Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 01/08 | Datum | 08.04.2008 |
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Leitsatz | |||||
Antrag auf Benennung von zwei Beisitzenden Schiedsrichtern für ein 5-köpfiges Schiedsgericht | |||||
Rechtsvorschriften | § 1035 Abs. 3 Satz 4 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Bildung des Schiedsgerichts: - Qualifikation der Schiedsrichter; - Ersatzbenennung | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: I. Zu Schiedsrichtern zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewähr erbrachter Einlagen gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 6. Mai 1989 werden bestellt: 1. Frau S.K 2. Herr U.V. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien waren Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft. Zwischen den Gesellschaftern wurde eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Danach sollen alle aus der Beteiligung an der Gesellschaft resultierenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden. Zur Besetzung des Schiedsgerichts bestimmt § 1 Nr. 3 des maßgeblichen Schiedsvertrages: 3. Das Schiedsgericht setzt sich aus folgenden Personen zusammen: a) Der Schiedsrichterobermann, der die Befähigung zum Richter haben muß. Er ist von allen Parteien gemeinsam zu benennen. Sollten sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichterobermann einigen können, ist dieser vom Präsidenten des Landgerichts zu benennen; b) je einem von den streitenden Parteien zu benennenden ärztlichen Beisitzer, sowie - sofern es sich um finanzielle Meinungsverschiedenheiten handelt - c) je einem weiteren, von den streitenden Parteien zu benennenden Beisitzer, der nicht Mitglied der Gemeinschaft sein darf, sondern Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist. Die zusätzlichen Beisitzer gem. Buchstabe c) dürfen nicht zu einer der streitenden Parteien in einem ständigen Beratungs- oder Mandatsverhältnis stehen. Die Antragsteller, die 50 % der Gesellschaftsanteile hielten, sind durch Kündigung zum 31.12.2004 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nunmehr streiten sich die Parteien über die Rückgewähr erbrachter Einlagen gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages. Die Antragsteller wollen die Forderung im Schiedsverfahren geltend machen. Sie schlugen einen Schiedsobermann vor und bestellten ihre beiden Beisitzer. Der Antragsgegner kam der Aufforderung vom 17.12.2007 zur Bestellung eines ärztlichen und eines weiteren Beisitzers innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht nach. Die Antragsteller haben daher unter dem 29.1.2008 die Bestellung eines ärztlichen Beisitzers sowie eines weiteren Beisitzers durch das Oberlandesgericht beantragt. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren zwei Personen als Schiedsrichter vorgeschlagen, die die nach dem Schiedsvertrag vorausgesetzte Qualifikation aufweisen und zur Übernahme des Amtes bereit sind. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Die Parteien haben beide ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Bayern. Es besteht die abschließende und zwingende erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1062 Rn. 1). 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung der beiden beisitzenden Schiedsrichter durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO; vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 933). a) Die Schiedsvereinbarung ist auf die vorliegende Streitigkeit anzuwenden. b) Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren war insoweit gescheitert, als der Antragsgegner seiner Verpflichtung, innerhalb eines Monats die beiden Beisitzer zu benennen, nicht nachkam. Unter diesen Voraussetzungen hat gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen, nämlich die Bestellung des ärztlichen Schiedsrichters sowie, da es sich um finanzielle Meinungsverschiedenheiten handelt, die Bestellung eines Schiedsrichters, der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, vorzunehmen. 3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO wählt der Senat die oben genannten Personen zu Schiedsrichtern aus. An die von den Parteien geforderte Qualifikation ist das Gericht gebunden, § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Benannten erfüllen die geforderten Qualifikationen. Sie haben ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG. | |||||
Summary | |||||
Higher Regional Court (OLG) München, Decision of 8 April 2008 - 34 SchH 01/08 The parties are in dispute resulting from the dissolution of a joint medical practice. The arbitration clause of the partnership agreement provided that the arbitral tribunal was to be composed of a chairman, qualified to be a judge ("Befähigung zum Richter"), nominated jointly by the parties, and as co-arbitrators to be nominated by each party: a medical practitioner as well as - in case of financial disputes - a lawyer, tax consultant or accountant. The parties are in dispute regarding the restitution of shares paid into the partnership. The claimants commenced arbitration by proposing a chairman and nominating two co-arbitrators and requested the respondent to nominate two co-arbitrators in turn. The respondent failed to nominate two arbitrators within the set time-limit and the claimants requested the Higher Regional Court to nominate two arbitrators. In the proceedings before the court, the respondent nominated two persons complying with the requirements set in the arbitration clause. The court appointed the two co-arbitrators nominated by the respondent. It held that the request for appointment of the arbitrators was admissible and founded pursuant to Sec. 1035 sub. 4 Code of Civil Procedure (ZPO) since the nomination procedure agreed upon by the parties had failed in view of the respondent's failure to nominate an arbitrator timely. In appointing arbitrators, the court held that it was bound by the requirements agreed upon by the parties. However the arbitrators nominated by the respondent in the court proceedings fulfil these requirements and had declared their willingness to accept the office. Grounds for excluding them were not in evidence. Accordingly, the Higher Regional Court appointed the arbitrators. |