34 SchH 8/12


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 8/12 Datum 30.10.2013
Leitsatz
Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass das Gericht Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt, weil und soweit der Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten hat.
Zur gerichtlichen Hinweispflicht im Zusammenhang mit der Anwendung von Präklusionsvorschriften.

Zu 1. und 2.: jeweils im Anschluss an Senat vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12).
RechtsvorschriftenZPO § 139, 321a, 1036, 1037 Abs 2 S 1, 1037 Abs 3, 1062 Abs 1 Nr 1
Fundstellehttp://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE228342013&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAblehnung von Schiedsrichtern; Offenlegungspflicht
Volltext
BESCHLUSS
Tenor:
Die Rüge wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10.7.2013 den Antrag des Antragstellers, die Schiedsrichter E., Dr. R. und Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und wegen der dafür maßgeblichen Begründung wird auf die Entscheidung vom 10.7.2013, die dem Antragsteller am 15.7.2013 zugestellt wurde, Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 26.7.2013 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers.
Dieser macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe wesentliche Umstände seines Ablehnungsgesuchs nicht geprüft, weil fälschlich von Präklusion ausgegangen worden sei. Sein Vortrag zur Aussetzung des Schiedsverfahrens analog § 148 ZPO sei weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden. Er sei auf Bedenken hinsichtlich der Fristwahrung seiner Ablehnungsanträge nicht hingewiesen und ihm entsprechend auch keine Gelegenheit zur Äußerung zu dem vermeintlich übersehenen Gesichtspunkt der Verfristung gegeben worden.
Zudem habe der Senat zu Unrecht angeblich verfristete Ablehnungsgründe, die ihre Bedeutung aber erst im Zusammenhang mit der Offenlegung von persönlichen Verflechtungen der Schiedsrichter erhalten hätten, bei seiner Beurteilung nicht mit herangezogen.
Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass bei eindeutigen Verstößen der Schiedsrichter gegen die Neutralitätspflicht Ablehnungsgründe überhaupt nicht präkludiert sein könnten.
Schließlich habe der Senat zum Ausdruck gebracht, das Vorbringen zu ehrverletzenden, herabwürdigenden und verächtlich machenden Äußerungen eines der Schiedsrichter sei sachlich zu prüfen, habe dies dann aber doch nicht getan. Auch daraus ergebe sich, dass der Senat seinen Vortrag nicht gewürdigt und schlichtweg übergangen habe.
II.
Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge einer beschwerten Partei fortzuführen, wenn bei einer nicht mit Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidung deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wird.
1. Die gegenständliche Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar (siehe §§ 1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Förmlichkeiten und die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Rüge sind gewahrt (vgl. § 321a Abs. 2 ZPO). Notwendig ist zudem eine hinreichende Darlegung, dass der Gehörsanspruch in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Verlangt wird eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 321a Rn. 13). Es müssen die einzelnen Umstände dargelegt werden, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei der Gehörsverstoß ergibt (vgl. BGH NJW 2009, 1609). Ob dem der - wenn auch umfangreiche - Vortrag des Antragstellers genügt, kann auf sich beruhen, weil die dargelegten Umstände keinen Gehörsverstoß begründen.
2. Dazu ist in der gebotenen Kürze (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO) auszuführen:
a) Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt wurden, weil und soweit der Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten hat. Zwar mag es sein, dass der Senat nicht jeden einzelnen zur Ablehnung herangezogenen Grund in seiner Entscheidung vom 10.7.2013 angesprochen hat. Er hat aber abgegrenzt, welche vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden - möglichen - Ablehnungsgründe wegen Versäumung der Frist nicht geprüft wurden. Ob diese Gründe zu einer erfolgreichen Ablehnung der Schiedsrichter geführt hätten, kann offen bleiben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Das bedeutet, dass das Gericht Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (vgl. BGH NJW 2009, 1609 m.w.N.). Der Senat hat dargelegt, dass er die Ausschlussfrist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 2; vgl. auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2006, 329/331) des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO als nicht eingehalten ansieht und deswegen die vom Antragsteller nun in seiner Anhörungsrüge aufgezählten Argumente nicht zu prüfen sind. Soweit der Antragsteller insoweit seine Rechtsansicht anstelle derjenigen des Senats setzt, kann dies eine Gehörsverletzung nicht begründen.
Zwar kann eine Gehörsverletzung auch darin liegen, dass das Äußerungsrecht der Partei durch fehlerhafte Rechtsanwendung bewusst verkürzt wird (Beispiele bei Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 9 a). Es handelt sich um die Fälle ungerechtfertigter Präklusion, also um Fälle, in denen Vorbringen als verspätet oder aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden (BVerfGE 50, 36), nicht berücksichtigt wird. Dem steht die Nichtberücksichtigung von Gründen, weil in einem früheren Verfahrensstadium eine (Ausschluss-) Frist nicht eingehalten wurde (vgl. Zöller/Vollkommer aaO.), nicht gleich. Der Senat hat die Argumente des Antragstellers geprüft, sie allerdings auch an der Vorschrift des § 1037 Abs. 2 ZPO gemessen und ist dabei zu einem anderen Ergebnis als der Antragsteller gelangt. Namentlich hat er keine Gründe erkannt, die im gegebenen Fall geeignet gewesen wären, die Präklusionsfrist außer Kraft zu setzen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist auf dieses Argument auch ausdrücklich, wenn auch kurz eingegangen worden.
b) Der Senat hat den Antragsteller vorab nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO für nicht eingehalten hält. Eine Gehörsverletzung kann auch in der Verletzung von Hinweispflichten zu finden sein. Indessen hat die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zum Gegenstand. § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz hinaus und beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH NJW 2008, 2126). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine allgemeine richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht (vgl. z. B. Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 10). Das rechtliche Gehör verlangt aber jedenfalls, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten (vgl. Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 7 m.w.N.).
Dass der Antragsteller nicht auf die Rechtsansicht des Senats zur Frage der Aussetzung des Schiedsverfahrens und damit verbunden zur Frage des Fristablaufs nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen wurde, verletzt aber schon nicht § 139 ZPO. Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung darauf hinzuweisen, welcher der von den Parteien vertretenen Ansichten es folgen möchte. Es darf zwar keine Überraschungsentscheidung treffen. Es darf auch nicht seine Entscheidung auf von den Parteien erkennbar übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte stützen (vgl. Zöller/Greger § 139 Rn. 6 m.w.N.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Antragsteller selbst ist auf die Frage der analogen Anwendung des § 148 ZPO und deren Auswirkung auf den Fristenlauf eingegangen, wozu die Gegenseite unter Hinweis auf § 1037 Abs. 2 ZPO und die im Raum stehende Präklusion hingewiesen hatte. Auch wenn nicht jede Ausführung des Prozessgegners die gerichtliche Hinweispflicht ohne weiteres entfallen lässt (vgl. Zöller/Greger §§ 139 Rn. 6 a), war dem Antragsteller doch die Problematik bewusst. Im Übrigen trägt der Antragsteller auch nicht vor, was er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Falle eines ausdrücklichen Hinweises zu diesem Punkt weiter vorgetragen hätte.
c) Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass bei einem eindeutigen Verstoß der Schiedsrichter gegen ihre Neutralitätspflicht Ablehnungsgründe nicht präkludiert sein könnten, handelt es sich um eine Rechtsmeinung, die er an die Stelle derjenigen des Senats setzt. Eine selbständige Gehörsverletzung kann darin nicht gesehen werden.
d) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat der Senat nicht ausgeführt, dass die Äußerungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2010 geprüft werden könnten, diese dann aber übergangen. Vielmehr hat er die (unter II.2.(5) aa; S. 13 des Beschlusses vom 10.7.2013) - ausdrücklich zur Kenntnis genommenen - Ablehnungsgründe wegen Präklusion (§ 1037 Abs. 2 ZPO) nicht geprüft.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Summary
In the previous proceedings, the applicant had requested the Higher Regional Court of Munich to decide on the challenge of two arbitrators in the proceedings initiated against the applicant. The Court had no doubts as to the impartiality and independence of the arbitrators and had not granted the challenge in its Order 34 SchH 8/12 of 10.07.2013 (OLG München Beschluss vom 10.07.2013, 34 SchH 8/12).
The applicant then brought a new complaint before the Higher Regional Court of Munich alleging that the Order 34 SchH 8/12 of 10.07.2013 violated his right to a hearing in a court.
The Court rejected the complaint because it found no violation of the right to be heard in a court. The Court found that the challenge had been rejected in the original Order of 10.07.2013 not because the Court had failed to take into account the challenge grounds but because the applicant had failed to raise the challenge in due time before the arbitral tribunal in accordance with Section 1037 subsec. 2 sentence 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO) and therefore was barred from raising a challenge complaint before the Court.