9 Sch 14/03


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 9 Sch 14/03 Datum 06.11.2003
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines Schieddspruchs
Rechtsvorschriften§ 1060 ZPO, §§ 1062 ff. ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - Verfahrensbetrug/§ 826 ZPO; - materiell-rechtliche Einwände geg
Volltext
B E S C H L U S S:
B E S C H L U S S:
Auf den Antrag der Antragstellerin wird der die Parteien betreffende Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Kartoffelwirtschaft bei der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld vom 8. Juli 2003 - SK 2/2002 - für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, daß die ausgeurteilten Beträge abzüglich am 1.9.2003 gezahlter 500 € zu zahlen sind.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E:
Die Antragsgegnerin wurde durch den im Tenor genannten, in Köln ergangenen Schiedsspruch verurteilt, an die Antragstellerin 4.922,43 € nebst 6,97 % Zinsen seit dem 12.3.2003 und seit dem 1.7.2003 in Höhe von 6,22 % zu zahlen. Ferner wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von 879,79 € (ohne Mehrwertsteuer) der Antragsgegnerin auferlegt. Am 1. September 2003 zahlte die Antragsgegnerin hierauf 500 €. Die Antragstellerin legt den Schiedsspruch im Original vor und beantragt, ihn für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, „die Klage abzuweisen“. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei zurückzuweisen, weil ein Verstoß gegen den ordre public vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, daß die unstreitig geleistete Zahlung von 500 € zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor, §§ 1060, 1062 ff ZPO. Der Schiedsspruch entspricht den Anforderungen des § 1054 ZPO, und Aufhebungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin meint zu Unrecht, es liege ein Verstoß gegen den ordre public vor. Ihrem Vortrag ist für einen solchen Verstoß nichts zu entnehmen. Der ordre public kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen verletzt sein. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen können nicht schon dann bejaht werden, wenn eine Entscheidung - wie dies hier nach Ansicht der Antragsgegnerin der Fall ist - inhaltlich fehlerhaft und unter Verkennung der Gesetzeslage ergangen ist. Der Senat hat keinen Anlass, auf die insoweit von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, denn im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist es den staatlichen Gerichten untersagt, die Entscheidung eines Schiedsgerichts auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Verbot der revision au fond, vgl. 2. B. Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl. § 1059 Rn. 47). Dementsprechend erübrigt sich insoweit jede Stellungnahme. Nur wenn eine Entscheidung ergangen ist, deren Fortbestand geeignet ist, „das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern“ (so schon KG JW 35, 59), liegt ein Verstoß gegen den ordre public vor. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Auch dann, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts entsprechend der Ansicht der Antragsgegnerin rechtlich fehlerhaft sein sollte, steht dies einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Anzumerken ist, daß die Antragsgegnerin hier nach der ihr mit dem Schiedsspruch erteilten Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts Berufung einzulegen. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie sei über die Herkunft der Kartoffeln möglicherweise getäuscht worden, war dieser Vortrag - jedenfalls im Kern - bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens. Auch dann, wenn die Antragsgegnerin insoweit mit neuen Erkenntnissen rechnet, ist nicht ersichtlich, daß diese der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen oder sogar zur Bejahung von Aufhebungsgründen (vgl. § 1059 Abs. 2 ZPO) führen werden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens liegen nicht vor. Eine Vorgreiflichkeit des Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens kann nicht bejaht werden. Auch das sonstige Vorbringen der Antragsgegnerin steht der beantragten Entscheidung nicht entgegen. Ob und mit welcher Folge (vgl. zum Problem Zöller/Geimer § 1060 Rn. 4 und § 722 Rn. 51 m. Nachw.) Vereinbarungen, die die Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs in Bezug auf seine Erfüllung getroffen haben, im Rahmen der Entscheidung über den Vollstreckbarerklärungsantrag zu berücksichtigen sind, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Antragsgegnerin behauptet insoweit nur, ein offenbar bei der Antragstellerin beschäftigter Herr W. habe nachgefragt, ob die Forderung nicht durch die Lieferung von Kartoffeln ausgeglichen werden könne. Auch dann, wenn "Herr W." bevollmächtigt war, Vereinbarungen für die Antragstellerin zu treffen, ist das, was die Antragsgegnerin vorträgt, nur die Einigung über eine Verrechnungsmöglichkeit, die erst dann greift, wenn die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin tatsächlich Kartoffeln bestellt. Dies ist aber nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin bisher nicht geschehen. Die dargestellte "Vereinbarung" steht dementsprechend jedenfalls derzeit einer Vollstreckung aus dem Schiedsspruch und damit auch einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Antragstellerin hat sich in der von der Antragsgegnerin dargestellten Unterredung keineswegs verpflichtet, statt Geld nunmehr Kartoffeln zu fordern. Es ging ersichtlich darum, Schwierigkeiten bei der Vollstreckung der Geldforderung zu vermeiden. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin war die Äußerung des Herrn W. nur dahin zu verstehen, daß die Antragstellerin grundsätzlich bereit wäre, eine Verrechnung in Zusammenhang mit einer noch zu tätigenden Bestellung (und Lieferung) vorzunehmen. Es wurde erfragt, ob die Antragsgegnerin in der gegebenen Situation weiterhin zu entsprechenden Geschäften mit der Antragstellerin bereit sei, was diese bejahte. Ein weitergehender verbindlicher Inhalt läßt sich der dargestellten Unterredung nicht entnehmen. Eine Vereinbarung über eine Ratenzahlungsvereinbarung ist nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin nicht zustande gekommen. Auch dann, wenn die Antragstellerin auf einen entsprechenden Vorschlag geschwiegen hätte, könnte nicht von einer Ratenzahlungsvereinbarung ausgegangen werden. Sie hat hier sogar ausdrücklich mit Schreiben vom 1. September 2003 einen entsprechenden Vorschlag abgelehnt. Der Umstand, daß die Antragstellerin eine Rate "annahm", führt nicht zur Bejahung einer Ratenzahlungsvereinbarung. Im für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch heißt es in den Gründen, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin die "von ihr verauslagten Schiedsrichterhonorare und sonstigen Kosten, jedoch ohne die von der Klägerin als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer zu erstatten" hat. Die Erwähnung des Umsatzsteuerbetrages im Tenor des Schiedsspruchs kann vor diesem Hintergrund nicht als Verurteilung verstanden werden. Der Senat geht dementsprechend - wie eingangs dargestellt - nur von einer Verurteilung zu Verfahrenskosten in Höhe von 879,79 € aus. Nur hierauf bezieht sich dementsprechend die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Senat sieht es nicht für erforderlich an, dies und den Zinsausspruch im Tenor dieses Beschlusses ausdrücklich zu konkretisieren. Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß die Verzinsung mit 6,97 % bis zum Beginn des niedrigeren Zinsfußes, also bis zum 30. Juni 2003 befristet sein soll.
Die Entscheidung des Senats ist ihrerseits gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert: 4.922,43 €
Summary