Hierdurch fallen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Bagatellstreitigkeiten erheblich höhere Kosten an. Mit einer solchen Regelung muss der Empfänger nicht rechnen, insbesondere bei Verträgen, deren Auftragsvolumen wie hier unter 1.000,00 € liegt. Die Klausel ist auch überraschend. Der Überraschungsmoment ergibt sich daraus, dass die Schiedsverfahrensordnung nicht in den Einkaufsbedingungen wiedergegeben ist, sondern auf diese nur Bezug genommen wird. Allein die äußere Vertragsgestaltung - hier die selbständigen Klauseln in den Einkaufsbedingungen und die insoweit zwar einbezogenen aber in einem selbständigen Regelungswerkwerk getroffenen Bestimmungen der Schiedsverfahrensordnung - führen dazu, dass der Empfänger, selbst wenn er in die Einkaufsbedingungen Einblick nimmt, nicht ohne Weiteres Kenntnis vom Inhalt der Schiedsverfahrensordnung und damit der Streitwertregelung nimmt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Summary