Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 04/11 | Datum | 08.11.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Die der Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München entstandenen Kosten werden der als Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin aufgetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft auferlegt. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 12.1.2011 wurde von einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft unter angezeigter Vertretung einer in Rumänien ansässigen Handelsgesellschaft (S.A.) Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines am 4.12.2009 ergangenen Schiedsspruchs des Internationalen Handelsschiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Rumäniens in Bukarest gestellt. Die dazu angehörte Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte rügte, dass über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und diese die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verloren habe. Der Antrag wurde schließlich "namens und in Vollmacht der Antragstellerin" am 10.5.2011 zurückgenommen. Auf den Antrag der Gegenseite, "der Antragstellerin" die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wurde zunächst eine von einem Vorstand der ausländischen Handelsgesellschaft den deutschen Rechtsanwälten am 11.3.2011 schriftlich erteilte Vollmacht vorgelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung hat die Antragsgegnerin noch beantragt, gemäß § 89 ZPO direkt oder analog der einstweilen zur Prozessführung zugelassenen Vertreterin die Kosten aufzuerlegen. Die dazu angehörte Vertreterin hat hierzu ausdrücklich erklärt, dem nicht entgegenzutreten. II. Die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nach Zurücknahme des Antrags der als Bevollmächtigten der Antragstellerseite aufgetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft aufzuerlegen. Die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht wurde substantiiert bestritten, der Antrag daraufhin zurückgenommen. Vorgelegt wurde im späteren Verfahren zwar die Vollmacht eines Vorstands der vermeintlichen Antragstellerin, jedoch nicht dargetan, dass dieser seinerseits die Antragstellerin noch vertreten konnte. Die Vertreterin selbst hat sich sodann mit der Übernahme der der Antragsgegnerin entstandenen Kosten ausdrücklich und unmissverständlich einverstanden erklärt. § 269 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 ZPO gehen vom allgemeinen Veranlassungsprinzip aus (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 88 Rn. 11 m.w.N.). Dieses Prinzip kann zwar grundsätzlich nicht auf Prozessvertreter angewandt werden, die gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht sind (vgl. zu allem BGHZ 121, 397/400). Hier ist jedoch zu beachten, dass jedenfalls die Vollmachtsurkunde erst nach Antragstellung erteilt und ein Vertrauenstatbestand für die Vertreterin deshalb schon nicht bestanden haben dürfte. Entscheidend ist aber, dass sich die Vertreterin gar nicht auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand beruft, indem sie dem gegen sie gerichteten Antrag ausdrücklich nicht entgegen tritt. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, abweichend von § 269 Abs. 3 und § 91 ZPO nicht der Partei, sondern ihrem Vertreter unabhängig von den (engen) Voraussetzungen des § 89 ZPO die Kosten aufzuerlegen. | |||||
Summary | |||||