19 Sch 11/14


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 11/14 Datum 03.12.2015
Leitsatz
1.           Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann einen Rechtsstreit über eine Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 ZPO darstellen, der fortzuführen ist. Denn das auf Rechtsgestaltung gerichtete staatliche Verfahren nach § 1060 ZPO auf „Verleihung der Vollstreckbarkeit“ eines Schiedsspruchs kann mittelbar den Bestand der Insolvenzmasse betreffen. Ein „Rechtsstreit über die Forderung“ im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO ist aber nur insoweit anhängig, als es darum geht, der durch den Schiedsspruch festgestellten oder ausgeurteilten Forderung die Vollstreckbarkeit zur erteilen oder diese abzuerkennen.
2.           Ein Antrag auf Feststellung einer anderen als die durch den Schiedsspruch festgestellten oder ausgeurteilten Forderungen ist nicht von den §§ 180 Abs. 2 InsO, 263, 264 ZPO gedeckt, insbesondere wenn eine solche Feststellung einen inhaltlichen Eingriff in den Schiedsspruch voraussetzt. Dagegen ist ein Antrag, wonach eine Forderung aus einem Schiedsspruch zur Insolvenztabelle festzustellen ist, durch §§ 180 Abs. 2 InsO, 263, 264 ZPO gedeckt.
3.           Im Rahmen der §§ 1059, 1060 ZPO kann das Gericht den Schiedsspruch grundsätzlich nur so wie er ist anerkennen, wobei der Schiedsspruch bezugnehmend mit beizufügen oder wortgetreu zu übernehmen ist. Das Gericht kann konkretisierend helfen, solange es sich um erläuternde Auslegungen handelt. Eine ergänzende Verurteilung oder Einschränkung ist unstatthaft. Ein Antrag nach §§ 1059, 1060 ZPO auf Änderung des Tenors eines Schiedsspruchs ist unzulässig.
4.           Ein Feststellungsschiedsspruch hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jedoch ein rechtlich anzuerkennendes Interesse beizumessen sein, wenn es darum geht, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 1060 ZPO
FundstelleBeckRS 2015, 120829
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Feststellungsschiedsspruch; Inhaltlicher Eingriff in einen Schiedsspruch; Unterbrechung eines Verfahrens; Wideraufnahme eines Verfahrens; Insolvenzrecht
Volltext
Beschluss
Die mit Schriftsatz vom 04.08.2015 geltend gemachten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils 1/5.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch die Antragsteller. Durch Schiedsspruch vom 12.03.2014 hat das Schiedsgericht in einer Auseinandersetzung über die Höhe einer restlichen Abfindungszahlung nach Einziehung der Gesellschaftsanteile der Antragsteller an der Insolvenzschuldnerin festgestellt, dass die Schiedsbeklagte (Insolvenzschuldnerin) verpflichtet ist, an die Schiedskläger jeweils einen Betrag in Höhe von 111.883,37 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen, jedoch nur soweit das Gesellschaftsvermögen der Schiedsbeklagten nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Durch Kostenschiedsspruch vom 31.03.2014 wurden die den Schiedsklägern als Gesamtgläubigern von der Schiedsbeklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 6.211,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 21.03.2014 festgesetzt.
Ausgangspunkt der Auseinandersetzung über die restliche Abfindung war ein zwischen den Schiedsklägern und der Schiedsbeklagten am 17.10.2010 vor dem Landgericht Aachen geschlossener Vergleich, in dem es heißt:
„1. In Ergänzung und Abänderung der Gesellschafterbeschlüsse der Antragsgegnerin zu 4) vom 26.10.2009 soll gelten, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der Antragsgegnerin zu 4) zwangseingezogen sind.
Die Antragsgegnerin zu 4) verpflichtet sich, an die Antragsteller insgesamt eine Einziehungsabfindung von 5,9 Millionen EUR abzüglich der bereits geleisteten 1.020.472,50 EUR zu zahlen. Die Zahlung des Differenzbetrages soll bis zum 12.3.2010 zu jeweils 1/5 an die Antragsteller auf deren jeweils bekannte Konto erbracht werden. Die Zahlungen sollen durch die Antragsgegnerin zu 4) geleistet werden. Es besteht Einigkeit, dass mit den Zahlungen die von den Antragstellern erhaltenen Geschäftsanteile untergehen werden.
2. Die Antragsteller haben zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige (vom 1.1.2009 bis 26.10.2009) Beteiligung am Ergebnis der Antragsgegnerin zu 4) für das Geschäftsjahr 2009. Dieses Ergebnis wird ermittelt auf der Grundlage des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CC-AG zu testierenden Jahresabschlusses zum 31.12.2009. Der entsprechende Betrag ist innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des testierten Jahresabschlusses zu zahlen die Zahlung soll zu jeweils 1/5 an die einzelnen Antragsteller auf deren jeweils bekannte Konten erbracht werden. Die Zahlung soll von der Antragsgegnerin zu 4) geleistet werden.
Unter dem 14.04.2011 hatten die Geschäftsführer der Schiedsbeklagten den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 erstellt, der mit einem Jahresfehlbetrag von EUR 1.895.473,58 abschloss. Der Jahresabschluss enthielt eine passivierte „Restrukturierungsrückstellung“ in Höhe von 3.321.000,- €. Wegen der Unsicherheit bezüglich der Berechtigung dieser Rückstellung hatte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CCa-AG dem Jahresabschluss unter dem 14.04.2011 nur ein eingeschränktes Testat erteilt. Dennoch wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten vom 20.05.2011 der Jahresabschluss mit den passivierten Rückstellungen festgestellt.
Das Schiedsgericht hat entschieden, dass ein von der CCa-AG testierter Jahresabschluss im Sinne des Vergleichs nicht vorliege. Da die Schiedsbeklagte die Nachweise, die ein uneingeschränktes Testat ermöglicht hätten, verweigert und dadurch die Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB unangemessen verzögert habe, sei eine Bestimmung durch Urteil nötig. Da die in der Bilanz 2009 vorgenommenen Rückstellungen zu Unrecht erfolgt seien, ergebe sich für den Jahresabschluss 2009 ein Jahresüberschuss von 1.365.417,42 €, der zeitanteilig (1.1.2009 bis 26.10.2009) für jeden Schiedskläger 111.888,30 € ausmache.
Nachdem die Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 19.01.2014 den testierten Jahresabschluss vom 31.12.2012 vorgelegt hatte, der eine bilanzielle Überschuldung sowie eine Unterbilanz im Sinne der Kapitalvorschrift des § 30 GmbHG auswies, haben die Schiedskläger die Leistungsklage auf den auch später ausgeurteilten Feststellungsantrag umgestellt.
Gegen den Antrag der Schiedskläger vom 24.04.2014 auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche hat sich die Schiedsbeklagte mit Aufhebungsgründen gewandt (das zuvor bereits mit Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 26.03.2014 eingeleitete Aufhebungsverfahren 19 Sch 7/14 hat der Senat in Ansehung des anhängig gewordenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung durch Beschluss vom 14.05.2014 ausgesetzt).
Die Schiedsbeklagte hat eingewandt, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public (Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens), weil es die Schiedsbeklagte zwinge, sich gegen den festgestellten und nach § 325 HGB offen gelegten Jahresabschluss zu verhalten. Denn es verpflichte die Schiedsbeklagte zur Auszahlung eines nicht festgestellten Gewinns. Die Feststellung des Jahresabschlusses sei im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten verbindlich. Sie würde gegen diese Bindung verstoßen und eine bilanzielles Chaos auslösen, wenn sie zur Auszahlung vermeintlicher Gewinne an die Gesellschafter verpflichtet werde. Dann müsse sie eigentlich Kapitalertragssteuer für die Antragsgegner einbehalten und abführen für Gewinne, die sie selbst weder erzielt noch nach dem Körperschaftssteuergesetz versteuert habe.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29.09.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsbeklagten eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Antragsteller haben jeweils eine Hauptforderung in Höhe von 111.888,37 EUR nebst Zinsen im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet sowie für die Antragsteller als Gesamtgläubiger eine Hauptforderung in Höhe von 6.211,52 € aus dem Kostenschiedsspruch. Im Prüftermin vom 19.12.2014 sind die Forderungen in voller Höhe vom Antragsgegner bestritten worden.
Zur Begründung hat er mit Schreiben vom 05.02.2015 ausgeführt, die Ansprüche seien eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung, weil sie unter der Bedingung stünden, dass das Gesellschaftsvermögen der Insolvenzschuldnerin nicht geringer sei als ihr Stammkapital und dass durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert werde. Diese Bedingung sei weder vor noch nach Insolvenzeröffnung eingetreten. § 30 GmbHG sei auch nach Verfahrenseröffnung weiter beachtlich. Die Forderung könne allenfalls als aufschiebend bedingte Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Auch seien Abfindungsforderungen von ausgeschiedenen Gesellschaftern unstreitig nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, jedenfalls wenn die Forderungen nach dem Ausscheiden gestundet würden, was die Schiedskläger hier dadurch getan hätten, dass sie die Forderungen unter den Vorbehalt des § 30 Abs. 1 GmbHG gestellt hätten.
Die Antragsteller sind der Ansicht, sie könnten und müssten das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren wieder aufnehmen. Eine separate Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nach § 179 Abs. 1 InsO stünde die Rechtshängigkeit des unterbrochenen Verfahrens entgegen. Der Streitgegenstand sei identisch, da er durch den Klageantrag und nicht durch die beklagtenseits erhobenen Einwendungen – hier Einwand der Unterkapitalisierung – bestimmt werde.
Die im Schiedsspruch festgestellten Forderungen bestünden; gegen sie könnten nur in den Grenzen des § 1059 Abs. 2 S. 2 ZPO Einwendungen geltend gemacht werden. Die in den Schiedssprüchen zugesprochenen Ansprüche seien einfache Insolvenzforderungen. Der Vorbehalt des § 30 Abs. 1 GmbHG sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinfällig. Es handele sich nicht um eine Bedingung, sondern nur um eine Auszahlungssperre, die sich nur an die Geschäftsführer richte und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch insolvenzspezifische Regelungen der Insolvenzordnung ersetzt würde. In der Insolvenz sei § 30 Abs. 1 GmbHG unbeachtlich, da das Stammkapital in einem geordneten Insolvenzverfahren keines Schutzes mehr bedürfe. Der Insolvenzverwalter habe sich einzig an der Unterscheidung zwischen Gläubigern der Schuldnerin und Beteiligten an der Schuldnerin zu orientieren. Letztere erhielten nach § 199 S. 2 InsO nur etwas aus der Masse, wenn nach deren Verteilung unter den Gläubigern ein Überschuss verbleibe. Die Schiedskläger seien aber mit der im Jahr 2010 auf den Vergleich hin erfolgten Zahlung der Teilabfindung aus der Schuldnerin ausgeschieden und zu Gläubigern geworden. Ihre Forderung sei auch nicht nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustufen; die Abfindungsansprüche hätten keine einem Gesellschafterdarlehen vergleichbare Finanzierungsfunktion. Im Übrigen sei der Nachrang auch in solchen Fällen zeitlich befristet: Nicht mehr nachrangig seien Gesellschafterdarlehen, wenn der gewährende Gesellschafter ein Jahr vor Insolvenzeröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Hier seien die Abfindungsansprüche nach dem am 17.02.2010 geschlossenen Vergleich entstanden. Die Antragsteller hätten keine Stundung ihrer Ansprüche eingeräumt. Den Abfindungsansprüchen sei zu keinem Zeitpunkt eine Finanzierungsfunktion zugekommen.
Die Kostenerstattungsansprüche seien ohnehin einfache Insolvenzforderungen. Sie seien im Schiedsspruch ohne die durch § 30 GmbHG vorgegebenen Einschränkungen tenoriert worden.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-GmbH, Z-Straße, AA-Stadt (Aktenzeichen: BB) folgende Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen:
a) Forderung des Antragstellers zu 1) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 103);
b) Forderung des Antragstellers zu 2) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 105);
c) Forderung des Antragstellers zu 3) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 104
d) Forderung des Antragstellers zu 4) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 106
e) Forderung des Antragstellers zu 5) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 107
f) Forderungen der Antragsteller zu 1) bis 5) als Gesamtgläubiger i.H.v. 34. 966,80 EUR (laufende Nr. 102) und i.H.v. 6352,78 EUR (laufende Nr. 101).
Der Antragsgegner beantragt,
die Feststellungsanträge der Antragsteller abzuweisen.
Die angekündigten Anträge seien im Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits unzulässig. Den Voraussetzungen für die Aufnahme seien nicht gegeben, da der Streitgegenstand nicht identisch sei (Feststellung werde ohne die die Einschränkung der Auszahlungssperre nach § 30 GmbHG beantragt) und es zudem um insolvenzspezifische Einwendungen, insbesondere Rangfragen gehe, für die allein das Landgericht zuständig sei. Bei den Kostenansprüchen sei zwar die Identität des Anspruchs nicht berührt, es werde aber auch hier eingewandt, dass es sich um eine Nachrangforderung gem. § 39 Abs. 1 Ziff. 5 InsO handele, da sie erst durch die Titulierung aufgrund des Schiedsspruchs im Jahr 2014 entstanden sei, für die die Privilegierung des § 39 Abs. 5 InsO nicht gelte, weil die Antragsteller zusammen mit mehr als 10 % am Kapital beteiligt gewesen seien. Darauf sei der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 27.11.2014 (Anlage AG 1, Bl. 148 GA, hingewiesen worden.
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Bei der Forderung der Antragsteller handele es sich nicht um eine einfache Insolvenzforderung, sondern entweder um eine Leistung an den Gesellschafter gem. § 196 InsO oder eine nachrangige Insolvenzforderung. Der maßgebliche Grund für § 30 GmbH sei der Schutz des Stammkapitals als gemeinsame Haftungsgrundlage für die Gläubiger der Gesellschaft. Diese Haftungsgrundlage dürfe auch in der Insolvenz nicht durch Gewinnansprüche der ausgeschiedenen Gesellschafter (darum handele es sich letztlich) gemindert werden. Andernfalls müssten etwaige Zahlungen nach § 31 GmbHG wieder zurückverlangt werden. Auszahlungen vor Insolvenz unter dem Regime des § 30 GmbHG und nach Insolvenz müssten gleichbehandelt werden, was am besten durch den Nachrang umgesetzt werde.
II.
Die Antragsteller halten ausweislich des auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 29.10.2015 ausgebrachten Schriftsatzes vom 23.11.2015 an ihrem ursprünglichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 12.03.2014 nicht fest. Sie verfolgen demnach vielmehr "die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche bei gleichzeitiger Anpassung der Anträge" weiter. Der jetzige Antrag auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle ist bereits unzulässig. Der Senat hat auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit bereits mit Beschluss vom 29.10.2015 hingewiesen. Die Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 23.11.2015 führen nicht zu einer anderen Sicht:
1. Zwar kann auch ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen Rechtsstreit über eine Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 ZPO darstellen, der fortzuführen ist. Denn das auf Rechtsgestaltung gerichtete staatliche Verfahren nach § 1060 ZPO auf „Verleihung der Vollstreckbarkeit“ eines Schiedsspruchs kann mittelbar den Bestand der Insolvenzmasse betreffen. Ein „Rechtsstreit über die Forderung“ im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO ist vorliegend aber nur insoweit anhängig, als es darum geht, der durch den Schiedsspruch festgestellten oder ausgeurteilten Forderung die Vollstreckbarkeit zur erteilen oder diese abzuerkennen. Im Rahmen der §§ 1059, 1060 ZPO kann das Gericht den Schiedsspruch grundsätzlich bei Fehlen von Aufhebungsgründen nur so wie er ist anerkennen, wobei der Schiedsspruch bezugnehmend mit beizufügen oder wortgetreu zu übernehmen ist. Das Gericht kann konkretisierend helfen, solange es sich um erläuternde Auslegungen handelt. Ein ergänzende Verurteilung oder Einschränkung ist unstatthaft (Münchener Kommentar zur ZPO – Münch, 4. Aufl. 2013, § 1060 Rz. 23).
a) Dieser Rahmen wird hier überschritten. Soweit die Antragsteller mit ihren Anträgen geltend machen, jeweils eine Forderung von 114.553,37 € zur Tabelle festzustellen, ist das geänderte Klagebegehren nicht mehr von dem durch die Insolvenz der Gemeinschuldnerin geänderten Interesse nach den §§ 180 Abs. 2 InsO, 263, 264 ZPO gedeckt. Die Antragsteller begehren nämlich insoweit einen inhaltlichen Eingriff in den Schiedsspruch, als die im Tenor enthaltene Einschränkung …, jedoch nur sofern und soweit das Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird“, wegfallen soll. Dadurch wird nicht die Feststellung der durch den Schiedsspruch festgestellten oder ausgeurteilten Forderung zur Insolvenztabelle begehrt – was vom durch die Insolvenz der ursprünglichen Antragsgegnerin verursachten geänderten Rechtsschutzziel der Antragsteller noch gedeckt sein dürfte - sondern die Feststellung einer anderen, unbeschränkten Forderung.
b) Das Berufen auf den Wegfall der im Wortlaut des Schiedsspruchs enthaltenen Einschränkung ist auch nicht mit einer Einwendung gegen den Schiedsspruch, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden ist und daher materiell-rechtlich im Vollstreckbarkeitsverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre (vgl. zur Aufrechnung BGH, Beschluss vom 30.09.2010, III ZB 57/10, juris m.w.N.), vergleichbar. Vielmehr müsste die Bedeutung der im Schiedsspruch enthaltenen Beschränkung für den Fall der Insolvenz interpretiert werden, was über den Prüfungsumfang des Gerichts im Rahmen der §§ 1059, 1060 ZPO mit dem Verbot der revision au fond hinausginge. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2015 darauf verweisen, dass es sich bei dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG um ein temporäre Einwendung handele, die den Anspruch des Gesellschafters nur in seiner Durchsetzbarkeit, nicht aber in seinem Bestand berühre, so ist dies nach Auffassung des Senats in Einklang mit der herrschenden Meinung zwar zutreffend, führt aber dennoch nicht dazu, dass der Senat im Vollstreckbarerklärungsverfahren materiell-rechtlich darüber entscheiden könnte, ob in der Insolvenzeröffnung ein Umstand nach Erlass des Schiedsspruchs liegt, der die Einwendung nach § 30 GmbHG gegen die Forderung der Schiedskläger entfallen ließe. Denn hätten die Schiedskläger im Schiedsverfahren die Klage nicht auf einen Feststellungsantrag mit der Einschränkung des Erhalts des Stammkapitals aufgrund seinerzeitiger Unterbilanz umgestellt, wäre die Klage als „derzeit unbegründet“ abgewiesen worden (vgl. zur prozessualen Wirkung der Einwendung der Unterbilanz: Anmerkung Gehrlein zu BGH, Urteil vom 13.02.2006, II ZR 62/04, BB 2006, 1018, 1019; KG Berlin, Urteil vom 09.03.2015, 23 U 112/11, GmbHR 2015, S. 657, II 1. b) aa). Das bedeutet, dass der vor dem Hintergrund des § 30 GmbHG umgestaltete Feststellungs-Schiedsspruch gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und schon dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls insoweit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse beizumessen gewesen war, als es darum ging, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. § 1060 Rz. 6; BGH, Beschluss vom 30.03.2006, III ZB 78/05, Rz. 10). Das hinter den nunmehr gestellten Anträgen stehende Interesse der Antragsteller geht aber weit über die Abwehr von Aufhebungsgründen hinaus. Die Antragsteller begehren gleichsam eine Gleichstellung mit einem Schiedskläger, der einen Zahlungstitel wie ein außenstehender Dritter ohne gesellschaftsrechtlichen Vorbehalt erlangt hat. Dazu argumentieren sie nicht nur so, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.09.2014 kein Grund mehr für den Vorbehalt nach § 30 GmbHG bestanden habe, sondern auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs am 12.03.2014. Denn sie weisen darauf hin, dass sie schon im Jahr 2010 aus der Schuldnerin ausgeschieden seien und damit die Jahresfrist der §§ 39, 135 InsO längst abgelaufen sei. Dies verdeutlicht, dass die Antragsteller einen inhaltliche Eingriff in den Schiedsspruch begehren: Die im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs nach Auffassung des Schiedsgerichts fehlende Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, die entsprechend negativ im Tenor festgestellt wurde, soll im Verfahren nach § 1060 ZPO erst „geschaffen“ werden. Dies geht über das von § 1060 ZPO geschützte Interesse hinaus.
c) Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Antrags auf Rechtsprechung und Literaturstimmen verweisen, nach denen auch das staatliche Vollstreckbarerklärungsverfahren nach insolvenzrechtlichen Vorschriften aufgenommen werden kann, so betreffen diese Nachweise nicht den Fall, dass der Schiedsspruch so weitgehend wie hier umgestaltet werden soll. Es wird in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur allgemein festgestellt, dass in einem nach § 240 ZPO unterbrochenen Vollstreckbarerklärungsverfahren der Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers durch Aufnahme des Verfahrens nach den §§ 180 Abs. 2, 179 Abs. 2 InsO verfolgt werden kann, ggfs. auch durch den Gläubiger, wenn der Widersprechende den Rechtsstreit nicht aufnimmt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZR 150/05, juris Rz. 12 = ZInsO 2008, 912 und darauf verweisend: Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 180 Rz. 38). Auch in dem noch zur Konkursordnung ergangenen Fall des Bundesgerichtshofs (KTS 1966, 246 ff = BeckRS 1966, 311180113) ging es nach der für zulässig erachteten Aufnahme des in der Revisionsinstanz unterbrochenen Verfahrens über die Vollstreckerklärung eines Schiedsspruchs durch einen widersprechenden Drittgläubiger nur um die Wirksamkeit des Schiedsspruchs, nicht aber um die Umgestaltungen des Schiedsspruchs, die die Antragsteller hier begehren.
2. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Antragsgegner inzwischen nur noch insolvenzspezifische Einwendungen geltend macht, die grundsätzlich nicht im Wege der Prozessaufnahme, sondern nur über eine neue Klage geklärt werden müssen. Zwar wird dann, wenn über die insolvenzspezifischen Einwendungen nicht allein, sondern zusammen mit Grund und Höhe der angemeldeten Forderung gestritten wird, eine Prozessaufnahme als vorrangig angesehen (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 180 Rz. 27; weitergehend Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, § 180 Rz. 18 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, auch wenn der Antragsgegner die Forderung im Prüftermin ohne Beschränkung „in voller Höhe bestritten“ hat, vgl. Anlage AS 4, Bl. 158 ff. GA. Denn in dem dem Prüftermin vorangegangen Schreiben an die Antragsteller vom 27.11.2014, Anlage AG 1, Bl. 148 GA, hatte der Insolvenzverwalter seinen angekündigten Widerspruch wegen der Kostenansprüche auf § 39 InsO und wegen der Zahlungsansprüche auf die im Schiedsspruch bereits enthaltene Limitierung nach § 30 GmbHG gestützt. Insofern konnten die Antragsteller erkennen, dass der Antragsgegner sein Bestreiten nicht auf Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, sondern auf die sich aus dem Schiedsspruch selbst ergebenden Beschränkungen und Rangfragen bezieht. Die Erklärung zur Widerspruchsrichtung, die wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der weiteren Behandlung als erforderlich angesehen wird (vgl. Sinz, a.a.O., § 178 Rz. 17), war also vorhanden und das Bestreiten „in voller Höhe“ darauf zu beziehen. Auch wenn der Antragsgegner im Schreiben vom 05.02.2015, Anlage AS 3, darauf hingewiesen hat, dass er die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zur Abfindungsforderung nicht teile, ändert dies daran nichts; denn er hat hinzugefügt, dass es darauf im Hinblick auf die im Schiedsspruch formulierte Bedingung (Nichteinschränkung des Stammkapitals durch die Zahlung), die nicht eingetreten sei, nicht ankomme.
Der Senat hält auch in Anbetracht der Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 23.11.2015, unter II. daran fest, dass es sich bei den Einwendungen des Antragsgegners um „insolvenzspezifische“ handelt, nämlich um Rangfragen bzw. die Frage der Anmeldbarkeit als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Der Antragsgegner folgt den von Schmitz-Herscheidt (in der Besprechung des Urteils des nicht rechtskräftigen Urteils des KG Berlin vom 09.03.2015 in GmbHR 2015, S. 659) zusammenfassend dargestellten Stimmen, die den der Durchsetzungssperre des § 30 GmbHG unterliegenden Anspruch als gem. § 199 InsO zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder als nachrangige Forderung analog § 39 Abs. 1 InsO einstufen. Solche Einwendungen sind einem Neuprozess zuzuweisen (so auch Sinz, a.a.O, § 180 Rz. 27; Gerhardt in Jäger, InsO, Band VI, 1. Aufl. 2010, § 180 Rz. 42).
3. Auch soweit prozessökonomische Gründe für die Aufnahme eines bereits anhängigen Verfahrens angeführt werden, greifen diese hier nicht. Denn es geht nicht darum, bisherige Prozessergebnisse zu erhalten, sondern um vom Schiedsspruch losgelöste gesellschafts- und insolvenzrechtliche Fragen, für die die Fortführung des durch die Insolvenz unterbrochenen Vollstreckbarerklärungsverfahren mit seinem auf Aufhebungsgründe (und ggfs. nachträgliche Einwendungen wie Erfüllung) begrenzten Prüfungsumfang ungeeignet ist. Insofern haben die Antragsteller ihre Begehren, dass es sich bei den im Schiedsspruch festgestellten Forderungen um einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO handelt, in einem selbständigen Verfahren zu klären.
4. Zwar wäre eine Fortführung des hiesigen Verfahrens unter Beibehaltung des ursprünglichen Antrags auf Vollstreckbarerklärung oder Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO gegen den Schiedsspruch nicht bestehen, denkbar. Daran ist aber kein erkennbares Interesse der Antragsteller gegeben. Sie haben ein solches auch nicht in ihrer Stellungnahme auf die bereits durch Hinweisbeschluss vom 29.10.2015 geäußerten Bedenken dargestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO entsprechend.
Gegenstandswert für das Verfahren: 481.706,82 € (5 x 111.888,37 € abzgl. 20 % zzgl. 34.153,32 €)
Summary
The applicants requested from the Higher Regional Court of Cologne the declaration of enforceability and an amendment of an arbitral award. The court rejected the request as inadmissible as it had no competence.
The parties were in dispute over the admissibility of resuming proceedings on the declaration of enforceability of an arbitral award that were interrupted according to section 240 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) due to the opening of insolvency proceedings.
The applicants have been shareholders of a German limited liability company (GmbH) (in the following: the company). In a settlement reached between the applicants and the company, it was agreed that all of the applicants' shares in the company will be withdrawn and that the applicants will be entitled to compensation and additionally to shares of the company’s profit.
The applicants requested for arbitration against the company and claimed payments they were entitled to according to the settlement. In the arbitral proceedings, the company (the respondent) submitted its annual financial statements from 31 December 2012 which reported an adverse balance in terms of section 30 of the German Limited Liability Companies Act (GmbHG) and showed that the company was overindebted. Because of this, the applicants in the arbitral proceedings changed their initial request regarding the payment claims to an application for a declaratory finding. In the later award, the arbitral tribunal found that the company was obliged to pay to each of the claimants an amount of 111,883.37 €, but only under the condition that the assets of the company exceed its share capital and that the assets do not fall below the share capital in case of the payments.
On 24 April 2014, the applicants have requested from the Higher Regional Court of Cologne the declaration of enforceability of the arbitral award. The company – which was the party opposing the application at that time – invoked the conflict of the award with the public policy as a reason for setting aside according to section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO. The company argued that the arbitral award forced it to act against the annual financial statements since the award ordered the company to distribute profit which was not approved in the annual financial statements. It argued that the approval of the annual financial statements was binding for the company and for the shareholders. Because of this binding effect, the distribution of a supposed profit among the shareholders which the arbitral award required was not possible.
On 29 September 2014, insolvency proceedings were opened over the assets of the company. The current party opposing the application was appointed as the insolvency administrator of the company. Because of the insolvency proceedings, each applicant included a payment claim amounting to 111,888.37 € in the insolvency table in line with section 38 of the German Insolvency Statute (InsO). The party opposing the application contested the claims on the basis that they were insolvency claims in terms of section 38 InsO.
The applicants requested the resuming of the proceedings on the declaration of enforceability that were interrupted. The applicants argued that they cannot initiate proceedings to determine the payment claims according to section 179 subsec. 1 InsO as long as the proceedings on the declaration of enforceability are still pending.
As such, the applicants requested from the court the determination of the payment claims in the insolvency table. The applicants declared that they no longer request the declaration of enforceability of the arbitral award. They rather aim to resume the proceedings that were interrupted according to section 240 ZPO but with amended requests. The court held that the amended requests regarding the determination of the claims in the insolvency tables were inadmissible.
Since proceedings on the declaration of enforceability can indirectly concern the insolvency estate, it is in general possible that a dispute over a claim in terms of section 180 subsec. 2 InsO can be subject of proceedings on the declaration of enforceability. An action over a claim in terms of section 180 subsec. 2 InsO, however, would in the present case only be pending when it was about declaring the award and thus the claims the award stipulates enforceable. Under sections 1059, 1060 ZPO a court can in the absence of reasons for setting aside recognize an arbitral award only as it is. While the court may provide some explanatory interpretations, it cannot supplement or narrow down the content of the award.
The applicants’ request regarding the determination of the claims in the insolvency table were not covered by section 180 subsec. 2 InsO. More specifically, the applicants asked the court to amend the operative part of the arbitral award to the extent that the claims do neither require the assets (of the company) to exceed the share capital nor the assets not falling below the share capital in case of the payments. Thereby the applicants did not request from the court the determination of the claims in the insolvency tables that were determined in the arbitral award – which would be admissible. They rather requested from the court the amendment of the content of the arbitral award and further the determination of a different claim.
Further, the applicants’ request was also not comparable with an objection that occurred after the issuance of the arbitral award. Such objection would have to be taken into account in the proceedings on the declaration of enforceability. Rather the limitation of the claims in the arbitral award in case of the opening of insolvency proceedings had to be subject to an interpretation for which the court has no competence. While the applicants correctly submitted that the repayment prohibition included in section 30 GmbHG constitutes a temporary objection which would hinder the enforceability but not the existence of a claim of the shareholders. This, however, does not give the court the competence to decide whether the opening of the insolvency proceedings would after the issuance of the arbitral award establish an objection in terms of section 30 GmbHG against the claim of the applicants in the arbitral proceedings. If the applicants had not amended their request in regard to the payment claims in the arbitral proceedings to an application for a declaratory finding regarding the limitation of the payment claims, then the case would have been dismissed. As such, the content of the arbitral award that merely provides for a declaratory finding was not enforceable. From this, it follows that the initial request for the declaration of enforceability merely aimed to ensure that no reasons for the setting aside of the arbitral award will be brought forward. With their current request the applicants, however, aimed to be treated in the same way as a third party who had gained a payment claim that is not subjected to limitations under company law. This cannot be achieved through an application according to section 1060 ZPO as the court has no competence in that regard.
It is possible that proceedings on the declaration of enforceability of an arbitral award can be resumed due to provisions under insolvency law. This, however, is not possible – like in the current case – if the proceedings aim to amend an arbitral award.