III ZB 8/12


Gericht BGH Aktenzeichen III ZB 8/12 Datum 20.12.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften§§ 574 Absatz 1, 1025, Absatz 4, 1065 Absatz 1, 1062 Absatz 1 ZPO
FundstelleBeckRS 2013, 1579
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAntrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Volltext
B E S C H L U S S
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten S., sowie die Richter Dr. H., W., H. und S. beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg – vom 4. Januar 2012 (9 Sch 2/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.574.519 € festgesetzt.
Gründe:
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Frage, ob der Antragsgegner mit dem Einwand, der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der ICC (International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration) in San Diego verstoße gegen den ordre public international (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ), präkludiert ist, weil er diese Rüge nicht in einem Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vor einem US-amerikanischen Gericht geltend gemacht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob ein ausländischer Schiedsspruch, der eine nicht zuvor zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung feststellt, generell den ordre public international verletzt. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist vom Oberlandesgericht ein Verstoß gegen den ordre public international rechtsfehlerfrei verneint worden. Zulässigkeitsrelevante Fragen stellen sich insoweit nicht. Das Oberlandesgericht ist, wie seine Ausführungen auf S. 15 f ("Hinzu kommt ...") deutlich machen, davon ausgegangen, dass die im Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen Gegenstand der Anmeldung der Antragstellerin vom 14. August 2002 gewesen sind. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein ausländischer Schiedsspruch, „der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetragen wurde, nicht gegen den internationalen ordre public verstößt“. Dies ist, jedenfalls wenn man weiter berücksichtigt, dass der Anmeldung vom 14. August 2002 lediglich der Antragsgegner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch die anderen Insolvenzgläubiger widersprochen haben und der Antragsgegner im Laufe des Schiedsverfahrens die titulierten Insolvenzforderungen ausdrücklich als berechtigt angesehen hat, nicht zu beanstanden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zulässig, weil - so der Antragsgegner - der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird - schriftlich oder mündlich - regelt die Verfassung nicht (vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). Rechtliches Gehör ist dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aber ausreichend gewährt worden.
Summary
Decision
The German Court of Justice decided in December 2012 by the vice president S., and five other members:
The respondent’s appeal on a point of law against the decision of the Higher Regional Court Karlsruhe dated 4 January 2012 is rejected as inadmissible as neither is the matter of fundamental importance nor the development of the law or a uniform jurisprudence necessitates a decision.
The amount in dispute is fixed at € 1,574,519.