34 Sch 09/07


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 09/07 Datum 05.07.2007
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht eingelassen hat, ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass der Antragsgegnerin kein rechtliches Gehör gewährt wurde. (Ls der Red.)
Rechtsvorschriften§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern ..., Dr. ... und ... als Vorsitzenden bestehende Schiedsgericht erließ am ... in ... in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
I. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 108.817,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 29.100,00 seit 22.11.2005 und aus EUR 79.717,15 seit 24.4.2006 zu bezahlen.
II. ...
III. ...
II. Dieser Schiedsspruch wird im unter I. dargestellten Umfang (Ziffer I.) für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 108.817,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Zwischen den Parteien war wegen Ansprüchen der Antragstellerin aus einem Bauvertrag (Subunternehmervertrag über Rohbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus) in München ein Schiedsverfahren anhängig. Grundlage dieses Verfahrens bildete eine Schiedsgerichtsvereinbarung, mit der die Maßgeblichkeit der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau) verabredet wurde. Nach dem am 9.5.2007 getroffenen Schiedsspruch wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 108.817,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 29.100,00 seit 22.11.2005 und aus EUR 79.717,15 seit 24.4.2006 zu bezahlen.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin dessen Vollstreckbarerklärung beantragt.
Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 8.6.2007 mit Fristsetzung bis zum 25.6.2007 zugestellten Antrag nicht geäußert.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl. S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren, in dem sie sich nicht eingelassen hat, kein rechtliches Gehör als Ausdruck des verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ZPO, vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewährt wurde.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache.
Mit der getroffenen Entscheidung wird die Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO vom 5.6.2007 hinfällig.
Summary
Higher Regional Court (OLG) München, Decision of 5 July 2007
Declaration of enforceability of a domestic award
The claimant requested the declaration of enforceability of an arbitral award rendered between the parties in arbitral proceedings on the basis of an arbitration agreement concluded between them and pursuant to the Arbitration Rules for the Construction Industry (SGO Bau). The respondent had not entered into argument as to the merits of the case in the arbitral proceedings. Neither did he respond to the request for declaration of enforceablity.
The Higher Regional Court declared the award enforceable. It concluded that the claimant had fulfilled the requiste formalities of Sec. 1064 sub. 1 sentence 1 Code of Civil Procedure (ZPO) by submitting an original of the award. Substantive grounds to refuse enforcement were not in evidence. In particular, it could not be assumed from the mere fact that the respondent had not entered into arguments on the merits of the case in the arbitral proceedings that his right to be heard and to due process ("rechtliches Gehör") had been violated.