20 Sch 07/04


Gericht KG Berlin Aktenzeichen 20 Sch 07/04 Datum 10.08.2006
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs 1. Ein Staat kann sich international nicht darauf berufen, er habe auf seine Immunität innerstaatlich nicht verzichten dürfen. 2. Einem Vollstreckbarerklärungsantrag im Inland fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs im Inland nicht in Betracht kommt. (Ls. der Red.)
Rechtsvorschriften§ 242 BGB § 1061 ZPO, § 1062 Abs. 2 ZPO, § 1064 Abs. 1 ZPO, § 1064 Abs. 3 ZPO Art: IV Abs. 1 UNÜ, Art. IV Abs. 2 UNÜ Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ, Art. VII Abs. 1 UNÜ
FundstelleSchiedsVZ 2007, 108; Yearbook Comm. Arb'n XXXII (2007), S. 363ff.
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
Volltext
B E S C H L U S S:
1. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts des International Court of Arbitration der Internationalen Handelskammer vom 30. Oktober 2003, erlassen in Kopenhagen/Dänemark durch die Schiedsrichter ..., ... und ... wird für vollstreckbar erklärt, soweit die Antragsgegnerin zu 1. verurteilt wurde, an die Antragstellerin 12.579.000 US-Dollar zuzüglich
6 % Zinsen p.a. seit dem 4. Dezember 2003 und
6 % Zinsen auf 1.325.521 US-Dollar p. a. vom 1. Januar 2002 bis zum 3. Dezember 2003 abzüglich 184.129 US-Dollar
sowie Verfahrenskosten i.H.v. USD 842.000 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der (gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete) Antrag als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerin zu 1. je die Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. hat diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. hat die Antragstellerin zu tragen.
4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 15.000.000 € (Umrechnung von 12.579.000 US-$; ohne Zinsen und Kosten vgl. § 22 GKG a. F.).
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin zu 1. ... übertrug 1992 der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2. Lizenzen u.a. für die Ausbeutung der in Litauen gelegenen Ölfelder ... ... und ... Im März 1993 stimmte sie der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin zu 2. zu und erteilte dem zukünftigen Gemeinschaftsunternehmen die Lizenz für die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes ...
Unter dem 28. April 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2. und die Antragstellerin einen "Joint Venture Contract" (JVC) zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ... Nach dessen Art. 2 ist die Erschließung und Ausbeutung verschiedener Ölfelder in einem bestimmten Vertragsgebiet, das die drei Ölfelder umfasst, Gegenstand des Vertrages. In Art. 17 ist die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes ... geregelt. In Art. 41 (Felder innerhalb des Vertragsgebietes) wurde darüber hinaus vereinbart, dass sobald wie möglich die Antragstellerin eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Ölfelder ... und ... erstellen sollte und die Parteien, wo nach ihrer Meinung die Studie die wirtschaftliche Machbarkeit ergeben sollte, eines oder beide Ölfelder durch einen gesonderten Vertrag entwickeln sollten. Art. 9 des Vertrages (Beilegung von Streitigkeiten) lautet wie folgt:
"9.1 Streitigkeiten zwischen den Gründern hinsichtlich der Erfüllung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den Gründern beigelegt.
9.2 Falls Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen zwischen den Gründern innerhalb von 90 Tagen nach dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung ... beigelegt werden können, soll die streitige Angelegenheit nach Einigung der Gründer zur Entscheidung übertragen werden:
(a) Gericht der ...
(b) unabhängiges Schiedsgericht in ..., geführt in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC in englischer Sprache. Falls keine Einigung ... über die Institution ... zustande kommt, soll die streitige Angelegenheit einem unabhängigen Schiedsgericht wie in b) vorgesehen zur Entscheidung vorgelegt werden.
In Art. 35 verzichteten die Regierung und EPG (Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2.) unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Ferner wurde festgelegt, dass für den Vertrag litauisches Recht anwendbar sein sollte und ergänzend soweit erforderlich international in der Petroleumindustrie akzeptierte Geschäftsregeln, wenn diese nicht gegen litauisches Recht verstoßen.
Über den Unterschriften für die Antragsgegnerin zu 1. ist hinzugefügt, dass diese die Vereinbarung billigt und anerkennt, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre.
Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2. kam es nicht zu einem Vertragsschluss über die Ölfelder ... und ... Die Antragsgegnerin zu 2. beutet diese Ölfelder nunmehr aufgrund der ihr 1992 eingeräumten Lizenzen allein aus.
Die Antragstellerin leitete am 12. Juni 2000 gegen die Antragsgegnerinnen das Schiedsverfahren ein und machte schließlich Schadenersatzforderungen aus der Nichterfüllung bezüglich der Ölfelder ... und ... wegen entgangenen Gewinns geltend. Die Antragsgegnerin zu 2. hat in diesem Schiedsverfahren widerklagend hinsichtlich des Gemeinschaftsunternehmens Anträge zu verschiedenen Leistungshandlungen sowie Zahlung gestellt.
Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Antragsgegnerin zu 1. Partei des Schiedsverfahrens sein konnte sowie zur Schiedsfähigkeit und zum Umfang der Schiedsklausel bezüglich der Ansprüche die Ölfelder ... und ... betreffend.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2001 erhob die Antragsgegnerin zu 2. Widerklage und erkannte - in zwischen den Parteien hier streitigem Umfang - die Zuständigkeit des Schiedsgerichts an.
Am 21. Dezember 2001 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) in … zur FalInummer … einen Zwischenschiedsspruch, in dem er seine Entscheidungszuständigkeit auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. feststellte.
Am 30. Oktober 2003 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) in ... zur Fallnummer ... einen Schlussschiedsspruch nach dem u.a. die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner an die Antragstellerin 12.579.000 USD nebst 6 % Zinsen p.a. seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen haben. Ferner wurde die Antragstellerin u.a. zur Zahlung von 1.325.521 USD nebst 6 % Zinsen p.a. seit dem 8. April 2002 an die Antragsgegnerin zu 2. verurteilt. Des Weiteren hat das Schiedsgericht hinsichtlich der Kosten (auch bezüglich des Zwischenschiedsspruchs zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts) ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin zu 1.292.000 USD, 250.000 USD sowie 300.000 USD (= 842.000 USD) und die Antragsgegnerin zu 2. 12.000 USD sowie 300.000 USD (= 312.000 USD) der Antragstellerin zu erstatten hätten.
Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. mit dem Kostenerstattungsanspruch (312.000 USD), einem weiteren (nicht näher bezeichneten). Zahlungsanspruch in Höhe von 961.000 USD sowie einem Teilbetrag der ihr zustehenden Zinsen gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin zu 2. (1.325.521 USD zuzüglich Zinsen bis zum 3. Dezember 2003 in Höhe von 131.608 USD = 1.457.129 USD) aufgerechnet.
Mit Resolution vom 11. Februar 2004 beschloss die Regierung der Antragsgegnerin zu 1., dass ein Antrag auf Aufhebung des Schlussschiedsspruchs nicht zweckdienlich sei.
Die Antragstellerin hat neben dem Antrag in Deutschland ferner die Vollstreckbarerklärung ... und ... beantragt. In ... ist der Schiedsspruch ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckungsfähig; wie im Termin geklärt worden ist. In ... ist die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2. rechtskräftig. Das Verfahren bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. ist nicht abgeschlossen. In ... ist das Vollstreckbarkeitsverfahren wegen der Feststellungsklage der Antragsgegnerin zu 2. ausgesetzt. Das Bezirksgericht ... hat mit Urteil vom 4. November 2005 auf die gegen die Antragstellerin gerichtete Klage der Antragsgegnerin zu 2. die Schieds- und Immunitätsverzichtsklausel zum Teil für nichtig erklärt, was das Berufungsgericht mit Urteil vom 20. März 2006 unter Neufassung des Tenors (englische Übersetzung, S. 29 f.) bestätigt hat. Unter anderem hat es die Schiedsklausel in Art. 9.2 JVC bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. insgesamt und bezüglich der Gründer bezüglich der Ausbeutung von Bodenschätzen der ... für unwirksam erklärt. Ferner hat es Art. 35.1 JVC für unwirksam erklärt, soweit die Antragsgegnerin zu 1. in Bezug auf ihre vertraglichen Pflichten im Bereich öffentlichen Rechts auf ihre Immunität verzichtet hat.
Die Antragstellerin beantragt - unter teilweiser Rücknahme wegen 6 % Zinsen p.a. auf 1.265.385 USD (ursprünglich auf 13.844.385 USD (2.579.000 USD + Zinsen bis 3. Dezember 2003 in Höhe von 1.449.514 USD abzüglich 184.129 USD [= 1.265.385 USD]) -,
den Schiedsspruch ... eines Schiedsgerichts des International Court of Arbitration der internationalen Handelskammer vom 30. Oktober 2003, erlassen in ... durch die Schiedsrichter ... und ... durch den die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Antragstellerin USD 12.579.000 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 1. Januar 2002 zu zahlen, sowie die Antragsgegnerin zu 1. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 842.000, und die Antragsgegnerin zu 2. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 312.000 an die Antragstellerin zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von USD 13.844.385 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 3. Dezember 2003 auf USD 12.579.000 gegen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner sowie in Höhe von zusätzlichen USD 842.000 gegen die Antragsgegnerin zu 1. für vollstreckbar zu erklären,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 30. Oktober 2003, AZ ... des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris ("ICC"), gemäß § 1061 (1) ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ("UNÜ") abzulehnen sowie gemäß § 1061 (2) ZPO festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch in Deutschland nicht anzuerkennen ist.
Die Antragsgegnerin zu 2. beantragt, den Antrag vom 3. Mai 2004 auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Nr. ... eines Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 30. Oktober 2003, erlassen in ... durch die Schiedsrichter ... und ... zurückzuweisen,
hilfsweise,
dem vorbenannten Antrag vom 3. Mai 2004 ganz oder teilweise nur Zug um Zug gegen Vollstreckbarerklärung stattzugeben, insoweit die Antragstellerin in dem vorgenannten Schiedsspruch vom 30. Oktober 2003 verurteilt wurde,
(a) anzuerkennen, dass die ausstehenden Aktionärsdarlehen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2. vom 31. Dezember 2000 durch das Gemeinschaftsunternehmen ... an die beiden vorgenannten Aktionäre spätestens am 14. August 2001 zurückzuzahlen waren (Ziff. 26. ii. a. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... 30. Oktober 2003, S. 278),
(b) anzuerkennen, dass die Übertragung der "operational control" des Gemeinschaftsunternehmen ... von der Antragstellerin auf die Antragsgegnerin zu 2. spätestens am 31. Dezember 2001 hätte erfolgen müssen (Ziff. 26. ii. b. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S. 278);
(c) anzuerkennen, dass wirksam ab dem 1. Januar 2002 der Gewinnanteil der Antragsgegnerin zu 2. an dem von dem Gemeinschaftsunternehmen ... geförderten Öl von 50 % auf 75 % hätte erhöht werden müssen (Ziff. 26. ii. c. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S. 278),
(d) anzuerkennen, dass die Antragsgegnerin zu 2. berechtigt ist, den ... und den ... des Gemeinschaftsunternehmen ... zu nominieren (Ziff. 26. ii. d. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S. 278),
(e) anzuerkennen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist zu bewirken, dass ihre Vertreter im ... und den ... des Gemeinschaftsunternehmen … für einen Vorschlag bzw. für Vorschläge zu stimmen, die den vorstehend unter lit. a bis lit. d genannten Verpflichtungen der Antragstellerin Wirksamkeit verleihen (Ziff. 26. ii. e. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S. 278),
(f) an die Antragstellerin zu 2. einen Betrag in Höhe von USD 1.325.521 nebst 6 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 8. April 2002 u zahlen (Ziff. 26. iii. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S 278),
ferner hilfsweise,
der vorbenannten Schiedsspruch auf den Antrag vom 3. Mai 2004 hin nur gegen angemessene Sicherheitsleistung durch die Antragstellerin für vollstreckbar zu erklären, bis über den diesbezüglichen Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zu 2. und deren Antrag auf teilweise Ungültigkeitserklärung des Joint-Venture-Vertrages (JVC) vom 28. April 1993 durch die ... Gerichte rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin zu 1. macht unter ausführlicher Darlegung geltend:
1. Sie sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung.
Die fehlende Zuständigkeit habe sie vor dem Schiedsgericht gerügt. Der Zwischenschiedsspruch sei nicht anerkennungsfähig. Nach dem Willen der Parteien habe sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sein sollen. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Antragstellerin zu tragen.
2. Für die Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der Ölfelder ... und ... sei das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen, weil diese nicht von der Schiedsvereinbarung bzw. dem JVC erfasst seien.
Auch dies habe sie bereits vor dem Schiedsgericht gerügt. Nach Art. 41 JVC hätten getrennte Verträge geschlossen werden sollen und das JVC habe insoweit nach dem Willen der Parteien keine Anwendung finden sollen.
3. Es handele sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht nicht zugänglich sei. Streitigkeiten über Bodenschätze seien öffentlich-rechtlicher Natur und nach ... Recht nicht schiedsfähig.
4. Ihr sei vom Schiedsgericht das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie verweist auf einen Schriftsatz der Antragstellerin, den das Schiedsgericht zwar nicht verwertet haben wolle. Der potentielle Einfluss auf die Entscheidung genüge jedoch zur Begründung des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör.
Sie verweist ferner darauf, dass Aufhebungsanträge in ... nicht fristgebunden seien, jedenfalls aber ihre Einwendungen wegen des Unterlassens der Anfechtung in ... hier nicht ausgeschlossen seien. Sie meint, ihre Resolution beinhalte keinen Verzicht der Anfechtung in..., sondern sei eine vorläufige Einschätzung. Die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts seien vorliegend nicht zu Grunde zulegen, sondern in vollem Umfang zu überprüfen. Das Schiedsgericht sei mit der Beweissituation jedenfalls fehlerhaft umgegangen.
Ferner macht sie geltend, im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen zu besitzen. Ihre Verkaufsabsichten für das Grundstück ... habe sie inzwischen verworfen. Jetzt sollten dort wegen der Platznot im ... in ... sowie eine ... untergebracht werden. Anleiheemissionen an deutsche Banken würden derzeit nicht ausgegeben und seien gegenwärtig auch nicht geplant.
Die Antragsgegnerin zu 2. macht unter ausführlicher Darlegung geltend:
1. Die Antragstellerin habe mangels Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung die formalen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag sei daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Antragstellerin zu tragen.
2. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil die Antragstellerin sich weigere, die mit dem Schiedsspruch ihr zuerkannte Widerklageforderung zu erfüllen.
3. Dem Rechtsschutzbedürfnis stehe die Staaten- und Vollstreckungsimmunität der Antragsgegnerin zu 1. entgegen, worauf auch sie sich berufen könne. Der Immunitätsverzicht der Antragsgegnerin zu 1. hätte sich, nur auf das Ölfeld ... bezogen und sei jedenfalls nach ... Recht unwirksam gewesen. Gründer der ... seien lediglich die Antragstellerin sowie sie gewesen.
4. Eine Schiedsvereinbarung zwischen ihr und der Antragstellerin sei nur bezüglich des Ölfeldes ... geschlossen worden. Es sei bewusst mit Art. 9 JVC eine gegenüber der Standardschiedsklausel der ICC engere Fassung gewählt worden.
5. Sowohl der Primäranspruch auf Zuteilung der Entwicklungs- und Ausbeutungsrechte als auch davon abgeleitete Schadenersatzansprüche seien nach ... Recht nicht schiedsfähig. Die Ansprüche wären auch nach deutschem Recht nicht schiedsfähig.
6. Aus den genannten Gründen sei auch der ordre public verletzt.
7. Sie meint, die angeordnete einstweilige Hemmung im Vollstreckbarerklärungsverfahren in ... würde gemäß Art. V Abs. 1 e) UNÜ zur Versagung führen müssen, weil die Gerichte zuständige Behörde im Sinne der Vorschrift seien.
Des Weiteren trägt die Antragsgegnerin zu 2. vor, die Antragstellerin interpretiere bzw. übersetze die Resolution der Antragsgegnerin zu 1. vom 11. Februar 2004 falsch; dort sei kein Verzicht erklärt worden. Die Versagungsgründe des Art. V UNÜ setzten ein vorheriges Geltendmachen in ... nicht voraus, zumal die Parteien eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht vereinbaren könnten. Sie sei mit Rügen nicht deswegen präkludiert; insoweit habe sich seit dem 1. Januar 1998 die Rechtslage geändert.
Die Antragsgegnerin zu 2. führt ferner aus, weshalb ihre Erklärung, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anzuerkennen, sich nicht auf die Klageforderung, sondern lediglich die Widerklageforderung bezogen haben soll. Die Zuständigkeit des Kammergerichts sei nicht gegeben, weil sie kein vollstreckungsfähiges Vermögen im Inland besitze und auch sonst kein Inlandsbezug bestehe. Eine etwaige Zuständigkeit gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. erstrecke sich nicht auf sie, weil die Antragsgegnerinnen nicht notwendige Streitgenossen seien.
Die Antragstellerin erwidert:
Die Antragsgegnerin zu 2. habe ihre Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgezogen und die Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Die Antragstellerin verweist auf den anwaltlichen Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2. vom 6. August 2001, die Terms of Reference vom 8. August 2001 sowie die Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2001.
Die Antragsgegnerin zu 1. habe im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht, dass Vertragsgegenstand nur das Ölfeld ... sei. Sie habe mit der Resolution vom. 11. Februar 2004 auf die Anfechtung, des Endschiedsspruchs vor ... Gerichten verzichtet.
Zur Erfüllung der formalen Antragsvoraussetzungen sei sie nicht verpflichtet, eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs sowie der Schiedsvereinbarung vorzulegen.
Es sei nicht erklärt worden, dass die Widerklageforderung nicht erfüllt werden solle. Eine Zug-um-Zug-Verknüpfung hätte vorn Schiedsgericht ausgesprochen werden müssen und komme selbstständig im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
Die Antragsgegner hätten die Beweislast für die Versagungsgründe des Art. V UNÜ zu tragen. Mangels Anfechtung in ... seien die Zuständigkeitsrügen präkludiert. Die Antragsgegnerin zu 1. sei Schiedspartei. Das Exequaturgericht sei an die
tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts insoweit gebunden.
Die Beurteilung der Schiedsklausel sei nach ... Recht zu treffen. Die Wahl von ... Recht in Art. 35 JVC gelte nur für den Hauptvertrag und begründe kein hinreichendes Indiz für den Schiedsvertrag in Art. 9 JVC. Schiedsklauseln seien nach ..., ... sowie ... Recht gleich auszulegen. Die Reichweite von Schiedsklauseln sei nach deutschem Recht im Zweifel großzügig auszulegen.
Die Antragsgegnerin zu 1. habe die Verhandlungen dominiert, die Antragsgegnerin zu 2. als ihr Vehikel zwischengeschaltet und habe nicht nur verwaltungsrechtlich den Vertrag genehmigen wollen.
Ein Verzicht auf die Staatenimmunität mache auch nur bei einer Beteiligung als Schiedspartei Sinn.
Die Antragstellerin meint ferner, der Vertrag umfasse entsprechend der Bestimmung des Vertragsgebietes auch die Ölfelder ... und ... Die Antragsgegnerin zu 2. sei wegen ihrer Anerkennung im Schiedsverfahren mit ihrem Einwand ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin zu 1. sei an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts gebunden.
Für die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit sei ausschließlich deutsches Recht maßgebend, weil Art, V Abs. 2 a) UNÜ der Regelung in Art. V Abs. 1 a) UNÜ als lex specialis vorgehe. Nach deutschem Recht hätte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden können. Jedenfalls stehe auch ... Recht nicht entgegen. Die Antragsgegnerin könne sich zumindest nicht darauf berufen, dass sie gegen ihr eigenes Recht verstoßen habe.
Die Antragsgegnerin zu 1. habe sich wirksam der Schiedsabrede unter Verzicht auf ihre Immunität unterworfen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 1. scheide aus, weil das Schiedsgericht den Vortrag nicht berücksichtigt habe und daher die Ursächlichkeit fehle.
Entscheidungen ... Gerichte seien nicht anerkennungsfähig.
Zur Zuständigkeit des Kammergerichts trägt sie u.a. Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. (Grundstück) in Berlin vor und meint, damit erstrecke sich die Zuständigkeit auch auf die Antragsgegnerin zu 2. Im Übrigen sei Inlandsvermögen nicht Voraussetzung der Zuständigkeit bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlägen Bezug genommen.
II.
1. Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1.
Der Schiedsspruch war gemäß §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. Art. I ff. UNÜ auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar zu erklären, wobei sich die Tenorierung, inhaltlich unverändert, aber formal abweichend von der Antragsfassung, an dem Tenor des Schiedsspruchs orientiert.
a) Der Antrag ist zulässig.
aa) Hinsichtlich der Staatenimmunität der Antragsgegnerin wird auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrages (b) verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich ein Staat international nicht darauf berufen kann, er habe auf seine Immunität innerstaatlich nicht verzichten dürfen, was auch das Bemühen der Antragsgegnerin erklären mag, nicht als Schiedspartei gelten zu wollen.
bb) Die örtliche Zuständigkeit des Senats ist gemäß § 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO begründet, weil sich Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. in Berlin befindet. Ob in dieses später vollstreckt werden kann, bleibt insoweit unerheblich. Mit Rücksicht auf den ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin zu 1. auf die Hinweisverfügung des Senats vom 16. Januar 2006 hat sich das geäußerte Bedenken hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. erledigt.
cc) Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich nicht hoheitlich genutztes Vermögen wiederum hoheitlichen Zwecken gewidmet wurde und daher möglicherweise die Vollstreckungsimmunität einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht der Staatenimmunität unterliegendes Vermögen begründet wird, die Zweckbestimmung für Grundstücke wiederum geändert wird oder die gegenwärtig nicht bestehende Planung von Emissionen zukünftig in Betracht kommt.
dd) Die weiteren formalen Antragsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere genügt die Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs gemäß § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Eine Übersetzung des Schiedsspruchs oder die Vorlage der Schiedsklausel (vgl. Art. IV Abs. 1 b) und Abs. 2 UNÜ) sind nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, weil insoweit § 1064 Abs. 1 ZPO als günstigere, durch § 1064 Abs. 3 ZPO nicht ausgeschlossene innerstaatliche Regelung gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ vorgeht (vgl. BGH mit Urteil vom 25. September 2003 ...). Diese Auslegung trägt im Übrigen auch Art. Ill S. 2 UNÜ Rechnung, nach dem die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche gegenüber inländischen Schiedssprüchen keinen wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegen darf. Erst im Rahmen der materiellen Prüfung sind daher die Vorlage einer Übersetzung sowie die Einreichung der Schiedsklausel gegebenenfalls erforderlich.
b) Der Antrag ist auch begründet.
aa) Die Antragsgegnerin zu 1. vermag ihre Einwendungen dem Antrag nicht entgegenzusetzen, ohne dass es einer Sachprüfung des Senats hierzu bedarf, weil sie ihre Einwendungen im Ursprungsland des Schiedsspruchs aufgrund ihrer Resolution vom 11. Februar 2004 bewusst unterlässt und deshalb im vorliegenden Verfahren mit ihren Einwendungen wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.
bb) Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), aus dem wegen unzulässiger Rechtsausübung das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs entwickelt sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 38 ff.), gilt für den gesamten Rechtsverkehr und auch im Verfahrensrecht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 1,16; Pfeiffer in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 26; Grüneberg in: Bamberger/Roth, BGB, § 242 Rn. 1 ff.) und findet zudem vielfache Entsprechungen in anderen Rechtsordnungen und im UN-Recht (vgl. bei Pfeiffer in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 3 - 15; Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., §. 242 Rn. 139 ff.), sodass er deshalb als allen Rechtsordnungen immanenter Grundsatz heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1993, 259 [261 f.] = BGHZ 120, 10 [22 f.] zur daraus abgeleiteten Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf DDR-Verträge, st. Rspr., vgl. auch BGH NJW 2002, 2098, NJW 1996, 990; vgl. ferner Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 137).
cc) Die Antragsgegnerin zu 1. unterlässt bewusst und ausweislich der Resolution, die keinerlei Vorbehalt aufführt, keineswegs nur vorläufig für kurze Zeit die Anfechtung im Ursprungsland des Schiedsspruchs ..., obwohl eine Anfechtung dort in Betracht kommt und nur dort der Schiedsspruch nach Art. V Abs. 1 e), 2. Alt. UNÜ allgemein verbindlich aufgehoben werden könnte. Vor einem ... Gericht wäre eine solche allgemein verbindliche Aufhebung nicht möglich, weil Art. V Abs. 1 e), 2. Alt, 2. Unterfall UNÜ nicht das materiell anwendbare Recht, sondern das Verfahrensrecht bezeichnet (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 57 Rn. 23). Anwendbares Verfahrensrecht war aber nicht ... Recht und dies hat das Schiedsgericht insoweit auch nicht angewandt (vgl. Art. 9.1 der Terms of Reference). Art. 35 JVC bezog sich ersichtlich nicht auf das Verfahrensrecht. Grundsätzlich war das Verfahrensrecht der ICC-Schiedsordnung anzuwenden und mangels Vereinbarung der Parteien ergänzend das vom Schiedsgericht bestimmte Verfahrensrecht (Art. 15 der Schiedsgerichtsordnung der ICC). Erfolgt keine Zuordnung zu einer bestimmten Verfahrensordnung verbleibt es allein bei der Zuständigkeit nach dem Schiedsgerichtsort. Weitere etwaige Nichtanerkennungsentscheidungen in anderen Ländern sowie in Deutschland hätten jeweils ebenfalls nur Inlandswirkung.
dd) Die Antragsgegnerin zu 1. handelt widersprüchlich und damit grob treuwidrig, wenn sie -trotz unveränderter Sachlage - die Vollstreckbarkeit zumindest in ... unwidersprochen hinnehmen will; während sie in anderen Ländern ihre Einwendungen im Widerspruch zu dieser jedenfalls der Sache nach erklärten Akzeptanz, die bei gleichem Schiedsspruch nicht teilbar ist, dennoch vorbringt. Insbesondere ist ihr Verhalten hier ein erheblicher Widerspruch zu dem (zumindest tatsächlichen) Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs mit der Möglichkeit der Allgemeingeltung und führt zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch (vgl. Palandt- Heinrich, BGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 57). ee) Ob - mit gleichem Ergebnis - die Präklusionsrechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 2763 [2764; lll.2.a)]; NJW-RR 1988, 572; 57, 153 [156 f.]; BGHZ 55, 162 [169 f.]; BGHZ 52, 184 [188 ff.]; vgl. auch Geimer in: Zöller, ZPO, 17. Aufl. (1991), § 1044 Rn. 16; Albers in: Baumbach u.a., ZPO, 52. Aufl., § 1044 Rn. 8) wegen des Unterlassens fristgebundener Anfechtungsmöglichkeiten auch nach dem 1. Januar 1998 unter der seitdem über § 1061 Abs. 1 ZPO alleinigen Geltung des UNÜ fortzuführen ist und auf den - von den Parteien diskutierten - nach ... Recht nur möglichen Ausschluss wegen Verwirkung übertragbar wäre, kann offen bleiben. Anzumerken ist jedoch, dass der rechtliche Ansatz für diese Rechtsprechung weggefallen ist und z.T. zu Unrecht mit auf den ordre public bezogenen Ausführungen vermischt wird (so z.B. das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 - ... und ...- unter Hinweis auf die den ordre public betreffende Entscheidung des BGH NJW-RR 2001, 1059). Mit dem bloßen Hinweis auf das nun geltende UNÜ als Begründung für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung (z.B. BayObLG NJW-RR 2001, 431; OLG Schleswig R1W 2000, 706 [708]) wird man es sich wohl wiederum etwas zu leicht machen. Es wäre jedenfalls zu erwägen, ob - über die besondere Situation im vorliegenden Einzelfall hinaus - nunmehr, die Präklusionsrechtsprechung gestützt auf die vom Senat genannten Gründe fortgeführt werden könnte.
2. Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragsgegnerin zu 2. kein Vermögen im Inland besitzt und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sich daran etwas ändern wird. Mangels notwendiger Streitgenossenschaft bleibt unerheblich, dass bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. eine Zuständigkeit begründet ist. Der Senat bleibt insoweit bei seiner den Parteien mit Verfügung vom 16. Januar 2006 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung.
a) Die örtliche Zuständigkeit des Senats könnte sich insoweit lediglich aus der in § 1062 Abs. 2 ZPO geregelten Hilfszuständigkeit ergeben. Schon die Begriffswahl einer Hilfszuständigkeit lässt es nicht plausibel erscheinen, wenn diese in der Sache die Hauptzuständigkeit wäre, denn es dürfte auch ohne tatsächliche Erhebungen offensichtlich sein, dass es gegenüber den konkreten Zuweisungen weit mehr Schiedssprüche geben dürfte, die ohne Zuordnung nach den "Hauptzuständigkeiten" des § 1062 Abs. 2 ZPO bleiben. Aus diesem Grund ist es nahe liegend, die Zuständigkeit entsprechend einzugrenzen und einen Inlandsbezug zu fordern (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 31 Rn. 7, der Art. 3 des Schweiz. IPRG heranziehen will), der hier fehlt. Die Hilfszuständigkeit betrifft deshalb ihrem Sinn entsprechend die Fälle einer nahe liegenden zukünftigen Möglichkeit der Vollstreckung im Inland oder bei Unkenntnis vom genauen Ort des Vermögens.
b) Jedenfalls besteht in solchen Fällen mangelnden Inlandsbezuges bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof für inländische Schiedssprüche entschieden, dass die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist (BGH mit Beschluss vom 30. März 2006 - ... veröffentlicht in NJW-RR 2006, 995). Er hat dies jedoch auf die anzuerkennende Klärung von Aufhebungsgründen gestützt, weil die (nicht vollstreckungsfähigen) Entscheidungen insoweit den Streit vorab klären und im Weiteren deshalb von Bedeutung sein können. Diese Begründung greift jedoch für die Fälle ausländischer Schiedssprüche nicht, weil die Entscheidung ohne jegliche weitere Bedeutung ist, wenn es nicht irgendwann einmal zu einer Vollstreckung im Inland oder zu einem sonstigen Inlandsbezug kommen kann. Auch Schlosser (in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 1062 Rn. 3), der meint, schiedsrichterliche Entscheidungen könnten auf Vorrat für vollstreckbar erklärt werden und das Fehlen von inländischen Vermögenswerten hätte nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Folge, sieht im Rahmen von Feststellungsklagen (vgl. §§ 1025 Abs. 2, 1032 Abs. 2 ZPO) ein, dass deutsche Gerichte nicht für jedes irgendwo in der Welt anlaufende Schiedsverfahren zuständig sein könnten, ohne näher zu begründen, weshalb dies im Vollstreckbarkeitsverfahren nun aber anders sein sollte. Ein Verfahren nur um des Verfahrens willen zu führen, ist letztlich, nicht nur für alle Beteiligten äußerst unbefriedigend, sondern auch sinnlos. Bei einer Entscheidung, die - anders als für Inlandsfälle - ersichtlich nur auf die Ermöglichung der Vollstreckung (bzw. bei Feststellungsaussprüchen oder ähnlichen, nicht unmittelbar vollstreckbaren Entscheidungen auf eine denkbare spätere Vollstreckung) gerichtet sein kann, setzt das Rechtsschutzbedürfnis daher voraus, dass eine Vollstreckung im Inland in Betracht kommen kann; andernfalls dient ein solches Verfahren keinem sinnvollen Zweck, sondern bei unterstelltem Erfolg des Antrages ausschließlich der Schädigung des Gegners über unnütze Kosten, die sich hier mit Rücksicht auf die Möglichkeit, in jedem Land der Welt um die Vollstreckbarerklärung nachzusuchen, sehr schnell auf ein Vielfaches des Streitwertes belaufen können, ohne dass der Antragsgegner - abgesehen einmal von der Zahlung (aber selbst diese würde dem wegen einer nicht auszuschließenden Rückforderungsmöglichkeit an sich nicht entgegenstehen) oder dem Obsiegen in den Verfahren - dem entgehen könnte und ohne dass dies irgendwie sinnvoll ist.
c) Die Antragstellerin irrt in diesem Zusammenhang wenn sie meint, die Antragsgegnerin zu 2. müsse das Nichtvorliegen von Vermögen im Inland beweisen. Es ist vielmehr - auf Rüge (vgl. § 39 ZPO) - Aufgabe der Antragstellerin die Zuständigkeit des Gerichts darzutun und sie dürfte sich auch nicht aus Bequemlichkeit statt eines örtlich zuständigen Oberlandesgerichts das Kammergericht über dessen Hilfszuständigkeit heraussuchen, sondern hätte zur Begründung dieser Zuständigkeit bereits positiv vorzutragen, dass kein anderweitiger inländischer örtlicher Gerichtsstand begründet ist.
d) Das UNÜ steht der Entscheidung nicht entgegen, weil der Senat keine Entscheidung in der Sache trifft. Das UNÜ regelt neben den dort bestimmten Anforderungen nicht allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wäre die Ansicht der Antragsgegnerin zu 2., auch die Zurückweisung des Antrages als unzulässig sei ein Fall mangelnder Anerkennung, zutreffend, dann könnte kein Gericht in Deutschland wegen seiner (gerügten) Unzuständigkeit nach § 1062 Abs. 2 ZPO Anträge zurückweisen und die Antragsteller hätten eine vom Gesetz so nicht vorgesehene Wahlfreiheit gegen den Willen des Antragsgegners. Das sieht aber auch das UNÜ nicht vor.
3. Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 analog; 1064 Abs. 2 ZPO.
4. Aussetzungsantrag
Eine Aussetzung wegen des in ... anhängigen Verfahrens kommt schon mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Die zeitlich spätere Entscheidung eines ... Gerichts, nach der die maßgeblichen Vertragsbestimmungen teilweise unwirksam sind, vermag weder den Schiedsspruch noch seine Wirkungen zu beseitigen. Art. VI UNÜ wäre nicht einschlägig gewesen, weil es zu einer allgemein verbindlichen Aufhebung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsverfahren in ... nicht kommen kann (s. die Ausführungen zu Art V Abs. 1 e) UNÜ oben zu 1.b) cc)). Allenfalls - wenn es bei einer inhaltlichen Prüfung darauf angekommen wäre - hätte eine (höchstrichterliche) Entscheidung in ... im Rahmen des § 293 ZPO die Feststellung ... Rechts ermöglicht und es hätte von einem Gutachten zur Feststellung ... Rechts abgesehen werden können.
Summary
Higher Regional Court Berlin (Kammergericht), Decision of 10 Aug. 2006 - 20 Sch 07/04 Declaration of enfoceablitlity of a foreign arbitral award R u l i n g: 1. A state may not rely on the fact that domestic law prohibits it from waiving its immunity. 2. A the party requesting the declaration of enforceability of a foreign arbitral award lacks a legal interest to obtain the declaration if enforcement of the award in Germany is not envisaged. F a c t s: Respondent 1 (a foreign state) and Respondent 2 (a company incorporated under the laws of that state) were ordered by an ICC award rendered in Denmark to pay to Claimant the amount of approx. 12,5 Mill. USD resulting from a failed joint venture contract (JVC) for the exploration of oil fields. By resolution of 11 Feb. 2004 the Respondent 1 decided not to request the setting aside of the arbitral award. Claimant requested Higher Regional Court of Berlin (Kammergericht) to declare the arbitral award enforceable jointly and severally against Respondents 1 and 2. Respondents requested that the declaration of enforceability be refused on the basis of a number of grounds, i.a. the state and enforcement immunity of Respondent 1, the non-arbitrability of disputes relating to natural resources and resulting lack of an effective arbitraiton agreement, the application of the wrong law and violation of due process. The Court declared the award enforceable, to the extent that Respondent 1 was ordered to pay 12.5 Mio. USD (as well as interest and procedural costs) to Claimant. The motion directed at Respondent 2 was rejected. The Court considered itself to be competent on the basis that Respondent 1. had assets in Berlin. The Court held that a legal interest existed to declare the award enforceable independent of the question whether Respondent 1 enjoyed execution immunity at the execution stage. It could not be excluded that Respondent 1 would obtain assets which are not subject to state immunity or that the sovereign purpose of the existing immovable assets might change. The request to declare the award enforceable against Respondent 1 was granted solely by reason of the fact that Respondent 1 had failed to request the setting aside of the award in the country in which it was rendered, though it was the only place where the award could have been validly set aside (Art. V. sub. 1 lit. e New York Conventiion - NYC). The Court held that Respondent 1 had acted inconsistently and contrary to good faith by not attacking the award in the country where it was rendered, while she objected to the enforcement of the award in other countries. The principle of good faith (Sec. 242 Code of Civil Law - BGB) also applied in foreign legal systems and in international Law (BGHZ 120, 10, 22 f.). The Court did not rule on the question whether the previous case law of the Federal Court of Justice relating to the preclusion of time-barred grounds for setting aside an award in the country of origin of the award could still apply under the new German arbitration law, based exclusively, in respect of the enforcement of foreign arbitral awards, on the NYC. The Court rejected the request to declare the award enforceable in respect of Respondent 2 as inadmissible. It determined that Respondent 2 did not have any assets in Germany for the purpose of Sec. 1062 sub. 2 Code of Civil Procedure (ZPO). There was no evidence that this situation would change in the foreseable future. It therefore considered itself locally incompetent. The fact that Respondent 1 owned assets in Germany was not sufficient since there was no compulsory joinder of the respondents. The subsidiary competence referred to in Sec. 1062 sub. 2 ZPO could not be exercised since there was no connection to Germany at all and no legal interest to declare the award enforceable could be presumed if there was no indication that enforcement of the award would be sought in Germany. Otherwise, in the view of the court, the residual competence of the court would mutate into a primary competence. The NYC did not prevent courts from ruling on the admissibilty of requests, since the NYC cid not contain any provisions relating to the admissibility of requests for enforcement.