Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 17/12 | Datum | 26.06.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Tenor: Die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die vom Schiedsbeklagten der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 342,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 342,48 € | |||||
Summary | |||||