I-8 Sch 2/16


Gericht OLG Hamm Aktenzeichen I-8 Sch 2/16 Datum 30.08.2017
Leitsatz
1. Für die Vollstreckbarerklärung gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. 2. Einen Schiedsspruch kann eine Partei auch dann für vollstreckbar erklären lassen, wenn er die andere Partei zur Leistung an einen Dritten verpflichtet. 3. Einer vorläufigen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht bedarf es nicht.
Rechtsvorschriften§§ 1055, 1060 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches, Aktivlegitimation, Passivlegitimation, Verjährung des Vollstreckungsanspruchs
Volltext
Beschluss Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Dortmund, bestehend aus Herrn VROLG a.D. J als Vorsitzendem und den Mitschiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt K und Herrn Rechtsanwalt und Notar L, vom 08.03.2012 ist gemäß Ziff. 1 des Schiedsspruchs „Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 145.000,- €" in Höhe eines Betrages von 70.000,- € vollstreckbar. Der genannte Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Feststellung gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs „Die Parteien sind sich weiter einig, dass von dem Und-Konto Beträge von jeweils 75.000,- € am 14. März 2012 und am 05. Juli 2012 an den Beigetretenen gezahlt werden" in Höhe eines Betrages von 75.000,- € in Verbindung mit der Handlungsverpflichtung des Antragsgegners gemäß Ziff. 5 des Schiedsspruchs „Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gemäß Ziff. 4 zustimmt und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den dort bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben" vollstreckbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 145.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien waren durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 11.12.2001 miteinander verbunden (Anl. 1). Gemäß § 25 des Vertrages haben die Parteien am gleichen Tag einen (als Anl. 2 vorgelegten) Schiedsvertrag abgeschlossen. Die Antragstellerin machte gegen den Antragsgegner vor dem vereinbarten Schiedsgericht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Das Schiedsgericht erließ unter dem 08.03.2012 einen „Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut" (Anl. AS 1), dem der Mitgesellschafter der Klägerin Dr. B beitrat, mit dem folgenden Inhalt: 1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag von 145.000,- €. Dieser Betrag ist in Höhe von 75.000,- € am 13. März 2012 zur Zahlung fällig und in Höhe der restlichen 70.000,- € am 5. Juli 2012. 2. Der Betrag gem. Ziff. 1 ist erfüllungshalber in der Weise zu zahlen, dass er von dem Konto bei der National-Bank, M, entnommen wird, und zwar zu Lasten des etwaigen Anteils des Beklagten an diesem Konto; bei dem vorgenannten Konto handelt es sich um ein Und-Konto des Beklagten und des Beigetretenen (nachfolgend das „Und-Konto“). 3. Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gem. Ziff. 2 zustimmt und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den in Ziff. 1 bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben. 4. Die Parteien sind sich weiter einig, dass von dem Und-Konto Beträge von jeweils 75.000,- € am 15. März 2012 und am 5. Juli 2012 an den Beigetretenen gezahlt werden, und zwar zu Lasten des etwaigen Anteils des Beigetretenen an dem Und-Konto, oder, soweit ein solcher Anteil nicht bestehen sollte, zu Lasten der Klägerin oder des Beigetretenen im Rahmen der Auseinandersetzung der Parteien. 5. Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gem. Ziff. 4 zustimmt, und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den dort bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben. (…). Auf den gemäß Ziff. 1 S. 1 des Schiedsspruchs zu leistenden Gesamtbetrag in Höhe von 145.000,- € wurde unter dem 11.09.2013 ein Teilbetrag von 75.000,- € von dem bei der Nationalbank geführten Und-Konto an die Klägerin zur Zahlung angewiesen. Auf den gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs zu leistenden Gesamtbetrag in Höhe von 150.000,- € wurde von dem bei der Nationalbank geführten Und-Konto bereits ein Betrag von 75.000,- € an den Beigetretenen zur Zahlung angewiesen. Zur Zahlung offen steht damit noch ein Teilbetrag in Höhe von 70.000,- € auf den an die Antragstellerin zu leistenden Betrag gemäß Ziff. 1 S. 1 des Schiedsspruchs sowie ein Teilbetrag von 75.000,- € auf den an den Beigetretenen zu leistenden Betrag gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs. Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 12.02.2017 im Hinblick auf die erbrachten Teilleistungen den Schiedsspruch wie folgt für vollstreckbar zu erklären: Der Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners gemäß Ziff. 1 des Schiedsspruchs „Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag von 145.000,- €" in Höhe eines Betrages von 70.000,- € vollstreckbar. Der Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs „Die Parteien sind sich weiter einig, dass von dem Und-Konto Beträge von jeweils 75.000,- € am 14. Märtz 2012 und am 05. Juli 2012 an den Beigetretenen gezahlt werden …“ in Höhe eines Betrages von 75.000,- € vollstreckbar. Im Hinblick auf den Hinweis des Senats vom 22.05.2017 wird in Ergänzung des ursprünglichen Antrags beantragt: Der Schiedsspruch vom 08.03.2012 ist bezüglich der Handlungen des Antragsgegners gemäß Ziff. 5 des Schiedsspruchs „Der Beklagte erklärt hiermit, dass er den Zahlungen von dem Und-Konto gemäß Ziff. 4 zustimmt und ermächtigt den Beigetretenen, die Zahlungen zu den dort bestimmten Daten vorzunehmen. Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls entsprechende Überweisungsträger zu unterschreiben" vollstreckbar. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags. Er wendet eine fehlende Passivlegitimation, die Unbestimmtheit des Antrags, eine Verjährung des Anspruchs und ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für seinen Vollstreckbarkeitsantrag ein. Auch der ergänzende Antrag der Antragstellerin laufe ins Leere, weil es an einem für vollstreckbar zu erklärenden Inhalt der Ziff. 5 S. 1 des Schiedsspruchs fehle. Schließlich werde bestritten, dass die Antragstellerin weiterhin aktivlegitimiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist zulässig und begründet. 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. A) Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Oberlandesgericht Hamm. Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet wird oder in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt, zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens war ausweislich Ziff. 3 des Schiedsspruchs Dortmund. B) Die Entscheidung erfolgt gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen ist, liegen nicht vor. C) Der streitgegenständliche Vollstreckbarkeitsantrag ist hinreichend bestimmt insofern, als die Zahlungspflichten in Höhe von 70.000,- € gegenüber der Antragstellerin und in Höhe von 70.000,- € gegenüber dem Beigetretenen hinreichend konkretisiert sind. Berücksichtigt sind dabei die bereits erbrachten Tilgungsleistungen auf die Zahlungsverpflichtungen gemäß Schiedsspruch zu Ziff. 1 und 4. Auch ist berücksichtigt, dass ergänzend zu Ziff. 4 des Schiedsspruchs in Ziff. 5 zum Vollzug der vorgesehenen Zahlung eine Zustimmungserklärung des Antragsgegners und eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Überweisungsträgern erfolgen. D) Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist gegeben. Dieses entfällt nicht deshalb, weil die Zahlung nach Ziff. 1 des Schiedsspruchs nach dessen Ziff. 2 in der Weise erfolgt, dass der Betrag von dem genannten „Und-Konto" entnommen wird zu Lasten des Anteils des Antragsgegners an dem Konto, und nicht deshalb, weil der Antragsgegner gemäß den Ziff. 3 und 5 seine Zustimmung zu den Zahlungen entsprechend erklärt hatte, da von der Bank die Vorlage eines auch von dem Antragsgegner unterzeichneten Überweisungsträgers verlangt wird. Der Beigetretene ist zur Mitwirkung an der Veranlassung der jeweiligen Zahlungsanweisung bereit. Der Beklagte hat nach wie vor auch trotz des vorliegenden Vollstreckbarkeitsantrags keine entsprechende Mitwirkung geleistet. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in Bezug auf den Schiedsspruch zu Ziff. 1 sowie Ziff. 4, 5 mit den genannten Inhalten begründet. A) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor. Bei dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 08.03.2012 handelt es sich um einen Schiedsspruch gem. § 1054 ZPO, der das schiedsrichterliche Verfahren und den Anspruch in dem titulierten Umfang zuerkannt hat. Er ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterzeichnet worden. Aufhebungsgründe i.S.v. § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht dargelegt worden. Dem Schiedsspruch selbst fehlt die Vollstreckbarkeit. Sie muss ihm erst durch ein staatliches Gericht verliehen werden, § 1060 ZPO. Einer Erklärung über eine (vorläufige) Vollstreckbarerklärung in dem Schiedsspruch bedurfte es nicht (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1055 Rn. 18). B) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Eine Auflösung der Antragstellerin oder ein Wechsel im Gesellschafterkreis wäre unerheblich, da die Antragstellerin als GbR – gegebenenfalls als Liquidationsgesellschaft - fortbestünde. Dass die Antragstellerin etwa beendet wäre, ist nicht dargetan und feststellbar. Im Falle einer Rechtsnachfolge auf Seiten der Antragstellerin käme zudem eine Umschreibung des Titels entsprechend § 727 ZPO in Betracht. C) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, soweit gemäß abgeändertem Antrag zu 2) 75.000,- € an den Beigetretenen zu leisten sind. Denn Titelberechtigte ist die Antragstellerin, die insoweit in zulässiger Weise einen Anspruch zugunsten eines Dritten verfolgt. Einer Beteiligung des im Schiedsverfahren Beigetretenen nunmehr auch im Verfahren nach §§ 1060 ff. ZPO bedarf es nicht. D) Der Antrag richtet sich, anders als der Antragsgegner meint, gegen den richtigen Antragsgegner schon deshalb, weil dieser als der vormalige Schiedsbeklagte allein Vollstreckungsschuldner ist. Der Umstand, dass auch der Beigetretene an den Zahlungen aus dem genannten Und-Konto, über das eine gemeinsame Verfügungsberechtigung besteht, mitwirken muss, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. E) Der Vollstreckungsanspruch ist nicht verjährt. Es gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB. Diese ist nicht abgelaufen. Die vorausgesetzte rechtskräftige Feststellung kann auch durch Schiedsspruch geschehen (§ 1055 ZPO; Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 197 Rn. 7). Einer vorläufigen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bedurfte es hierfür nicht. Der Schiedsspruch eines deutschen Schiedsgerichts hat die gleichen Wirkungen wie eine Parallelentscheidung des deutschen staatlichen Gerichts, auch wenn dem Schiedsspruch selbst die Vollstreckbarkeit fehlt, die diesem erst durch rechtsgestaltende Entscheidung des staatlichen Gerichts verliehen werden muss. Für die Frage der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs i.S.v. § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB kommt es insofern nicht auf die Frage des Vollstreckungsausspruchs an, sondern auf den Eintritt der formellen Rechtskraft. Die formelle Rechtskraft des vorliegenden Schiedsspruchs war eingetreten. Die abstrakte Möglichkeit der Geltendmachung von Aufhebungsgründen (§§ 1059 Abs. 2, 1060 Abs. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, zumal ein Aufhebungsantrag i.S.v. § 1059 ZPO kein die Rechtskraft suspendierendes Rechtsmittel darstellt (vgl. MünchKomm.-Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1055 Rn. 3, 30) und eine Aufhebung schon auch wegen Fristauflaufs gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO scheitern würde. 3. Der im Übrigen vormals gestellte Antrag zu 2) gemäß Antragsschrift vom 20.09.2016, den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 1063 Abs. 3 ZPO), ist nach Entscheidung über den Antrag zu 1) gegenstandslos geworden. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
OLG Hamm, I-8 Sch 2/16 The applicant (claimant in the arbitral proceedings), a civil law partnership (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR), asked the Higher Regional Court of Hamm for a declaration of enforceability of a part of an arbitral award on a contractual penalty against the respondent. The court declared the award enforceable. It dismissed the following arguments raised by the party opposing the application. The applicant had a right to sue in relation to the matter in question (Aktivlegitimation). A dissolution of the applicant or a change of shareholders would be irrelevant, because the applicant would continue to exist as a GbR - possibly as a liquidation company. In the event of legal succession on the part of the applicant, an enforceable execution copy may be issued to the successor designated in the judgment under section 727 of the Code of Civil Procedure (ZPO). In contrast to the opinion of the party opposing the application, the application was directed against the correct party for the sole reason that the latter, as the former respondent in the arbitration, was the sole award debtor. The fact that another partner who had joined the arbitral proceedings must also participate in making payments from an account under a joint right of disposal is irrelevant in this context. The claim for enforcement was not time-barred. The 30-year limitation period of section 197 subsec. 1 no. 3 BGB applied. The final determination with res judicata effect required under this provision can also be made by an arbitral award. A provisional declaration of enforceability of the award was not required for this purpose. The award of a German arbitral tribunal has the same effects as a decision of a German state court, even if the arbitral award itself lacks enforceability. For a final declaration within the meaning of section 197 subsec. 1 no. 3 BGB, not the time of a declaration of enforcement but rather the entry into formal legal force is decisive. The abstract possibility of asserting grounds for setting aside would not be an obstacle, as an application for setting aside under section 1059 ZPO does not constitute an appeal suspending the legal force of the award. It dismissed the following arguments raised by the party opposing the application. The applicant had a right to sue in relation to the matter in question (“Aktivlegitimation”). A dissolution of the applicant or a change of shareholders would be irrelevant, because the applicant would continue to exist as a GbR - possibly as a liquidation company. In the event of legal succession on the part of the applicant, it could be considered to issue an enforceable execution copy to the successor designated in the judgment under section 727 of the Code of Civil Procedure (ZPO). In contrast to the opinion of the party opposing the application, the application was directed against the correct party for the sole reason that the latter, as the former defendant in arbitration, was the sole award debtor. The fact that another partner who had joined the arbitral proceedings must also participate in the payments from an account under a joint right of disposal is irrelevant in this context. The claim for enforcement was not time-barred. The 30-year limitation period of section 197 subsec. 1 no. 3 BGB applied. The required final determination with res judicata effect can also be made by an arbitral award. A provisional declaration of enforceability of the award was not required for this purpose. The award of a German arbitral tribunal has the same effects as a decision of a German state court, even if the arbitral award itself lacks enforceability. For a final declaration within the meaning of section 197 subsec. 1 no. 3 BGB, not the time of a declaration of enforcement but rather the entry into formal legal force is decisive. The abstract possibility of asserting grounds for setting aside would not be an obstacle, as an application for setting aside in the sense of section 1059 ZPO does not constitute an appeal suspending the legal force of the award.