34 Sch 40/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 40/11 Datum 16.01.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern … bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 2. November 2011 in München folgenden Schiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 408.873,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2006 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel. Die Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 408.873 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
In dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren nach der SGO Bau wegen einer Forderung von Restwerklohn aus einem Vertrag über Kabeltiefbauarbeiten erließ das Schiedsgericht am 2.11.2011 in München den oben wiedergegebenen Schiedsspruch.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin unter dem 13.12.2011 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 22.12.2011 mit Fristsetzung zugestellten Antrag nicht geäußert.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der im Schiedsverfahren zuerkannten Hauptsache.
Summary