Gericht | OLG Koblenz | Aktenzeichen | 2 Sch 11/08 | Datum | 11.12.2008 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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Volltext | |||||
B E S C H L U S S Der vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern …, am 11. September 2008 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger die aus dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleistungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 04. August 2008 zu erstatten. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1057 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von dem Schiedsbeklagten, dem rechtliches Gehör gewährt worden ist, auch nicht geltend gemacht worden. Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 835,98 €. | |||||
Summary | |||||