26 Sch 11/11


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 11/11 Datum 15.08.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der zwischen den Parteien am 17.05.2011 ergangene Schiedsspruch des Rechtsanwalts und Notars G., durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde,
an den Antragsteller € 2.337,60 zu zahlen,
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert beträgt: € 2.337,60
Gründe
Auf Antrag des Schiedsklägers erließ der zuständige Schiedsrichter am 17.05.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1064 Abs. 2, 91 Abs. 1, 3 ZPO.
Summary