19 Sch 2/10


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 2/10 Datum 09.03.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 2.332,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat mit dem inzwischen verstorbenen H. mit Schriftsatz vom 27.08.2009 Klage vor dem Amtsgericht B. mit den Anträgen erhoben, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie rückständigen Mietzins in Höhe von 2.682,00 € nebst Zinsen zu zahlen sowie festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbesteht und nicht zum 28.02.2009 aufgelöst worden ist. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht K. hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2009 ihren Klageabweisungsantrag auch darauf gestützt, dass die Klage mit Rücksicht auf eine im Mietvertrag enthaltene Schiedsklausel unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 20.12.2009 hat die Antragstellerin darauf hin beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festzustellen. Zur Begründung hat die Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe ihr Rügerecht gemäß § 1027 ZPO verloren. Mit Verfügung vom 04.01.2010 hat das Landgericht K. unter Aussetzung des Hauptsacheverfahrens die Sache dem Senat zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vorgelegt.
II.
Die Zuständigkeit des Senats für Entscheidungen gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 246 Abs. 1 ZPO nicht durch den Tod von H. unterbrochen.
Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist jedoch mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede durch die Antragsgegnerin gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist. Neben der im Streitfall nicht in Betracht kommenden Möglichkeit, die Frage der Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts oder eines Schiedsgerichts im schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO feststellen zu lassen, kann diese Frage auch vor dem erstinstanzlichen Gericht durch Erhebung der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO und durch einen Antrag an das zuständige Oberlandesgericht nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geklärt werden. Eine Bestimmung über das Rangverhältnis von § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO untereinander enthält das Gesetz nicht. Ein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO fehlt, wenn die Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits in einem Hauptsacheverfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten. Das Gericht der Hauptsache ist zur Entscheidung über die Streitfrage gleichermaßen berufen, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit der Parteien über die Schiedsvereinbarung beseitigt. Überzeugende Gründe, weshalb sich ein weiteres Gericht parallel dazu mit der gleichen Fragestellung befassen soll, sind nicht ersichtlich. Dies gilt im Streitfall auch deshalb, weil die Parteien nicht über die Wirksamkeit der Schiedsklausel streiten, sondern nur über einen möglichen Verlust des Rügerechts der Antragsgegnerin, sodass auch nicht von einer größeren Sachnähe des für Schiedsgerichtssachen nach § 1062 ZPO zuständigen Senats auszugehen ist.
Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht dafür, das bereits eingeleitete Hauptsacheverfahren vorrangig zu betreiben, da bereits ein Gericht mit der Streitfrage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren gewährleistet ist. Es würde dem das Schiedsverfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung zuwiderlaufen, wenn die über die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens streitenden Parteien in einem Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 1 ZPO), ferner in einem Verfahren vor dem Schiedsgericht §§ 1032 Abs. 3 i.V.m. § 1040 Abs. 3 ZPO) und schließlich auch in einem Feststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach Belieben parallel die Klärung der streitigen Kompetenzfrage betreiben könnten. Hierdurch würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gefördert, der durch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht wirkungsvoll begegnet werden kann (OLG Koblenz OLGR 2000, 4; BayObLGZ 2002, 324 ff.; OLGR München 2007, 188; Geimer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 1032 Rn. 23; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 1032 Rn. 5).
Nach alledem war der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für dieses Verfahren ist nach § 3 ZPO, § 48 GKG zu schätzen. Da Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Hauptsacheforderung selbst ist, hält der Senat ein Drittel des Hauptsachestreitwertes für angemessen (Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 1063 Rn. 5).
Summary