32 O 274/08


Gericht LG Bayreuth Aktenzeichen 32 O 274/08 Datum 28.04.2009
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
E N D U R T E I L
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 204.440,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Bettenstation im … für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2004 sowie Auskunft über Patientendaten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Bettenstation im Anwesen …. im … Obergeschoss. Hinsichtlich der Nutzung der Bettenstation wurde zwischen den Parteien am 12.08.2002 (…) eine Vereinbarung geschlossen. Hieraus ergibt sich insbesondere unter Ziffer 4 der Vereinbarung, dass die Klägerin und die Beklagte die bisherigen Betten der … gemeinsam betreiben wollen. Weiter ist bestimmt, dass alle Patienten, die nicht der Mund/Kiefer- und Gesichtschirurgie bzw. der plastisch-ästhetischen Gruppe zuzuordnen sind, über … abgerechnet werden. Die Übernachtungsentgelte/Tagessätze für Patienten der gemeinsamen Bettenstation sollten der P-Klinik zufließen. Weiter war bestimmt, dass Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts auszutragen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die …. verwiesen.
Über die streitgegenständliche Bettenstation wurde am 17.12.2004 zwischen den Parteien ein weiterer Mietvertrag (…) geschlossen. Die Regelungen dieses Mietvertrages sollten nach § 3 Abs. 1 ab 01.10.2004 zwischen den Parteien gelten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Mit ihrer Klage begehrt nunmehr die Klägerin von der Beklagten, dass für 795 Übernachtungen jeweils 200,-- Euro netto zu erstatten sind. Hieraus ergibt sich der geforderte Gesamtbetrag in Höhe von 184.440,-- Euro.
Mit der Klageerweiterung begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr zusätzlich darüber Auskunft zu erteilen, welche Patienten im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Bettenstation übernachtet haben sowie die Vorlage von Kopien der Rechnungen für die Übernachtungen.
Die Klägerin behauptet, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Bettenstation für 795 Übernachtungen von der Beklagten genutzt wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass pro Übernachtung eine Entschädigung in Höhe von 200,-- Euro angemessen ist. Sie trägt hierzu weiter vor, dass in den Jahren ab 2005 erhebliche, über den genannten 200,-- Euro liegende, Beträge für die Übernachtung den jeweiligen Patienten in Rechnung gestellt wurden. Hierzu wird auf die… verwiesen. Die Klägerin trägt, zudem vor, dass von der Zeugin X ein Betrag in Höhe von 138,-- Euro für Abendessen und Frühstück gefordert wurde (…). Zudem sei für einen stationären Aufenthalt vom 26.07. bis 29.07.2004 Übernachtungsentgelt in Höhe von 1.528,49 Euro in Rechnung gestellt worden (…).
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184.440,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Patienten in dem Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2004 und wie oft auf der Bettenstation … in Bayreuth übernachtet haben.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kopien der Rechnungen auszuhändigen, die die Beklagte den Patienten für die Übernachtungen auf der Bettenstation … für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2004 ausgestellt hat.
Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.
Sie ist zum einen der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist, da zwischen den Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung vereinbart wurde. Sie ist zudem der Ansicht, dass sich das Nutzungsrecht der Bettenstation aus der Vereinbarung vom 12.08.2002 (…) ergibt. Danach sei eine gemeinschaftliche Nutzung der Bettenstation vorgesehen gewesen und die Klägerin könne für die Nutzung keine gesonderten Entgelte verlangen. Die Beklagte bestreitet zudem die Anzahl der vorgetragenen Übernachtungen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Kosten für Personal zur Übernachtung in Höhe von 35.638,-- Euro sowie Kosten für die Reinigung in Höhe von 3.993,49 Euro auf.
Im Hinblick auf die begehrte Auskunft und die Vorlage von Rechnungskopien ist die Beklagte der Ansicht, dass die Erteilung der gewünschten Auskünfte gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt. Die Rechnungen können insbesondere nicht vorgelegt werden, da die Rechnungen die Patientennamen sowie die Diagnosen enthalten. Eine Einwilligung der Patienten auf Weitergabe der Daten liegt nicht vor. Die Weitergabe würde somit eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat darstellen.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage die Schiedsgerichtsvereinbarung aus der Vereinbarung vom 12.08.2002 (…) nicht entgegen, da diese Schiedsgerichtsklausel dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht genügt. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1029 Randziffer 53; Thüringisches Oberlandesgericht, DB 2006, 271). In der im Streit stehenden Schiedsklausel wird ein konkretes Schiedsgericht nicht benannt. Eine gesonderte Schiedsvereinbarung mit der Bestimmung eines Schiedsgerichts existiert gleichfalls nicht. Die nachträgliche Klageerweiterung ist zulässig, §§ 263, 267 ZPO.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
4.
Die Klägerin kann keine Rechte aus dem Mietvertrag vom 17.12.2004 (…) für den streitgegenständlichen Zeitraum herleiten. Dieser Mietvertrag bestimmt in § 3 Abs. 1, dass das Mietverhältnis für die Dauer von 5 Jahren, beginnend zum 01.10.2004, fest geschlossen ist. Damit gelten die Regelungen dieses Mietvertrages erst ab dem 01.10.2004. Hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung der streitgegenständlichen Bettenstation für den Zeitraum davor findet sich keine Regelung. Somit können aus diesem Vertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Rechte, hergeleitet werden.
2\.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Übernachtungsentgelte/Tagessätze für Patienten der gemeinsamen Bettenstation aus der Nutzungsvereinbarung vom 12.08.2002 (…) in Betracht. Es fehlt jedoch an einer schlüssigen Darlegung hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Übernachtungsentgelte/Tagessätze.
a)
Die Klägerin hat zwar vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum 795 Übernachtungen in der Bettenstation stattgefunden haben. Es fehlt jedoch jeder Vortrag, in welcher Höhe die Beklagte für diese Übernachtungen Übernachtungsentgelte oder Tagessätze vereinnahmt hat.
b)
Der angebotene Sachverständigenbeweis ist für die Höhe der tatsächlich vereinnahmten Beträge ungeeignet. Der Sachverständige wurde zudem nur für die Höhe der üblichen und angemessenen Vergütung angeboten. Aus dem Vertrag (…) ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte der Klägerin für die Übernachtungen eine angemessene und übliche Vergütung erstatten soll.
c)
Ein schlüssiger Vortrag ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Anlagen… . Diese vorgelegten Anlagen beziehen sich nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2004. Hieraus vermag das Gericht somit nicht die Höhe der im streitgegenständlichen Zeitraum vereinnahmten Übernachtungsentgelte feststellen.
d)
Die Vernehmung der Zeugin … konnte unterbleiben, da sie nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum angeboten wurde. Ihrem Schreiben (…) vom 09.05.2007 ist lediglich zu entnehmen, dass Vergütung der Verpflegung gefordert wird. Wann ihre Übernachtung in der Bettenstation stattgefunden haben soll, erschließt sich daraus nicht. Aus dem Schreiben der Zeugin … ergibt sich, dass die geleistete Verpflegung gesondert in Rechnung gestellt wurde. Nachdem ausweislich der weiteren von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen die Rechnungen mit einem relativ nahen Zahlungsziel gestellt wurden, ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Zeugin … im Schreiben … gegen eine zuvor erhaltene Rechnung beschwert. Das Gericht hält es somit für ausgeschlossen, dass die Übernachtung der Zeugin… im streitgegenständlichen Zeitraum stattgefunden haben soll. Somit konnte die Vernehmung der Zeugin … unterbleiben.
e)
Auch aus der Anlage… ergibt sich nicht schlüssig der Betrag, der für die Übernachtung in Rechnung gestellt wurde. Aus der Anlage ergibt sich lediglich, dass für eine Krankenhausbehandlung im Zeitraum 26.07. bis 29.07.2004 ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.585,48 Euro in Rechnung gestellt wurde. Gesonderte Unterbringungskosten sind in dieser Rechnung nicht ausgewiesen.
Mangels schlüssigem Vortrag war daher der Zahlungsantrag als unbegründet abzuweisen.
III.
Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung dahingehend, welche Patienten im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Bettenstation übernachtet haben sowie auf Vorlage- von Rechnungskopien für die Übernachtungen der Patienten auf der Bettenstation.
Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation besteht ein solches Auskunftsbegehren gem. § 242 BGB nicht, weil die begehrte Auskunft dazu führen würde, dass sich die Beklagte gem. § 203 Abs. I Nr. 1 StGB strafbar macht. Die Klägerin begehrt zunächst Auskunft über die Patientennamen, welche auf der Bettenstation im streitgegenständlichen Objekt übernachtet haben. Die Weitergabe der Patientennamen stellt einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar. Der Behandlungsvertrag der Patienten, welche auf der Bettenstation übernachtet haben, wurde zwischen der Beklagten und den jeweiligen Patienten geschlossen. Die Mitteilung der Patientennamen unterliegen somit der ärztlichen Schweigepflicht. Da auch die Klägerin nicht Vertragspartner der Behandlungsverträge war, scheidet ein Anspruch gegen einen Mitbehandler aus. Auch eine konkludente Einwilligung der jeweiligen Patienten, dass die Beklagte der Klägerin über die Patientendaten Auskunft erteilt, kann nicht dem Behandlungsvertrag entnommen werden. Grundsätzlich besteht für die jeweiligen Patienten kein Anlass zur Annahme, dass die Beklagte als ärztlicher Behandler einer Immobilien GmbH - gegenüber welcher Art auch immer - zur Auskunft verpflichtet ist. Nach herrschender Rechtsprechung ist bei Abschluss eines Behandlungsvertrages bereits nicht von einer konkludenten Einwilligung der Patienten in die Mitteilung der Patientendaten und Befunden an eine externe Verrechnungsstelle auszugehen.
Aus denselben Gründen scheidet ein Auskunftsanspruch durch Vorlage von Rechnungskopien aus, da die entsprechenden …rechnungen Name und Anschrift der Patienten bzw. Diagnosen enthalten. Auch dies würde gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen.
Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
Der Streitwert wurde entsprechend dem Antrag festgesetzt.
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wurde der Streitwert gem. § 3 ZPO auf 20.000,- Euro geschätzt.
Summary