Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 06/07 | Datum | 25.06.2007 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs 1. Die Nichtberücksichtigung durch das Schiedsgericht eines nach Abschluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes ist im Hinblick auf " 296 a ZPO gerechtfertigt. 2. Das Schiedsgericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Punkt des Parteivorbringens zu befassen; vielmehr genügt eine Zusammenfassung der tragenden Erwägungen. 3. Für die Vollstreckbarerklärung eines feststellenden Anspruchs kommt es auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nicht an, da die Vollstreckbarerklärung auch die Bestandskraft der Entscheidung bewirkt. (Ls. der Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 296 a ZPO, § 1051 Abs. 3 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO, § 1059 Abs. 2 lit. b ZPO, § 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren, Anwendung falschen Rechts; - ordre public; - re | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern ... als Vorsitzenden, Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... bestehende Schiedsgericht erließ am 29.1.2007 (berichtigt am 27.2.2007) in Augsburg folgenden Schiedsspruch: "I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger und Widerbeklagte (Antragsgegner des gerichtlichen Verfahrens) ist schuldig, der Beklagten und Widerklägerin (Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens) unter Vorlage der Rechnungen Auskunft darüber zu erteilen, a) welche Honorare von Mandanten, die bis zum 30.6.2006 gemeinsame Mandanten der Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte ... & ... waren und ab dem 1.7.2005 vom Kläger und Widerbeklagten übernommen wurden, in der Zeit nach dem 1.7.2005 beim Kläger eingegangen sind. b) wann die Vergütungen nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO bzw. RVG) oder der jeweiligen Honorarvereinbarung fällig geworden sind. III. Es wird festgestellt, dass zugunsten der Beklagten und Widerklägerin in die zu erstellende Abschichtungsbilanz der früheren Gesellschaft ... & ... ein Betrag in Höhe von 3.742,49 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit 4.1.2006 einzustellen ist. IV. Der Kläger und Widerbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. (Streitwert)" II. Der in I. wiedergegebene Schiedsspruch wird in Ziff. II. bis IV. für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass die Auskunft gemäß Ziff II.a. des Schiedsspruchs Honorare von Mandanten betrifft, die bis 30.6.2005 gemeinsame Mandanten waren. III. Der Antrag des Antragsgegners, den Schiedsspruch in Ziff. I aufzuheben, wird abgewiesen. IV. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. V. Der Beschluss ist, soweit er die Vollstreckbarerklärung ausspricht, vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird auf 57.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren als Rechtsanwälte in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Der Sozietätsvertrag enthält eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien untereinander oder zwischen einem Partner und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Unter den Parteien kam es nach Kündigung des Sozietätsvertrags durch die Antragstellerin zum 30.6.2005 zu Abrechnungsstreitigkeiten. Diese waren im Wesentlichen dadurch ausgelöst, dass sich das Kapitalkonto der Antragstellerin entgegen einer ursprünglichen Vereinbarung negativ entwickelt hatte. Im Schiedsverfahren machte der Antragsgegner als Schiedskläger neben einem Ausgleich von 61.498,44 € für den Passivsaldo weitere Rechnungsabgrenzungen sowie Forderungen geltend, die er mit einem Guthaben und Zahlungen der Antragstellerin verrechnete und so zu einer Klagesumme von zuletzt rund 64.000 € gelangte. Nach Aufrechnung mit einem Abfindungsguthaben der Antragstellerin ging es im Schiedsverfahren zuletzt noch um eine strittige Forderung des Antragsgegners über 50.239,04 €. Die Antragsgegnerin ihrerseits bestritt im Schiedsverfahren die vertragswidrige Entnahme von Geldern und wandte im Übrigen gegen die Klageforderung insbesondere Entreicherung und Verwirkung ein. Hilfsweise rechnete sie mit Abfindungsforderungen in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe auf. Widerklagend begehrte sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung dazu, welche Honorare von Mandanten, die bis zum 30.6.2005 gemeinsame Mandanten der Partnerschaftsgesellschaft waren und ab dem 1.7.2005 vom Kläger übernommen wurden, in der Zeit nach dem 1.7.2005 eingegangen sind und wann die Vergütungen nach der maßgeblichen Gebührenordnung/ Honorarvereinbarung fällig geworden sind. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass zu ihren Gunsten in die zu erstellende Abschichtungsbilanz ein Betrag von 3742, 49 € nebst Zinsen einzustellen sei. Letzteres stellte der Antragsgegner nicht in Abrede. Das angerufene Schiedsgericht erließ aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.12.2006 am 29.1.2007 den im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruch, mit dem es den Zahlungsanspruch abwies (Ziff. I), dem mit der Widerklage verfolgten Feststellungsanspruch (Ziff. III) und dem Anspruch auf Auskunfts- und Rechenschaftslegung (Ziff. II) stattgab sowie eine Kostengrundentscheidung (Ziff. IV) traf. Unter Vorlage der Urschrift dieses Schiedsspruchs hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.3.2007 dessen Vollstreckbarerklärung in Ziff. II bis IV beantragt. Der Antragsgegner seinerseits hat am 17.4.2007 beantragt, den Schiedsspruch, insbesondere soweit seine Schiedsklage abgewiesen wurde (Ziff. I), aufzuheben. Er trägt dazu im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. II) liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör darin begründet, dass er ohne jede Differenzierung dazu verpflichtet worden sei. Die zum Stichtag noch offenen Mandate seien seine gewesen. Rechnungen, die im Rahmen dieser Mandate nach Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft erstellt worden seien, unterlägen der anwaltlichen Schweigepflicht. Er dürfe sie deswegen nicht der Antragstellerin vorlegen. Demgemäß habe er im Schiedsverfahren vorgetragen, dass es nur darauf ankommen könne, welche Gebühren vor dem 30.6.2005 angefallen und ob diese Gebühren nach dem 30.6.2005 im Rahmen des neuen Mandats erneut angefallen seien. Die Beklagte habe bei ihrem Weggang am 30.6.2005 auch den kompletten Datenbestand der Partnerschaftsgesellschaft mitgenommen. Das Schiedsgericht habe dies nicht ansatzweise berücksichtigt. Im Übrigen gebe es für eine Vollstreckbarerklärung insoweit keinen Anlass, da er der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung bereits weitgehend nachgekommen sei. Ziff. III des Schiedsspruchs (Feststellung) besitze keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Klageabweisung (Ziff. I) sowie die Kostengrundentscheidung (Ziff. IV) verstießen gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst d ZPO und gegen Art. 14 GG. Die Begründung des Schiedsgerichts lasse erkennen, dass seine Argumente nicht oder praktisch nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Nach freiem Ermessen habe das Schiedsgericht nicht entscheiden dürfen. Zur Unanwendbarkeit der vom Schiedsgericht herangezogenen Vorschriften des § 814 BGB und des § 242 BGB, letzterer unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, habe seine Argumentation im Schiedsspruch keinen Eingang gefunden. Von einer Leistung seinerseits in Kenntnis der Nichtschuld könne aufgrund der jeweiligen Entnahmen durch die Antragstellerin nicht gesprochen werden. Noch schwerer wiege im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung der Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Von seinem Schriftsatz vom 22.12.2006 habe das Gericht überhaupt keine Kenntnis genommen. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment sei dem Schiedsgericht unbekannt gewesen. Im Schiedsspruch selbst werde immerhin zwischen Zeit- und Umstandsmoment unterschieden. Insoweit habe das Schiedsgericht jedoch entscheidungserheblichen Vortrag dazu missachtet, weshalb während des Bestehens der Partnerschaft der Anspruch auf Rückführung der Überentnahmen gerade nicht geltend gemacht worden sei. Die aufgezeigte Handhabung des Kapitalkontos zeige eindeutig, dass die Partnerschaftsgesellschaft nicht willens gewesen sei, die von der Antragstellerin vorgenommenen Überentnahmen sanktionslos zu"schlucken", sondern darauf bestanden habe, dass durch Überschüsse der Negativsaldo auf dem Kapitalkonto zurückgeführt werde. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.5.2007 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 25.6.2007 stattgefunden hat. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung und deren Ergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet, der Gegenantrag auf Aufhebung des klageabweisenden Teils des Schiedsspruchs unbegründet. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung wie Aufhebung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBI S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in Urschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Die Beschränkung der Vollstreckbarerklärung auf die in den Ziff. II bis IV enthaltene Erkenntnis des Schiedsgerichts ist wirksam. Es handelt sich insoweit um Ansprüche und Feststellungen, die im Verhältnis zum klageabweisenden Teil des Schiedsspruchs (Ziff. I) selbständig sind. a) Soweit sich der Anspruch auf Auskunftserteilung unter Rechnungsvorlage (Ziff. II) bezieht, hat die Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Vollstreckbarerklärung nicht wegen Erfüllung verloren. Der Antragsgegner hat dazu nur unspezifiziert vorgetragen, er sei dieser Verpflichtung bereits weitgehend nachgekommen. Dieser Vortrag ist als Erfüllungseinwand ersichtlich unbeachtlich (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO), zumal der Antragsgegner es unschwierig in der Hand hätte, zu belegen, inwieweit er bereits Auskunft erteilt hat. b) Auch die Vollstreckbarerklärung des feststellenden Ausspruchs im Schiedsspruch (Ziff. III) ist zulässig, auf eine Zwangsvollstreckungsmöglichkeit kommt es nicht an (BGH WM 2006,1121; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 26 Rn. 7). Insoweit kommt auch die Vollstreckbarerklärung der Kostengrundentscheidung in Ziff. IV in Betracht. Denn die Vollstreckbarerklärung bewirkt die Bestandskraft der mit dieser (Zwischen-) Entscheidung erreichten teilweisen Streiterledigung (BGH WM 2006,1121/1123). Von ihr hat nämlich die gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung über die Kosten auszugehen (§ 1055 ZPO). 3. Soweit der Schiedsspruch zur Auskunft verurteilt (Ziff. II a und b), ist die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO auszusprechen, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO (vgl. § 1060 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Das Schreibversehen hinsichtlich des auf den Stichtag des Ausscheidens der Antragstellerin bezogenen Datums (30.6.2005) ist offensichtlich; der Senat hat insoweit berichtigen können (Schwab/Walter Kap. 28 Rn. 7). Der Schiedsspruch verpflichtet zur Auskunft über Honorarzahlungen von ursprünglich gemeinsamen Mandanten und der Fälligkeit solcher Vergütungen, die nach dem 30.6.2005 beim Antragsgegner eingegangen sind. Inwieweit die Verpflichtung unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, b, Nr. 2 Buchst, b ZPO) zustande gekommen sein soll, kann der Antragsgegner nicht nachvollziehbar erklären. Wenn er in diesem Zusammenhang im Schiedsverfahren vorgetragen hat, dass es nur darauf ankomme, welche Gebühren vor dem 30.6.2005 (richtig 1.7.2005) angefallen seien und ob diese Gebühren nach dem 30.6.2005 im Rahmen des neuen Mandats erneut angefallen seien, berücksichtigt er nicht, dass der Vergütungsanspruch bereits entsteht, sobald der Anwalt die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen begonnen hat, was bereits mit der Entgegennahme der dazu gehörigen Information der Fall sein kann (Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. § 8 RVG Rn. 1). Fällig wird die Vergütung hingegen erst, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (vgl. § 8 Abs. 1 RVG). Nicht wesentlich anders verhielt es sich nach altem Recht (vgl. Hartmann Kostengesetze 25. Aufl. § 16 BRAGO Rn. 1). Für die auf derartige Angelegenheiten bezogenen Gebühren kann es infolge des Ausscheidens der Antragstellerin nicht zu einem erneuten Anfall später beim Antragsgegner kommen. Das Vorbringen, die Antragstellerin habe bei ihrem Weggang den kompletten Datenbestand der Partnerschaftsgesellschaft mitgenommen, kann zum einen die Frage berühren, ob sich die Antragstellerin überhaupt in entschuldbarer Ungewissheit befindet (Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 261 Rn. 12). Dass das Schiedsgericht diese Rechtsfrage verneint hat, begründet jedoch von vornherein keinen Verstoß gegen den ordre public, weil eine (unterstellt) unrichtige Entscheidung insoweit wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze nicht verletzt. Genauso wenig stände es zum anderen der Vollstreckbarerklärung entgegen, sofern der Einwand darauf abzielte, die Unmöglichkeit der Erfüllung zu behaupten. Denn solcher Vortrag wäre im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Zuletzt ist der diesbezügliche Vortrag aber auch widersprüchlich, weil der Antragsgegner zugleich erklärt hat, er sei der Auskunfts- und Rechenschaftslegung bereits weitgehend nachgekommen, was die Möglichkeit der Erfüllung voraussetzt. Im Übrigen ist die Auskunftspflicht gegenüber der früher mit demselben Mandat in der Partnerschaft befassten Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unbedenklich (vgl. § 49b Abs. 4 BRAO; BGH NJW 2007, 1196). 4. Gegen die feststellende Erkenntnis in Ziff. III sowie die auf der vereinbarten Grundlage des § 13a FGG getroffene Kostenentscheidung in Ziff. IV des Schiedsspruchs sind Versagungs- oder Aufhebungsgründe nicht substantiiert geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. 5. Der auf die Schiedsklageabweisung in Ziff. I bezogene Aufhebungsantrag ist zulässig (§ 1059 Abs. 1 ZPO), insbesondere auch fristgerecht erhoben (§ 1059 Abs. ZPO). Er ist jedoch abzuweisen, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht begründet geltend gemacht und auch im Übrigen nicht feststellbar sind. Der Antragsgegner beruft sich insoweit auf Mängel des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, d ZPO) und auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), seien es Verstöße bei der Anwendung materiellen Rechts, seien es solche verfahrensrechtlicher Natur in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, b, Nr. 2 Buchst, b ZPO). a) Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, d ZPO liegt nicht vor. Der Antragsgegner meint ihn darin zu sehen, dass das Schiedsgericht nicht das maßgebliche materielle Recht angewandt, sondern stattdessen nach Ermessen entschieden habe. Das Schiedsgericht hatte mangels abweichender Regelung in der Schiedsvereinbarung deutsches Recht unter Zugrundelegung des Sozietätsvertrags anzuwenden (§ 1051 Abs. 2 und 4 ZPO). Eine Billigkeits- oder Ermessensentscheidung war ihm mangels Parteivereinbarung versagt (§ 1051 Abs. 3 ZPO). Eine solche hat das Schiedsgericht jedoch nicht getroffen. Vielmehr hat es ausdrücklich unter Zugrundelegung des deutschen bürgerlichen Rechts entschieden. Selbst wenn es hierbei die herangezogenen Rechtsnormen fehlerhaft angewandt hätte, ließe sich daraus kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, d ZPO herleiten. b) Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, b ZPO ist ein Schiedsspruch nur dann aufzuheben, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -),oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsprechung nicht als in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118,312/315 - verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR2002, 1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1059 Rn. 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. (1) Dass das Schiedsgericht den Leistungsantrag als unzulässig erachtete, weil er als gesellschaftsrechtlicher Einzelrückzahlungsanspruch einer Durchsetzungssperre unterliege, greift der Antragsgegner nicht an. Die als möglich erachtete Feststellungsklage (siehe BGH NJW 1995,188) hielt das Schiedsgericht unter Anwendung bereicherungsrechtlicher Bestimmungen (§§ 812, 814 BGB) und der Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB) für unbegründet. Dass es Leistungen im Sinn von § 814 BGB im konkreten Fall mit Entnahmen gleichgestellt hat, welche dem Antragsgegner als Überentnahmen nach dem ihm zugänglichen Kapitalkonto der Antragstellerin zeitnah bekannt waren, verletzt keine tragenden Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Im Zusammenhang mit dem zusätzlich bejahten Institut der Verwirkung prüfte das Schiedsgericht im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des über neun Jahre bestehenden Partnerschaftsverhältnisses sowohl Zeit- wie Umstandsmoment. Auch hierbei gelangte es zu Ergebnissen, die der deutschen Rechtsordnung offensichtlich nicht widersprechen. Bloße Verletzungen des materiellen Rechts, wie sie der Antragsgegner behauptet, gehören nicht zum deutschen ordre public. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG durch den aus Sicht des Antragsgegners materiell unrichtigen Schiedsspruch scheidet ersichtlich aus. Eine „revision au fond" ist dem Senat ohnehin untersagt. (2) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Teil des verfahrensmäßigen ordre public lässt sich aus dem Vorbringen des darlegungspflichtigen Antragsgegners ebenfalls nicht entnehmen. Soweit er auf seinen Schriftsatz vom 22.12.2006 abstellt, war zu diesem Zeitpunkt die mündliche Verhandlung vom 20.12.2006, aufgrund derer der Schiedsspruch erlassen wurde, bereits abgeschlossen. Es entspricht dem deutschen Verfahrensrecht, dass neues Vorbringen in solchen Schriftsätzen nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 296 a ZPO). Dieses ist zwar nach der getroffenen Parteivereinbarung für das Schiedsgericht nicht zwingend anzuwenden (vgl. § 1042 Abs. 4 ZPO). Ist aber schon nach dem staatlichen Verfahrensrecht ein Vorbringen nicht zu berücksichtigen, kann ein solches Vorgehen ohne gegenteilige Vereinbarung der Parteien keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründen (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 5). Darüber hinaus ist eine Verletzung des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, b ZPO nicht begründet dargetan, zumal dieser Aufhebungsgrund die Nichtberücksichtigung einzelner Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erfassen dürfte (Zöller/Geimer §1059Rn. 40). Im Übrigen war das Schiedsgericht nicht gehalten, sich mit jedem Punkt des Parteivortrags zu befassen. Es genügt im Schiedsspruch regelmäßig eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen, die den Schluss erlauben, dass das Schiedsgericht das beiderseitige Parteivorbringen erschöpfend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11). Diesen Anforderungen wird der Schiedsspruch gerecht. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses beruht auf §1064 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 und 6 ZPO. Dabei betragen der Wert des abgewiesenen Zahlungsanspruchs 50.239, 04 € und der Wert des mit einem Leistungsanspruch gleichzusetzenden Feststellungsanspruchs 3.742,49 €. Den Auskunftsanspruch bemisst der Senat mit (rund) 3.000 €. | |||||
Summary | |||||
Durch Schiedsspruch vom 29.01.2007 war die auf eine Ausgleichszahlung von rund 50.000 € gerichtete Schiedsklage abgewiesen (Ziff. I) und der Schiedskläger und Widerbeklagte verurteilt worden, der Beklagten und Widerklägerin bestimmte Auskünfte über Mandantenhonorare bezüglich ihrer aufgelösten Rechtsanwaltssozietät zu erteilen (Ziff. II). Ferner wurde festgestellt, dass in die zugunsten der Beklagten zu erstellende Ausgleichsbilanz ein bestimmter Betrag einzustellen sei (Ziff. III). Im Vollstreckbarerklärungsverfahren machte der Antragsgegner im Wesentlichen geltend, ihm sei kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Das Schiedsgericht habe sein Vorbringen teilweise nicht zur Kenntnis genommen und im Übrigen unzulässigerweise nach Billigkeit entschieden. Der Verpflichtung zu Auskunft und Rechnungslegung sei er bereits weitgehend nachgekommen und Ziff. III des Schiedsspruchs enthalte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Der Senat hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgewiesen und den Schiedsspruch in den Ziff. II und III mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Auskunftsansprüche für vollstreckbar erklärt. Die Vorhalte des Antragsgegners waren nach dem Dafürhalten des Senats sämtlich nicht durchgreifend. Hinsichtlich der Klageabweisung (Ziff. I) war in seinen Augen kein Aufhebungsgrund ersichtlich. Das Schiedsgericht habe nicht nach Billigkeit, sondern nach Recht und Gesetz entschieden und bei dieser Entscheidung nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder sonstige Maximen des ordre public wie insbesondere die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG verstoßen. Dass das Schiedsgericht einen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz des Antragsgegners nicht mehr berücksichtigt hatte, hielt der Senat im Hinblick auf § 296 a ZPO für gerechtfertigt. Das Schiedsgericht sei im Übrigen nicht gehalten, sich mit jedem Punkt des Parteivortrags zu befassen; vielmehr genüge eine Zusammenfassung der tragenden Erwägungen. Die angebliche Erfüllung der Auskunftserteilung (Ziff. II) war nach Ansicht des Senats nicht substantiiert dargetan. Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung des feststellenden Ausspruchs (Ziff. III des Schiedsspruchs) stellte der Senat fest, dass es auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nicht ankomme, da die Vollstreckbarerklärung auch die Bestandskraft der Entscheidung bewirke. |