Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 2/12 | Datum | 30.07.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 91a, 1060, 1062, 1059 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Tenor: Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 16.000,00 festgesetzt. Gründe Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist entsprechend der auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbaren Vorschrift des § 91a ZPO (vgl. hierzu Zöller-Geimer, 29. Auflage 2012, Rdnr. 13 zu § 1060 ZPO) über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin, weil diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Begründete Einwände, die der Vollstreckbarerklärung des hier streitgegenständlichen Kostenschiedsspruches vom 3. Januar 2012 nach § 1059 ZPO hätten entgegenstehen können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht; hierauf ist sie im Verlauf des Verfahrens bereits hingewiesen worden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann zudem berücksichtigt werden, dass sich die Antragsgegnerin durch Zahlung des im Kostenschiedsspruch festgesetzten Betrages in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BGH, MDR 2004, 698). Der Einwand der Antragsgegnerin, diese Zahlung habe erst nach der klarstellenden Mitteilung im Schriftsatz der Antragstellerin erfolgen können, missachtet den tatsächlichen Verfahrensverlauf. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der seinerzeitigen fehlerhaften Angabe des Beschlussdatums in der Antragsschrift um ein offenkundiges Versehen handelt, welches mit Blick auf den beigefügten Kostenschiedsspruch die notwendige Bestimmtheit des Antrags nicht berührt, hat sich die Antragsgegnerin von Beginn an nicht etwa auf eine vermeintliche Unklarheit bei der Antragsfassung durch die Antragstellerin berufen, sondern vielmehr mit Einwänden verschiedener Art die Aufhebung des Kostenschiedsspruches beantragt, über die nach § 1063 Abs. 2 ZPO jedoch nur nach mündlicher Verhandlung hätte entschieden werden können. Indem die Antragsgegnerin jedoch noch vor Durchführung der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung die im Kostenschiedsspruch ausgeurteilte Verpflichtung erfüllt und damit auf eine Auseinandersetzung mit den von ihr erhobenen Einwänden letztlich verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, die Antragsgegnerin mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO. | |||||
Summary | |||||