26 Sch 26/05


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 26/05 Datum 18.05.2006
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Rechtsvorschriften§ 91 a Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 ZPO, § 93 ZPO, § 296 a ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedsspruchs; - materiell-rechtliche Einwän
Volltext
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien von Herrn Rechtsanwalt Dr. S als Einzelschiedsrichter am 01.03.2005 erlassene Teilschiedsspruch in der Fassung der Berichtigung vom 25.04.2005 (Az.: DIS-SV-Ffm 1/04) mit dem Wortlaut:
"Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Zusammensetzung und Höhe sämtlicher von den nachstehenden Lieferanten, den Firmen
...
erhaltener, oder von dort noch geschuldeter, aber noch nicht bezahlter "nachträglicher Konditionen" im Sinne des Kooperationsvertrages vom 22.10./ 29.10.1999 - nämlich Boni; Werbungskostenzuschüsse; Delkredereleistungen; Sonderrabatte; Sonderzahlungen usw., bezogen auf die zwischen den Firmen
...
und vorstehend aufgeführten Lieferanten im Zeitraum vom 01.05.1999 bis 31.12.2003 getätigten Wareneinkäufe unter Zugrundelegung der RKB-Bezugskonditionen gem. § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrages vom 22.10./29.10.1999, durch Erstellung und Übermittlung der jeweiligen Jahresendabrechnungen für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003, jeweils aufgeschlüsselt auf die vorerwähnten drei Firmen;
2. vorstehende Auskunft zu belegen durch Übermittlung geordneter Zusammenstellungen - jeweils gesondert für jede der drei vorgenannten Unternehmen - der jeweiligen Lieferantenabrechnungen aus denen sich sowohl die Höhe der getätigten Umsätze, als auch Art und Höhe der jeweils vom Lieferanten geschuldeten "nachträglichen Konditionen" im Sinne von § 5 des Kooperationsvertrages vom 22.10./29.10.1999 ergeben."
ist v o l l s t r e c k b a r.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 90.000,- €
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruches, mit dem die Antragsgegnerin zur Auskunft und Rechenschaftslegung verurteilt wurde.
Die Parteien sind Baustofffachhändler, die unter dem 22.10/29.10.1999 einen bis zum 31.12.2003 befristeten Kooperationsvertrag schlossen. Ziel dieser Vereinbarung war es, günstigere Bezugskonditionen bei Baustoffproduzenten zu erhalten. Der Antragsgegnerin oblag es, die einzelnen Bezugskonditionen mit den Baustoffproduzenten auszuhandeln. Die von ihr ausgehandelten Bedingungen sollten für den gesamten Warenbezug durch die O-GmbH, die Z-OHG und die B-GmbH, die beiden zuletzt genannten Firmen waren ebenfalls Begünstigte des Kooperationsvertrages, maßgebend sein. Dabei ging es sowohl um die schon beim Einkauf geltenden Konditionen als auch um nachträgliche Vergünstigungen (Boni, Werbungskostenzuschüsse, Delkredereleistungen). Die Abrechnung dieser nachträglich gewährten Sonderbedingungen sollte zunächst allein zwischen den Lieferfirmen und der Antragsgegnerin erfolgen. Letztere war verpflichtet, über die vereinnahmten Boni den jeweiligen Begünstigten gegenüber bis spätestens zum 31.07. des Folgejahres eine Abrechnung zu erteilen und entsprechende Überschüsse abzuführen. Unter dem Jahr geleistete Abschlagszahlungen sollten innerhalb von drei Wochen an die Berechtigten weitergeleitet werden.
Nach Beendigung des Vertrages entstand zwischen den Parteien Streit über die Abrechnung der nachträglichen Vergünstigungen aus den Warenlieferungen. Da keine Einigung erzielt werden konnte, strengte die Antragstellerin das in § 15 des Kooperationsvertrages vereinbarte Schiedsverfahren an. Sie begehrte im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Abrechnung über die im gesamten Vertragszeitraum angefallenen Boni. Die Parteien haben in diesem Verfahren über Art und Umfang etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Antragsgegnerin gestritten. Letztere hat sich zudem auf Erfüllung berufen, da sie die entsprechenden Bonuszahlungen jeweils vertragsgemäß abgerechnet und die Antragstellerin nicht dargelegt habe, inwieweit die vorgelegten Unterlagen unvollständig gewesen sein sollten. Die Antragsgegnerin hat in dem Schiedsverfahren dann noch einmal die Endabrechnungen für die Jahre 1999 bis 2002 für die jeweils begünstigten Firmen vorgelegt, die von der Antragstellerin aber nicht als ausreichend erachtet wurden, weil daraus nicht hervorgehe, wie sich die von den Lieferanten nachträglich gewährten Konditionen zusammensetzten.
Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 01.03.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.04.2005 zur Auskunft- und Rechenschaftslegung verurteilt. Wegen des genauen Inhalts des Tenors wird auf Bl. 2 a ff d.A. Bezug genommen.
Nach Erlass des Schiedsspruches haben die Parteien zunächst über eine gütliche Einigung verhandelt. In diesem Zusammenhang wurden der Antragstellerin Abrechnungen und Unterlagen für zehn Lieferfirmen übergeben. Wegen der Identität dieser Firmen wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen. Der Versuch, die geschuldeten Bonuszahlungen daraus hochzurechnen, scheiterte jedoch, so dass die Parteien ihre Verhandlungen im September 2005 einstellten.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches, wobei hinsichtlich der zwischenzeitlich erteilten Auskünfte und Abrechnungen das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils b e a n t r a g t die Antragstellerin, den von Herrn Rechtsanwalt Dr. S als Einzelschiedsrichter am 01.03.2005 erlassenen Teilschiedsspruch in der Fassung der Berichtigung vom 25.04. 2005 (Az.: DIS-SV-Ffm 1/04) für vollstreckbar zu erklären;
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie stützt ihre Rechtsverteidigung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:
Für das Jahr 1999 sei ihr die geschuldete Auskunftserteilung und Abrechnung nicht mehr möglich, da sämtliche diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr auffindbar seien und entsprechende Daten auch nicht bei den Lieferfirmen in Erfahrung hätten gebracht werden können. Die Unterlagen seien offensichtlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Antragsgegnerin im Jahre 2000 verloren gegangen, was sie im Dezember 2002 bemerkt habe. Dieser Darstellung ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie sei mit dieser Rechtsverteidigung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht ausgeschlossen. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, diesen Einwand bereits im Schiedsverfahren geltend zu machen, da ihr nicht vorgeschrieben werden könne, mit welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Einwänden sie sich gegen eine Inanspruchnahme in einem Erkenntnisverfahren verteidige.
Im Übrigen sei ihr für die Erfüllung der geschuldeten Auskunfts- und Abrechnungsverpflichtungen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung zu stellen, da die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bezüglich der Lieferfirmen, für die noch keine Auskunft erteilt worden sei, mit einem erheblichen tatsächlichen Aufwand verbunden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 17.11.2005, 14.12.2005, 23.01.2006 und 26.04.2006 sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 08.11.2005, 21.12.2005, 25.01.2005 und 28.03.2006 jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständigen Gericht in der vorgeschrieben Form (§ 1064 Abs. 1 ZPO) erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Es liegt ein Schiedsspruch vor, der der Form des § 1054 ZPO entspricht, das schiedsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und einen Anspruch zuerkannt hat. Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der Lieferfirmen, für die die Antragsgegnerin noch keine Auskünfte erteilt und Abrechnungen vorgelegt hat, war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Umstand, dass die Erfüllung dieses Anspruches aufwändige Leistungshandlungen erfordert, steht einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Zumutbarkeit einer Auskunftserteilung ist bereits Voraussetzung des materiellen Anspruchs (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 261 Rz. 13) und allein in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren vorhergehenden Schiedsverfahren zu prüfen. Wollte man diesen Einwand gleichwohl berücksichtigen, würde dies zu einer umfänglichen Überprüfung des Schiedsspruches in materieller Hinsicht führen, die der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1059 Abs. 2 ZPO gerade ausgeschlossen hat. Dass die Bejahung einer Auskunftspflicht ordre-public widrig sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), hat die Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht. Allein die offensichtlich vorhandene Erfüllungsbereitschaft der Antragsgegnerin steht einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.
Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Erfüllung der Auskunfts-/Abrechnungspflicht für das Jahr 1999 unmöglich geworden ist. Zwar ist es nach Ausfassung des Senates zulässig, im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch materiell-rechtliche Einwände (Erfüllung, Unmöglichkeit) geltend zu machen (diese Frage ist umstritten: vgl. zum Sach- und Streitstand Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 12 m.w.N.; nicht einheitlich beantwortet wird darüber hinaus die Frage, ob nur unbestrittene materiell-rechtliche Einwände im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sind - so BayObLG, NJW-RR 2001, 1363 und OLG Stuttgart, MDR 2001, 595 - oder auch streitige Einwände zu prüfen sind - so OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362; OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 210. Allerdings können nach beiden Auffassungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur solche materiellen Einwendungen beachtet werden, bei denen die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Verstreichen des Zeitpunktes entstanden sind, in dem sie im Schiedsverfahren noch hätten vorgebracht werden können (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 27 Rz. 12, 15 m.w.N.). Diese Beschränkung ist in jedem Fall zu beachten, denn anderenfalls würde der Schiedsspruch in materieller Hinsicht umfänglich überprüft werden können, obwohl § 1059 Abs. 2 ZPO nur eine beschränkte Prüfbarkeit bestimmt. Da die die Unmöglichkeit bedingenden tatsächlichen Umstände spätestens im Dezember 2002 eingetreten und der Antragsgegnerin auch bekannt waren, hätte sie die Einrede der Unmöglichkeit bereits im Schiedsverfahren geltend machen können; sie ist deshalb mit dieser Rechtsverteidigung im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert.
Soweit die Antragsgegnerin mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.05.2006 eine weitergehende Erfüllung des Auskunftsanspruchs geltend gemacht hat, konnte diese Rechtsverteidigung gemäß § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung bzw. eine Fortführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens war nicht geboten, da eine Erfüllung des Auskunftsanspruches auch noch im Rahmen eines etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahrens berücksichtigt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Parteien das Vollstreckbarerklärungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie bei streitigem Fortgang des Verfahrens aus den oben dargelegten Gründen auch insoweit weitgehend unterlegen gewesen wäre. Der Antragsgegnerin wären in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften die Kosten aufzuerlegen gewesen (§ 91 ZPO). Dies gilt zwar nicht bezüglich der zehn Firmen, die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.11.2005 aufgeführt sind, da die Erfüllung der insoweit bestehenden Ansprüche offensichtlich bereits vor dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erfolgte. Die Antragstellerin hat ihre Ansprüche nämlich auch bezüglich dieser Firmen bezogen auf den Zeitraum von 2000 bis 2003 für erledigt erklärt, ohne dass die Antragsgegnerin diesbezüglich im laufenden Verfahren weitere Unterlagen eingereicht hätte. Daraus kann nur gefolgert werden, dass Erfüllung insoweit bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, mithin der Antrag auf Vollstreckbarerklärung insoweit von Anfang an unzulässig/unbegründet war. Kostenmäßig hätte sich ein entsprechendes Teilunterliegen wegen Geringfügigkeit (§ 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO) aber nicht ausgewirkt, was auch bei der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erledigungserklärungen der Parteien zum Teil auf Firmen beziehen, die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.12.2005 doppelt aufgeführt wurden (11-54, 13-35, 14-66, 33-63, 56-64, 73-74). Darüber hinaus findet sich die unter Ziffer 6 aufgeführte Firma nicht in der dem Tenor des Schiedsspruches zugrunde gelegten Auflistung.
Der Antragstellerin waren auch unter dem Gesichtspunkt des § 93 ZPO keine Kosten aufzuerlegen. Zwar ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich zu beachten (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rz. 24 m.w.N.), wobei es keinen Bedenken begegnet, § 93 ZPO auch im Verfahren nach § 1060 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1060 Rz. 7; Münch-Komm ZPO - Münch, § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2001 - 8 Sch 1/01). Die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten Verfahren, in denen ein "Streit" zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff Rechtsstreit weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., vor § 91 Rz. 9) und auch Verfahren nach § 1060 ZPO erfasst.
Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91 ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber ein den Beklagten begünstigenden Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., § 93 Rz. 6 Stichwort "Beweislast").
Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt daher voraus, dass der Antragsgegner darlegt und gegebenenfalls beweist, keine Veranlassung für einen Antrag nach § 1060 ZPO gegeben zu haben, d.h. der Antragsteller hätte aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen und müssen, diese werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen. Entsprechende Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen würde, hat die Antragsgegnerin indes nicht dargelegt. Insbesondere nach dem Abbruch der Vergleichsverhandlungen konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, die Antragsgegnerin werde ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch nunmehr freiwillig nachkommen. Im Übrigen fehlt es auch an einem sofortigen Anerkenntnis, da die Antragsgegnerin zunächst die umfängliche Zurückweisung des Antrages begehrt und lediglich ihre Erfüllungsbereitschaft bekundet hat.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO; der Senat erachtete es für angemessen, den Wert mit 1/5 des Anspruches zu bemessen, dessen Realisierung das Auskunftsverlangen dient (vgl. Zöller-Herget, § 3 Rz. 16 Stichwort: "Auskunft") und den die Antragstellerin mit 450.000,- € beziffert hat.
Summary