Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z Sch 35/02 | Datum | 13.05.2003 |
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Leitsatz | |||||
Verwerfung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs eines Verbandsschiedsgerichts Im Falle eines in einer Vereinssatzung vorgesehenen "Schiedsgerichts" ist nur von einem Schiedsgericht i.S. der §§ 1025 ff ZPO auszugehen, wenn sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen läßt. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1025 ZPO ff | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schlichtung Verbandsschiedsgerichtsbarkeit | ||||
Volltext | |||||
I. Der Antrag, den am 19.7.2002 erlassenen "Schiedsspruch" des BLV für vollstreckbar zu erklären, wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. G R Ü N D E: I. Das in der Beschlussformel genannte Schiedsgericht erließ am 19.7.2002 folgenden Schiedsspruch: "Der gefasste Beschluss des Präsidiums des BLV e.V. am 6.April 2002 ist aufzuheben, dem Antragsteller sind seine Ämter als ÜLB und OfT wieder zu übertragen sowie die Beurlaubung als Leistungsrichter durch den LRO aufzuheben. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist vom Präsidium des BLV mit sofortiger Wirkung zu vollziehen. Diese Entscheidung ist im gleichen Umfang, in gleicher Art und Weise bekannt zu geben, wie die Amtsenthebung des Antragstellers erfolgte. Ebenso sind die informierten Stellen mit dem kompletten Urteil zu informieren. Der Schiedsspruch darf nur komplett - nicht auszugsweise - veröffentlicht und weitergegeben werden." Unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruchs beantragt der Antragsteller: "Der Schiedsspruch vom 19.07.2002 ...wird für vollstreckbar erklärt." Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da es sich bei dem genannten Schiedsgericht lediglich um ein Vereinsgericht handle, dessen Entscheidungen nicht den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO unterlägen und nicht nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 18.12.2002 und 12.5.2003 und des Antragsgegners vom 24.4. und 8.5.2003 jeweils nebst Anlagen sowie auf die Satzung nebst Schiedsgerichtsordnung des BLV e .V. verwiesen. II. 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr.4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVO Justiz. 2. Der Antrag ist unzulässig, da der Senat nicht festzustellen vermag, dass es sich bei dem Beschluss des "Schiedsgerichts" vom 19.7.2002 um einen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien dem Schiedsgericht die Entscheidung des Rechtsstreits unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten zugewiesen hätten. Ob ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Schiedsgericht ein den §§ 1025 ff. (a.F. und n.F.) unterfallendes Schiedsgericht oder lediglich ein vereinsinternes Streitschlichtungsorgan ist, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt der Satzung (OLG Frankfurt OLGR 2001, 302/305). Die Prüfung der einschlägigen Bestimmungen lässt im vorliegenden Fall eine zweifelsfreie Entscheidung nicht zu. Eine ausdrückliche Klarstellung der Frage, ob eine Überprüfung durch die staatlichen Gerichte erfolgen könne oder ausgeschlossen sein solle, wurde weder in der Satzung noch in der Schiedsgerichtsordnung getroffen. § 7 Nr. 5 der Schiedsgerichtsordnung bestimmt lediglich, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts im Bereich des BLV endgültig und nicht anfechtbar sind. Dem lässt sich aber nur entnehmen, dass im Bereich des BLV keine weitere Anfechtung der Entscheidung erfolgen kann. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließt eine Anfechtung der Entscheidung vor den staatlichen Gerichten jedoch nicht aus. Da das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzlichen Richter Verfassungsrang haben (BGH NZG 2000, 897/898), ist Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch den Senat, dass sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen lässt. Besonders sorgfältig ist diese Frage dann zu prüfen, wenn es sich - wie hier - bei den streitenden Parteien nicht um Kaufleute, sondern zumindest auf einer Seite um Personen handelt, die sich durch den Beitritt zu einem Verband (Verein) einer Satzung unterworfen haben, die Regelungen zur "Schlichtung" möglicher Streitigkeiten enthält, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen (körperschaftsrechtliche, statuarische Streitigkeiten). Da eine derartig eindeutige Feststellung hier nicht möglich ist, war der Antrag zu verwerfen. 3. Kosten: § 91 Abs.1 ZPO. 4. Streitwert: §§ 2, 3 ZPO. 5. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs.1 Nr.2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs.1 Nr. 1 ZPO) | |||||
Summary | |||||
Application to enforce "arbitral award" of an association's internal tribunal R u l i n g: The application to enforce the "arbitral award" of the tribunal of the "BLV" Association is inadmissible, since the court before which enforcement is sought, cannot establish beyond doubt that the award is an arbitral award within the meaning of Sec. 1025 et seq. of the Code of Civil Procedure (ZPO). F a c t s: The tribunal of the BLV Association, instituted by statute, issued an award, ordering the Board of Directors to reinstate the applicant in his former positions, i.a. as referee, and ordering publication of the award in full. G r o u n d s: The court rejected the application to enforce the award as inadmissible. The question whether a tribunal instituted by the statutes of an association is an arbitral tribunal within the meaning of Sec. 1025 et seq. ZPO or a purely internal dispute settlement body is determined primarily on the basis of the Statutes. In the present case, the Statutes do not clearly and unambiguously define the role of the tribunal. In particularly, neither the Statutes nor the Arbitration Rules state expressly if the decisions of the tribunal are subject to review by the state courts. The Arbitration Rules merely state that within the scope of the BLV the decisions of the tribunal are final and binding. This only means that within the scope of the BLV there is no further possibility of review. There is no clear and unambiguous expression of the desire of the parties to exclude access to the state judiciary, which would be required to abrogate this basic constitutional tenet. |