20 Sch 5/13


Gericht KG Berlin Aktenzeichen 20 Sch 5/13 Datum 30.06.2014
Leitsatz
1.           Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen so dass der Einwand einer Verletzung des ordre public nur in extremen Ausnahmefällen greift.
2.           Eine Vertragspartei, die sich vorwerfbar vertragswidrig verhält und dadurch der Gegenseite die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, kann durch ihr Verhalten nicht den Vorteil erlangen, den zu Recht kündigenden Vertragspartner mit einem Wettbewerbsverbot zu belegen.
Rechtsvorschriften§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung; Aufrechnung; ordre public; rechtliches Gehör; ex aequo et bono; amiable compositeur
Volltext
Beschluss
Geschäftsnummer:        20 Sch 5/13
1.
Auf den Antrag der Zessionarin vom 25.7.13 wird der in dem Schiedsverfahren zwischen der x Deutschland GmbH und der Schiedsbeklagten durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter VRiLG i.R. x als Einzelschiedsrichter am 31.5.13 ergangene und den Parteien am 6.6.13 übersandte Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.10 verurteilt worden ist, zugunsten der Zessionarin für vollstreckbar erklärt.
2.
Die Aufhebungsanträge der Schiedsbeklagten vom 6.9.13 werden zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Schiedsbeklagte zu tragen.
4.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Gegenstandswert wird auf 3 Mio. EUR festgesetzt (Beteiligung der Zessionarin: 1.785.595,00 EUR; Beteiligung der Schiedsklägerin: 1.214.405,00; Beteiligung der Schiedsbeklagten: 3 Mio. EUR).
Gründe
Vorbemerkung:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden folgende Bezeichnungen verwendet:
x S.A.U. – Zessionarin
x Beteiligungs GmbH (früher x Deutschland GmbH) - Schiedsklägerin
x GmbH - Schiedsbeklagte
I.
A.
Dem vorliegenden Verfahren liegt das Schiedsverfahren A-Az. nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung zwischen der Schiedsklägerin (damals noch x Deutschland GmbH) und der Schiedsbeklagten zugrunde. Die Schiedsklägerin ist die Tochtergesellschaft eines Konzerns, der eines der größten Energieunternehmen betreibt und weltweit führend insbesondere bei Offshore-Projekten (Windparks im Meer vor der Küste) ist. Die Schiedsbeklagte ist ein deutsches, mittelständisches Unternehmen, das sich vor allem mit der Planung von Windparks befasst.
Im Dezember 2005 hatte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ein in der Ostsee nordöstlich von Rügen in der Wirtschaftszone von Deutschland gelegenes Gebiet (Westlich Adlergrund) als "besonderes Eignungsgebiet für Windenergieanlagen" (WEA) festgelegt.
Im Sommer 2006 führten die Schiedsklägerin und die Schiedsbeklagte Gespräche über eine Zusammenarbeit u.a. über 2 Offshore Projekte in westlich Adlergrund und trafen im Zuge der Verhandlungen die Geheimhaltungsvereinbarung vom 16.10.06. Am 5.6.07 trafen die Schiedsklägerin und die Schiedsbeklagte zwei weitgehend wortgleiche, jeweils als "Gemeinsame Entwicklungsvereinbarung" bezeichnete Verträge über die Entwicklung und Realisierung der Offshore-Projekte "x GAP (x-GAP, 39 Windenergieanlagen) und "x 500" (x-500, 20 Windenergieanlagen), wobei die Schiedsbeklagte in der "Phase 1" der Projekte jeweils als "Generalplaner für sämtliche Entwicklungsarbeit " zuständig ist.
Im Juni 2007 gab es Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen für den Erhalt der Genehmigung des BSH, die kostensteigernd waren und die über die in den Verträgen vom 5.6.07 geschätzten Kosten hinausgingen. Die entsprechenden Abschlagsrechnungen der Schiedsbeklagten über insgesamt 1.775.595,00 EUR, die später Gegenstand des streitgegenständlichen Schiedsverfahrens wurden, wurden von der Schiedsklägerin gezahlt.
Im November 2008 übersandte die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin eine weitere Abschlagsrechnung, die von der Schiedsklägerin aber nicht gezahlt wurde. Die Schiedsbeklagte kündigte im gleichen Monat noch weitere "erhebliche Steigerungen der Projektentwicklungskosten" an. Hierüber kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten; die Schiedsbeklagte kündigte im Jahre 2009 mehrmals die Vereinbarungen vom 5.6.07.
In dem von ihr im März 2009 eingeleiteten Schiedsverfahren B-Az. verlangte die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten im Wege der Stufenklage u.a.
die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Projekte x 500 und x GAP; die Feststellung, dass die Entwicklungsvereinbarungen vom 5.6.07 trotz der Kündigungen der Schiedsbeklagten fortbestehen;
hilfsweise die Rückerstattung der von der Schiedsklägerin geleisteten Zahlungen.
Durch Schiedsspruch vom 23.9.10 erkannte das Schiedsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Schiedsklage, dass die Entwicklungsvereinbarungen vom 5.6.07 fortbestehen.
Einen Anspruch auf die Herausgabe von Dokumenten habe die Schiedsklägerin nicht, sondern nur ein Informations- und Einsichtsrecht.
Anschließend versuchte die Schiedsklägerin (vergeblich) die Schiedsbeklagte zu veranlassen, die ihr nach dem Schiedsspruch vom 23.9.10 zustehende Einsicht in die Dokumente zu ermöglichen. Die Schiedsbeklagte warf der Schiedsklägerin u.a. vor, dass sie bzw. die x GmbH, eine Tochtergesellschaft der Schiedsklägerin, Aktivitäten entfalte, die gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung verstießen. Schließlich erklärte die Schiedsklägerin mit Schreiben vom 4.11.10 den "fristlosen Rücktritt" und hilfsweise die (sofortige) Kündigung. Anschließend eskalierte der Streit weiter, als die Tochter der Schiedsklägerin - x GmbH - mit Schreiben vom 22.12.10 an das BSH die Genehmigung zur Errichtung des Windparks "Wikinger Süd", der die Projekte x GAP und x 500 überplant, beantragte.
In dem streitgegenständlichen gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-SchO) geführten Schiedsverfahren hat die Schiedsklägerin sinngemäß beantragt,
1.
die Schiedsbeklagte zu verurteilen, an die Schiedsklägerin 1.785.595,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
2.
hilfsweise festzustellen, dass die zwischen den Parteien Geschlossene Entwicklungsvereinbarung x GAP und x 500 beendet bzw. gekündigt worden sind.
Die Schiedsbeklagte hat Schiedswiderklage erhoben und sinngemäß beantragt,
den Genehmigungsantrag betreffend Wikinger Süd zurückzunehmen, soweit er sich auf x 500 und x GAP erstreckt und zukünftige Genehmigungsanträge zu unterlassen, solange die Parteien diese Offshore-Projekte noch nicht in Betrieb genommen, verkauft oder endgültig aufgegeben haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruchs vom
31.5.13 Bezug genommen.
B.
Durch den Schiedsspruch vom 31.5.13 hat das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Schiedswiderklage abgewiesen.
Die Schiedsklägerin sei am 4.11.10 von den Entwicklungsvereinbarungen, bei welchen es sich um einen Vertrag sui generis, aber jedenfalls um entgeltliche, gegenseitige Verträge, jedoch nicht um Dauerschuldverhältnisse handele, wirksam nach § 324 BGB zurückgetreten, mit der Folge, dass die gewährten Leistungen zurückzugeben seien.
Die Widerklage sei unbegründet, denn die Schiedsklägerin habe durch den nach der Rücktrittserklärung am 4.11.10 gestellten Genehmigungsantrag vom 27.12.10 und den Erweiterungsantrag vom 5.9.11 ein etwaiges Wettbewerbsverbot nicht verletzen können, da die Schiedsklägerin im Falle eines Rücktritts keinem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliege.
Wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 31.5.13 Bezug genommen.
C.
Die Schiedsklägerin trat am 10./16.7.13 den im Schiedsverfahren gegen die Schiedsbeklagte geltend gemachten Zahlungsanspruch einschließlich Zinsen an die Zessionarin ab.
Mit Schriftsatz vom 25.7.13 begehrt die Zessionarin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 31.5.13 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 1.785.595,00; die Schiedsbeklagte erstrebt insoweit (Schriftsatz vom 6.9.13, Bl. 44 f. d.A.) neben der Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages die Aufhebung des Schiedsspruchs.
Mit Schriftsatz vom 6.9.13 und gegen die Schiedsklägerin gerichteten Antrag begehrt die Schiedsbeklagte schließlich die Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Abweisung der Schiedswiderklage.
Die Zessionarin trägt vor:
Zum Vollstreckbarerklärungsantrag und Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung
Aufhebungsgründe lägen nicht vor, insbesondere sei der Schiedsbeklagten über das erforderliche Maß hinaus rechtliches Gehör gewährt worden. Die Behauptung der Schiedsbeklagten, dass das Geld bereits ausgegeben worden sei, sei unerheblich ("Geld hat man zu haben"). Der Vorwurf der Billigkeitsentscheidung sei so absurd wie unsubstantiiert, vielmehr zeichne sich der Schiedsspruch gerade durch die Anwendung des deutschen Rechts aus.
Die Aufrechnung der Schiedsbeklagten habe das Schiedsgerichts angesichts des unsubstantiierten Vortrages zu Recht zurückgewiesen und dadurch - da über sie rechtskräftig entschieden wurde - "verbraucht."
Abgesehen davon bestehe keine Gegenforderung, die zur Aufrechnung gestellt werden könne, die Unterlagen der Schiedsbeklagten seien vollkommen wertlos gewesen.
Eine erneute Aufrechnung könne im vorliegenden Verfahren auch nicht berücksichtigt werden, da sämtliche von der Schiedsbeklagten hier vorgebrachten, eine vermeintliche Aufrechnungslage betreffenden Punkte bereits im Schiedsverfahren hätten geltend gemacht werden können.
Die Schiedsklägerin trägt vor:
Zum Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten hinsichtlich der Abweisung des Widerklageantrages
Aufhebungsgründe lägen nicht vor, die Entscheidung sei nicht unter Verstoß gegen den ordre public zustande gekommen.
Das Landgericht habe im Übrigen zu Recht festgestellt, dass die Schiedsklägerin keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliege, die Rechtsfigur der "culpa post contractum finitum" sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Ein übergehen von Beweisangeboten sei nicht festzustellen, zumal schon der zugrunde liegende Vortrag nicht von Relevanz sei, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, vielmehr habe das Schiedsgerichts der Schiedsbeklagten weit über das erforderliche Maß hinaus rechtliches Gehör gewährt.
Insbesondere habe das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte durch seinen Hinweis entsprechend § 139 ZPO nicht in irgendeiner Weise "in die Irre geführt." Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe eine unzulässige "Billigkeitsentscheidung" getroffen sei gleichermaßen absurd wie unsubstantiiert.
Die Zessionarin beantragt,
den in dem Schiedsverfahren zwischen der x Deutschland GmbH und der Schiedsbeklagten durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter VRiLG i.R. x als Einzel-Schiedsrichter am 31.5.13 ergangenen und den Parteien am 6.6.13 übersandten Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.10 verurteilt ist, zugunsten der Zessionarin für vollstreckbar zu erklären.
Die Schiedsklägerin beantragt,
den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs (in Bezug auf die Schiedswiderklage) zurückzuweisen.
Die Schiedsbeklagte beantragt,
1.
den Antrag der Zessionarin auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen;
2.
den Schiedsspruch vom 31.5.13 aufzuheben, soweit die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin 1.785.595,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.10 zu zahlen.
3.
den in der Schiedssache der Parteien am 31.5.13 abgefassten Schiedsspruch in Bezug auf die Schiedswiderklage aufzuheben und die Schiedswiderklage an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.
Die Schiedsbeklagte trägt vor:
Zum Vollstreckbarerklärungsantrag der Zessionarin und den Aufhebungsantrag hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung
1. Aufrechnung
a.
Das Schiedsgericht habe über eine von der Schiedsbeklagten erklärten Aufrechnung nicht entschieden.
Die Aufrechnung sei in dem Schriftsatz vom 5.6 .12 (Seite 9) erklärt worden, nämlich u.a. mit den Worten
"Für den Fall, dass das Schiedsgericht den Rückzahlungsanspruch der Schiedsklägerin anerkennen sollte, wird dagegen mit dem objektiven Wert dieser Nutzung, der den Wert der Untersuchungen und Unterlagen entspricht, aufgerechnet."
Lt. Terminsprotokoll habe der Schiedsrichter im Termin am 22.6.12 darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung gegenwärtig nach Grund und Höhe zu unbestimmt sei. Die Schiedsbeklagte habe sich weiteren Ausführungen für einen späteren Schriftsatz vorbehalten.
Damit sei erwiesen, dass die Aufrechnung erklärt worden sei, auch der Schiedsrichter habe diese, wie sein Schreiben vom 20.6.12 an die Parteien bestätige, zu Kenntnis genommen.
Das Schiedsgericht habe eine Entscheidung über die Aufrechnung ausweislich der Entscheidungsgründe aber nicht getroffen, auch nicht durch die Ausführungen auf Seite 28 des Schiedsspruchs.
b.
Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren könne und werde die Aufrechnung daher wiederholt (werden).
Die Schiedsbeklagte könne - entsprechend § 346 Abs. 1 BGB, wonach die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind - mit dem Wert ihrer gesamten Gegenleistung (Planungs-, Projektierungs-, Wertschöpfungsleistung u.s.w.) wirksam aufrechnen.
Hinsichtlich des Wertes sei auf den Wert der Gegenleistung - also 1.785.595,00 EUR - abzustellen.
Die von der Schiedsbeklagten erklärte Aufrechnung führe somit zum Erlöschen der jetzigen Forderung der Zessionarin, die für vollstreckbar erklärt werden soll.
2. Ordre public
a.
Mit seinen Ausführungen auf Seite 30 des Schiedsspruchs, dass ein etwa bestandenes Wettbewerbsverbot mit dem Rücktritt der Schiedsklägerin vom Vertrag auch sein Ende gefunden hätte, denn ein durch Rücktritt beseitigter Vertrag habe keine Nachwirkungen mehr, auch nicht in Bezug auf nachvertragliche Rechte bzw. Pflichten, habe das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen.
Denn selbst vorvertragliche Beziehungen der Parteien würden wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien begründen. Das Schiedsgericht wische 3 Jahre vertragliche Bindung einfach weg.
b.
Das Schiedsgericht habe Beweisangebote übergangen.
Die Schiedsbeklagte habe unter Beweisantritt Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die Schiedsklägerin bereits vor Erklärung ihres Rücktritts der Schiedsbeklagten durch Umsetzung ihres Projekts "Wikinger-Süd" unzulässig Konkurrenz gemacht habe, das Verhalten der Schiedsklägerin also seit längerem so angelegt gewesen sei, sich aus den vertraglichen Bindungen mit der Schiedsbeklagten zu lösen und ein eigenes Windkraft-Projekt in Konkurrenz zu dem früheren Gemeinschaftsprojekt zur Genehmigungsreife zu führen.
c.
Das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen.
Es habe nicht beachtet, dass die Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 3.2.12 vorgetragen habe, dass sie im Zeitpunkt der Beendigung der Verträge die geleisteten Zahlungen bereits restlos verbraucht habe.
d.
Das Schiedsgericht habe eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen und nicht nach deutschem Recht entschieden.
Zum Aufhebungsantrag hinsichtlich der Abweisung der Schiedswiderklage
1.
Das Schiedsgericht habe substantiierten und entscheidungserheblichen Vortrag der Schiedsbeklagten nicht zur Kenntnis genommen, es habe eine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen.
2.
Mit seiner Auffassung, ein Rücktritt von einem Vertrag beseitige nicht die in ihm vereinbarten Hauptpflichten, sondern auch nachvertragliche Rechte und Pflichten, habe das Schiedsgericht unter Übergehung der Rechtsfigur der culpa post contractum finitum gegen grundlegende Normen verstoßen (ordre public), da selbst vorvertragliche Beziehungen zwischen Parteien wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien begründeten.
Das Schiedsgericht habe drei Jahre vertragliche Bindung "einfach weggewischt."
3.
Die Schiedsklägerin habe im Rahmen der gemeinsamen Projektentwicklung Unterlagen und Untersuchungsergebnisse von der Schiedsbeklagten ausgehändigt erhalten, die die Schiedsklägerin auch für konkurrierende Genehmigungsanträge für das gleiche Gebiet habe verwenden können.
Auch habe die Schiedsklägerin bereits vor Erklärung ihres Rücktritts der Schiedsbeklagten durch Umsetzung ihres Projekts "Wikinger-Süd" unzulässig Konkurrenz gemacht, so dass die Widerklageanträge begründet seien.
4.
Soweit das Schiedsgericht auf Seite 29 ausgeführt habe, dass sich die gegen die Schiedsklägerin erhobenen Widerklageanträge gegen die falsche Gesellschaft richteten, sei zu beanstanden, dass die Schiedsbeklagte durch den Hinweis des Schiedsrichters vom 20.6.12 (Anlage A 9) "in die Irre geführt“ worden ist.
Das Schiedsgericht habe hier bei der Schiedsbeklagten den Eindruck entstehen lassen, dass die Widerklageanträge schlüssig formuliert gewesen seien.
Das Schiedsgericht habe daher darauf hinweisen müssen, dass die Schiedsbeklagte den Widerklageantrag so formuliert, dass die Schiedsklägerin zu verurteilen sei, ihre Tochtergesellschaft x GmbH zu veranlassen, entsprechend den Widerklageanträgen zu verfahren.
In diesem Fall wäre der Schiedsspruch in Bezug auf die Widerklage zugunsten der Schiedsbeklagten ausgefallen.
5.
Das Schiedsgericht habe entgegen § 23 der DIS-Schiedsgerichtsordnung eine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen, indem es keine Erwägungen zum positiven (deutschen) Recht angestellt, sondern auf Seite 30 ausgeführt habe, dass eine Vertragspartei, die sich vorwerfbar vertragswidrig verhalte und dadurch der Gegenseite die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar mache, nicht durch ihr Verhalten den Vorteil erlangen könne, den zu Recht kündigenden Vertragspartner mit einem Wettbewerbsverbot zu belegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Zessionarin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR hat Erfolg, der entsprechende Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten ist hingegen unbegründet.
Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Abweisung der Widerklage ist unbegründet.
A.
Antrag der Zessionarin auf Vollstreckbarerklärung
Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR
1. Aufrechnung
a.
Die Schiedsbeklagte ist der Auffassung, ihr stünden Gegenforderungen in Höhe des Wertes der Gegenleistungen zu, die die Schiedsbeklagte erbracht habe; dieser Wert entspreche dem Wert des Zahlungsbetrages in Höhe von 1.785.595,00 EUR. Sie habe mit dieser Forderung im Schiedsverfahren aufgerechnet, das Schiedsgericht habe hierüber aber nicht entschieden, so dass sie die Aufrechnungserklärung im vorliegenden Verfahren vor dem Senat wiederholen und präzisieren könne.
Das Vorbringen der Schiedsbeklagten läuft ins Leere, weil das Schiedsgericht sehr wohl über die Aufrechnung entschieden hat, nämlich auf Seite 28 2. Absatz des Schiedsspruchs, wo es heisst:
"Da die Rückgewähr des von der Schiedsklägerin gezahlten Geldes problemlos möglich ist, kommt eine Verurteilung der Schiedsbeklagten zum Wertersatz im Sinne von § 346 Abs. 2 BGB und eine irgendwie geartete Saldierung gegenseitiger Ansprüche nicht in Betracht, zumal da die Schiedsbeklagte auch nicht dargelegt hat, welchen Geldwert Leistungen - Know-how - haben mögen, die in Erfüllung der Verträge die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten erhalten habe. Ob insoweit überhaupt eine Rückgewähr in Betracht käme, bleibt dahin gestellt. Die vertraglich geschuldete Hauptleistung, die Einräumung der Option zum Erwerb der zu bildenden Gesellschaftsanteile, hat die Schiedsbeklagte jedenfalls nicht erbracht."
Dieser Passus mag sprachlich verbesserungsfähig sein, enthält aber - entgegen der Ausführungen der Schiedsbeklagten auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 6.9.13 (Bl. 49 d.A.) und in dem Schriftsatz vom 30.6.14 (Bl. 138 f. d.) (auch) eine klare Begründung des Inhalts, dass die Aufrechnungsforderung hinsichtlich der Höhe nicht ausreichend dargelegt worden sei. Daher könne dahingestellt bleiben, ob insoweit überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach gegeben sei.
Auf Seite 27 unten (Ziffer 5) heißt es zunächst:
"Nach § 346 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, d.h. die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin die von dieser geleisteten Zahlungen zu erstatten..."
(Hervorhebung durch den Senat)
Die Verwendung des Plurals von "empfangene Leistung" und die Zitierung der Vorschrift des § 346 BGB legen bereits nahe, dass der Schiedsrichter die wechselseitig empfangenen Leistungen meint. Im vorliegenden Fall kann (aber nur) die Schiedsklägerin die an die Schiedsbeklagte erbrachten Zahlungen verlangen.
Die Begründung ergibt sich aus dem 2. Absatz auf Seite 28, wobei zu beachten ist, dass der Schiedsrichter dort (in einem Satz) gleich zu zwei Problemkreisen Stellung nimmt, was gewisse sprachliche Unebenheiten zur Folge hat:
Zum einen beschäftigt der Schiedsrichter sich mit dem Umstand, dass die Schiedsbeklagte nach ihrer Behauptung die von der Schiedsklägerin gezahlten 1.785.595,00 EUR schon ausgegeben hat:
"Da die Rückgewähr des von der Schiedsklägerin gezahlten Geldes problemlos möglich ist, kommt eine Verurteilung der Schiedsbeklagten zum Wertersatz im Sinne von § 346 BGB .... nicht in Betracht."
Hiermit ist der Grundsatz "Geld hat man zu haben“ umschrieben, der besagt, dass das "Ausgeben" von Geld nicht dazu führt, dass der Rückzahlungsanspruch untergeht, denn § 275 BGB ist auf Geldschulden nicht anwendbar (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, BGB, § 275 Rdnr. 3).
Zugleich beschäftigt sich der Absatz aber auch mit der Aufrechnung der Schiedsbeklagten. Dieses ergibt sich aus dem Passus:
" ....kommt eine Verurteilung der Schiedsbeklagten ...... und eine irgendwie geartete Saldierung gegenseitiger Ansprüche nicht in Betracht, zumal da die Schiedsbeklagte auch nicht dargelegt hat, welchen Geldwert Leistungen - Know-how - haben mögen, die in Erfüllung der Verträge die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten erhalten habe."
Mit anderen Worten: Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ("Saldierung) ist unbegründet, da die Schiedsbeklagte den Wert ihrer Leistungen nicht ausreichend dargelegt hat. Da der Wert der Höhe nach nicht darlegt worden ist, kann daher dahin stehen, ob die Gegenforderung überhaupt dem Grunde nach besteht:
"Ob insoweit überhaupt eine Rückgewähr in Betracht käme, bleibt dahingestellt."
b.
Die eben dargestellte und erläuterte Begründung in dem Schiedsspruch deckt sich auch mit dem von der Schiedsbeklagten selbst geschilderten Verfahrensablauf.
Danach hat der Schiedsrichter im Termin am 22.6.12 lt. Terminsprotokoll (Seite 4 unten, Anlage B 1) ausgeführt:
"Der Schiedsrichter sprach die Schiedsbeklagte auf die auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 5.6.12 angesprochene Aufrechnung an und vertrat die Auffassung, dass dies gegenwärtig nach Grund und Höhe zu unbestimmt sei. Die Schiedsbeklagte behielt sich weitere Ausführungen für einen späteren Schriftsatz vor.“
Dieses ist dann allerdings unstreitig nicht geschehen.
c.
Die Auffassung der Schiedsklägerin, der Schiedsrichter habe in dem unter a. zitierten Passus deswegen nicht über die Aufrechnung entschieden, weil er eine Aufrechnung nicht im Tatbestand erwähnt habe, ist nicht stichhaltig.
Auch wenn der Tatbestand insoweit unvollständig sein mag (was allerdings angesichts der Salvatorischen Klausel auf Seite 20 unten wiederum nicht zutreffen dürfte), ist entscheidend, dass die Aufrechnung in den Entscheidungsgründen als unbegründet, zurückgewiesen wurde.
d.
Eine erneute Aufrechnung im vorliegenden Verfahren ist wegen der Entscheidung des Schiedsgerichts daher nicht möglich.
Die Frage, ob der Wert der von der Schiedsbeklagten erbrachten Leistungen dem Wert der zugesprochenen (und von der Schiedsklägerin gezahlten) 1.785.595,00 EUR entspricht (Schiedsklägerin: "völlig wertlos"), kann daher ebenfalls offen bleiben.
Die Auffassung der Schiedsbeklagten, der Schiedsrichter habe zu Unrecht eine weitere Substantiierung für erforderlich gehalten, grundsätzlich sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen, dass der Wert einer erbrachten Leistungen dem Wert der Gegenleistung entspreche (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 30.6.14), führt zu keiner anderen Entscheidung, denn ein Verstoß gegen den ordre public, zu dessen Voraussetzungen unter B. noch ausführlich eingegangen werden wird, liegt ersichtlich auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor.
e.
Soweit sich die Schiedsbeklagte hilfsweise auf den Standpunkt stellt, dass sie vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet habe, aber das Schiedsgericht auch dann nicht über die Gegenforderungen entschieden hätte, wenn die Schiedsbeklagte ausreichend substantiiert vorgetragen hätte, da "das Schiedsgericht gänzlich die Problematik und Systematik des § 346 BGB verkannt hat", kann der Senat dieser Auffassung vor allem im Hinblick auf den unter b. zitierten Hinweis des Schiedsrichters nicht näher treten.
2. Verstoß gegen den ordre public
Ein solcher liegt nicht vor.
a.
Die Begründung der Schiedsbeklagten, die Auffassung des Schiedsgerichts, dass nach einem, Rücktritt vom Vertrag und somit dem Vorliegen eines Abwicklungsverhältnisses ein etwa vereinbartes Wettbewerbsverbot obsolet sei, stelle einen Verstoß gegen den ordre public dar (Seiten 13, 14 des Schriftsatzes vom 6.9.13, Bl. 56, 57 d.A.), betrifft nur den Aufhebungsantrag hinsichtlich der Widerklage (ebenfalls Schriftsatz vom 6.9.13, jedoch Bl. 69 ff. d.A.).
b.
Das zu a. Gesagte gilt auch für die Auffassung des Schiedsbeklagten, ein Verstoß gegen den ordre public sei auch darin zu sehen, dass das Schiedsgericht nicht Beweis über die Behauptungen der Schiedsbeklagten erhoben habe, die Schiedsklägerin habe schon vor der Erklärung des Rücktritts durch die Umsetzung des Projekts "Winkinger - Süd" unzulässig Konkurrenz gemacht habe (Seite 15 des Schriftsatzes vom 6;9.13, Bl. 58 d.A.).
c.
Einen weiteren Verstoß gegen den ordre public will die Schiedsbeklagte daraus herleiten, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag, dass sie im Zeitpunkt der Beendigung der Verträge die von der Schiedsklägerin geleisteten Zahlungen "restlos verbraucht habe", übergangen habe.
Das ist nicht der Fall. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter A.1.a. Bezug genommen. Der Schiedsrichter hat diese Frage - knapp - auf Seite 28 2. Absatz des Schiedsspruchs behandelt. Aus den dortigen Ausführungen ergibt sich auch, dass der Schiedsrichter den Umstand, dass die Schiedsbeklagte das Geld ausgegeben haben will, zutreffend als unerheblich angesehen hat, auf "Entreicherung", wie in § 818 Abs. 2 BGB kann sich der Schiedsbeklagte hier nicht berufen.
d.
Soweit die Schiedsbeklagte schließlich meint, das Schiedsgericht habe eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen und nicht nach deutschen Recht entschieden, ist das angesichts der sich an den Vorschriften des BGB orientierenden Ausführungen auf den Seiten 20 bis 28 des Schiedsspruchs für den Senat nicht nachvollziehbar.
B.
Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Abweisung der Widerklage.
1.
Die Schiedsbeklagte ist der Auffassung, dass die Annahme des Schiedsgerichts, dass nach dem wirksamen Rücktritt der Schiedsklägerin von den "Entwicklungsvereinbarungen" auch das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht mehr gelte, gegen den ordre public verstoße. Das trifft nicht zu.
a.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 14/13; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08 -; vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 1059 Rn. 47) und der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.
Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen so dass der Einwand einer Verletzung des ordre public nur in extremen Ausnahmefällen greift.
Somit stellt auch nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar, sondern es muss sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist, handeln (BGH Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 14/13 -; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 426; OLG Karlsruhe 2002, 94).
Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus. Der Schiedsspruch ist nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt beziehungsweise ein eklatanter Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89).
b.
Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen an einen Verstoß gegen den ordre public ist die Auffassung der Schiedsbeklagten fernliegend. Die Ausführungen in dem Schiedsspruch stellen nicht nur in keiner Weise einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, sondern sie sind auch - ohne dass es darauf ankäme - nach Auffassung des Senats gut vertretbar und überzeugend.
aa.
Das Schiedsgericht hat auf Seite 30 des Schiedsspruchs ausgeführt, dass in Artikel 14 der beiden "Entwicklungsvereinbarungen" die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen der Kündigung normiert werden, wonach in diesem Falle ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehe. Im Falle eines Rücktritts sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hingegen nicht vereinbart worden. Dieses entspreche auch dem dogmatischen Unterschied zwischen Kündigung, die den Vertrag nur für die Zukunft beseitigt, und dem Rücktritt, der das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnisses hinsichtlich zuvor bewirkter Leistungen umgestaltet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 346 Rdnr. 4).
bb.
Selbst wenn es Fälle mit nachvertraglichen Pflichten geben mag (vgl. die von der Schiedsbeklagten angeführte Rechtsfigur der culpa post contractum finitum), ist der vorliegende Fall nicht geeignet, mit dieser Rechtsfigur ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu begründen.
Mit dieser Frage hat sich das Schiedsgericht auch auseinander gesetzt, auch wenn der Ausdruck "culpa post contractum finitum“ nicht fällt.
Es hat hierzu ausgeführt (Seite 30), dass
"eine Vertragspartei, die sich vorwerfbar vertragswidrig verhält und dadurch der Gegenseite die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, nicht durch ihr Verhalten den Vorteil erlangen kann, den zu Recht kündigenden Vertragspartner mit einem Wettbewerbsverbot zu belegen, noch dazu, wie die Schiedsbeklagte meint, mit einem zeitlich unbestimmt lange andauernden Verbot."
Dieses ist aus Sicht des Senats eine durchaus plausible Erwägung, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Verwendung des Wortes "kündigenden" (Vertragspartner) nur versehentlich erfolgt ist, wie der folgende Satz zeigt, der mit den Worten "Ein Rücktritt vom Vertrag beseitigt ..." beginnt.
cc.
Damit hat das Schiedsgericht bei der Frage des Bestehens eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes das Verhalten der Schiedsbeklagten nachvollziehbar dahin gewürdigt, dass diese es geradezu darauf angelegt hat, die Vereinbarungen zu Fall zu bringen: Zunächst, indem sie selbst eine Reihe von Kündigungen gegenüber der Schiedsklägerin ausgesprochen hat, dann, indem sie der Schiedsklägerin über Jahre das Einsichts- und Informationsrecht in die Unterlagen verweigerte und diese dazu veranlasste, den Vertrag zu beenden.
2.
Den auch hier wieder erhobenen Vorwurf der Schiedsbeklagten, der Schiedsrichter habe "eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen" und sich nicht am Deutschen Recht orientiert, hält der Senat angesichts der Ausführungen des Schiedsrichters, die sich durchaus mit dem deutschen Recht, z.B. den Folgen des Rücktritts nach § 346 BGB auseinandersetzen, ebenfalls für nicht nachvollziehbar (siehe bereits oben).
C.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Berlin for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable.
The parties have concluded a contract about the development and realization of two offshore projects. The party opposing the application has been responsible for all development work as the “general planner”. Due to changes in the conditions for the permit to construct the projects, the costs have increased. A corresponding down payment bill has been paid by the applicant to the party opposing the application. The applicant then denied the payment of another down payment bill, whereupon the party opposing the application declared the termination of the contract. However, an arbitral tribunal found that the contract has not been terminated and granted the applicant a right to access relevant documents concerning the projects. After the party opposing the application denied the applicant to look into the documents, the latter declared its revocation from the contract without notice and alternatively the immediate termination. In the arbitral proceedings, the applicant sought the return of the down payment. The arbitral tribunal granted the applicant’s request.
The party opposing the application was of the opinion, that it had a right to set off with counterclaims. Although it has declared the setting-off during the arbitral proceedings, the arbitral tribunal failed to decide on the setting-off, with the result that it was able to repeat the setting-off in the proceedings for the declaration of enforceability. However, in the court’s opinion, the arbitral tribunal expressly reasoned its decision that the objection has not been sufficiently substantiated by the party opposing the application regarding the amount of the setting-off and thereby the arbitral tribunal has in fact decided on the setting-off. Therefore, it could be left open whether a right to set off existed at all. According to the protocols of the arbitral proceedings, the set-off has also been discussed between the party opposing the application and the arbitrator. The latter indicated that the claim has not been sufficiently substantiated regarding the amount of the setting-off but the party opposing the application failed to further substantiated its claim. Therefore, a setting-off in the proceedings before the state court has not been possible anymore.
Furthermore, the court found no violation of the ordre public. Contrary to the opinion of the party opposing the application, the court found that the arbitral tribunal has considered the party’s objection that it already has spent the money that was claimed by the applicant and dealt with this objection in the award. Therefore, the party opposing the application has not been denied its right to be heard. Furthermore, the court followed from the reasons of the award that the arbitral tribunal’s decision has been made in accordance with the German Civil Code (BGB) and therefore the arbitral tribunal did not decide ex aequo et bono or as amiable compositeur.
Neither did the court agree with the party opposing the application’s objection that the contractual non-competition clause has not been revoked by the applicant’s revocation and that the arbitral tribunal – by deciding otherwise – has violated the ordre public. The court stated that the setting aside of an arbitral award due to a violation of the domestic ordre public requires that the decision leads to a result which is in an obvious conflict with elementary principles of German law. This is the case if the arbitral award violates a provision which regulates the principles of state or economic life or if it is in an intolerable conflict with German ideas on justice. Therefore, a violation of the ordre public can only be considered in extremely exceptional cases. Not every contradiction to mandatory provisions of German law is a violation of the ordre public. It needs to be an inalienable provision which is the expressions of a fundamental value decision of the legislator.
According to these principles, the court found no such violation and even found that the arbitral tribunal’s decision has been well justifiable and convincing. The parties’ contract regulated the consequences of termination as well as the consequences of revocation. Only for the first, the contract provided for a subsequent non-competition clause. This has been in accordance with the dogmatic difference between a termination, which resolves the contract for the future, and a revocation, which rearranges the contractual relationship and allows the application of sections 346 et seq. BGB.
Furthermore, the court held that – even if there are cases with subsequent contractual obligations – the present case has not been suitable to establish a subsequent non-competition clause pursuant to the principle culpa post contractum finitum. Although, it has not used this exact term, the arbitral tribunal also reasonably considered this question when it found that by aiming for the contractual relationship to be resolved, the party opposing the application acted in breach of the contract and lost its right for a non-competition clause. A violation of the ordre public was not apparent to the court in this regard.