16 Sch 2/16; 16 Sch 4/16


Gericht OLG Schleswig Aktenzeichen 16 Sch 2/16; 16 Sch 4/16 Datum 12.01.2017
Leitsatz
1.           Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der zu vollstreckende Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.
2.           Ein generelles Prinzip, in Schiedssachen mündlich zu verhandeln, gibt es nicht.
Rechtsvorschriften§§ 1037 Abs. 3, 1042 Abs. 4, 1047 Abs. 1, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1 lit. d, Abs. 2 Nr. 2 lit. b, Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; Ablehnung des Schiedsrichters; Präklusion; Befangenheit; rechtliches Gehör; Restitutionsgründe; Verfahrensbetrug; § 826 BGB; mündliche Verhan
Volltext
Beschluss
I. A.
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. A - Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Notar a. D. - vom 31. Mai 2016 (16 Sch 2/16) wird mit folgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt:
1. Der Beklagte und Widerkläger hat an den Kläger und Widerbeklagten 20.000,00 € zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2011 zu zahlen.
2. Der Beklagte und Widerkläger hat an den Kläger und Widerbeklagten weitere 5.324,76 € zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. November 2013 zu zahlen.
3. Der Beklagte und Widerkläger hat der Freigabe eines Betrages von 3.000,00 € zugunsten des Klägers und Widerbeklagten zuzustimmen, der beim Amtsgericht Elmshorn durch den Notar B (C AG Elmshorn) für beide Parteien hinterlegt ist
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Widerkläger hat weder einen Anspruch gegen den Widerbeklagten auf Auskunft von Umsätzen, die Rechtsanwältin D im Jahre 2009 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der E in Liechtenstein erzielt hat, noch darauf, dass der Widerbeklagte die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt versichert.
6. Die Widerklage über 48.317,80 € wird als unbegründet zurückgewiesen.
7. Der Antrag auf Freigabeerklärung eines Teilbetrages von 1.500,00 € von 3.000,00 €, die beim Amtsgericht Elmshorn durch den Notar B (C AG Elmshorn) für beide Parteien hinterlegt sind, zu Gunsten des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.
8. Die Widerklage über 215.000,00 € wird als unbegründet zurückgewiesen.
9. Der Streitwert beträgt 361.308,69 €.
10. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und Widerbeklagte zu 8 % und der Beklagte und Widerkläger zu 92 %.
B.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den eben genannten Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.
II. A.
Der Schiedsspruch des vorgenannten Schiedsrichters vom 11. Juli 2016 (16 Sch 4/16) wird mit folgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt:
Die vom Beklagten und Widerkläger an den Kläger und Widerbeklagten zu zahlenden Kosten des Verfahrens werden auf 6.930,08 € festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 13. Juni 2016 mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
B.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch vom 11. Juli 2016 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
III.
Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten beider Verfahren (16 Sch 2/16 und 16 Sch 4/16).
IV.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 1064 Abs. 2 ZPO).
Gründe
I.
Die Parteien waren auf der Grundlage ihres Sozietätsvertrages vom 5. April 1995 (Ast 9) seit dem 1. Juli 1995 miteinander in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Sozietätsbezeichnung „F“ zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Ebenfalls unter dem 5. April 1995 haben die Parteien eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden werden sollen. Das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftsjahres wurde durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt (§ 11 Abs. 3 des Sozietätsvertrages); danach sollten feste und variable Kapitalkonten für jeden Gesellschafter geführt werden (§ 12 Abs. 6); die Gewinnverteilung sollte zur Hälfte nach Köpfen und zur anderen Hälfte umsatzbezogen zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Mit der vom Schiedsbeklagten aufgesetzten Vereinbarung vom 5. Dezember 2009 (Anl. Ast 3) haben die Parteien ihre Sozietät mit Ablauf des 30. Dezember 2009 beendet. Der Schiedsbeklagte sollte die Räumlichkeiten der Kanzlei verlassen. Nach Ziff. 3. der Vereinbarung sollten die Jahresabschlüsse sowie die Entwicklung der Kapitalkonten durch den Steuerberater G spätestens bis zum 30. Juni 2010 erstellt werden. Der Schiedsbeklagte oder ein von ihm Bevollmächtigter, der Berufsgeheimnisträger ist, hatten das Recht, in die zugrunde liegenden Unterlagen vollständig Einsicht zu nehmen. Bei der Gewinnermittlung für die Jahre 2007 bis 2009 sollten die Umsätze der angestellten Rechtsanwälte in ihren eigenen Mandaten jeweils hälftig dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagten zuzurechnen sein. Weiter heißt es in Ziff. 3.:
„Die Kapitalkonten der Parteien sind entsprechend zu entwickeln. Sofern sich aus der Entwicklung der Kapitalkonten ein Differenzbetrag ergibt, ist dieser von demjenigen auszugleichen, zu dessen Lasten er sich ergibt. Der Ausgleich wird für Dr. H auf den Betrag begrenzt, den dieser als Abfindung bei Ausscheiden aus der Kanzlei zu beanspruchen hat.“
In Ziff. 5. der Auseinandersetzungsvereinbarung haben die Parteien den Betrag, den der Schiedsbeklagte als Ausgleich erhalten solle, auf 20.000,00 € festgelegt.
Nur der Schiedsbeklagte erzielte Umsätze aus Notariatseinkünften.
Vor dem Schiedsrichter hat der Kläger zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.271,56 € zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2011 sowie weitere 5.324,76 € zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. November 2013 zu zahlen;
weiter den Beklagten zu verurteilen, der Freigabe eines Betrages in Höhe von 3.000,00 €, hinterlegt beim AG Elmshorn durch den Notar I, C AG Elmshorn, zu seinen, des Klägers, Gunsten, zuzustimmen;
ferner die Widerklage abzuweisen.
Eine zunächst in Höhe von 12.500,00 € nebst Zinsen erhobene weitere Klage hat der Kläger zurückgenommen.
Der Beklagte hat vor dem Schiedsrichter zuletzt (mit Schriftsatz vom 13.Mai 2016) beantragt,
die Schiedsklage abzuweisen und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen,
a) Auskunft über die von der Rechtsanwältin D im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der E (Lichtenstein) erzielten Umsätze im Jahre 2009 zu erteilen und die erteilten Auskünfte in ihrer Richtigkeit an Eides statt zu versichern,
b) an ihn, den Beklagten und Widerkläger, 48.317,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
c) die Freigabe des hinterlegten Betrages in Höhe von 1.500,00 € (aufgrund des Rechtsstreit beim AG Elmshorn J-Az.) zu seinen Gunsten gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Elmshorn zu erklären,
d) an ihn 215.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Schiedsgericht hat in vier mündlichen Verhandlungen über die widerstreitenden Anträge der Parteien verhandelt, nämlich am 19. November 2014, 24. Februar 2015, 27. April 2015 und 16. November 2015. In der letztgenannten Verhandlung ist der Steuerberater der Sozietät, der Zeuge G, vernommen worden (Anl. Ast 6).
Mit Schreiben vom 28. März 2016 (Ast 7) hat der Beklagte den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Kläger hat dem widersprochen. Der Schiedsrichter hat den Parteien mit Schreiben vom 21. April 2016 mitgeteilt, dass er sich selbst nicht als befangen betrachte, dass er den Antrag des Beklagten ablehne und nicht vom Amt des Schiedsrichters zurücktrete. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. April 2016 hat der Schiedsrichter angekündigt, das Verfahren fortzusetzen und dabei alle Schriftsätze zu berücksichtigen, die bis zum 18. Mai 2016 bei ihm eingegangen seien. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist Schriftsätze eingereicht, der Beklagte den Schriftsatz vom 13. Mai 2016 (Anl. Ast 5).
Der Schiedsrichter hat sodann – ohne weitere mündliche Verhandlung – am 31. Mai 2016 den streitigen Schiedsspruch zur Hauptsache erlassen.
In der Sache begründet das Schiedsgericht - zusammengefasst – seine Entscheidung wie folgt:
Klagantrag zu 1) auf Zahlung von 20.000,00 € :
Der vom Steuerberater der Sozietät G im Auftrag der Parteien gefertigte Jahresabschluss und die Entwicklung der Kapitalkonten zum 31. Dezember 2009 ergebe einen Differenzbetrag von 83.724,19 € (Guthaben Kläger: 28.072.57 €, Negativsaldo Beklagter: 55.651,62 €). Der Ausgleich des Differenzbetrags zu Lasten des Beklagten sei auf 20.000,00 € – die vom Beklagten erhaltene Zahlung bei Ausscheiden – begrenzt (Ziff. 3. letzter S. i. V. m. Ziff. 5, Abs. 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung ). Die Feststellung des Steuerberaters sei verbindlich. Die Gesellschafter hätten zumindest konkludent die jährlichen Feststellungsbeschlüsse gefasst. Für arglistige Täuschungen habe der Beklagten nicht vorgetragen, wer ihn getäuscht habe. Die Hinweise auf zahlreiche und vielfältige Fehler in der Buchhaltung reichten hierfür nicht aus, auch wenn die Fehler nach dem Vortrag des Beklagten alle zu seinen Lasten gingen. Fehler könnten auch fahrlässig verursacht worden sein. Dem Beklagten sei zuzugestehen, dass die dem Finanzamt eingereichten Steuererklärungen nichts über die Entwicklung der Kapitalkonten aussagten. Er könne jedoch nicht mit dem Argument gehört werden, er habe erst im Rahmen dieses Schiedsverfahrens von den nach seinem Vortrag vertragswidrigen Gewinnverteilungen Kenntnis erlangt. Denn diese Gewinnverteilungen seien Gegenstand der betrieblichen Steuererklärungen und der entsprechenden Bescheide. Dass er sich hiervon keine Kenntnis verschaffte habe, gehe ebenso zu seinen Lasten wie die von ihm behauptete Unkenntnis der jährlichen Kapitalkontenentwicklungen. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass er sich ständig und nachhaltig, im Ergebnis allerdings erfolglos, um derartige Informationen bemüht habe. Er mache es sich auch zu leicht, wenn er sich statt eigenen Vortrags auf Gutachten über die Kapitalkontenentwicklung berufe. Denn er selbst habe Zugriff auf alle Informationen aus dem Rechnungswesen der früheren Sozietät. Dies folge aus dem Steuerberatungsvertrag zwischen der früheren Sozietät und dem Steuerberater. Der Beklagte hätte einfach aus dem Vorjahressaldo, der von ihm konkludent mitbeschlossenen jährlichen Gewinnverteilung unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen das Kapitalkonto jedes Gesellschafters errechnen können. Diese Möglichkeit habe für ihn sowohl während der Dauer der Sozietät wie insbesondere auch während dieses (Schieds-)Verfahrens bestanden.
Genauso verhalte es sich mit dem Antrag des Beklagten, beweiseshalber dem Kläger aufzugeben, das Buchungsjournal für die Zeiträume Januar bis Dezember 2009 vorzulegen, damit er darlegen könne, dass es nach seiner Räumung der Kanzleiräume zu seinen Lasten Nachbuchungen des Steuerberaters gegeben habe. Ein derartiges Vorlageverlangen wäre nur berechtigt, wenn allein der Kläger Zugang zu den gewünschten Informationen hätte. Dies sei aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
Das auf den ersten Blick berechtigte Monitum des Beklagten, dem Kläger werde vertragswidrig zur Bemessung des für die Gewinnverteilung erforderlichen Umsatzschlüssels ein Drittel des nur von ihm, dem Beklagten, selbst erwirtschafteten Notariatsumsatzes zugerechnet, halte einer näheren Nachprüfung nicht stand. Eine schriftliche Abweichung vom umsatzbezogenen Verteilungsschlüssel – die Umsätze des Notariats seien ausschließlich vom Beklagten als Notar generiert worden – liege insoweit vertragswidrig (§ 19 der Sozietätsvertrags) allerdings nicht schriftlich vor. Es gebe aber auch andere Abweichungen vom Vertrag, die nicht schriftlich festgehalten worden seien. Für die nach Angaben des Klägers gleich zu Beginn der Sozietät mündlich vereinbarte Zurechnung von einem Drittel des Notariatsumsatzes zu seinem Umsatz für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels des Restgewinns sprächen auch objektive, wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe. Das jahrelange beanstandungsfreie Verfahren der Kapitalkontenberechnung sei also vertragsgemäß. Ob dem Beklagten weitere Beträge im Rahmen der Gewinnverteilungsquote zuzurechnen seien, könne dahinstehen. Die Differenz von 20.000,00 € zugunsten des Klägers bleibe unangetastet.
Klagforderung zu 2.):
– Zahlung von 13.271,36 € als Erstattungsanspruch wegen verauslagter Umsatzsteuer der Sozietät (Schiedsspruch S. 5, Bl. 12) –
Diesen Anspruch hat das Schiedsgericht aberkannt, der Kläger hat dies nicht angegriffen, den Beklagten beschwert das nicht.
Klagforderung zu 3.):
- Anspruch des Klägers auf hälftige Erstattung aus einer Fremdgeldrückzahlung an die Rechtsschutzversicherung ÖRAG –
Beide Parteien hätten den vom Rechtsschutzversicherer geleisteten nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschuss mit jeweils 5.309,76 € an die ÖRAG zurückgezahlt, und zwar im Jahre 2013. Da das Mandat allein von dem Beklagten bearbeitet worden sei, habe der Kläger den Betrag für ihn gezahlt und könne ihn zurückverlangen. Der Vorschuss sie nicht als Fremdgeld zu behandeln.
Klagforderung zu 4.):
- Freigabe eines beim Amtsgericht Elmshorn hinterlegten Betrages von 3.000,00 € –
Der Betrag von 3.000,00 € sei am 6. Juni 2014 auf dem Konto der früheren Sozietät eingegangen. Er betreffe nicht ein Mandat des Beklagten und auch keine Notarsachen. Ob dieser Forderung Leistungen zugrunde lägen, die auch von dem angestellten Rechtsanwalt K erbracht worden seien, könne dahinstehen. Der Kläger habe im Übrigen der entsprechenden Behauptung widersprochen und der Beklagte für seinen Vortrag keinen Beweis angeboten.
- Aufrechnungen des Beklagten gegen Forderungen des Klägers:-
Der Beklagte könne nicht mit einer Zahlung von 23.732,02 € aufrechnen, die seiner Behauptung gemäß erst nach dem 30. Dezember 2009 dem Konto der früheren Sozietät belastet worden seien und der er nicht zugestimmt habe. Die Zahlungen seien – die Rechnung stamme vom 7. Dezember 2009 – vor dem 30. Dezember 2009 dem Sozietätskonto belastet worden. Das habe der Kläger durch Vorlage des Kontoauszuges Nr. 105 im Original nachgewiesen. Der Einwand des Beklagten, er habe dieser Ausgabe nicht zugestimmt und daher sei es keine Betriebsausgabe, widerspreche der in § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages ausdrücklich und im Übrigen auch selbstverständlichen Eigenverantwortlichkeit jedes Partners hinsichtlich der von ihm verantworteten Mandate (S. 9, 19 des Schiedsspruches [Bl. 16, 26]).
Mit der an die Mitarbeiter geleisteten Weihnachtsgeldzahlung könne der Beklagte ebenfalls nicht aufrechnen. Er habe zwar der Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausdrücklich widersprochen. Aber wegen der sei vielen Jahren bestehenden Übung, vorbehaltlos Weihnachtsgeld zu zahlen, hätten die Angestellten der früheren Sozietät einen einklagbaren Anspruch auf diese Zahlung. Daher hätte der Kläger die Zustimmung des Beklagten einfordern können, um Schaden von der Kanzlei abzuwenden. Mit einem Anspruch, den man sofort wieder zurückzahlen müsste, könne der Beklagte daher nicht aufrechnen.
Zur Widerklage:
Das Schiedsgericht sehe alle Widerklageanträge, auch diejenigen, die im Schriftsatz vom 13. Mai 2016 (Anl. Ast 5, S. 28 und 29) „angekündigten“ als gestellt an. Die Praxis des zivilgerichtlichen Verfahrens mit dem Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung, in der Anträge in den Schriftsätzen zunächst angekündigt würden, um erst dann in der mündlichen Verhandlung gestellt zu werden, gelte nicht für das schiedsgerichtliche Verfahren. Dieses Verfahren kenne keine öffentlichen Verhandlungen und damit auch nicht den damit verbundenen Grundsatz der Mündlichkeit.
Widerklage zu a):
Ein Auskunftsanspruch bzw. ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Einkünfte, die die Rechtsanwältin D in Liechtenstein erzielt habe, bestehe gegen den Kläger nach Volljährigkeit von L nicht mehr.
Widerklage zu b):
Widerklageanspruch in Höhe von 48.317,80 €.
aa)
Diesen Antrag habe der Beklagte nach vollständiger Klärung des Sachverhalts zurückgenommen. Warum er ihn dann mit seinem Antrag vom 13. Mai 2016 wieder aufgegriffen habe und worauf er diesen stützen wolle, sei nicht ersichtlich.
Was den Urlaubsabgeltungsanspruch betreffe, habe nach den Feststellungen des Steuerberaters G jede Partei ihre Verpflichtung durch Überweisung erfüllt.
bb)
Ein Schadensersatzanspruch für verhinderten Vorsteuerabzug wegen zweier Pkw über 8.696,46 € bestehe nicht. Welchen Vorwurf der Beklagte gegen den Kläger erhebe, werde nicht klar. Nicht ersichtlich sei, welches fehlende Rückforderungsschreiben des Finanzamtes dem Beklagten einen Vorsteueranspruch ermöglicht hätte.
cc)
aaa)
Die Widerklage wäre in Höhe 5.817,44 € begründet, wenn diese Forderung nicht durch Aufrechnung untergegangen wäre (§ 389 BGB).
Der Beklagte habe unbestritten aus eigenen Mitteln einen der früheren Sozietät gewährten Honorarvorschuss in Höhe von 11.634,88 € in der Sache M an die ÖRAG zurückgezahlt (vgl. Klagforderung zu Ziff. 3., die den Gerichtskostenvorschuss betrifft). In Höhe der Hälfte dieses Betrages habe er das für den Kläger getan. Dem Beklagten stehe daher ein Anspruch von 5.817,44 € zu.
Die übrigen 12 Positionen über zusammen 3.005,02 € seien schon unschlüssig.
Gegen die damit grundsätzlich gegebene Forderung von 5.817,44 € könne der Kläger aufrechnen mit Forderungen über 18.870,25 €. Selbst im Falle eines Widerspruchs würde nur die Reihenfolge der zu Aufrechnung stehenden Forderungen entsprechend § 366 Abs. 2 BGB abweichend festgelegt, nicht jedoch die Wirkung der Aufrechnung beeinträchtigt.
Insoweit gehe es insbesondere um eine Forderung des Klägers auf Zahlung von 15.000,00 € gegen den Beklagten. Es gehe um das Strafmandat N. Der Betrag von 15.0000,00 € sei zwar erst nach dem Stichtag auf einem Konto des Beklagten eingegangen und stünde ihm aus dem Text der Auseinandersetzungsvereinbarung allein zu. Indessen sei es treuwidrig und damit unwirksam, dass der Beklagte sich hierauf berufe. Denn er habe diesen Umstand aus Eigennutz selbst herbeigeführt, indem er dem Vater des damaligen Mandanten der früheren Sozietät im Dezember 2009 sein eigenes Konto für die Überweisung aufgegeben habe, anstelle des Kontos der Sozietät. Denn N sen. hätte entgegen vorheriger eigener Vermutung doch noch in 2009 ausreichende Geldmittel bekommen, um diesen Betrag (noch) in 2009 zu bezahlen. Dies ergebe sich daraus, dass er im Dezember 2009 den Betrag irrtümlich auf das falsch bezeichnete Konto zu überweisen versucht hätte und sich daher im Dezember 2009 im Sekretariat der früheren Sozietät über die Kontonummer habe vergewissern wollen.
bbb)
Der Beklagte habe auch keinen Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 6.442,16 €.
Der Beklagte könne von dem Beklagten nicht die Erstattung von 5.309,76 € verlangen, die er als seinen Anteil an einem ehemaligen Gerichtskostenvorschuss an die ÖRAG zurückgezahlt habe. Die Forderung sei erloschen. Der Kläger habe den Gesamtbetrag des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 10.649,53 € dem Beklagten durch seine Aufrechnungserklärung gut gebracht. Ein Aufrechnungsverbot stehe nicht entgegen. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch gegen den Kläger auf Auskehrung von 1.000,00 € an ihn selbst; hierfür fehle eine Anspruchsgrundlage. Der Geldeingang sei vor dem Stichtag der Auflösung der Sozietät, nämlich am 18. November 2009, bei der früheren Sozietät eingegangen. Mangels näheren Vortrags des Beklagten könne dieser Betrag daher nicht zugesprochen werden.
Widerklage zu c): Freigabe von hinterlegten 1.500,00 €:
Aus den zur Klagforderung zu Ziff. 4.) angeführten Gründen könne der Freigabeantrag des Widerklägers keinen Erfolg haben.
Widerklage zu d): Zahlung von 215.000,00 €:
Ein Zahlungsanspruch über 215.000,00 € bestehe nicht.
Würden die Schätzungen des Beklagten (siehe Darstellung auf S. 14 des Schiedsspruchs unter d), Bl. 21) durchstehen, ergäbe sich tatsächlich anstelle der Forderungen des Klägers gegen den Beklagten von 20.000,00 € eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger von mehr als 215.000,00 €. Indessen hätten die vom Beklagten vorgenommenen Schätzungen weder im Sozietätsvertrag der Parteien noch in deren Auseinandersetzungsvereinbarung eine Anspruchsgrundlage. Der Beklagte greife zur Begründung dieses Widerklageantrags Argumente auf, die er bereits gegen die Klagforderung zu 1) vorgebracht habe. Daher könne hier auf die dort gegebenen Begründungen verwiesen werden.
Das jahrelange beanstandungsfreie Verfahren der Kapitalkontenberechnung sei vertragsgemäß.
Die nach dem Gesellschaftsvertrag für die Verbindlichkeit zwischen den Gesellschaftern erforderlichen jährlichen Beschlüsse über die Feststellung des Rechnungsbeschlusses lägen vor.
Die Anfechtung des Beklagten greife gegen diese Beschlüsse nicht durch.
Die Zurechnung von 1/3 des Notariatsumsatzes zum Umsatz des Klägers für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels des Restgewinns sei vertragsgemäß. Es bleibe daher kein Raum, dem Beweisangebot des Beklagten zu folgen, ein Gutachten über die Entwicklung der Kapitalkonten seit 1995 einzuholen.
Der Schiedskläger beantragt mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2016 (Bl. 1 f.) und 20. Juli 2016 (Bl. 40),
die Schiedssprüche des Schiedsrichters Dr. A vom 31. Mai 2016 (16 Sch 2/16) und vom 11. Juli 2016 (16 Sch 4/16) für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte beantragt,
die Anträge auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und die Schiedssprüche vom 31. Mai 2016 (16 Sch 2/16) und 11. Juli 2016 (16 Sch 4/16) aufzuheben.
Der Schiedskläger beantragt,
die Aufhebungsanträge zurückzuweisen.
II.
A.
Der Schiedsspruch zur Hauptsache vom 31. Mai 2016 ist auf den Antrag des Klägers gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Der Aufhebungsantrag des Beklagten dagegen ist gem. §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingereichte Aufhebungsantrag des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruches liegen nicht vor.
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn eine Partei von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder sie aus einem anderen Grund die Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) erfolgt die Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn das schiedsrichterliche Verfahren den Bestimmungen der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Schließlich – und das ist auch vorliegend der Hauptpunkt – kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Schiedsspruch kann nach allem – kurz zusammengefasst – nur aufgehoben werden, wenn entweder wesentliche Regeln des Schiedsverfahrens nicht eingehalten sind und/oder der Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, I ZB 9/15) widerspricht die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs der öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der zu vollstreckende Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Dabei stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, a. a. O., Rn 7 m. w. N.).
Die Verfahrensweise des Schiedsrichters widerspricht weder grundlegenden Verfahrensvorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren noch verlässt der Schiedsspruch die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung; es werden keine nicht abdingbaren Normen verletzt, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers sind.
1.
Der Beklagte rügt zunächst unter I. seines Schriftsatzes vom 28. Juli 2016 (Bl. 50 f.), dass der Schiedsrichter den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Seine, des Beklagten, Darlegung, dass die Kapitalkontenentwicklung, wie sie von dem Steuerberater G ermittelt worden sei, falsch sei, habe der Schiedsrichter nicht zur Kenntnis genommen. Nicht zur Kenntnis genommen habe er auch, dass beide Schiedsparteien mit einem einzuholenden Gutachten über die Kapitalkontenentwicklung einverstanden gewesen seien.
Der Kläger tritt dem mit Schriftsatz vom 30. August 2016 (Bl. 115 f.) entgegen. Er habe die Fehlerhaftigkeit der Kapitalkontenentwicklung keinesfalls zugestanden. Er habe sich lediglich auf Fragen des Schiedsrichters bereit erklärt, sich bei einem entsprechenden Beweisbeschluss des Schiedsgerichts an dem zu erbringenden Kostenvorschuss zur Hälfte zu beteiligen.
Mit seiner Rüge, die der Beklagte unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO fassen möchte, kann er nicht durchdringen. Aus dem Protokoll des Schiedsgerichts vom 26. November 2015 (Ast 6) ergibt sich nichts dafür, dass die Parteien – etwa im Sinne einer Vereinbarung – darüber einig gewesen wären, ein Gutachten einzuholen. Wäre das so, könnte dies in der Tat einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO darstellen, also einen Verstoß gegen eine Vereinbarung der Parteien im Rahmen des Schiedsverfahrens. Es war aber nicht so.
Die Parteien haben ausweislich des Protokolls nur vorsorglich für den Fall, dass der Schiedsrichter ein Gutachten habe einholen wollen, die Kostenfrage geklärt. Dass er letztlich kein Gutachten eingeholt hat, steht mit der Verfahrensvorschrift des § 1042 Abs. 4 ZPO im Einklang. Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch der ZPO keine Regelungen enthält, werden danach die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
Das Schiedsgericht hat sich mit der vom Beklagten aufgeworfenen Rüge der Richtigkeit der Kapitalkontenentwicklung auseinandergesetzt (Schiedsspruch S. 14, Ziff. 3. d) sowie die S. 15, 16 und 23). Der Schiedsrichter hat dem Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die richtige Entwicklung der Kapitalkonten seit Beginn der Sozietät, also von 1995 bis 2009, nicht stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte könne mit dem Argument nicht gehört werden, er habe erst im Rahmen dieses Schiedsverfahrens von der nach seinem Vortrag vertragswidrigen Gewinnverteilung Kenntnis erlangt. Denn diese (Gewinnverteilung) sei Gegenstand der betrieblichen Steuererklärungen und der entsprechenden Bescheide. Dass er sich hiervon keine Kenntnis verschafft habe, gehe ebenso zu seinen Lasten wie die von ihm behauptete Unkenntnis der jährlichen Kapitalkontenentwicklungen. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass er sich ständig und nachhaltig, im Ergebnis allerdings erfolglos, um derartige Informationen bemüht hätte. Er mache es sich auch zu leicht, wenn er sich statt eigenen Vortrags auf Gutachten über die Kapitalkontenentwicklung berufe. Denn er selbst habe Zugriff auf alle Informationen aus dem Rechnungswesen der früheren Sozietät. Dies ergebe sich aus dem Steuerberatungsvertrag zwischen der früheren Sozietät und dem Steuerberater. Der Beklagte habe einfach aus dem Vorjahressaldo, der (von ihm konkludent mitbeschlossenen) jährlichen Gewinnverteilung unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen, die jeweils im Rechnungswesen der Sozietät aufgezeichnet gewesen seien, das Kapitalkonto jedes Gesellschafters errechnen können. Diese Möglichkeit habe für ihn sowohl während der Dauer der Sozietät als auch während der Dauer des Schiedsverfahrens bestanden.
Diese Begründung für die Entscheidung, ein Gutachten nicht einzuholen, erscheint vertretbar, zumal der Schiedsrichter selbst als Steuerberater „vom Fach“ ist. Jedenfalls hat er mit der Entscheidung für die Nichteinholung eines Gutachtens seinen Ermessenspielraum nach § 1042 Abs. 4 ZPO nicht in untragbarer Weise überschritten.
2.
Unter dem Gliederungspunkt I. seines Aufhebungsschriftsatzes erwähnt der Beklagte seinen Befangenheitsantrag gegen den Schiedsrichter mit Schriftsatz vom 28. März 2016 (Anl. Ast 7). Diesen Befangenheitsantrag hat der Schiedsrichters mit Schriftsatz vom 21. April 2016, der nicht vorliegt, unstreitig abgelehnt. Sollte der Beklagte geltend machen wollen, der Schiedsrichter habe zu Unrecht seine Befangenheit nicht angenommen, könnte er damit nicht durchdringen: Der Befangenheitsantrag wäre unzulässig und auch unbegründet.
Nach § 1036 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 1037 Abs. 3 ZPO kann die ablehnende Partei, wenn ihr Antrag erfolglos bleibt, innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen.
Diese Monatsfrist wäre für eine Entscheidung des Senats im vorliegenden Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nicht gewahrt. Der Schiedsrichter hat mit Schriftsatz vom 21. April 2016 den Befangenheitsantrag abgelehnt. Die Anrufung des staatlichen Gerichts dagegen binnen Monatsfrist, wie § 1037 Abs. 3 ZPO verlangt, ist nicht erfolgt. Die Parteien haben auch keine andere Frist vereinbart. Der Beklagte ist deshalb mit dem Befangenheitsantrag jetzt präkludiert (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1037 Rn 6 m. w. N.). Der Schiedsspruch vom 31. Mai 2016 ist auch später als ein Monat nach der Entscheidung des Schiedsrichters über die Ablehnung der Befangenheit vom 21. April 2016 ergangen, sodass es auf die Streitfrage nicht ankommt, ob ein Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO noch zwingend erforderlich ist, wenn innerhalb der Monatsfrist bereits ein Schiedsspruch ergangen ist (vgl. Zöller/Geimer, § 1037, a. a. O.).
Befangenheitsgründe sind überdies auch nicht glaubhaft gemacht. Der den Parteien mit Schreiben vom 7. März 2016 vom Schiedsrichter übermittelte Entwurf einer Sachverhaltsdarstellung (vgl. Schiedsspruch S. 5, Bl. 12) liegt nicht vor, sodass schon von daher dem Vorwurf des Beklagten, die Sachverhaltsdarstellung sei einseitig, nicht weiter nachgegangen werden kann. Aus dem Befangenheitsantrag des Beklagten vom 28. März 2016 ergibt sich, dass aus seiner Sicht wesentlich für den Ablehnungsantrag gewesen sein mag, dass der Gutachter keine weiteren Unterlagen, Buchungsjournale usw. zum Beleg für etwaige Fehlbuchungen habe anfordern wollen. Das bedeute, so der Beklagte, eine Entscheidung zu seinen Lasten. Darauf kann er aber seinen Befangenheitsantrag in der Sache nicht mit Erfolg stützen. Der Gutachter hat sich auch mit dem Punkt, weshalb er weitere Buchungsjournale nicht habe anfordern wollen, im Schiedsspruch beschäftigt. Dass er dies nicht hat tun wollen, unterliegt seinem schiedsrichterlichen Ermessen i. S. v. § 1042 Abs. 4 ZPO (vgl. S. 16 des Schiedsspruchs 3. Abs., Bl. 23). Dass der Beklagte dies in der Sache anders sieht, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters nicht.
3.
Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Verletzung des Mündlichkeitsprinzips durch den Schiedsrichter.
Ein generelles Prinzip, in Schiedssachen mündlich zu verhandeln, gibt es nicht. Nach § 1047 Abs. 1 ZPO entscheidet – vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien – das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Wenn die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen haben, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt. Der Schiedsrichter entscheidet über die Verfahrensregeln nach § 1042 Abs. 4 ZPO nach freiem Ermessen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt es im Schiedsverfahrensrecht nicht den Grundsatz, dass immer und nur mündlich verhandelt werden muss. Die insoweit vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2014 (richtiges Az.: III ZB 40/13) sagt dazu nichts anderes. Den Vorgaben der §§ 1047, 1042 ZPO hat der Schiedsrichter hier allemal genügt. Er hat vier Mal mündlich verhandelt und in einer dieser Verhandlungen auch den Steuerberater der Sozietät G als Zeugen vernommen. Wenn er dann im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung mit einer Fristsetzung zur Vorlage von Schriftsätzen ins schriftliche Verfahren überleitet, ist das allemal von seinem Ermessen zur Verfahrensgestaltung, wie es in den §§ 1042, 1047 ZPO beschrieben ist, gedeckt. Dass dies Verhalten mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, ist erst recht nicht erkennbar.
4.
Ohne Erfolgt rügt der Beklagte auch, dass der Schiedsrichter den in der Auseinandersetzungsvereinbarung der Parteien (Ast 3) für die Entwicklung der Kapitalkonten bestimmten Zeitraum 2007 bis 2009 nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Der Schiedsrichter hat sich mit der in Ziff. 3. der Auseinandersetzungsvereinbarung genannten Gewinnermittlung für die Jahre 2007 bis 2009 befasst. Er hat auf den zeitlich letzten gefertigten Jahresabschluss und die Entwicklung der Kapitalkonten zum 31. Dezember 2009 durch den Steuerberater der Sozietät G zurückgegriffen. Die sich daraus ergebene Kapitalkontenentwicklung hat er übernommen. Die Einwendungen des Beklagten dagegen hat er als nicht durchgreifend angesehen, weil dieser sich nicht (rechtzeitig) gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gewehrt habe. Aus dem Sozietätsvertrag ergebe sich zwar nichts über die Form der jährlichen Beschlüsse über die Feststellung des Rechnungsabschlusses. Allerdings sehe der Vertrag (§ 11 Nr. 3) aber eine Frist von einem Monat nach Erstellung der Rechnungsabschlüsse vor für den Fall einer fehlenden Einigung; in einem solchen Fall solle ein Schiedsgutachter den Rechnungsabschluss feststellen. Dass ein derartiger Fall eingetreten sei, behaupte auch der Beklagte nicht. Daraus sei, so der Schiedsrichter, der Schluss zu ziehen, dass die Gesellschafter zumindest konkludent die jährlichen Feststellungsbeschlüsse (und also auch den Beschluss für das Jahr 2009) gefasst hätten (S. 15 Abs. 2 des Schiedsspruches, Bl. 22). Weiter führt der Schiedsrichter aus (S. 15 des Schiedsspruches letzter Abs., Bl. 22), dass der Beklagte mit dem Argument nicht gehört werden könne, er habe erst im Rahmen des Schiedsverfahrens von dem nach seinem Vortrag vertragswidrigen Gewinnverteilungen Kenntnis erlangt. Denn diese seien Gegenstand der betrieblichen Steuererklärungen und der entsprechende Bescheide. Dass er sich hiervon keine Kenntnis verschafft habe gehe ebenso zu seinen Lasten, wie die von ihm behauptete Unkenntnis der jährlichen Kapitalkontenentwicklung. Er habe auch nicht behauptet, dass er sich ständig und nachhaltig, im Ergebnis allerdings erfolglos, um derartige Informationen bemüht hätte. Er hätte vielmehr selbst jederzeit Zugriff auf alle Informationen aus dem Rechnungswesen der früheren Sozietät gehabt (Schiedsspruch S. 16).
Diese Einschätzung des Schiedsrichters, weshalb er sich nicht näher mit den der Gewinnfeststellung 2009 vorangegangenen Buchungen beschäftigt hat, erscheint jedenfalls vertretbar. Ob die Rechtsauffassung des Schiedsrichters auch in der Sache zutrifft – oder ob man diese Frage nicht auch anders beantworten könnte – hat das staatliche Gericht nicht zu beurteilen. Nur bei einem unerträglichen Widerspruch zur Rechtslage, der hier ersichtlich nicht vorliegt, käme eine Aufhebung des Schiedsspruchs in Betracht.
5.
Ohne Erfolg rügt der Beklagte weiter, dass der Schiedsrichter das Stichtagsprinzip zu seinen Lasten falsch angewendet habe.
Diese Rüge betrifft insbesondere eine Honorarzahlung eines Mandanten des Beklagten, eines Herrn N, in Höhe von 15.000,00 €. Der Beklagte meint, ihm stünde das nach Beendigung der Sozietät auf seinem Konto am 4. Januar 2010 eingegangene Honorar allein zu.
Der Kläger sieht das anders. Er meint, der Beklagte habe treuwidrig den Mandanten veranlasst, die Zahlung erst nach dem Ende der Sozietät auf sein eigenes Konto zu veranlassen.
Der Schiedsrichter hat sich in den Gründen (zur Widerklage b) cc) aaa), S. 21, 22, Bl. 28, 29) mit der Position „N“ beschäftigt. Die Zahlung sei zwar nach Ende der Sozietät eingegangen, der Beklagte habe sich aber nach Treu und Glauben nicht darauf berufen dürfen, weil er dem Vater des Mandanten N schon sein eigenes Konto für die Überweisung angegeben habe anstelle des Kontos der Sozietät. Aus bestimmten Gründen ergebe sich, dass der Vater des Mandanten N auch noch im Dezember hätte zahlen können und auch wollen.
Die Begründung des Schiedsrichters dafür, die Zahlung von 15.000,00 € noch der Sozietät zuzuordnen, erscheint plausibel. Ein „unerträglicher“ Fehler in der Rechtsanwendung liegt keinesfalls vor.
6.
Der Aufhebungsantrag lässt sich auch nicht damit begründen, dass, wie der Beklagte rügt, der Schiedsrichter in Wahrheit gar keine eigene Ermittlung der Gewinnverteilung vorgenommen habe.
Er, der Beklagte, habe zur fehlerhaften Umsatzverteilung der Umsätze der angestellten Anwälte und der Umsätze des Klägers zu dessen Gunsten sowohl für das Jahr 2009 als auch für die Jahre 2008 und 2007 umfangreich vorgetragen. Der Schiedsrichter habe gleichwohl ausschließlich die Zugeständnisse des Klägers zur Umsatzverteilung im Schiedsverfahren für das Jahr 2009 übernommen und sich für die Berechnung der Kapitalkonten zu eigen gemacht. Damit weiche der Schiedsrichter von der ihn bindenden Vereinbarung der Parteien unter Ziff. 3. der Auseinandersetzungsvereinbarung ab. Er treffe keine eigene Aussage zur Gewinn- und Umsatzverteilung in den Jahren 2007 bis 2009.
Richtig ist, dass der Schiedsrichter offenbar tatsächlich die Feststellung des Steuerberaters G per 31. Dezember 2009 übernommen hat. Einwendungen des Beklagten zu den einzelnen Buchungspositionen will er nicht berücksichtigen, weil gegen die Feststellungen des Steuerberaters nichts erinnert worden sei und diese deshalb bindend seien. Das ist kurz und knapp, erscheint aber vertretbar und praktikabel. Mit dem Einwand des Beklagten, dass dem Kläger vertragswidrig zur Bemessung des für die Gewinnverteilung erforderlichen Umsatzschlüssels 1/3 des nur von ihm, dem Beklagten, erwirtschafteten Notariatsumsatzes zugerechnet werde (Schiedsspruch S. 16 vorletzter Abs., Bl. 23), hat sich der Schiedsrichter vertieft beschäftigt. Er hat die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung über die Verteilung der Notariatsumsätze als erwiesen angesehen, weil dieser Verteilungsschlüssel, wie der Steuerberater G als Zeuge erläutert habe, von Anbeginn der Sozietät an so gehandhabt worden sei. Das jahrelange beanstandungsfreie Verfahren der Kapitalkontenberechnung sei also vertragsgemäß. Dass diese Änderung der Gewinnverteilung trotz Schriftformklausel im Sozietätsvertrag nicht schriftlich erfolgt sei, sei letztlich nicht schädlich.
Für diese Feststellungen des Schiedsrichters sprechen gute Gründe. Dass der Beklagte in 15 Jahren der gemeinschaftlichen Sozietät die Gewinnverteilung hinsichtlich seiner Notariatsumsätze nicht bemerkt haben könnte, erscheint wenig wahrscheinlich. Für die entsprechende Beteiligung des Klägers an den Notariatseinkünften sprechen auch wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe, wie sie der Schiedsrichter nennt. Bei Sozietäten von Anwaltsnotaren und Anwälten ist es im Übrigen weit verbreitet, was dem Beklagten nicht gut verborgen geblieben sein kann, dass auch der Umsatz aus dem Notariat bei der Gewinnermittlung aller Sozien berücksichtigt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9. Dezember 2009, Not 12/09, Rn 32 und 33 nach juris). Auch das spricht dafür, dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Verteilung des Gewinns aus dem Notariat jedenfalls gut plausibel ist. Ob die Feststellungen des Schiedsrichters letztlich richtig sind, muss das staatliche Gericht nicht entscheiden. Die Entscheidung des Schiedsrichters verletzt keinesfalls die elementaren Grundlagen unserer Rechtsordnung.
7.
Ohne Erfolg rügt der Beklagte auch, der Schiedsrichter habe neuen Vortrag im Schriftsatz vom 13. Mai 2016 nicht mehr hinreichend zur Kenntnis genommen.
Der Schiedsrichter habe sich, so der Beklagte, mit den von ihm vorgetragenen Fehlbuchungen für 2009 in Höhe von 90.000,00 € und dann noch einmal 156.000,00 € aus dem Mandat „O“ (Nacherklärung gegenüber dem Finanzamt) nicht beschäftigt.
Das ist so nicht richtig. Der Schiedsrichter hat sich – wenn auch kurz und knapp – mit den Fehlbuchungen beschäftigt. Er hat im Sachbericht (S. 14 d)) zur Erläuterung der Widerklageforderung von 215.000,00 € den wesentlichen Vortrag des Beklagten aus dessen Schriftsatz vom 13. Mai 2016 zur Zuordnung der Notariatsumsätze und der Berichtigung von Fehlbuchungen der Anwaltsumsätze aus 2009 wiedergegeben. In der Begründung zur Abweisung der Widerklage (S. 23 des Schiedsspruchs) hat der Schiedsrichter dann auf die Ausführungen zur Klagforderung zu 1. - 20.000 € - verwiesen und dann noch Folgendes angeführt:
„Das jahrelange beanstandungsfreie Verfahren der Kapitalkontenberechnung ist vertragsgemäß.
Die nach dem Gesellschaftsvertrag für deren Verbindlichkeit zwischen den Gesellschaftern erforderlichen jährlichen Beschlüsse über die Feststellung des Rechnungsabschlusses liegen vor.
Die Anfechtung des Beklagten greift gegen diese Beschlüsse nicht durch.
Die Zurechnung von 1/3 des Notariatsumsatzes zum Umsatz des Widerbeklagten für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels der Restgewinne ist vertragsgemäß.
Es bleibt daher kein Raum, dem Beweisangebot des Widerklägers zu folgen, ein Gutachten über die Entwicklung der Kapitalkonten sei 1995 einzuholen.“
Die tragende Begründung des Schiedsrichters ist – wie schon bei der Klageforderung zu 1.) -, dass der Beklagte die vom Steuerberater der Sozietät festgestellten Abschlüsse und Kapitalkontenberechnungen nicht rechtzeitig angegriffen habe und nicht mehr angreifen könne und der Gewinnverteilungsschlüssel auch hinsichtlich der Notariatsumsätze vertragsgemäß sei. Das ist in der Tat nur eine knappe Begründung, reicht aber keinesfalls aus, um einen Verstoß gegen tragende Grundsätze unserer Wertvorstellungen anzunehmen. Der Beklagte muss die Folgen tragen, dass er nichts nachgefragt und hinterfragt hat.
8.
Unter Überschrift „Mangelhafte Kenntnisnahme der Verteidigungsmittel des Beklagten“ rügt der Beklagte folgende Punkte:
- Mit den Fehlbuchungen für das Jahr 2009 (vom Kläger im Schiedsverfahren in Höhe von 39.504,34 € für Umsätze sogar zugestanden) habe sich der Gutachter gar nicht befasst.
- Auf fehlerhafte Umsatzzuordnungen in den Jahren 2007 und 2008 sei nicht eingegangen worden.
- Die Stornierung einer rechtmäßigen Entnahme des Beklagten im Dezember 2009 sei nicht berücksichtigt worden.
- In der Sache O sei nur ein Betrag von 147.274,40 € ausgeglichen worden; der Verbleib einer Differenz von 8.925,00 € zur vorgelegten Rechnung sei ignoriert worden.
- Die fehlenden Zahlungseingänge für Miete von 9/16 der genutzten Bürofläche der Kanzlei durch den Steuerberater G sei nicht aufgegriffen worden.
- Die Einlage von Reisekosten des Klägers im Schiedsverfahren in seinem Entnahmekonto habe keine Kenntnisnahme gefunden.
- Der Vorwurf der systematischen vorsätzlichen Schädigung des Beklagten werde nicht thematisiert.
Der Schiedsspruch sei, so der Beklagte, deshalb wegen mangelnder Kenntnisnahme seiner Verteidigungsmittel aufzuheben. Der Verzicht des Schiedsrichters auf ein Gutachten zu den Kapitalkonten trotz Befürwortung und Finanzierungszusage durch die Parteien, die Hinzuziehung der Buchungsunterlagen für die Jahre 2007 bis 2009 und die Neuberechnung der Kapitalkonten ohne die belegten Fehlbuchungen sei eine bewusste Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ignoranz bzw. mangelhafte Kenntnisnahme eines Verteidigungsmittels.
Zu allem hat sich in der Tat der Schiedsrichter nur kurz und knapp verhalten. Er steht eben auf dem Standpunkt, dass die jeweils vorliegenden Abschlüsse nicht angegriffen sind und deshalb auch nicht aufgeschnürt werden können.
Das ist und bleibt ein vertretbarer Standpunkt, auch und gerade im Hinblick darauf, dass Auseinandersetzungen auch von Rechtsanwaltssozietäten handhabbar bleiben müssen. Jedenfalls ist die Auffassung des Schiedsrichters, von den festgestellten Zahlen des Steuerberaters G auszugehen, nicht in einer Weise ungerecht, dass diese Entscheidung durch das staatliche Gericht durch Aufhebung des Schiedsspruchs korrigiert werden müsste. Die Parteien haben sich bewusst für eine abschließende Entscheidung ihrer Streitigkeiten gerade durch ein Schiedsgericht - ohne Instanzenzug - entschieden.
9.
Unter III. seines Schriftsatzes vom 28. Juli 2016 (Bl. 65 f.) fasst der Beklagte noch einmal das Übergehen seiner Angriffs- und Verteidigungsmittel wie folgt zusammen:
- Fehlerhafte Buchhaltung
- Fehlerhafte Kapitalkontenentwicklung
- Vorsätzliche Fehlbuchungen bei Umsatzzuordnung
- Ignoranz des Verteilungsschüssels der Umsätze
- Rückbuchung der Entnahme vom 30. Dezember 2009
- Vorgang „O“.
Was die seiner Auffassung nach vorsätzlichen Fehlbuchungen bei der Umsatzzuordnung betreffen, rügt der Beklagte, dass der Schiedsrichter im Schiedsspruch die Frage der Vorsätzlichkeit nur als Tatbestandsmerkmal der vorsorglich erklärten Anfechtung hinsichtlich der angeblich beschlossenen Rechnungsabschlüsse aufgegriffen habe. Dieser Punkt sei nicht entscheidungserheblich für den Schiedsspruch. Weiter führt der Beklagte aus (S. 24 vorletzter Abs.):
„Vorsätzlich... systematisch ... erfolgte Fehlzuordnungen bei der Umsatzzuordnung auf die Parteien sind mit Blick auf Rechtsverbindlichkeiten und Fristen ein entscheidungserhebliches Vorbringen jenseits des Anfechtungsrechts. Das Deliktsrecht aus § 823 f. BGB rückt bei der Betrachtung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlung, Kapitalkontenentwicklung und ordnungsgemäßer Buchhaltung in den Mittelpunkt. Auch wenn man eigene Aufklärungspflichten eines Schiedsgerichts ausschließen mag, umso wichtiger wird die Notwendigkeit der Kenntnisnahme, Erwägung und Erörterung dargelegter belegter Fakten zu unerlaubten Handlungen des Klägers im Schiedsverfahren.
Ob unerlaubte Handlungen und sittenwidrige, vorsätzliche Schädigungen des Klägers vorgelegen haben, ist entscheidungserheblich für den gesamten Schiedsspruch und die Konkretisierung von Forderungen der Parteien. Insbesondere die Rechtsgedanken und -folgen des Deliktsrechts machen dies offenkundig und betreffen die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens. ...“
Was den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Beklagten (durch den Kläger gemeinschaftlich mit dem Steuerberater G?) betrifft, ist nichts Greifbares vorgetragen. Das gilt auch für den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Mai 2016, in dem der Beklagte aus den vielen seiner Ansicht nach falschen Buchungen auf eine vorsätzliche systematische Schädigung schließt. Was die „stille und heimliche Zuordnung von 1/3 der Notariatsumsätze zu den Umsätzen des Klägers“ (S. 6 des Schriftsatzes) betrifft, ist der Schiedsrichter eben gerade von einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien ausgegangen. Was andere Fehlbuchungen betrifft, musste sich dem Schiedsrichter nach der Schilderung des Beklagten nicht aufdrängen, dass der Kläger und der Steuerberater G betrügerisch gegen ihn vorgegangen seien. Deswegen konnte sich der Schiedsrichter darauf zurückziehen, von den Abschlüssen auszugehen, die – wie er festgestellt hat – von dem Beklagten vorher nie angegriffen worden waren. Nach der Aussage des Zeugen G zu Protokoll vom 26. November 2015 (Ast 6) war der Beklagte von ihm, dem Zeugen, über die wirtschaftliche Entwicklung der gemeinsamen Sozietät jederzeit persönlich informiert gewesen; insbesondere seien die Umsatzkonten der Buchhaltung mindestens jährlich erörtert sowie die Kapitalkontenentwicklung besprochen worden. Es habe keine Sonderbehandlung eines der Beteiligten gegeben. Im Schiedsspruch (S. 15, vorletzter Abs., Bl. 22) hat sich der Schiedsrichter auch mit der Frage möglicher Täuschungen auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt:
„Für arglistige (= vorsätzliche) Täuschungen hat der Beklagte nicht vorgetragen, wer ihn wie getäuscht hat. Die Hinweise auf zahlreiche und vielfältige Fehler in der Buchhaltung reichen hierfür nicht aus, auch wenn diese nach seinem Vortrag alle zu seinen Lasten gingen. Fehler könnten auch fahrlässig verursacht worden sein, selbst wenn es sich um systematische Fehler gehandelt haben sollte. Dies könnte auch fehlerhaften Angaben innerhalb der Sozietät beruhen oder bei der Kommunikation mit dem Steuerberater eingetreten sein.“
Der Schiedsrichter hat sich also in einem bestimmten Sinne mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Falschbuchung beschäftigt hat. Dass dies im Zusammenhang mit der Anfechtung und nicht mit etwaigen deliktischen Ansprüchen ausgeführt wurde, ändert nichts daran, dass der Schiedsrichter die Frage der vorsätzlichen Fehlbuchungen gesehen und anders bewertet hat. Ob richtig oder falsch, ist im Aufhebungsverfahren nicht zu klären. Handgreiflich falsch jedenfalls sind die Erwägungen des Schiedsrichters nicht. Was die übrigen Einwendungen des Beklagten angeht, gilt auch hier, dass der Schiedsrichter die vorgetragenen Buchungsfehler deshalb nicht berücksichtigen will, weil die Abschlüsse jeweils nicht angegriffen worden und deshalb bestandskräftig geworden sind.
10.
Der Beklagte rügt weiter, der Schiedsrichter habe fälschlich Mandantengelder als Fremdgelder verrechnet. Der Schiedsrichter hat dazu im Schiedsspruch auf S. 18 unter „Klagforderung zu 3.)“, Bl. 25) ausgeführt:
„Der Kläger hat zugunsten des Beklagten 5.324,76 € an dessen Stelle an die ÖRAG als hälftige Rückzahlung eines Gebührenvorschusses gezahlt. Zu dieser Zahlung war der Beklagte verpflichtet, da ihm der gesamte Vorschuss im Wege der Verrechnung gegenseitiger Forderungen zwischen den Parteien zugeflossen war. Der Verrechnung steht kein Rechtsgrund entgegen. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Umständen ein allgemeines Aufrechnungsverbot für Fremdgeld greift. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich im vorliegenden Fall nämlich nicht um Geld von oder für Mandanten, das der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahrt, sondern um einen Gebührenvorschuss, der ihm und nicht einem Mandanten zusteht. Dass er bei zu hohem Vorschuss eine Rückzahlung an die Rechtsschutzversicherung zu leisten hat, ändert hieran nichts. Nicht anders wäre es, wenn er den zu hohen Vorschuss unmittelbar von einem Mandanten erhalten hätte und diesem nach Abschluss des Verfahrens einen Teil zurückzuzahlen hätte. Der Vorschuss würde in keinem Fall als Fremdgeld zu behandeln sein.“
Diese Rechtsauffassung dürfte richtig sein. Wäre sie es nicht, würde dies aber keinen Verstoß gegen den ordre public darstellen.
11.
Ohne Erfolg rügt der Beklagte weiter, dass der Schiedsrichter den Gleichheitsgrundsatz, was die Zahlung N einerseits und die Entnahme am 30. Dezember 2009 andererseits betreffe, verletzt habe.
Was die Sache „N“ angeht, hat der Schiedsrichter – wie oben erörtert – das Verhalten des Beklagten als treuwidrig angesehen. Was die im Schriftsatz vom 13. Mai 2016, S. 14 (Anl. Ast 5) vorgetragene Entnahmebuchung des Beklagten vom 30. Dezember 2009 betrifft, die der Kläger wieder zurückgebucht hat, fehlt ein ausdrückliches Eingehen des Schiedsrichters darauf. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 30. August 2016 (S. 21, Bl. 133) dazu ausgeführt, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 5. Dezember 2009, die der Beklagte entworfen habe, eine weitere Entnahme danach nicht mehr vorsehe. Das sei nur konsequent, da zwischen den Parteien ein Kapitalkontenausgleich für den Schiedsbeklagten in begrenzter Höhe vereinbart gewesen sei.
Ob die Sichtweise des Klägers letztlich richtig ist oder nicht, kann auf sich beruhen. Jedenfalls gibt es vertretbare Gründe dafür, die Entnahme per 30. Dezember 2009 nicht mehr zu akzeptieren. Wenn der Schiedsrichter sich mit dieser im Gesamtzusammenhang eher marginalen Frage nicht im Einzelnen beschäftigt hat, dürfte dieses Unterlassen jedenfalls keinen groben Verstoß gegen das Verfahrensrecht und damit erst recht keinen Verstoß gegen den ordre public darstellen.
12.
Die Rüge des Beklagten, der Schiedsrichter habe den Gleichheitsgrundsatz bzgl. der Honorarverteilung für die angestellten Anwälte, der Verrechnung von Fremdgeldern, der Zuerkennung von Ansprüchen ohne Rechtsgrundlage, der fehlenden Feststellung der Kapitalkontenhöhe Ende 2009 verletzt, greift ebenfalls nicht durch.
Was die Verteilung der Honorare der angestellten Anwälte betrifft, hat sich – wie bereits mehrfach erwähnt – der Schiedsrichter auf den Standpunkt gestellt, die einzelnen Buchungen seien nicht aufzuschnüren, es seien vielmehr die vom Steuerberater gefertigten und nicht zeitnah angegriffenen Abschlüsse zugrunde zu legen. Das mag angreifbar sein, rechtfertigt aber keinen Verstoß gegen den ordre public in Form der Verletzung des Gleichheitssatzes. Mit der Verrechnung von Fremdgeldern und der Verteilung der Notariatsumsätze hat sich der Schiedsrichter – wie ebenfalls schon ausgeführt – vertretbar befasst. Der Beklagte hat natürlich recht, dass die Kapitalkontenentwicklung falsch ist, wenn die Buchhaltung falsch ist. Der Sachverständige hat sich in der Tat mit den einzelnen behaupteten Fehlbuchungen nicht beschäftigt. Er hat sich insoweit allein auf die vorliegenden Abschlüsse des Steuerberaters G bezogen, an die der Beklagte gebunden sei. Das ist – wie ebenfalls schon mehrfach erwähnt – vertretbar und keinesfalls derart „schreiend“ ungerecht, dass es einen Verstoß gegen den ordre public darstellen könnte.
13.
Der Schiedsspruch ist auch nicht gem. § 826 BGB deshalb aufzuheben, weil er durch Täuschung erschlichen worden wäre.
a)
Ein möglicher Verfahrensbetrug des Klägers allein als Aufhebungsgrund dürfte – den schlüssigen Vortrag hier unterstellt – nicht ausreichen. Läge ein Verfahrensbetrug vor, könnte allerdings der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und damit ein Aufhebungsgrund i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO gegeben sein. Dieser unterläge aber – ebenso wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in Bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht – den Einschränkungen der §§ 581 f. ZPO. Es müsste deshalb – wie hier nicht – eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen eines Verfahrensbetrugs vorliegen (§ 581 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2000, III ZB 55/99 Rn 6, 12 – 14 nach juris).
b)
Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen wäre aber jedenfalls der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO abzulehnen und wohl auch der Schiedsspruch selbst aufzuheben, wenn zugunsten des Schiedsbeklagten der Einwand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB griffe.
Die Voraussetzungen des § 826 BGB liegen hier indes nicht vor. Der Beklagte hat nicht hinreichend substanziiert zu einem betrügerischen Vorgehen des Klägers (im Zusammenwirken mit dem Steuerberater G und weiteren Kanzleiangestellten?) vorgetragen. Er hat zwar viele Buchungen, die seiner Ansicht nach den Sachverhalt zu seinen Lasten nicht richtig wiedergeben, aufgetan. Er bestreitet, dass der Beteiligung des Klägers an den Umsätzen aus dem Notariat eine Vereinbarung der Parteien zugrunde gelegen habe. Speziell der Vorgang „O“ sei deshalb falsch gebucht, weil der Kläger wahrheitswidrig behauptet habe, das Mandat alleine bearbeitet zu haben. In dieser Sache bliebe überdies eine Differenz zwischen Rechnungsbetrag und tatsächlich eingegangenem Betrag. Das alles reicht aber nicht hin, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten durch den Kläger und etwaige Mithelfer darzutun.
Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass in der vom Beklagten entworfenen Auseinandersetzungsvereinbarung vom 5. Dezember 2009 die Zurechnung von Umsätzen der angestellten Anwälte geregelt ist (Ziff. 3.; Anl. Ast 3) und der Beklagte (ebenfalls nach Ziff. 3. der Auseinandersetzungsvereinbarung) oder ein von ihm Bevollmächtigter, der Berufsgeheimnisträger ist, jederzeit das Recht hatte, in die zugrunde liegenden Unterlagen vollständig Einsicht zu nehmen. Eine solche Einsichtnahme ist auch erfolgt durch den vom Beklagten beauftragten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer P. Dieser sei, so der Kläger, zu dem Ergebnis gelangt, dass Beanstandungen nicht zu erheben seien. Dass der Beklagte unstreitig anschließend Herrn P von seinem Mandat entbunden habe, ändere nichts daran, so der Kläger weiter, dass die Vereinbarung vollständig erfüllt worden sei.
Zweifelhaft ist überdies, ob allein mit dem vom Beklagten immer wieder verlangten Sachverständigengutachten alle Tatbestandsmerkmale eines Betruges zu seinen Lasten, insbesondere. auch zur subjektiven Seite des Klägers, beweisbar wären. Weitere Beweisantritte für ein betrügerisches Handeln des Klägers fehlen. Die Staatsanwaltschaft hat das auf Anzeige des Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen den Kläger eingestellt. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe des Beklagten, endend mit der Gehörsrüge zum Bundesverfassungsgericht, sind erfolglos geblieben.
Nach allem reicht der Vortrag des Beklagten schon nicht aus, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Kläger darzulegen.
Das gilt auch für den weiteren Vortrag des Beklagten zu den „Mietzahlungen von Untermieter Steuerberater G“ (S. 60 f. des Schriftsatzes vom 28. Juli 2016, Bl. Bl. 105 f.). Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag des Beklagten ist es so gewesen, dass der Steuerberater G als Untermieter in den Büroräumen der Sozietät über 10 Jahre hinweg keine gesonderten Mietzahlungen für rd. 300 qm Bürofläche gezahlt hat. Das aufgrund der Anzeige des Beklagten eingeleitete Strafverfahren gegen Steuerberater G wegen Untreue und Betruges ist, wie der Beklagte weiter unstreitig vorträgt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die nachgereichten Rechnungen für Leistungen des Steuerberaters G an die Parteien eine ausreichende Kompensation für die nicht gezahlte Miete darstellten. Objektiv feststellbar, so der Beklagte weiter, sei, dass die vorliegende Buchhaltung 2007 bis 2009 keinen einzigen Zahlungseingang aufweise, wohl aber Mietkosten der Kanzlei von ca. 80.000,00 € netto für den gesamten 3. Stock des Gebäudes für 543 qm an den Vermieter, von denen der Steuerberater G 9/16 der Mietfläche allein genutzt habe. Was und wer, so der Beklagte weiter, an dieser Stelle vorsätzlich und gewollt zusammengewirkt habe, könne nur spekuliert werden. Die nachgefertigten Rechnungen seien bei der Staatsanwaltschaft erst aufgetaucht, als die Ehefrau des Klägers die Verteidigung des Steuerberaters übernommen hätte. Dieser habe nachgefertigte Rechnungen ohne Rechtsgrundlage eingereicht, die, nie verbucht, plötzlich Anteile an Lohnkosten seiner Mitarbeiter und ein Beratungshonorar für ihn auswiesen. Unter dem Strich folge daraus, wie der Beklagte meint, eine offenkundig vorsätzlich Schädigung zu seinen Lasten, die der Kläger nicht zivilrechtlich gegen Steuerberater G verfolgen wolle.
Der Sachverhalt hinsichtlich der ausgebliebenen Mietzahlungen des Steuerberaters G bleibt vage und dunkel. Ungewöhnlich erscheint dies alles schon, reicht aber nicht aus, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten durch den Kläger darzulegen. Der Kläger selbst will, wie seinem Schreiben vom 10. Oktober 2011 (Ast 13) zu entnehmen ist, nicht bemerkt haben, dass eine Verrechnung des Mietaufwandes - gemeint: in der Buchhaltung - nicht erfolgt sei. Im Termin vor dem Senat hat er erklärt, dass die Sozietät und der Steuerberater übereingekommen seien, sich wechselseitig keine Rechnungen zu stellen, was - angesichts seines langjährigen Schweigens zu dem Punkt plausibel - der Beklagte gewusst und mitgetragen habe. Wenn es im übrigen tatsächlich so ist (was die Staatsanwaltschaft geprüft haben dürfte), dass die Honorarforderungen des Steuerberaters G und dessen Mietverpflichtungen an die Kanzlei sich aufheben, dürfte den Schiedsparteien auch kein Schaden entstanden sein. Wenn nicht, dürfte der „Schaden“ beide Parteien in gleicher Weise treffen. In Bezug auf das Verhalten des Steuerberaters G ergeben sich nach dem Vortrag des Beklagten jedenfalls keine wirklich durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (im Zusammenwirken mit dem Steuerberater G) insoweit den Beklagten vorsätzlich getäuscht haben könnte.
Nach alledem ist der Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruches zur Hauptsache zurückzuweisen; der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarerklärung hat Erfolg.
B.
Der Kostenschiedsspruch des Schiedsrichters Dr. Q vom 11. Juli 2016 (16 Sch 4/16) ist auf den Antrag des Klägers gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Aufhebungsantrag des Beklagten ist dagegen gem. §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückzuweisen.
Der Aufhebungsantrag gegen den Kostenschiedsspruch ist zulässig. Der Aufhebungsantrag bzgl. des Hauptschiedsspruch mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 umfasst nach Auffassung des Senats ohne weiteres auch den der Hauptsache folgenden Schiedsspruch zu den Kosten. Der Aufhebungsantrag ist aber aus den Gründen zu A. jedenfalls unbegründet. Der Vollstreckbarerklärung auch des Kostenschiedsspruchs steht daher nichts im Wege.
C.
Der Senat hat den Schriftsatz des Beklagten vom 16. Dezember 2016 berücksichtigt und den Inhalt in seine Bewertungen einbezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Beschlüsse ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Schleswig Holstein for a declaration of enforceability of an arbitral award and a related award on costs. The party opposing the application asked the court to set aside the awards. The court declared both awards enforceable.
The parties have been partners of a German partnership under civil law (GbR). After the parties have terminated the partnership, a dispute arose about the distribution of the partnership’s assets. An arbitral award was made in favor of the applicant. The court declared the award enforceable pursuant to sections 1060 subsec. 1, 1062 subsec. 1 no. 4 of the German Code of Civil Procedure (ZPO).
Both, the application for a declaration of enforceability and the application for setting aside were admissible. The latter was made within the time-limit set by section 1059 subsec. 3 ZPO. However, it was not well-founded. The court stated that an arbitral award can only be set aside, if it has not been made in accordance with essential provisions on arbitral proceedings or the arbitral award is in conflict with public policy. This is the case if the award violates a provision which regulates the principles of state or economic life or if it is in an intolerable conflict with German ideas on justice. Consequently, the award has to violate elementary fundaments of the legal order. Not every violation of mandatory law is also a violation of the ordre public. It has to be an unalienable provision, which is the expression of a fundamental value judgement of the legislator.
The party opposing the application invoked a violation of its right to be heard pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. d ZPO. It was of the opinion, that the arbitrator has not acknowledged that the parties have agreed to appoint an expert to report on a specific question. This could have been a violation of an agreement of the parties. However, the applicant contested the objection and the court found no indications for such an agreement in the protocol of the arbitral proceedings. The parties have only clarified the question of costs as a precautionary measure in case the arbitrator wanted to obtain an expert opinion. But in accordance with section 1042 subsec. 4 ZPO, the arbitrator did not do so.
Furthermore, the court found that it followed from  the award that the arbitrator acknowledged and considered the party opposing the application’s request for an expert report. The arbitrator’s decision to not grant the request was reasonable to the court, especially as the request concerned the parties’ capital accounts and the arbitrator himself was a tax accountant. Thereby, the arbitrator also did not exceed his discretion in an unbearable way.
In its application, the party opposing the application further mentioned that it has challenged the arbitrator during the arbitral proceedings. The arbitrator has rejected the challenge and did not withdraw from his office. The court found that an application to the court to decide on the challenge would be inadmissible and not well-founded. The party was precluded from challenging the arbitrator before the court, as the time-limit set by section 1037 subsec. 3 ZPO already has elapsed and the parties have not agreed on a different time-limit. Furthermore, the arbitral award has been made later than one month after the arbitrator's decision on the challenge, so that it was irrelevant to the dispute whether an application under section 1037 subsec. 3 ZPO is still mandatory if an arbitral award has already been made within the one-month period. Also, the party opposing the application failed to submit the documents on which it based its opinion on the arbitrator’s bias. Thus, the court was not able to pursue the challenge. The fact that the arbitrator has not requested further documents for his decision did not lead to a decision to the disadvantages of the party opposing the application. The arbitrator reasoned his decision in the award and acted in accordance with his discretion pursuant to section 1042 subsec. 4 ZPO. The party opposing the application’s contrary opinion was not enough to justify the arbitrator’s bias.
Furthermore, the court found that there is no general principle of an oral hearing in arbitral proceedings. According to section 1047 subsec. 1 ZPO, the arbitrator can decide whether to hold oral hearings or not and according to section 1042 subsec. 4 ZPO, he also can decide on the rules of procedure at his own discretion. There have been four oral hearings including a hearing of witnesses. The arbitrator then ordered the parties to make written statements on which he based his decision. The court found that this was covered by his discretion and did not violate elementary principles of German law.
The parties have agreed that the arbitrator should make his own determination of the disputed allocation of profits. However, the arbitrator based his decision alone on the financial statements that have been prepared by the firm’s tax accountant and submitted by the applicant. In response to the party opposing the application’s objections to individual positions of the annual financial statements, the arbitrator stated that the first had not defended itself against these in time. The partnership agreement provided for a time-limit of one month after the preparation of the financial statements in the event of objections. The party opposing the application has not submitted that such a case has occurred. The arbitrator concluded from this that the partners at least impliedly agreed on the annual determination decisions. These decisions have been subject to the firm’s tax declarations. According to the arbitrator, the fact that the party opposing the application did not obtain sufficient knowledge of the financial statements, therefore, was to its own disadvantage. The arbitrator found that the tax accountant’s financial statements thereby became binding on the parties. The court found this decision reasonable. It is irrelevant to the state court whether the arbitrator’s legal opinion was correct or whether the questions could have been answered differently. Only in the cases of intolerable contradictions to the legal order a setting aside of the arbitral award could have been considered.
In the opinion of the court, the arbitrator acknowledged and reasonably decided – even if short and concise – on the party opposing the application’s further objections to individual positions in the financial statements and allocation of profits.
Insofar as the party opposing the application asserted systematic intentional false entries and thus raised the accusation of intentional immoral damage, it was not obvious to the arbitrator from the submissions that the applicant and the tax accountant had acted fraudulently against the party opposing the application. Therefore, the arbitrator could continue to assume that the financial statements have been correct. Furthermore, the party opposing the application failed to state who exactly had deceived him. The indications of numerous and diverse errors in the accounting have not been sufficient. Such errors could have been caused by negligence. The arbitrator has also dealt with the accusation of intentional false entry. The fact that he did so in connection with avoidance and not in connection with tortious claims did not change the fact that he acknowledged and considered the issue of intentional false entries.
A final conviction of the applicant for procedural fraud and thus a ground for setting aside within the meaning of section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO did not exist. Analogous to the grounds for setting aside under section 1059 subsec. 2 ZPO, an application for a declaration of enforceability shall be refused and the award set aside pursuant to section 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO, if the objection of intentional immoral damage pursuant to section 826 of the German Civil Code (BGB) applies in favor of the party opposing the application. However, the requirements of section 826 BGB were not given. The party opposing the application failed to sufficiently argue that the applicant has acted fraudulently. The submitted false entries alone have not been sufficient. The party opposing the application failed to submit further evidence. The court also doubted that an expert report requested by the party opposing the application would be able to provide proof for all definitional elements of fraud, in particular for the applicant’s subjective intentions. The public prosecutor’s office also has discontinued a preliminary investigation against the applicant and all appeals against this have been unsuccessful. This also applied to an alleged fraud of the tax accountant. The facts brought forward by the party opposing the application appeared "dark and vague" to the court. However, it was not sufficient to prove intentional immoral damage.
The arbitral award on costs was also to be declared enforceable pursuant to sections 1060 subsec. 1, 1062 subsec. 1 no. 4 ZPO. The application for setting aside the arbitral award also included the related award on costs. However, it was not well-founded for the above-mentioned reasons and therefore to be rejected pursuant to sections 1059, 1062 subsec. 1 no. 4 ZPO.