19 Sch 11/12


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 11/12 Datum 23.05.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 4.269,72 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 355,81 €.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß    § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 4.269,72 €
Summary