Gericht | OLG Stuttgart | Aktenzeichen | 1 Sch 5/12 | Datum | 11.12.2012 |
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Leitsatz | |||||
Zur Erhebung der Klage hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn er sich vorprozessual so verhalten hat, dass der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1063 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Anerkenntnis | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Geschäftsnummer: 1 Sch 5/12 1. Auf das Anerkenntnis des Antragsgegners vom 16.11.2012 hin wird die in Heilbronn ergangene Entscheidung des Schiedsgerichts des N vom 15.4.2011 aufgehoben. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 1.200 EUR. Gründe: 1. Den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 15.4.2011 (Anlage 1 zur Antragsschrift; nach Bl. 39) hat der Antragsgegner anerkannt - was auch im gerichtlichen Verfahren nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1059 ZPO und ohne mündliche Verhandlung möglich ist (vgl. OLG München NJOZ 2011, 412 f.) -, sodass der Senat in der Hauptsache ohne Sachprüfung entsprechend dem Anerkenntnis zu entscheiden hatte, §§ 1063, 307 ZPO. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Antragsgegner hat sich zwar gegen die Kostentragung verwahrt und ohne nähere Begründung § 93 ZPO zitiert, der auch im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar ist (BGH NJW-RR 2008, 664). Für die dort vorausgesetzte fehlende Klageveranlassung trifft den Antragsgegner jedoch die Beweislast. Es gilt der Grundsatz: Zur Erhebung der Klage hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn er sich vorprozessual so verhalten hat, dass der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können (Lackmann in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 93 Rn. 2). Im Streitfall stammt der aufzuhebende Schiedsspruch vom 15.4.2011. Der Antragsteller hatte am 24.6.2011 Berufung eingelegt und diese am 11.7.2011 begründet; sie wurde am 30.5.2012 nicht zugelassen. Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass er sich in diesem Zeitraum kompromissbereit gezeigt bzw. der Antragsteller erwarten oder annehmen durfte, dass der Antragsgegner anschließend unvermittelt freiwillig auf seine Rechte aus dem ihm günstigen Schiedsspruch verzichtet und es der Anrufung eines Gerichts nicht bedarf. Ob das erst nach einem Fristverlängerungsantrag abgegebene Anerkenntnis auch kein „sofortiges“ mehr war - wie der Antragsteller meint -, bedarf keiner Entscheidung. 3. Der Gegenstandswert wurde entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien festgesetzt. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart to set aside an arbitral award. The court complied with the application. The party opposing the application has acknowledged the application for setting aside. An acknowledgement is possible in proceedings for the setting aside of an award and without an oral hearing. Therefore, the court had to decide in accordance with it pursuant to sections 1063, 307 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). The party opposing the application had to bear the costs of the proceedings. Section 93 ZPO is also applicable in proceedings in terms of section 1062 subsec. 1 no. 4 ZPO. However, the party opposing the application has given cause for the action to be brought before the court. The party opposing the application has lodged an appeal against the arbitral award which has been dismissed. It has not been shown that the party opposing the application has been willing to compromise or would freely waive its rights from the arbitral award. Therefore, the principle applied, that the defendant has given cause for the action if he behaved in such a way before the proceedings that the plaintiff had to assume that he would not be able to achieve his goal without recourse to the court. |