Gericht | LG München I | Aktenzeichen | 15HK O 23703/04 | Datum | 05.12.2005 |
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Leitsatz | |||||
Zulässigkeit von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen bei zwingend anzuwendenden materiellen Vorschriften. | |||||
Rechtsvorschriften | Art. 17 Richtlinie 86/653/EWG, Art. 18 Richtlinie 86/653/EWG § 89 b HGB § 23 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede | ||||
Volltext | |||||
E n d u r t e i l 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz ... ist im Vertrieb von Halbleiterbausteinen tätig, und begehrt Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b von der Beklagten, einem amerikanischen Unternehmen mit Sitz in ... das Halbleiterbausteine herstellt. Mit Vertrag vom ... (Anlage K1) vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin die Produkte der Beklagten in Deutschland und Österreich vertreibt. Mit Nachtragsvereinbarung (Anlage K2) wurde das Vertragsgebiet auf die Länder Ungarn, Slowenien, Tschechische Republik und Polen mit Wirkung ab ... erweitert. In dem englischsprachigen Vertrag Anlage K 1 vereinbarten die Parteien - in deutscher Übersetzung - unter anderem Folgendes: Ziffer 14..2 "Sämtliche Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, die durch oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Parteien auftreten, werden endgültig durch einen Schiedsspruch gemäß den Regelungen der American Arbitration Association, an welche beide Parteien gebunden sind, beigelegt. Das Schiedsverfahren sowie alle Schriftsätze und schriftlichen Beweise sind in englischer Sprache zu halten. Schriftliche Beweise, deren Originalsprache nicht Englisch ist, sind in englischer Übersetzung zusammen mit dem Original oder einer beglaubigten Kopie hiervon vorzulegen.... Ein Urteilsspruch gegen den Handelsvertreter soll im Vertragsgebiet mit mindestens gleicher Rechtskraft und Wirkung durchsetzbar sein, als wenn das Urteil durch ein zuständiges Gericht in Vertragsgebiet ergangen wäre. Der Urteilsspruch des Schiedsgutachters soll für beide Parteien endgültig und bindend sein und kann durch jedes zuständige Gericht vollstreckt werden. Ungeachtet des Vorstehenden können die Parteien vor der Bestellung eines Schiedsgutachters, sowie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch danach, soweit notwendig, bei jedem zuständigen Gericht im Landkreis ..., eine Unterlassungsklage einreichen oder eine einstweilige Verfügung oder sonstige vorläufige, gleichwertige Entscheidung beantragen, ohne dass dies ein Verstoß gegen diese Schiedsvereinbarung darstellt oder die Befugnisse des Schiedsgutachtens einschränkt." 14.3 "Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle Rechtsstreitigkeiten, Schiedsverfahren, Klagen oder Verfahren zwischen der Gesellschaft und dem Vertreter, die durch oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder durch oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Vertrags oder einem Verstoß gegen diesen Vertrag auftreten, vor den Staats- oder Bundesgerichten im Landkreis ... geführt werden. Jedoch kann die Gesellschaft zur Eintreibung von Zahlungen, die der Vertreter der Gesellschaft schuldet, vor jedem zuständigen Gericht ein Schieds- oder sonstiges Verfahren beantragen oder Klage einreichen, und der Vertreter hat der Gesellschaft sämtliche ihr hierdurch entstehenden Kosten (einschließlich Anwaltshonorare) zu erstatten. Der Vertreter stimmt der Rechtsprechung durch die oben genannten Staats- und Bundesgericht dem Landkreis ... verzichtete bei jeglichen vor einem diese Gerichte begonnen Verfahren auf das Recht, die Verweisung des Rechtsstreits zu beantragen." In Ziffer 14.5 (Anlage K1) vereinbarten die Parteien als anwendbares Recht das Recht des ... Für den Fall der ordentlichen Kündigung sah die Anlage K1 in Verbindung mit der Anlage K3 vor, dass die Kündigungsfrist 30 Tage betragen solle. Soweit die von Kunden im Vertretungsgebiet bestellte Ware durch die Distributoren ausgeliefert würde, sollte die Klägerin nur dann eine Provision erhalten, wenn die Kunden die gelieferte Ware bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt hätten. Die Klägerin ist im Zeitraum vom 14.9.98 bis 27.8.04 wie ein Handelsvertreter nach deutschem Recht als alleiniger Handelsvertreter für die Beklagte im jeweiligen Vertragsgebiet tätig geworden. Mit Schreiben vom 24.8. 04 (Anlage K6) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf Ziffer 5.3 des Vertrages Anlage K1. Die Klägerin ließ der Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom ... widersprechen (Anlage K 7). Die Klägerin trägt vor, das Landgericht München I sei trotz der vertraglichen getroffenen Vereinbarungen zuständig. Dem stünden weder die Schiedsgerichtsklausel noch die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß den Ziffern 14.2 und 14.3 des Vertrages K 1 entgegen. Denn die Anwendung dieser vereinbarten Regelung würde dazu führen, dass sie des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes materiellrechtlich unverzichtbaren Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters nur deshalb verlustig gehen würde, weil es kein zuständiges Gericht gebe, vor dem dieser Anspruch geltend gemacht werden könne. Dies stehe weder im Einklang mit dem deutschen Recht noch mit europarechtlichen Vorschriften. Die Gerichtsstandsklausel mit Prorogation der kalifornischen Gerichte und damit einhergehender Derogation der Gerichte der Europäischen Union, sei unwirksam, da auf Grund der sogenannten "Ingmar-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofes vom 9.11.00 (Betriebsberater 2001 Seiten 10 ff) feststehe, dass Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.8.6 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch dann zwingend anzuwenden seien, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat ausgeübt hat und der Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland hat und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Landes unterliegt. Aus dem Gemeinschaftsrecht lasse sich damit selbst das Erfordernis eines Derogationsverbotes dieser Art entnehmen. Aus zwingenden internationalen Nonnen ergebe sich im vorliegenden Fall ein Derogationsverbot Die Wahl eines Gerichtsstandes sei unwirksam, wenn sie dazu führe, dass eine Norm des zwingenden Rechts der Europäischen Union ausgeschaltet werde. Eine Derogation von Gerichten der Europäischen Union müsse entfallen, wenn feststehe, dass das ausländische Gericht die eigenen international zwingenden Vorschriften nicht beachte. § 89 b HGB sei eine international derart zwingende Norm, dass sie der Rechtswahlfreiheit jedenfalls dann entzogen sei, wenn das vereinbarte Recht nicht einen entsprechenden Anspruch des Handelsvertreters vorsehe. Die Norm setze dann auch der Derogationsfreiheit Schranken. Der Handelsvertreter würde den Schutz der europäischen Richtlinie verlieren und drittstaatliche Unternehmen würden gegenüber den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil genießen, wenn die schlichte Vereinbarung eines drittstaatlichen Gerichtes ausreichen könnte, den international zwingenden Regelungsgehalt der Richtlinie auszuschalten. Die Schiedsvereinbarungsklausel und die Gerichtsstandsvereinbarungsklausel enthielten perplexen Regelungsgehalt und seien deshalb nichtig. Das Landgericht München I sei gemäß §23 ZPO örtlich zuständig. 90 Prozent der von Kunden der. Beklagten bestellten Waren würden über die Distributoren ... ausgeliefert. Die Beklagte verfüge über Vermögen im Inland. Auf Grund des zwischen dem Distributor ... und der Beklagten vereinbarten Zahlungszieles von 60 Tagen verfüge die Beklagte ständig über Forderungen gegenüber dieser ... mit Sitz in ... in einer den Betrag von € ... übersteigenden Höhe. In gleicher Weise verfüge die Beklagte auf Grand des mit der ... vereinbarten Zahlungszieles von ebenfalls 60 Tagen ständig über Zahlungsforderungen gegenüber der ... mit Sitz in ... in einer den Betrag von € ... übersteigenden Höhe. Gegenüber der ... bestünden solche in den Betrag ... übersteigender Höhe, Schließlich bestünden solche gegenüber der ... in einer den Betrag von € ... übersteigender Höhe. Im Übrigen müsse das Gericht, wenn kein Vermögensgerichtsstand bestünde, dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorlegen, ob die Handelsvertreterrichtlinie in jedem Fall, also auch unabhängig vom autonomen internationalen Zivilverfahrensrecht, einen inländischen (Not-) Gerichtsstand verlange, an dem der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch geltend machen könne. Nach Auskunft hinzugezogener kalifornischer (Rechtsanwalt-) Kollegen sei es ausgeschlossen, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, auch unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vor einem kalifornischen Gericht geltend gemacht werden könne. Einen vergleichbaren Ausgleichsanspruch kenne das amerikanische Recht nicht. Ihr stünde ein angemessener Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB zu. Die durchschnittliche Provision der letzten fünf Jahre betrage ..., wie auf Seite 6 der Klageschrift dargestellt. Nur auf Grund ihrer Tätigkeit sei eine Umsatzsteigerung von ... auf ... im Vertreterbezirk erzielt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich auch in den folgenden Jahren im Vertretungsgebiet Umsätze mit den Produkten der Beklagten in Höhe von jährlich mindestens ... netto pro Jahr erzielen ließen, sodass unter Zugrundelegung des mit der Klägerin vereinbarten Provisionssatzes von fünf Prozent eine Provision von jährlich ... zu zahlen sein werde. Der zuständige Ansprechpartner der Beklagten habe zugestimmt, dass sie neben ihrer Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte auch als Repräsentant für ein weiteres Halbleiterunternehmen mit Sitz in Kalifornien auf den deutschen Markt tätig werde. Eine Konkurrenzsituation zu den Produkten der Beklagten habe sich hierbei nicht ergeben, da sich die Produkte dieser anderen Firma von den Produkten der Beklagten wesentlich unterschieden. Die fristlose. Kündigung der Beklagten, die sich auf ihre, der Klägerin, Tätigkeit für die andere Firma stütze, sei deshalb nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus erhalte die Beklagte einen ihr zustehenden, fälligen Betrag von ... ein, der derzeit noch nicht Gegenstand der Klageforderung sei. Die Klägerin beantragte zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsbetrag in ... zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2004. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Landgericht München I sei nicht zuständig. Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht unwirksam. Ein Schutzbedürfnis für die Klägerin als Kaufmann bestehe nicht. Die streitige Vertragsklausel stelle auch keine AGB dar. Die sog. Ingmar-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin zeitlich und räumlich überwiegend außerhalb von Europa bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum tätig gewesen sei. Das Urteil des international unzuständigen deutschen Gerichtes sei auch am Sitz der Beklagten nicht vollstreckbar, so dass auch die Prozessökonomie gegen eine Entscheidung des Landgerichts München I spreche. Die Klauseln seien auch nicht perplex, denn in 14.2 gehe es um "disputes, controversies or differences" und in 14.3. um "actions, arbitrations, suits or proceedings". Sie bestreite, dass diese beiden Klauseln überhaupt perplex seien. Ein Derogationsverbot wegen international zwingender Rechtsnormen bestehe nicht. Der Ingmar-Entscheidung könne kein zivilprozessuales Derogationsverbot entnommen werden. Die Entscheidung sei auch nicht anwendbar, weil die Klägerin hier in der Zeit vom ... bis ... in Deutschland und Österreich sowie in der Zeit vom ... bis ... auch in Ungarn, Slowenien, Tschechien und Polen tätig gewesen sei und die letzten vier Länder der EU erst am ... beigetreten seien. Die Klägerin sei während des überwiegenden Teils der Vertragslautzeit geographisch überwiegend außerhalb der Europäischen Union tätig gewesen. Sie bestreite, dass vor den nach der Gerichtsstandsvereinbarung zuständigen Gerichten der geltend gemachte Anspruch aus § 89b HGB nicht geltend gemacht werden könne. Die nach der Gerichtsstandsvereinbarung zuständigen Gerichte würden vielmehr, so weit sie die Richtlinien für international zwingend anwendbar hielten, diese Vorschriften selbstverständlich auch anwenden und anwenden können. Die Berufung auf eine Auskunft eines anonymen kalifornischen Kollegen sei keinesfalls geeignet, einen zwingenden Ausschluss der Anwendung von §89 b HGB bzw. der zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen durch die zuständigen Gerichte darzulegen. Sie bestreite, dass sie im Bezirk des Landgerichts München I über Vermögen im Sinne des § 23 ZPO verfüge. ' Im Übrigen bestünde auch kein Anspruch auf Ausgleich. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 5.12.05 nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht München I international nicht zuständig ist. Denn die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, die ausschließlich als Gerichtsstand die Gerichte im Landkreis ... vorsieht, ist nicht unwirksam, da sie als Ausdruck der Privatautonomie zwischen kaufmännischen Parteien vereinbart wurde und die Frage der Zuständigkeit nicht davon abhängig gemacht werden kann, welches Gericht mit welcher Wahrscheinlichkeit der Klägerin einen Handelsvertreterausgleich zuspricht, auch wenn ein solcher nach Recht und Rechtsprechung in der Europäischen Union zwingend vorgeschrieben wäre. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass ein kalifornisches Gericht möglicherweise das zwischen den Parteien vereinbarte kalifornische Recht anwenden wird und nicht die Auffassung der Europäischen Gerichte teilt, dass für in Mitgliedsländern der Europäischen Union tätige Handelsvertreter ein Handelsvertreterausgleichsanspruch auch gegenüber Unternehmen besteht, die ihren Sitz in Drittländern haben und dass hierdurch Unternehmen aus Drittländern eine Möglichkeit erkennen könnten, die in Mitgliedsländern der Europäischen Union zwingend geltenden Vorschriften zu umgehen, so kann die Kammer nach ihrer Rechtsauffassung im vorliegenden Fall gleichwohl nicht einfach deshalb, weil diese Möglichkeit vorhanden und eventuell nahe liegt, die zwischen den kaufmännischen Parteien hier getroffene Gerichtsstandsvereinbarung für unwirksam erklären. Dies würde nach der Überzeugung der Kammer den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen, denn damit würde ein Gericht nur deshalb für zuständig erklärt und eine getroffene Vertragsklausel nur deshalb für unwirksam erklärt, damit ein bestimmtes Ergebnis mit größerer Wahrscheinlichkeit erzielt wird. Genau dies aber will der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters verhindern. Eine Prüfung mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Gericht einer Partei recht geben wird oder nicht und nach Vornahme einer solchen Prüfung oder Einschätzung dann eine getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unter Formkaufleuten für wirksam oder unwirksam zu erklären, ist der Kammer verwehrt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die als zuständig vereinbarten Gerichte nicht an international geltendes Recht hielten, bestehen nicht. Nachdem im vorliegenden Fall durchaus die Möglichkeiten besteht, dass das zuständige kalifornische Gericht - auch unter Heranziehung von Recht der Europäischen Union - prüft, ob die getroffene Vereinbarung von kalifornischem Recht und die Abbedingung einer nach europäischem Recht unabdingbar zwingenden Zahlung an den Handelsvertreter bei Vertragsende im vorliegenden Fall wirksam war, und eventuell diese Vereinbarungen selbst für unwirksam hält und der Klägerin einen nach europäischem Recht eventuell zwingend zustehenden Anspruch auf eine Zahlung selbst zuspricht, ist die - der grundsätzlichen Vertragsfreiheil unterliegende - hier getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten nicht unwirksam. Dies ergibt sich auch daraus, dass keinerlei Anlass besteht, hier daran zu zweifeln, dass sich das zuständige amerikanische Gericht nicht an internationales Recht und objektive Rechtsgrundsätze und -Vorschriften halten wird. Es wird auch international zwingendes Recht der Europäischen Union bei der Beurteilung der Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen wirksam sind, beachten. Im Übrigen ist die Klägerin als ... mit 18 Mitarbeitern bei Klageerhebung bezüglich des Handelsvertreterausgleiches auch nicht völlig mit dem Handelsvertreter zu vergleichen, der als natürliche Person im Hinblick auf entgangenen Rentenansprüche oder - soweit er das Rentenalter noch nicht erreicht hat - zur Überbrückung für die Zeit des Aufbaus einer neuen Tätigkeit auf einen solchen Zahlungsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages angewiesen ist. Die klägerische GmbH vertreibt, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, mittlerweile auch die Produkte einer weiteren Firma aus ... nämlich der ... Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht erkennbar, dass die Klägerin als Formkaufmann von der Beklagten gleichsam unter Druck auf "Absicherung im Alter" oder "Überbrückungsgeld bis zum Aufbau einer neuen Tätigkeit" im Vertrag K1 verzichtet hat bzw. die Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich der kalifornischen Gerichte - als Ausfluss einer wirtschaftlich schwächeren Position zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - akzeptiert hat und damit das Risiko einer Durchsetzung einer Zahlung bei Beendigung des Handelsvertretervertrages trotz Abbedingung im Vertrag vergrößert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Vertrag K1 unter Abwägung aller -wirtschaftlichen Gesichtspunkte für sich als günstig eingeschätzt und. deshalb in dieser Form abgeschlossen hat. Selbst wenn man, wie hier nicht, von einer Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ausginge, wäre jedenfalls die Schiedsgerichtsklausel damit nicht automatisch auch unwirksam. Die Beklagte hält nach ihrem Vortrag Landgericht München I auch deshalb für unzuständig, weil die Parteien eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solches Schiedsgericht die Argumente der Klägerin für den von ihr geltend gemachten Anspruch, auch wenn diese auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zurückgehen, nicht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin hält die Kammer auch die Schiedsgerichtsvereinbarung und die Gerichtsstandsvereinbarung nicht deshalb für unwirksam, weil ihr Verhältnis zueinander unklar wäre. Dass dieses Verhältnis nicht durch den Wortlaut der Vereinbarungen klargestellt wurde, kann aber im vorliegenden Fall nicht zu einer Unwirksamkeit führen, da ein "perplexer" Regelungsgehalt nach Überzeugung der Kammer nicht vorliegt. Denn in der gerichtlichen Praxis sind Klauseln, die nicht jeden Aspekt bzw. ihr Verhältnis zueinander nicht klar und ausdrücklich in ihrem Wortlaut regeln und deshalb auslegungsbedürftig sind, häufig. Dieser Umstand fuhrt jedoch nicht dazu, dass getroffene Vereinbarungen, die nicht jeden Aspekt im Wortlaut regeln, deshalb unwirksam wären. Die vorliegende Ausgestaltung widerspricht sich aber nicht so in ihrem Wortlaut, dass sie nicht miteinander vereinbar wären. Dies wäre lediglich etwa dann der Fall, wenn jede der Klauseln einander widersprechend für dieselbe Art Streitigkeit genau eine zulässige Möglichkeit oder eine zuerst durchzuführende Möglichkeit vorsehen würden. Nachdem vorliegend jedoch nichts derartiges, miteinander Unvereinbares geregelt wurde, sondern lediglich, dass auch eine schiedsgerichtliche Geltendmachung von Streitstandpunkten zwischen den Parteien für diese verbindlich möglich sein soll, würde damit eine Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung dazu führen, dass jedenfalls ein Schiedsverfahren vor der vereinbarten Stelle in ... von der Klägerin durchgeführt werden müsste. Schriftsatzfrist war der Klagepartei auf den zuletzt eingereichten Schriftsatz der Beklagten, datiert auf den 29.09.05, per Fax bei Gericht eingegangen am 29.11.05, nicht mehr zu gewähren, da das Gericht diesen Schriftsatz der Beklagten bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Facts: Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen, hatte für die Beklagte mit Sitz in Kalifornien den Vertrieb von Halbleiterbausteinen in Deutschland und Österreich übernommen. In dem Vertrag war u.a.vereinbart, dass alle Streitigkeiten verbindlich durch einen Schiedsspruch der American Arbitration Association entschieden werden sollten (Ziff. 14.2.), ferner, dass "alle Rechtsstreitigkeiten" ... vor den Staats- oder Bundesgerichten im Landkreis Santa Clara im Staat Kalifornien geführt werden" (Ziff. 14.3.). Als anwendbares Recht wurde das Recht des Staates Kalifornien gewählt (Ziff. 14.5.). Nach fristloser Vertragskündigung durch die Beklagte begehrt die Klägerin vor dem LG München I Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages nach § 89 b HGB. Wegen des zwingenden Charakters, der dieser Vorschrift angesichts Art. 17 und 19 der Richtlinie 86/653/EWG (sog. Handelsvertreterrichtlinie) zukomme, sei sowohl die vereinbarte Gerichtsstandsklausel als auch die Schiedsvereinbarung als unwirksam anzusehen. Das LG München I ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Grounds: Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ließ sich nach Ansicht der Kammer nicht damit in Frage stellen, dass das als zuständig vereinbarte kalifornische Gericht internationalrechtlich zwingende Normen möglicherweise nicht anwenden werde. Denn andernfalls würde eine Vertragsklausel letztlich nur deshalb als unwirksam angesehen, um ein bestimmtes materielles Ergebnis mit größerer Wahrscheinlichkeit zu erzielen. Genau dies aber wolle der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters verhindern. Nach Ansicht der Kammer wäre im Übrigen selbst dann, wenn man von einer Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ausginge, die Schiedsgerichtsvereinbarung damit nicht automatisch ebenfalls unwirksam. Denn die Schiedsvereinbarung und die Gerichtsstandsvereinbarung würden sich nicht derart stark widersprechen, dass sie nicht durch Auslegung miteinander in Einklang gebracht werden könnten, also keinen "perplexen" Regelungsgehalt aufweisen. Eine mögliche Auslegung sah der Senat darin, dass bei Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ein Schiedsverfahren durchzuführen wäre. |