Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 5/12 | Datum | 28.06.2012 |
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Leitsatz | |||||
Kein Verfahren nach § 1059 ZPO für einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 Abs. 1 ZPO. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt keine entsprechende Anwendung des § 1059 ZPO für einVorgehen gegen einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichts in Betracht, denn in § 1041 Abs. 2 und 3 ZPO isteigenständig die Vollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts geregelt worden. Zudem bestehtfür eine analoge Anwendung des § 1059 ZPO auch kein Schutzbedürfnis der von einer solch vorläufigenMaßnahme betroffenen Partei. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1055, 1059, 1041, 1054, 1037 ZPO | ||||
Fundstelle | BeckRS 2012, 213279 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses des Schiedsgerichts Antrag auf Ablehnung einer Schiedsrichterin | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Tenor: Der Antrag, den von der Schiedsrichterin (…) am 14. November 2011 in der Schiedssache (…) erlassenen Beschluss aufzuheben und der Antrag, unter Aufhebung der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 08.12.2011 die Ablehnung der Schiedsrichterin für begründet zu erklären, werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 12.000,- € Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Schiedsgericht und begehrt darüber hinaus ihr Ablehnungsgesuch gegen die Schiedsrichterin für begründet zu erklären. Der Geschäftsführer der Antragstellerin war vormals Gesellschafter des Kosmetikunternehmens L. GmbH. Wegen immer wieder auftretender Schwierigkeiten zwischen den Gesellschaftern kamen diese im Jahre 2006 überein, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin bzw. die von ihm noch zu gründende Gesellschaft den Hauptbetrieb der L. GmbH übernehmen und eigenständig fortführen sollte. Die damaligen Beteiligten waren ferner darin einig, dass die Marke „L.“ und zwei Internet-Domains künftig gemeinsam in einer Bruchteilsgemeinschaft gehalten werden sollten. Vor diesem Hintergrund kam es am 15.11.2006 zunächst zum Abschluss eines Kooperationsvertrages, der jedoch erst wirksam werden sollte, wenn nachfolgend auch ein entsprechender notarieller Vertrag über die vorgesehene Übertragung des Teilbetriebes der L. GmbH geschlossen würde. Dieser Vertrag wurde dann am 29.11.2006 von dem Notar (…) in Frankfurt am Main (…) protokolliert. In § 15 vereinbarten die Vertragsparteien eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten, die aufgrund dieses Vertrages zwischen den Vertragsparteien entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach Maßgabe der §§ 1025 ff ZPO durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten. Zur Schiedsrichterin wurde die Rechtsanwältin X. bestimmt, die bereits zuvor ein Mediationsverfahren mit den Beteiligten durchgeführt hatte. Wegen des weiteren Inhalts der Schiedsklausel und der Verträge wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen. In der Folgezeit kam es zwischen den jetzigen Parteien zum Streit über die Nutzung der Marke bzw. der Domains, infolge dessen die Antragstellerin von Ende 2010 bis Mitte 2011 eine Vielzahl von Verfahren, unter anderem auch Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, beim Schiedsgericht anhängig machte; zwischenzeitlich hat sie sämtliche Anträge zurückgenommen. Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 10.11.2011 erließ das Schiedsgericht am 14.11.2011 ohne mündliche Verhandlung und ohne die Antragstellerin zuvor gehört zu haben eine einstweilige Verfügung, mit der es der Antragstellerin bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € bzw. entsprechender Ordnungshaft untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Marke „L.“ mit der Aussage/Begrifflichkeit „Ultraschall Fettreduktion“ zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragstellerin am 15.11.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom (…) 2011 lehnte die Antragstellerin die Schiedsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; die Schiedsrichterin ihrerseits wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom (..) 2011, der Antragstellerin noch am selben Tag zugegangen, zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Ablehnungsgesuch (Bl. 40 ff d. A.) und den in Kopie vorgelegten Beschluss vom (…)2011 (Bl. 45 ff d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sowie die gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch. Sie ist der Auffassung, bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 14.11.2011 handle es sich um einen Schiedsspruch im Sinne des § 1055 ZPO, für den das Aufhebungsverfahren nach §§ 1059 ff ZPO statthaft sei. Die schiedsgerichtliche Entscheidung unterliege schon deshalb der Aufhebung, weil der zugrunde liegende Streitgegenstand nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst werde. Die Schiedsklausel sei allein für Streitigkeiten aus dem notariellen Vertrag vom 29.11.2006 vereinbart worden; vorliegend gehe es um eine Streitigkeit aus dem Kooperationsvertrag vom 15.11.2006, der unstreitig keine Schiedsklausel beinhalte. Da es sich um selbständige und voneinander unabhängige Verträge handle, könne sich die Schiedsvereinbarung nicht auf Streitigkeiten aus dem Kooperationsvertrag erstrecken. Zudem sei ohnehin fraglich, ob die hier vereinbarte Schiedsklausel überhaupt die Durchführung eines Eilverfahrens vor einem Schiedsgericht gestatte. Der Schiedsspruch unterliege aber auch deshalb der Aufhebung, weil der Antragstellerin entgegen der getroffenen Vereinbarung vor Erlass der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt und der Beschluss nicht begründet worden sei. Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich insbesondere daraus, dass die abgelehnte Schiedsrichterin in der Vergangenheit in zwei von der Antragstellerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin jeweils angehört und in einem Fall sogar eine mündliche Verhandlung anberaumt habe. Schon diese einseitige Gewährung rechtlichen Gehörs begründe die Besorgnis, dass die Schiedsrichterin der Antragstellerin gegenüber nicht mehr unvoreingenommen sei. Die Antragstellerin beantragt, 1. den in der Schiedssache (..) am 14.11.2011 erlassenen Beschluss der Schiedsrichterin (…) aufzuheben; 2. die Ablehnung der Schiedsrichterin (..) für begründet zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses aus den Gründen des Hinweises des Senates vom 13.02.2012 schon nicht statthaft sei. Zudem erfasse die in dem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel vom 29.11.2006 auch Streitigkeiten aus dem Kooperationsvertrag, weil beide Verträge inhaltlich unabdingbar miteinander verbunden seien; die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages sei ausdrücklich von dem Zustandekommen des Übertragungsvertrages abhängig gemacht worden. Die Schiedsabrede umfasse grundsätzlich auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie sich schon aus den Regelungen der §§ 1033 und 1041 ZPO ergebe. Schließlich lägen aber auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht vor, weil entsprechend den Regelungen für das staatliche Verfahren eine einstweilige Verfügung auch ohne vorherige Anhörung des Gegners erfolgen könne und die in der Schiedsklausel vereinbarte Verfahrensweise nur für die Hauptsacheverfahren gelte. Damit habe das Schiedsgericht die Durchführung eines Eilverfahrens nach freiem Ermessen bestimmen können. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ablehnungsgründe seien nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Zudem sei die Antragstellerin mit diesen Einwänden präkludiert. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom (..),… sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin (….), jeweils nebst Anlagen, verwiesen. II. 1. Aufhebungsantrag Der Antrag auf Aufhebung des Beschluss vom 14.11.2011 ist bereits nicht statthaft, da eine einstweilige Maßnahme, hier in Form der einstweiligen Verfügung, die von einem Schiedsgericht gemäß § 1041 Abs. 1 ZPO erlassen wurde, weder einen End- noch Vor- oder Teilentscheid im Sinne der §§ 1054, 1055 ZPO darstellt, so dass eine solche Entscheidung auch nicht gemäß § 1059 ZPO mit einem Aufhebungsantrag bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden kann. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um endgültige Entscheidungen des Schiedsgerichts, da sie jederzeit veränderten Umständen angepasst werden können (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 17 a Rz. 39; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1041 Rz. 6). Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch keine entsprechende Anwendung des § 1059 ZPO in Betracht, denn in § 1041 Abs. 2 und 3 ZPO ist eigenständig die Vollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts geregelt worden; zudem besteht für eine analoge Anwendung des § 1059 ZPO auch kein Schutzbedürfnis der von einer solch vorläufigen Maßnahme betroffenen Partei. Nach § 1041 Abs. 2 ZPO obliegt die Vollziehung einer durch ein Schiedsgericht angeordneten vorläufigen Maßnahme allein dem staatlichen Gericht. Unterzieht sich die betroffene Partei also nicht freiwillig der vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahme, bedarf es der Entscheidung des staatlichen Gerichts, um Zwangsmaßnahmen zur Verwirklichung und Durchsetzung der vom Schiedsgericht angeordneten vorläufigen Maßnahme ergreifen zu können. Seinen Beschluss wiederum kann das staatliche Gericht seinerseits auf Antrag einer Partei aufheben oder ändern. Schon diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber für Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 Abs. 1 ZPO nicht die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 1059 ZPO eröffnen wollte. Dieser Wille des Gesetzgebers lässt sich zudem der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 entnehmen. Bis zu dieser Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts war ein Schiedsgericht nach der Rechtsprechung nicht befugt, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, weil gemäß den §§ 1039, 1040, 1042 ZPO a. F. nur endgültige Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden könnten (vgl. BGH, ZZP 1958, 427). Anordnungen, die der Sache nach Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes waren, konnten daher lediglich in Form von (vollstreckungsunfähigen) Teilschiedssprüchen ergehen, soweit sich diese Maßnahmen als Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Vertrag selbst ergaben. Diese herrschende Praxis hielt der Gesetzgeber für unbefriedigend, so dass er Art. 17 ModG in das deutsche Recht übernommen und darüber hinaus die Vollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts in § 1041 Abs. 2 ZPO selbst geregelt hat (vgl. BTDrs. 13/5274 S. 44, 45). Auch die weiteren Regelungen in § 1042 Abs. 3 und 4, die in ihrem Kern den §§ 927 und 945 ZPO entsprechen, zeigen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vollziehbarkeit und den Bestand einstweiliger Maßnahmen ein eigenständiges und von den Regelungen für endgültige Schiedssprüche in §§ 1059, 1060 ZPO unabhängiges Verfahren installieren wollte. Vor diesem Hintergrund ist die von einer einstweiligen Maßnahme des Schiedsgerichts „betroffene“ Partei auch nicht in einem Maße schutzbedürftig, das die entsprechende (systemwidrige) Anwendung des § 1059 ZPO zwingend geboten wäre. Die Vollziehung einer schiedsgerichtlich angeordneten Maßnahme setzt eine entsprechende Entscheidung des staatlichen Gerichts voraus; in diesem Verfahren kann die betroffene Partei ihre Einwände geltend machen. Sollte das staatliche Gericht die Vollziehung zulassen, besteht gemäß § 1041 Abs. 3 ZPO jederzeit die Möglichkeit, bei veränderten Umständen die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Schließlich steht der betroffenen Partei unter den Voraussetzungen des § 1041 Abs. 4 ZPO ein Schadensersatzanspruch zu, den sie im anhängigen Schiedsverfahren geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund ist bereits die Statthaftigkeit des von der Antragstellerin eingeleiteten Aufhebungsverfahrens zu verneinen; ob darüber hinaus die geltend gemachten Gründe in der Sache eine Aufhebung rechtfertigen würden, kann daher dahingestellt bleiben. 2. Befangenheitsgesuch Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichterin ist nach § 1037 Abs. 3 ZPO statthaft, jedoch nicht fristgerecht bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) erhoben worden, so dass die Antragstellerin mit den von ihr geltend gemachten Ablehnungsgründen, ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, präkludiert ist (vgl. zu dieser Folge der Fristversäumnis: Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1037 Rz. 5). Die Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO begann mit dem Zugang des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses am 08.12.2011 und war mithin im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf gerichtliche Entscheidung am 08.02.2012 bereits abgelaufen. Soweit die Antragstellerin meint, über die Berechtigung ihres Ablehnungsgesuches könne auch im Aufhebungsverfahren entschieden werden, da das Schiedsgericht einen Schiedsspruch erlassen habe, bevor der Antrag auf Aufhebung beim staatlichen Gericht gestellt wurde, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass in bestimmten Konstellationen die Durchführung eines isolierten Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO obsolet sein kann; so hat das OLG Stuttgart (SchiedsVZ 2003, 84 ff) die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes im Aufhebungsverfahren in einem Fall für statthaft erachtet, in dem das Schiedsgericht über einen Ablehnungsantrag, der nach Erlass des Schiedsspruches, aber vor der Zustellung der schriftlich abgefassten Entscheidung, eingereicht wurde, nicht mehr entschieden hat. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Frist zur Anrufung des staatlichen Gerichts gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO bei Erlass des Schiedsspruches noch nicht abgelaufen war. Hat eine Partei hingegen im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruches weder vor dem Schiedsgericht noch vor dem staatlichen Gericht den Ablehnungsgrund geltend gemacht bzw. ist dieser erst nach Erlass des Schiedsspruches bekannt geworden, kann sich eine Partei darauf auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr stützen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit (vgl. BGH, MDR 1999, 755; OLG München, SchiedsVZ 2010, 52, 54; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1037 Rz. 7; Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1037 Rz. 4). Dies zugrunde legend könnte die Antragstellerin die vermeintliche Befangenheit der Schiedsrichterin schon deshalb nicht mehr geltend machen, weil sie das Ablehnungsgesuch erst nach Erlass des hier maßgeblichen Beschlusses erhoben und das Schiedsgericht hierüber zudem befunden hat. Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Fall von Befangenheit hat die Antragstellerin nicht dargetan. Mithin ist schon die Ausgangssituation mit dem der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde liegenden Falls nicht vergleichbar. Entscheidend ist aber, dass es sich bei dem Beschluss des Schiedsgerichts aus den oben unter II.1 dargelegten Gründen schon nicht um einen der Aufhebung nach § 1059 ZPO zugänglichen endgültigen Schiedsspruch handelt, mithin vorliegend überhaupt kein Verfahren statthaft ist, in dem die mögliche Befangenheit ausnahmsweise außerhalb des vom Gesetzgeber insoweit vorgegeben Verfahrens geprüft werden könnte. Nach alldem war auch der Antrag, das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären, kein Erfolg beschieden; die Anträge waren daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. | |||||
Summary | |||||
Decision Operative Part The application to annul the arbitrator's decision issued on 14 November 2011 and on 8 December 2011 and the application to grant the challenge of the arbitrator are dismissed. The applicant bears the costs of the proceedings. Amount in dispute: 12,000.00 € Reasons: I. The applicant objects to the interim order of the arbitral tribunal and requests to find his challenge of the arbitrator reasoned. On application of Respondent dated 10 November 2011 the arbitral tribunal had issued an interim order on 14 November 2011, without having heard the applicant beforehand. The interim order prohibited the applicant to use the trademark “L” and the phrase “ultrasound fat reduction”. In case of breach the applicant would have to pay 250,000.00 €. The interim order was served upon the applicant on 15 November 2011. By correspondence of 8 December 2012 the applicant challenged the arbitrator on the grounds of doubts as to her impartiality. The arbitrator rejected the application the same day. The applicant alleges that the decision of 14 November 2011 constitutes an arbitral award pursuant to section 1055 German Code of Civil Procedure (ZPO) which could therefore be annulled pursuant to section 1059 ZPO. The applicant alleges that the decision decides on matters outside of the scope of the arbitration agreement. He further alleges that the arbitral award had to be annulled because he had not been heard prior to the decision contrary to an agreement. The decision further was not reasoned. He maintains that the doubts as to the arbitrator’s impartiality result from the fact that she had heard the respondent in two cases in the past concerning applications brought by the applicant. In one of these cases the arbitrator had even held an oral hearing. This one sided granting of the right to be heard raises reasonable doubts concerning the arbitrator’s impartiality. Respondent requests the court to dismiss the application. He is of the opinion that the application to annul the decision of 14 November is not admissible. The challenge of the arbitrator should not be upheld. The applicant’s objections are barred. II. The application to annul the decision of 14 November 2011 is not admissible because an interim measure, issued by an arbitral tribunal pursuant to section 1041 paragraph 1 ZPO, neither is a final nor a partial award in the meaning of section 1054, 1055 ZPO. The application to decide upon the challenge of the arbitrator is admissible but has not been brought before the competent court pursuant to section 1062 paragraph 1, nr. 1 ZPO within the statutory period of section 1037 paragraph 3 ZPO. The time period of one month provided for in section 1037 paragraph 3 ZPO had commenced on 8 December 2011 and had therefore already expired on 8 February 2012. |