Gericht | OLG Stuttgart | Aktenzeichen | 1 Sch 3/16 | Datum | 05.12.2016 |
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Leitsatz | |||||
Geht es bei der Forderung aus dem Schiedsspruch um eine erst nach Insolvenzeröffnung begründete Neuverpflichtung, kann der Anspruch ohne die Schranken des § 87 InsO gegen den Antragsgegner weiterverfolgt werden. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Aktenzeichen: 1 Sch 3/16 1. Der von dem Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (Az.: L) am 24.06.2016 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: „Das nicht eingetragene Einzelunternehmen M, Inhaber Herr N persönlich ist verpflichtet, an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung „A“ einen Betrag von 37.260,00 € für gelieferte Waren sowie 3.331,44 € für zu erstattende Schiedsrichtergebühr und 210,47 € für Kosten im Zusammenhang mit der Interessenvertretung der Antragstellerin, somit insgesamt 40.801,91 € zu bezahlen“ wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 37.260,00 €. Gründe: II. Die Antragstellerin (ehemals Schiedsklägerin) begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruchs vom 24.06.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen verwiesen. Die Antragsgegnerin (ehemals Schiedsbeklagte) hat mitgeteilt, sie habe das Insolvenzverfahren eröffnen lassen müssen und sei bislang leider nicht in der Lage gewesen, die Forderung zu begleichen. II. Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich - Ort des Schiedsgerichts war Stuttgart - zuständig. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, denn der Schiedsspruch wurde von der Antragstellerin vorgelegt. Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht; von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es bei der Forderung aus dem Schiedsspruch um eine erst nach Insolvenzeröffnung am 12.03.2016 begründete Neuverpflichtung geht, die ohne die Schranken des § 87 lnsO gegen die Antragsgegnerin weiterverfolgt werden kann (vgl. Hinweis des Senats vom 10.11.2016 und Schreiben vom 15.11.2016 und 28.11.2016). Deshalb war auch keine mündliche Verhandlung geboten, § 1063 Abs. 2 ZPO. 3. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. 4. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der beantragten Vollstreckbarerklärung und beträgt 37.260,00 €. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart for the recognition and enforcement of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable. The application was admissible. The pertinent and local competence of the Higher Regional Court of Stuttgart followed from section 1062 subsec. 1 no. 4 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), since the place of arbitration was situated in the court’s district. The application was also well-founded. The formal requirements of section 1064 subsec. 1 ZPO have been met. Grounds for setting aside the award in terms of sections 1059 subsec. 2 no. 1, 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO have not been invoked by the party opposing the application. Grounds for setting aside in terms of sections 1059 subsec. 2 no. 2, 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO, which are to be considered ex officio, have not been apparent to the court either. It was undisputed that the awarded claim arose after the opening of insolvency proceedings over the party opposing the application’s assets and therefore could be pursued independently of section 87 of the German Insolvency Statue (InsO). |