2 Sch 10/10


Gericht OLG Koblenz Aktenzeichen 2 Sch 10/10 Datum 05.07.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern und am 22. April 2010 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
I. Auf der Grundlage des Schiedsspruchs vom 17. November 2009 werden die von der Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf 844,38 € (laut geprüfter Gebührenberechnung vom 30. November 2009) festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ab Antragstellung zu verzinsen.
II. Der Schiedsbeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 844,38 € festgesetzt.
Gründe:
Der im Original vorgelegte Schiedsspruch vom 22. April 2010 über die Höhe der nach Ziffer 3 des Schiedsspruchs vom 17. November 2009 von der Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten ist gemäß §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von der Schiedsbeklagten, der rechtliches Gehör gewährt worden ist, auch nicht geltend gemacht worden.
Zwar ist der Ausspruch über die Verzinsung mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht jedoch auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Der Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht entschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. BGH BB 1960, 70 und JZ 1962, 287, auch BGHZ 99, 143, 148). An dieser Auffassung hat der BGH nach Umgestaltung der Zivilprozessordnung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz festgehalten (vgl. BGH, WM 2006, 1121 f. m.w.N.). Dem folgt auch der erkennende Senat. Auch nach neuem Recht ist der Schiedsspruch - abgesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung eines Aufhebungsantrages bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrundes eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit (§ 1059 Abs. 3 S. 4 ZPO).
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary