26 Sch 13/11


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 13/11 Datum 15.09.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der zwischen den Parteien am 06.06.2011 ergangene Kostenschiedsspruch in dem Verfahren SchG 5676/08 mit dem Wortlaut:
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.346,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu erstatten.“
ist v o l l s t r e c k b a r.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 7.346,72 €
G r ü n d e :
Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das Ständige Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, bestehend aus den Schiedsrichtern R als Vorsitzenden, M und P, am 06.06.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenschiedsspruch, der auch die Vorschusszahlung des Schiedsklägers auf die Kosten des Schiedsgerichts umfasst.
Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
Summary