Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z SchH 02/98 | Datum | 16.09.1998 |
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Leitsatz | |||||
Erfüllt ein von den Parteien in der Schiedsvereinbarung bestimmter Dritter seine Aufgabe als Schiedsrichter nicht, so kann das Gericht nach § 1035 Abs. 4 ZPO auf Antrag einer Partei unter Beachtung der Grundsätze des § 1035 Abs. 5 ZPO einen Ersatzschiedsrichter bestellen. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1034 Abs. 1 ZPO, § 1035 Abs. 4 ZPO, § 1062 ZPO | ||||
Fundstelle | BayObLGR 1999, 7; MDR 1999, 55; NJW-RR 1999, 1085 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung | ||||
Volltext | |||||
I. A wird zum Einzelschiedsrichter bestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller und der Kaufmann X sind aufgrund eines notariellen Gesellschaftsvertrags vom 4. März 1992 geschäftsführende Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer GmbH. Der Antragsteller will unter Berufung auf eine in § 12 der Satzung der Antragsgegnerin enthaltene Schiedsklausel im schiedsrichterlichen Verfahren gegen die Antragsgegnerin Klage auf Feststellung erheben, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 1997, den Geschäftsführer der Antragsgegnerin X aus wichtigem Grund abzuberufen, wirksam ist. § 12 der Satzung der Antragsgegnerin bestimmt, daß über Streitigkeiten aus dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 4. März 1992 ein Schiedsgericht, hilfsweise der Präsident der zuständigen Industrie- und Handelskammer entscheidet. Der Antragsteller trägt vor, er habe mit Schreiben vom 12. Januar 1998 die Antragsgegnerin erfolglos aufgefordert, einen Schiedsrichter für das beabsichtigte Schiedsverfahren zu benennen. Der gemäß § 12 der Satzung der Antragsgegnerin bei mangelnder Einigung der Parteien auf ein Schiedsgericht zuständige Präsident der Industrie- und Handelskammer habe die Übernahme des Schiedsrichteramts aus zeitlichen und fachlichen Gründen abgelehnt und statt seiner A. als Schiedsrichter benannt. A. sei mit seiner Benennung als Schiedsrichter grundsätzlich einverstanden, vertrete aber die Meinung, daß § 12 der Satzung der Antragsgegnerin kein Benennungsrecht des Präsidenten der IHK beinhalte. Mit der Behauptung, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin verweigere jegliche Mitarbeit bei der Bestimmung des Schiedsgerichts beantragt der Antragsteller daher, im gerichtlichen Verfahren ein Schiedsgericht zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat zu dem Antrag keine Stellungnahme abgegeben. Der Senat hat unter Darlegung seiner Rechtsauffassung den Parteien mitgeteilt, daß er beabsichtige, den vom Präsidenten der IHK vorgeschlagenen A. als Einzelschiedsrichter zu bestellen. Die Parteien haben hiergegen innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 und 5 ZPO i. V. m. § 6a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zuständig. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO liegen vor. § 12 der Satzung der Antragsgegnerin sieht vor, daß primär zur Entscheidung ein Schiedsgericht berufen ist, bei dem die Anzahl der Schiedsrichter nicht bestimmt ist, so daß nach der gesetzlichen Regelung des § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO deren Zahl drei beträgt. Mangels einer abweichenden Vereinbarung hätte daher im vorliegenden Fall jede Partei einen Schiedsrichter zu bestellen, die ihrerseits den dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO). An diese Verfahrensweise hat sich die Antragsgegnerin nicht gehalten. Sie hat trotz Aufforderung durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter bestellt. Für diesen Fall haben die Parteien eine vorrangige Ersatzregelung getroffen; denn in § 12 der Satzung der Antragsgegnerin ist bestimmt, daß hilfsweise der Präsident der zuständigen Industrie- und Handelskammer über die Streitigkeit als Einzelschiedsrichter entscheidet. Der Präsident der IHK hat jedoch die Übernahme des Schiedsrichteramts mit der Begründung abgelehnt, er sei zeitlich hierzu nicht in der Lage und verfüge nicht über das juristische Fachwissen. Damit kommt auch die von den Parteien vorgesehene Ersatzregelung nicht zum Tragen. Gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO kann deshalb - da ein Dritter seine ihm von den Parteien übertragene Aufgabe nicht erfüllt - das Gericht auf den Antrag einer Partei unter Beachtung der Grundsätze des § 1035 Abs. 5 ZPO den Schiedsrichter bestimmen. 3. Der Senat bestellt A als Einzelschiedsrichter für die Entscheidung über die vom Antragsteller beabsichtigte Klage im Schiedsverfahren. Wie die in § 12 der Satzung der Antragsgegnerin getroffene Ersatzregelung zeigt, entspricht es dem Willen der Parteien, daß beim Nichtzustandekommen eines einvernehmlichen Schiedsgerichts ein Einzelschiedsrichter entscheiden soll. Die Bestellung von A. erscheint sachgerecht. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlaß böten, an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von A zu zweifeln. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers ist A. für die in der vorliegenden Schiedssache zu lösenden Streitfragen fachlich hoch qualifiziert und teilweise auch schon mit der Problematik des Falles vertraut. Beide Parteien haben gegen die ihnen mitgeteilte Absicht des Senats, A. als Einzelschiedsrichter zu bestellen, innerhalb der gesetzten Frist auch keine Einwendungen erhoben. A. hat laut seinem Schreiben vom 22.2.1998 - bei Erteilung der beamtenrechtlichen Genehmigung der Nebentätigkeit - seine Bereitschaft erklärt, als Schiedsrichter tätig zu werden. | |||||
Summary | |||||